Bauzonenplan Ems-Dottikon AG
Land-use plan · Villmergen · Repealed Sep 28, 2022
Document
- Number
- 2004-000488
- Kind
- Land-use plan
- Commune
- Villmergen
- Canton
- Aargau
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- Approved by
- RR
- Adopted
- Mar 31, 2004
- In force since
- Mar 31, 2004
- Repealed
- Sep 28, 2022
- Source
- ÖREBlex, canton Aargau
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Text
Protokoll des Regierungsrates Sitzung:
31. März 2004
Art. Nr. 2004-000488
Gemeinde Villmergen; Bauzonenplanänderung "Ems-Dottikon AG"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Sachverhalt 1.
Verfahren
1.1
Verfahrensdaten
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Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss der Gemeindeversammlung Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
28. November 2003 28. Februar 2003 26. Mai – 25. Juni 2003 28. November 2003 9. Januar 2004 2. Februar 2004
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2
Zuständigkeit zur Genehmigung
Der Regierungsrat ist für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. Sie fällt nicht unter die Ausnahmen, welche gemäss § 1 des Dekrets über das Genehmigungsverfahren für allgemeine Nutzungspläne und -vorschriften vom 10. November 1998 durch den Grossen Rat zu genehmigen sind. 1.3
Rechtsschutzverfahren
Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.
Die Vorlage im Überblick
2.1
Ausgangslage
Innerhalb des Firmenareales der EMS-Dottikon AG sind auf Gemeindegebiet Villmergen kleinere Anpassungen am Bauzonenplan erforderlich, welche hauptsächlich auf das Waldfeststellungsverfahren zurück zu führen sind. 2.2
Vorprüfung
Die abschliessende Vorprüfung erfolgte mit Bericht vom 28. Februar 2003 ohne Vorbehalte. 2.3
Bauzonenplan
An vier Stellen innerhalb des Bertriebsareals wird die Industriezone geringfügig zulasten bisherigen Waldareals erweitert. Als Kompensation für diese Erweiterungen wird ein flächengleicher Bereich innerhalb der rechtskräftigen Industriezone für die Ersatzaufforstung festgelegt. Eine weitere kleine Fläche wird der Grünzone zugewiesen. Versand: 08.04.2004
-2-
Analog zum Bereich des Firmenareales auf Gebiet der Gemeinde Dottikon wird über die ganze Fläche eine Gestaltungsplanpflicht gelegt. 2.4
Waldrodung
Die Neueinzonung von Wald setzt eine Rodungsbewilligung für das betroffene Areal voraus. Damit der Entscheid über die Rodung in Koordination mit der vorliegenden Bauzonenplanänderung und dem Gestaltungsplan "Ems-Dottikon AG" durch den Regierungsrat gleichzeitig erfolgen kann, wurde das entsprechende Rodungsgesuch ausgearbeitet und öffentlich aufgelegt. Das Rodungsgesuch, die allgemeine Nutzungsplanung und der Gestaltungsplan sind materiell und formell aufeinander abgestimmt. Die Rodungsbewilligung ist in den Genehmigungs-Beschluss des Gestaltungsplanes "Ems-Dottikon AG" integriert; der Gestaltungsplan liegt gleichzeitig mit dieser Vorlage zur Genehmigung vor. Erwägungen 3.
Beurteilung der Vorlage
3.1
Allgemeine Beurteilung
3.1.1
Überprüfungsbefugnis
Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). 3.1.2
Übereinstimmung mit dem Richtplan
Die Vorlage ist mit dem Richtplan vereinbar. 3.1.3
Raumplanerische Beurteilung
Die aufgrund des Waldfeststellungsverfahrens vorgenommenen Anpassungen am Bauzonenplan sind sachgerecht. Das vorhandene Nutzungspotenzial innerhalb des Betriebsareals ändert nicht aufgrund der vorgenommenen Änderungen, weil die Ersatzaufforstungsflächen in der Industriezone liegen. 3.1.4
Koordination mit dem Gestaltungsplan "Ems-Dottikon AG" und der Rodungsbewilligung
Die Einzonung von Waldflächen im Areal der Ems AG erfordert eine Rodungsbewilligung nach Art. 12 des Bundesgesetzes über den Wald vom 4. Oktober 1991. Diesem Erfordernis sowie dem Koordinationsgebot nach Art. 25a RPG wird mit der gleichzeitigen Genehmigung des Gestaltungsplans "Ems-Dottikon AG" und der darin integrierten Rodungsbewilligung nachgekommen. 3.2 Gesamtbeurteilung Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.
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Beschluss: 1. Die Bauzonenplanänderung "Ems-Dottikon AG" der Gemeinde Villmergen vom 28. November 2003 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt zusammen mit dem Beschluss über den Gestaltungsplan "Ems-Dottikon AG" beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt mit der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
Protokollauszug Gemeinderat, Schulhausstrasse 17, 5612 Villmergen Baudepartement Rechtsabteilung BD Abteilung Raumentwicklung BD (mit Akten) Finanzdepartement
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Abteilung Landwirtschaft FD Abteilung Wald FD Staatskanzlei (Amtsblatt)
Staatsschreiber: i.V.