Bauzonenplan Cityzone
Land-use plan · Brugg · Repealed Mar 24, 2021
Document
- Number
- 2002-000772
- Kind
- Land-use plan
- Commune
- Brugg
- Canton
- Aargau
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- Approved by
- RR
- Adopted
- May 22, 2002
- In force since
- May 22, 2002
- Repealed
- Mar 24, 2021
- Source
- ÖREBlex, canton Aargau
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Text
Protokoll des Regierungsrates des Kantons Aargau Sitzung:
22. Mai 2002
Art. Nr. 2002-000772
Gemeinde Brugg; Nutzungsplanung Siedlung, "Änderung Cityzone"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Sachverhalt 1. Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss des Einwohnerrats Ablauf der Beschwerdefrist Eingereicht zur Genehmigung
23. Juli 2001 12. September 2001 1. Oktober – 30. Oktober 2001 25. Januar 2002 8. April 2002 16. April 2002
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Zuständigkeit zur Genehmigung Gemäss § 1 des Dekrets über das Genehmigungsverfahren für allgemeine Nutzungspläne und -vorschriften vom 10. November 1998 erfolgt die Genehmigung der allgemeinen Nutzungspläne und -vorschriften (Zonenpläne, Bau- und Zonenordnung) durch den Regierungsrat mit Ausnahme folgender Fälle: a) Bauzonenpläne von Gemeinden, deren Siedlungsgebiet im Richtplan als Zwischenergebnis aufgenommen und mit „R“ bezeichnet ist; b) Allgemeine Nutzungspläne und -vorschriften, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Richtplans abschliessend vorgeprüft waren; c) Erstmalige Genehmigung der Nutzungsplanung Kulturland. Die zur Genehmigung anstehende Vorlage fällt nicht unter diese Ausnahmen; das Siedlungsgebiet der Gemeinde ist im Richtplan festgesetzt, die Vorprüfung erfolgte nach Inkrafttreten des Richtplans und die Kulturlandplanung der Gemeinde ist bereits rechtskräftig. Der Regierungsrat ist deshalb für deren abschliessende Genehmigung zuständig. 1.3 Rechtsschutzverfahren Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2. Die Vorlage im Überblick In der Cityzone befinden sich die grossen Einkaufszentren von Brugg. Die vorliegende Anpassung der Nutzungsplanung Siedlung dient dazu, bessere planungsrechtliche Voraussetzungen für die Erneuerung des Zentrums von Brugg zu schaffen.
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2.1 Ausgangslage und Planungsziele Der Schild "Odeon" liegt zur Zeit in der City-Zone 1 mit Spezialbauvorschriften vom 17. Mai 1969. Der Terminuskomplex sowie das Bahnhofareal liegen in der Zone WGL (Wohn-, Geschäfts- und Ladenzone). Das Bahnhofareal ist zudem gestaltungsplanpflichtig. In der rechtskräftigen Bau- und Nutzungsordnung wird für das Gebiet „City“ lediglich auf die separaten Spezialbauvorschriften verwiesen. Zur Anpassung an das „neue“ Baugesetz vom 19. Januar 1993, welches das Verfahren für allgemeine Nutzungsplanungen und für Sondernutzungsplanungen unterschiedlich regelt, ist es sachgerecht, Grundnutzungsvorschriften für das Gebiet City in die Bau- und Nutzungsordnung aufzunehmen. Das Bahnhof-Ensemble ist seit längerer Zeit Gegenstand von Erneuerungsüberlegungen. Neu soll das Gebiet "Odeon-Terminus" gesamthaft der City-Zone C zugeordnet werden. 2.2 Planungsablauf/Vorprüfung Der Kanton prüfte die Vorlage in zwei Durchgängen (provisorischer Vorprüfungsbericht vom 6. April 2001). Die abschliessende Vorprüfung erfolgte mit Bericht vom 12. September 2001 ohne Vorbehalte. 2.3 Bauzonenplan Die bisherige "Cityzone Spezialbauvorschriften" werden neu als Cityzone bezeichnet. Zudem wird das Areal "Terminus" neu ebenfalls der Cityzone zugewiesen. 2.4 Bau- und Nutzungsordnung Die Stadt schafft konsequenterweise die vom Baugesetz verlangte rechtliche Grundlage, um Einkaufszentren und Fachmärkte in der Cityzone zuzulassen und um Erweiterungen zu ermöglichen. Die Formulierung in § 17 BNO beschränkt die zulässigen Flächen für Einkaufszentren und/oder Fachmärkte nicht. Für die Cityzone wird ergänzend zu den rechtskräftigen Spezialbauvorschriften eine Grundnutzungsvorschrift in die Bau- und Nutzungsordnung aufgenommen. Die Cityzone ist bestimmt für innenstädtische und publikumsorientierte Nutzungen wie Einkaufszentren, Fachmärkte, Gaststätten, Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe sowie Wohnen. Neu festgelegt werden Geschosszahl, Grenzabstand und Empfindlichkeitsstufe. Es gilt eine Gestaltungsplanpflicht. Mit Gestaltungsplänen kann von den Vorgaben der Grundnutzungsordnung bezüglich Geschosszahl und Grenz-/Gebäudeabstand abgewichen werden, wobei gegenüber Nachbarparzellen der angrenzenden Zonen der zonengemässe Grenzabstand einzuhalten ist. Unterhalt, Erneuerungen und geringfügige Erweiterungen kann der Stadtrat ohne Gestaltungsplan gestatten. 2.5 Verfahrenskoordination Die Stadt Brugg hat für die Cityzone eine Standortfestsetzung für Einkaufszentren und/oder Fachmärkte im kantonalen Richtplan beantragt. Das Verfahren für die Richtplananpassung steht vor dem Abschluss: Der Grosse Rat wird die Vorlage voraussichtlich im Mai 2002 beschliessen.
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Gleichzeitig mit der vorliegenden Teiländerung der Nutzungsplanung Siedlung hat die Stadt Brugg den Gestaltungsplan "Ensemble Bahnhofplatz Brugg" beschlossen. Beide Vorlagen werden auf Kantonsebene koordiniert. Der Regierungsrat beschliesst die vorliegende Nutzungsplanung gemeinsam mit dem Gestaltungsplan. Erwägungen 3. Beurteilung der Vorlage 3.1 Allgemeine Beurteilung 3.1.1
Überprüfungsbefugnis
Der Regierungsrat prüft, ob die Vorlage rechtmässig ist, mit den kantonalen Richtplänen übereinstimmt und die kantonalen und regionalen Interessen angemessen berücksichtigt (§ 27 Abs. 2 BauG). 3.1.2
Rechtmässigkeit
Bis anhin fehlte für die Cityzone eine eigentliche Grundnutzungsvorschrift. Gültigkeit hatten lediglich die Spezialbauvorschriften von 1969. Die Schaffung einer dieser Zone angepassten Grundnutzungsordnung entspricht den Vorgaben des übergeordneten Rechts (Raumplanungsgesetz, Baugesetz). Die Grundnutzungsvorschriften sind rechtmässig. 3.1.3
Planerische Beurteilung
Das Zentrum von Brugg ist ein guter Standort für Einkaufszentren und/oder Fachmärkte, ist jedoch bezüglich Kapazität der Strassenanlagen sowie Lärm- und Luftbelastung vorbelastet. Aus folgenden Überlegungen sind die vorgesehene Öffnung für Einkaufszentren und Fachmärkte und die damit verbundenen Auswirkungen vertretbar: Die gewachsene Struktur im Zentrum der Stadt sowie die begrenzte Ausdehnung der Cityzone führen zu einer situationsbedingten Begrenzung der Nettoladenfläche. § 10 der BNO limitiert im Kerngebiet die Anzahl der Abstellplätze für Motorfahrzeuge auf 75 % des reduzierten Bedarfs nach VSS-Norm. Die Abstellplätze werden bereits heute bewirtschaftet und das Gebiet mit dem öffentlichen Verkehr gut erschlossen. Die Forderungen des kantonalen Richtplans zu den Bahnhofgebieten und den Einkaufszentren und Fachmärkten werden erfüllt. Die Teiländerung ist unter dem Vorbehalt zu genehmigen, dass der Grosse Rat die Richtplanfestsetzung beschliesst. 3.2 Gesamtbeurteilung Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss 1. Die Teiländerung der Nutzungsplanung Siedlung „Änderung Cityzone“ der Stadt Brugg vom 25. Januar 2002 wird, vorbehältlich der Festsetzung der Cityzone als Standort für Einkaufszentren und/oder Fachmärkte im kantonalen Richtplan durch den Grossen Rat, genehmigt.
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2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt, gleichzeitig mit dem Gestaltungsplan „Ensemble Bahnhofplatz Brugg“, beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt mit der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift muss von der beschwerdeführenden Partei selbst oder von einer im Kanton Aargau zugelassenen Anwältin bzw. einem zugelassenen Anwalt verfasst sein und einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
Protokollauszug – Gemeinderat, 5200 Brugg – Baudepartement – Rechtsabteilung BD – Abteilung Verkehr, BD – Abteilung Raumentwicklung BD (mit Akten) – Staatskanzlei Staatsschreiber: