Gestaltungsplan Oelberg
Special-use plan · Villigen
Document
- Number
- 1996-002073
- Kind
- Special-use plan
- Commune
- Villigen
- Canton
- Aargau
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- Approved by
- RR
- Adopted
- Sep 25, 1996
- In force since
- Sep 25, 1996
- Source
- ÖREBlex, canton Aargau
Map
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Text
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GEMEINDE VILLIGEN KANTON AARGAU
Gestaltungsplan "OELBERG"
gemäss $ 17 BauG
ABTEILUN gs FAUMP NUNG
I S 7 Are
Situationsplan 1:1°000
Weiterer Bestandteil des Gestaltungsplanes:
- Längenprofil "Erschliessungsstrasse Na®
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SI:
Verfasser: Datum: Grösse: Plan - Nummer:
Planungsbüro Gebr. Senn na | 281.3
54] 5 Obersiggenthal ul Entwurf: Geprüft: Ersetzt Plan-Nr.: Tel. 056 / 282 31 53 co Pe 261.1
Legende
1. Genehmigungsinhalt
2. Orientierungsinhalt
GR
Datum
Datum
Mitwirkungsbericht vom: Keine Eingaben Vorprüfungsbericht vom: 19.2.96
Oeffentliche Auflage vom: I0.6.96 bis: 9.7.96 Beschlossen vom Gemeinderat am: 25.7.96
Der Gemeindeammann: Der Gemäindesckreibpr
Genehmigungsvermerk: Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den 2S. Septembeı 1946
rot
rot
rot violett blau/rot blau/rot rot hellblau
braun
blau blau
rot
rot hellgrau karmin zinnober orange gelb hellgelb Iviolett ellgrau hellgrün schwarz
blau
ellgrün
Baulinien Zwangsbaulinien
Strassenlinien (Enteignungsrecht, $ 132 BauG). Die Strassenlinie ist mit der Sockellinie identisch.
Bereich für Fussweg, Breite ... m. Die genaue Lage wird im Bauprojekt festgelegt (Enteignungsrecht, $132 BauG).
Baulinien aufgehoben Strassenlinien aufgehoben
Leitungslinien (Enteignungsrecht, $ 132 BauG) Leitungsatt: ... Leitungsdimensionen: ...
Sichtzone mit Beobachtungsdistanz B und Knotensichtweite A
Ein- und Ausfahrtsbeschränkungen. Zu- und Wegfahrten nur bei den im Plan bezeichneten Anschlüssen
Perimeter des Gestaltungsplanes
rechtskräftige Baulinien mit Genehmigungsdatum rechtskräftige Strassenlinien mit Genehmigungsdatum Baulinien die Gegenstand einer anderen Vorlage sind Strassenlinien die Gegenstand einer anderen Vorlage sind bestehende Strassen / Wege
Hochleistungsstrassen HLS
Hauptverkehrsstrassen HVS
Verbindungsstrassen VS
Sammelstrassen SS
Erschliessungsstrassen ES
Rad- und Fusswege
Bushaltestellen, Parkplätze, Verkehrsteiler
Grünstreifen, bepflanzte Flächen
Zonengrenzen und Zonenbezeichnungen gemäss Zonenplan Gewässer
Hecke
Sondernutzungsvorschriften (Genehmigungsinhalt):
1. Bestandteile
Der Gestaltungsplan setzt sich zusammen aus den nachfolgenden Vorschriften sowie dem zugehörigen Gestaltungsplan im Massstab 1 : 1000.
2. Geltungsbereich
Die Sondernutzungsvorschriften gelten für das im Gestaltungsplan umgrenzte Gebiet. (Perimeter des Gestaltungsplanes)
3. Ergänzendes Recht, Verhältnis zur Bau- und Zonenordnung
Soweit die nachfolgenden Vorschriften nichts Abweichendes bestimmen, gilt die Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Villigen (BNO) sowie das Kantonale Baugesetz (BauG).
4. Gestaltungsvorschriften
4.1 Dorfzone (D) Für den Dorfzonenteil des Planungsperimeters gelten unverändert die entsprechenden Bestimmungen der BNO (8 5).
4.2 Wohnzone, 2-geschossig (W2) 4.21 Lage und Stellung von Neubauten
Die Lage und Stellung von Neubauten im Planungsgebiet ist, vorbehältlich den Bestimmungen der BNO und des BauG, grundsätzlich freigestellt. Die Bauten und deren Umschwung sind, entsprechend ihrer Lage (ISOS, Umgebung mit dem Erhaltungsziel a), für sich und im speziellen im Zusammenhang mit der landschaftlichen Umgebung im ganzen und in ihren einzelnen Teilen so anzuordnen, dass eine einwandfreie Gesamtwirkung erreicht wird.
4.22 Zonenvorschriften
Es gelten grundsätzlich die Zonenvorschriften der W2 (8 4 BNO).
Bezüglich Dachgestaltung sind zusätzlich folgende Bestimmungen einzuhalten:
- Mit Ausnahme von Klein- und Anbauten sind nur Dächer mit annähernd symmetrischer Neigung zugelassen; sie sind in der Regel mit Tonziegeln einzudecken.
- Es sind Dächer mit 35 - 50° Neigung gestattet.
- Dachaufbauten sind mit demselben Material wie das Hauptdach einzudecken.
5. Abweichungen
Der Gemeinderat kann auf Grund eines Gutachtens Abweichungen von den obigen Bestimmungen gestatten, sofern der Nachweis einer besseren Lösung erbracht wird.
6. Inkrafttreten
Der Gestaltungsplan tritt mit Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft.
Fortetzung der Baulinie siehe V Ueberbauungsplan "Kumet-
strasse” ; GR 19. Oktober 1993
d © & ae . N A 1. a Q ı Q ee
OR E a FIR " Kumelstrasse DAR - 4.0
EL 2 Badstrasse
Genehmigung
MAMI MW% F IL_P‘ OWNON w Sitzung:
Protokoll des Regierungsrates des Kantons Aargau
25. September 1996
am
Art. Nr.
2073
Gemeinde Villigen; Gestaltungsplan "Oelberg"; Genehmigung; Auftrag an Staatskanzlei
BaudepartementNortrag vom 17. September 1996
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Beschluss: 1. Der Gestaltungsplan "Oelberg" der Gemeinde Villigen vom 25. Juli 1996 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation dieses Beschlusses im Amtsblatt beauftragt. Protokollauszug (mit Bericht vom 17. September 1996 der Abteilung Raumplanung) - Gemeinderat 5234 Villigen - Baudepartement - Abteilung Verkehr BD - Rechtsabteilung BD - Abteilung Raumplanung BD (mit Akten) - Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber:
7‚,.•
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