Gestaltungsplan Dohlenzelg / Hauserstrasse

Special-use plan · Windisch

Document

Number
1994-001781
Kind
Special-use plan
Commune
Windisch
Canton
Aargau
Level
Communal
Approved by
RR
Adopted
Aug 24, 1994
In force since
Aug 24, 1994

Map

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Text

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ABTEILUNG RAUMPLANUNG

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Verordnungen der Gemeinde Windisch, Nr. 41. Neue Folge

Die Einwohnergemeinde erlässt, gestützt auf die Artikel 14-18 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) vom 22. Juni 1979 sowie §§ 126 und 141 des Baugesetzes des Kantons Aargau (BauG) vom 2. Februar 1971 die nachstehenden

Spezialbauvorschriften

zum Gestaltungsplan "Dohlenzelg-/Hauserstrasse"

1.

Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

1)

Der Gestaltungsplan Dohlenzelg-/Flauserstrasse bezweckt die bauliche Verdichtung des Areals.

2)

Es soll im zentrumsnahen Bereich die Möglichkeit angeboten werden, Wohn- und Gewerbenutzungen zu realisieren, sowie weitere öffentliche Bauten wie Feuerwehr oder Zivilschutz zu integrieren.

3)

Durch Beschränkung der Geschosszahl soll die Massstäblichkeit zum Gemeindehaus sowie zu den umliegenden Wohnquartieren gewahrt werden.

4)

Der Gestaltungsplan stellt eine etappenweise Realisierung sicher.

Art. 2

Art. 3 Bestandteile

1)

Der Gestaltungsplan setzt sich zusammen aus den vorliegenden Spezialbauvorschriften sowie dem zugehörigen Plan 1:200.

2)

Diese rechtsverbindlichen Instrumente werden durch einen Erläuterungsbericht sowie ein Modell ergänzt. Die Ergänzungen verdeutlichen die Planungsziele und haben keine Rechtswirkung.

3)

Die Rechte und Pflichten der Grundeigentümer sind mit einem privatrechtlichen Vertrag zu regeln. Dieser beinhaltet namentlich die Ausführung der Gemeinschaftsanlagen und die Aufteilung der Kosten (Fussgängerbereich entlang Dohlenzelgstrasse, Rampenanlage zur Tiefgarage, usw.).

Verhältnis zu bestehenden Rechtsgrundlagen Bauordnung Spezialbauvorschriften und Gestaltungsplan gehen der Bauordnung der Gemeinde Windisch vom 1.12.1980 vor. Soweit keine abweichenden Regelungen getroffen werden, gilt die Bauordnung.

2.

Abgrenzungen und Signaturen

Art. 4 Perimeter/Äussere Abgrenzungen

Der Perimeter umfasst das im Gestaltungsplan bezeichnete Gebiet, welches neu der Wohn- und Gewerbezone zugewiesen wird.

Art. 5 Baulinien

Es gelten die Baulinien 9emäss Gestaltungsplan. Aus gestalterischen Gründen kann der Gemeinderat eine Versetzung der Baukörper um max. 0.5 m Richtung Dohlenzelgstrasse bewilligen.

3.

Generelle Vorschriften

Art. 6 Anlieferunq

Die Anlieferung erfolgt ausschliesslich über die Dohlenzelgstrasse.

Art. 7 Parkierung

Bedarf an Parkfeldern: Als Grundlage gilt die VSS-Norm 640/601a. Wohnen:

1 P pro 80 m2 BGF, keine zusätzlichen Besucherplätze, kein Reduktionsfaktor

Dienstleistungen:

Reduktionsfaktor 0,5

Verkauf:

Reduktionsfaktor 0,5

Parkplätze entlang der Dohlenzelgstrasse sind für Besucher zu reservieren.

Art. 8 Umgebungsgestaltung und Bepflanzung

1)

Entlang der Dohlenzelgstrasse sind hochstämmige Bäume vorzusehen. Die Umgebungsbeläge und die Aussenmöblierung (Sitzbänke, Veloabstellplätze etc.) sind unter den Grundeigentümern abzustimmen.

2)

Art. 9

Entlang der Hauserstrasse ist eine geschlossene Baumreihe zu pflanzen.

Öffentliche Fusswegrechte Die Vorplatzbereiche sind für den öffentlichen Fussgängerverkehr offen zu halten.

4.

Spezifische Vorschriften zu den Wohn- und Gewerbebauten

Art. 10 Nutzung

1)

2)

Die bauliche Ausnützung ist im Rahmen dieser Spezialbauvorschriften (Baulinien, Grenzabstände, Geschosszahl usw.) gestattet. Untergeschoss:

frei

Erdgeschoss:

bestimmt für Gewerbe, Läden, Dienstleistungen, öffentliche Nutzungen wie Feuerwehr, Werkräume etc.

Obergeschoss:

frei

Dachgeschoss:

Wohnungen

Vorbehalten bleiben die zur Einhaltung der Lärmimmissionsgrenzwerte notwendigen Massnahmen.

Art. 11 Erdgeschosskote

Die Erdgeschosskote ist auf jene des Gemeindehauses und auf den Terrainverlauf auszurichten.

Art. 12 Geschosshöhen

Es ist eine durchlaufende gleiche Gebäudehöhe anzustreben. EG 1. OG DG

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Art. 13 OK - OK

OK-OK OK - OK

max. 4.20 3.00 2.70 (zusätzlich Dachbelag)

Geschosszahl Es sind zwei Vollgeschosse und ein von der Hauserstrasse zurückversetztes drittes Geschoss zulässig.

Art. 14

Art. 15

Art. 16 Dachform

1)

Flachdach oder Pultdach mit max. 7 % Neigung Richtung Dohlenzelgstrasse, begrünt.

2)

Als Dachaufbauten sind Liftüberfahrten, Belichtungselemente oder technische Einrichtungen gestattet, soweit sie zwingend über der Dachebene installiert werden müssen.

Vorbauten 1)

Auf der Seite Hauserstrasse dürfen Vorbauten wie Balkone, Wintergärten oder Erker die Baulinie nicht überschreiten.

2)

Auf der Seite Dohlenzelgstrasse sind Vordächer oder Platzüberdeckungen zugelassen.

3)

Die Beschränkungen der Bauordnung für Vorbauten und Vordächer entfallen.

Rampenanlage Minimalbreite Gefälle

2.80 m + 2 x 0.30 m Bord VSS-Norm

Gegebenenfalls sind die Auflagen des Zivilschutzes für eine BSA-Anlage einzuhalten.

5.

Energiehaushalt

Art. 17 Heizungsanlagen

Es wird empfohlen, die Heizungsanlagen an die Zentrale im Gemeindehaus anzuschliessen.

6.

Lärmschutz

Art. 18 Empfindlichkeitsstufen

Das Gestaltungsplangebiet ist der Lärmempfindlichkeitsstufe III gemäss Art. 43 LSV zugeordnet. Neubauten dürfen nur bewilligt werden, wenn die Immissionsgrenzwerte eingehalten werden (Art. 31 Abs. 1 LSV).

7.

Ausnahmen

Art. 19 1)

Es gelten die Bestimmungen der Bauordnung und des Baugesetzes.

2)

Abweichungen vom Gestaltungsplan können vom Gemeinderat bewilligt werden, sofern der Zweck des Gestaltungsplanes und die städtebauliche Qualität gewahrt bleiben.

3)

Ausnahmen sind insbesondere zulässig für konstruktiv bedingte Abweichungen, namentlich bei den gemeinschaftlichen Anlagen wie Tiefgarage und Rampe, sowie um eine zweckmässige etappenweise Realisierung des Gestaltungsplanes zu ermöglichen.

8.

Beurteilung von Baugesuchen

Art. 20 Verfahren

1)

Es ist ein Vorprojekt einzureichen. Es bezweckt die Festlegung der Randbedingungen, die Regelung gestalterischer Aspekte und die Sicherstellung der Erschliessung.

2)

Der Gemeinderat erlässt einen Vorentscheid.

3)

Der Gemeinderat lässt Vorprojekt und Baugesuch auf Kosten der Gesuchsteller begutachten.

Art. 21 Archäologie

Das Gestaltungsplangebiet liegt in der unter Aufsicht der Kantonsarchäologie stehenden Zone. Mit dem Vorprojekt ist die schriftliche Stellungnahme des Kantonsarchäologen zum Vorgehen einzureichen.

Art. 22 Modell

Als zusätzliche Grundlage für die Projektbeurteilung dient das Modell des Gestaltungsplanes im Massstab 1:200. Es ist für alle Bauvorhaben bereits im Rahmen des Vorentscheides ein Einsatzmodell anzufertigen.

Art. 23 Detailpläne

Im Rahmen der Projekteingabe werden vom Gemeinderat Detailpläne über gestalterisch besonders wichtige Gebäudeteile verlangt (z.B. Arkaden, Vordächer, Dachaufsichten, Gebäudeanschlüsse etc.).

Art. 24 Inkrafttreten

Diese Spezialbauvorschriften treten zusammen mit dem Gestaltungsplan nach Annahme durch die zuständigen Gemeindeorgane und nach Genehmigung durch den Grossen Rat in Kraft.

Windisch, 1. Dezember 1993 NAMENS DES EINWOHNERRATES Der Einwohnerratspräsident:

P otokollführer:

Genehmigung durch den Grossen Rat Aarau, RRB-Nr.

Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den

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Der Staatsschreiber:

Im Auftrage des Grossen Rates Der Staatsschreiber:

Genehmigung

Protokoll des Regierungsrates des Kantons Aargau Sitzung:

Ca/af/710

24. August 1994

Art. Nr.

1781

Gemeinde Windisch; Gestaltungsplan "Dohlenzelg-/Hauserstrasse" mit Spezialbauvorschriften; Genehmigung; Auftrag an die Staatskanzlei

BaudepartementNortrag vom 10. August 1994

Gestützt auf die Unterlagen und Beratungen wird beschlossen:

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1. Der Gestaltungsplan "Dohlenzelg-/Hauserstrasse" mit Spezialbauvorschriften der Gemeinde Windisch vom 1. Dezember 1993 wird genehmigt. 2. Dieser Beschluss erfolgt unter der Bedingung, dass der Grosse Rat die Bauzonenplanänderung "Dohlenzelg-/Hauserstrasse" wie beantragt genehmigt. 3. Die Staatskanzlei wird beauftragt, diesen Beschluss gleichzeitig mit dem Beschluss des Grossen Rates über die Botschaft "Dohlenzelg-/Hauserstrasse" im Amtsblatt zu publizieren.

Protokollauszug (mit Bericht vom 10. August 1994 der Abteilung Raumplanung BD) an - Gemeinderat 5200 Windisch - (2) Baudepartement - Abteilung Raumplanung BD (mit Akten) - Staatskanzlei Staatsschreiber: