Erschliessungsplan Mettenfeld
Special-use plan · Mühlau
Document
- Number
- 2003-000881
- Kind
- Special-use plan
- Commune
- Mühlau
- Canton
- Aargau
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- Approved by
- RR
- Adopted
- Jun 11, 2003
- In force since
- Jun 11, 2003
- Source
- ÖREBlex, canton Aargau
Map
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Text
SNP-4235-2003-E.pdf
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KANTON AARGAU GEMEINDE MÜHLAU
ERSCHLIESSUNGSPLAN "METTENFELD" "kenatement Kanton hargau
Gemäss $ 17 BauG
SITUATIONSPLAN 1:500
weitere Bestandteile: - Längenprofil 1:500/50
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KNOBLAUCH STEGMATTWEG 11
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5610 WOHLEN
SWISO zertifiziert ISO 9001
INGENIEUR & PLANER
| | TELEFON 056 / 618 30 10 TELEFAX 056 / 61830 11
KIIIP [email protected] www.kip.ch
Projekt Nr. Datum : 06. März 2002 Projekt : FRI Änderungen: = PlanNr. : 02.05.06 Gezeichhet :VET Aue (raus ei 18.06.2002 /VET 03.03.2003 /SME M U 3232 RO 1 Format : 60/63 Geprüft i 12.11.2002 /VET
Mitwirkungsbericht vom: Vorprüfungsbericht vom: 22. August 2002 / 29. November 20022 BDRO.02.81 Öffentliche Auflage vom: 20. Januar bis 18. Februar 2003
Beschlossen vom Gemeinderat am: 10. März 2003
Der Gemeindeammann: Der Gemeindeschreiber: Burkhard Wey Urs Schärer
3,2
Genehmigungsvermg fk:
Legende zum Erschliessungsplan 1. _Genehmigungsinhalt
rot Baulinien für Hochbauten
rot Strassenlinien (Enteignungsrecht, $ 132 BauG) ......,‚.. schwarz Perimeter des Erschliessungsplanes Bear 211 ERROR hellblau Sichtzone Bee
viollet Bereich für Fussweg, Breite 1 m. Die genaue Lage wird mit der EZ .
Überbauung festgelegt.
m — ————n braun Ein - und Ausfahrtsbeschränkung
Sondernutzungsvorschriften:
Näher als 50 m zur Kantonsstrasse dürfen Wohnui nachgewiesen wird, dass alle lärmempfindlichen Räume (vgl. Art. 2 LSV) über Fenster belüftet werden können, vor welchen die Summe aller Dämpfungen, bezogen auf den Emissionswert (Quellwert: 1 m Abstand zur Lärmquelle)
der Kantonsstrasse, mindestens 17 dB(A) beträgt.
2. Orientierungsinhalt
BE geib
—— | | m schwarz ——— schwarz en schwarz 9400 rot een rot u blau ae blau 2 blau
Om 10m 20 m
ngen nur erstellt werden, wenn mit dem Baugesuch
Bestehende Strassen / Wege Erschliessungsstrassen ES Grünstreifen Bauzonengrenzen Zonenabgrenzungen
best. Kanalisationsleitungen neue Kanalisationsleitung best. Elektroleitungen
best. Wasserleitung
neue Wasserleitung
best. Drainageleitung
1:500 30 m 50m
Bam ‚oy9gb604
\
WG 3
11
424 425
ES
(11187 m)
(2772. m?)
(2950 m?)
(2040 m?)
(2263 m?)
426
Genehmigung
Protokoll des Regierungsrates des Kantons Aargau Sitzung:
11. Juni 2003
Art. Nr. 2003-000881
Gemeinde Mühlau; Erschliessungsplan "Mettenfeld"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Sachverhalt 1.
Verfahren
1.1
Verfahrensdaten
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Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
10. März 2003 29. November 2002 20. Januar – 18. Februar 2003 10. März 2003 14. März 2003 7. April 2003
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2
Rechtsschutzverfahren
Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.
Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage
Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung vom 21. November 1995 . 3.
Die Vorlage im Überblick
3.1
Vorlage
Mit dem vorliegenden Erschliessungsplan wird die Erschliessung der Gewerbezone am nördlichen Dorfeingang sowie eines Teiles der südlich anschliessenden WG3-Zone geregelt. Es werden Strassenlinien, Baulinien, Sichtzonen, ein Bereich für einen Fussweg sowie Ein- und Ausfahrtsbeschränkungen festgelegt. Die Sondernutzungsvorschriften enthalten eine Bestimmung bezüglich der Lärmbelastung. Die Kantonsstrasse weist keine separate Abbiegespur auf. Im Hinblick auf die zunehmende Belastung des Knotens verlangen die Sondernutzungsvorschriften, dass Baugesuche auf Parzellen von über 2'500 m2 Fläche dem Kanton zur Zustimmung vorzulegen sind. 3.2
Gegenstand der Genehmigung
Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt folgender Vorlagen: Erschliessungsplan mit Sondernutzungsvorschriften Längenprofil
Versand: 16.06.2003
-2-
Erwägungen 4.
Beurteilung der Vorlage
4.1
Überprüfungsbefugnis
Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). 4.2
Raumplanerische Beurteilung
Die vorgenommenen Festlegungen sind mit einer Ausnahme situationsgerecht (s. Ziffer 4.3). Sie ermöglichen eine den örtlichen Verhältnissen angepasste Erschliessung und Überbauung des Gebiets Mettenfeld. 4.3
Beurteilung zu den Anträgen
Sondernutzungsvorschrift bezüglich Baugesuchen auf Prz. von über 2500 m2 Fläche Im Genehmigungsverfahren hat sich bei der nochmaligen Prüfung der Sondernutzungsvorschrift, dass Baugesuche auf Parzellen von über 2500 m2 Fläche dem Kanton zur Beurteilung vorgelegt werden müssen, diese als unzweckmässig und nicht notwendig herausgestellt. Es ist durchaus möglich, dass auf einer grossen Parzelle eine verkehrsarme Nutzung erfolgen kann, hingegen auf einer kleinen Parzelle eine verkehrsintensive. Zudem verlangt bereits § 63 lit. b BauG, dass Bauten, welche die Verkehrsverhältnisse auf Kantonsstrassen wesentlich beeinflussen, nur mit Zustimmung des Kantons bewilligt werden dürfen. Aus diesem Grund wird beantragt, die genannte Sondernutzungsvorschrift zu streichen. 4.4
Anhörung
Der Gemeinderat und die betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer stimmen mit Schreiben vom 9. Mai 2003 der Streichung der erwähnten Sondernutzungsvorschrift zu. 4.5
Gesamtbeurteilung
Abgesehen von der vorgenannten Einschränkung erfüllt die Vorlage die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss 1. Für die am 10. März 2003 von der Gemeinde Mühlau beschlossene Vorlage wird folgende Ausnahme beschlossen: Die Sondernutzungsvorschrift, dass Baugesuche auf Parzellen von über 2500 m2 Fläche dem Kanton zur Beurteilung vorgelegt werden müssen, wird gestrichen.
-3-
2. Im Übrigen wird der Erschliessungsplan „Mettenfeld“ der Gemeinde Mühlau vom 10. März 2003 genehmigt. 3. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt mit der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift muss von der beschwerdeführenden Partei selbst oder von einer im Kanton Aargau zugelassenen Anwältin bzw. einem zugelassenen Anwalt verfasst sein und einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
Protokollauszug Gemeinderat, 5642 Mühlau Baudepartement Rechtsabteilung BD Abteilung Raumentwicklung BD (mit Akten) Abteilung Verkehr BD Staatskanzlei Staatsschreiber: