Gestaltungsplan Eichmatt Süd

Special-use plan · Villmergen

Document

Number
2007-001678
Kind
Special-use plan
Commune
Villmergen
Canton
Aargau
Level
Communal
Approved by
RR
Adopted
Dec 5, 2007
In force since
Dec 5, 2007

Map

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Text

SNP-4080-2007-E-2.pdf

Gemeinde Villmergen

Kanton Aargau

Kanton Aargau Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung

Gestaltungsplan Eichmatt Süd Gemäss § 21 BauG

Sondernutzungsvorschriften Weitere Bestandteile des Gestaltungsplanes: Situationsplan

31. Oktober 2007 x. •

Vorprüfungsbericht vom 28. März 2007 Öffentliche Auflage vom 17. April 2007 bis 16. Mai 2007 Beschlossen vom Gemei derat am 27. August 2007 Der Gemeindeammann: .1.914A40114.

r Gemeindeschreiber:

Genehmigung durch den hiezjierungsrat Aarau, den 5. Deecr,-,13e_l 2ool-

Genehmigung:

Der Sttssdhreiber:

Planteam

Auftrag

Gestaltungsplan Eichmatt Süd

Auftraggeber

Sersa Group, Churerstrasse 80, Pfäffikon

Auftragnehmer

Planteam S AG; Bahnhofstrasse 19a. 6203 Sempach - Station Tel. 041 469 44 44 Fax. 041 469 44 45 [email protected]; www.planteam.ch

Qualitätssicherung

SQS — Zertifikat ISO 9001:2000; zertifiziert seit 11. Juli 1999

Bearbeitung

Hansueli Remund, dipl. Arch. ETH/SIA Daniel Kaufmann, Siedlungsplaner FH/FSU

Referenz

vil_GP_Süd_neu_070904.doc

Gemeinde Villmergen: Gestaltungsplan Eichmatt Süd

1.

Einleitende Bestimmungen

Art. 1 Zweck des Gestaltungsplans

i

1

Das Gebiet Eichmatt Süd wird einer Bebauung mit vorwiegend Wohnnutzung zugeführt.

2

Der Gestaltungsplan Eichmatt Süd sichert eine Siedlung mit hoher Wohn- und Aussenraumqualität.

Art. 2 Bestandteile und Grundlagen

Der Gestaltungsplan Eichmatt Süd besteht aus: - Situationsplan 1:500 - Sondernutzungsvorschriften Perimeter

Art. 3

Der Gestaltungsplan Eichmatt Süd umfasst das im Situationsplan bezeichnete Gebiet (Parzelle 4330), welches der Bauzone WG3 zugewiesen ist. ,

2Die Arealfläche beträgt 21'156 m2. 3

An der Grenze zur Parzelle Nr. 4330 sind die Gestaltung der Umgebungsflächen und die Führung der inneren Erschliessung (einschliesslich gegenseitige Wegrechte) mit dem Gestaltungsplan Eichmatt Nord zu koordinieren. Diese Wegrechte sind vor der Baubewilligung gegenseitig grundbuchlich zu sichern.

Art. 4 Verhältnis zur Grundordnung und zum übergeordneten Recht

Soweit der Gestaltungsplan und die Sondernutzungsvorschriften nichts anderes bestimmt, gelten die Bauordnung und der Bauzonenplan. Vorbehalten bleiben die Vorschriften des kantonalen und eidgenössischen Raumplanungsrechts.

Baubereiche / Ausnützung

Art. 5 Baubereiche

1Hochbauten sind nur innerhalb der Baubereiche zulässig. 2In den Baubereichen sind Wohn-, Dienstleistungs- und Büronutzungen zulässig. Dienstleistungs- und Büronutzungen sind in den Baubereichen C und B nur zulässig, wenn sie kein höheres Verkehrsaufkommen verursachen, als es aus dem Wohnen entsteht. 3

Anstelle der Ausnützungsziffern werden die maximal zulässigen Bruttogeschossflächen pro Baubereich definiert. 4

1n den Baubereichen gelten folgende Bestimmungen: Baubereich B

Planteam

Maximale Bruttogeschossfläche 2 2'779 m

Maximale Geschosszahl 3 Vollgeschosse und ein zusätzliches Attika

Gemeinde Villmergen: Gestaltungsplan Eichmatt Süd

Cl

2'392 m2

3 Vollgeschosse ohne zusätzliches Attika

C2

2'392 m2

3 Vollgeschosse ohne zusätzliches Attika

Total 7'176 m2

3 Vollgeschosse ohne zusätzliches Attika

D1 bis D3 Summe

2

14'739 m2

Die Ausnützung über das gesamte Gestaltungsplangebiet beträgt 0.7. Die Übertragung der Bruttogeschossflächen gemäss Absatz 4 innerhalb des Gestaltungsplanperimeters ist zulässig, wenn die anrechenbare Bruttogeschossfläche pro Baubereich um nicht mehr als 10% erhöht wird. 5

6

1n den Baubereichen gelten die maximalen Erdgeschoss- und OK-Dachkoten (OK-Dach = Höchster Punkt der Dachoberfläche bei Dach- oder Attkageschossen resp. OK-Gebäudehöhe bei Gebäude ohne Dach- oder Attkageschoss). Von den Erdgeschosskoten darf um +/- 0.50m abgewichen werden. Technische Aufbauten wie Kamine und Lifte dürfen die OK-Dachkoten überschreiten. 'Über die Fassade vorspringende Gebäudeteile wie Dachvorsprünge, Balkone, Treppen etc. dürfen bis maximal 2 m über die Baubereiche hinaus kragen. 8

Kellerabgänge und Treppenzugänge sowie Untergeschosse (inkl. Tiefgaragen) sind ausserhalb der Baubereiche zulässig. 9

VVerden unbeheizte verglaste Balkone (Wintergärten) realisiert, erhöht sich die zulässige Bruttogeschossfläche gemäss § 6 Abs 4. Die Bruttogeschossfläche erhöht sich um die Fläche des Wintergartens, jedoch höchstens um 25 m2 pro Wohnung. 1m Baubereich Gemeinschaftsbauten sind eingeschossige Bauten (Gebäudehöhe maximal 4.00 m) zulässig. Diese Bauten dienen den Quartierbewohnern zum Aufenthalt.

13

Art. 6 Höhenkoten für gestaltetes Terrain und für die Berechnung der Geschosse

Fur die Gestaltung der Umgebung sind die EG-Koten massgebend. 2

Als Ausgangslage für die Berechnung der Anzahl Vollgeschosse gilt das neu gestaltete Terrain.'

3Die maximalen Koten für die Neugestaltung des Terrains können für Spielhügel und dergleichen überschritten werden.

Art. 7 Lärmschutz

i

lnnerhalb des Gestaltungsplanperimeters gilt der Planungswert gemäss Art. 30 LärmschutzVerordnung. 2

Vor oder mit der Erstellung der künftigen lärmempfindlichen Gebäude in den Baubereichen D1, D2 und D3 ist der bestehende, parallel zur Pistolenanlage verlaufende Lärmschutzwall, auf den ersten 30m, auf 4.0m über Terrain zu erhöhen (mittels Wallerhöhung oder aufsetzen einer Lärmschutzwand auf den bestehende Wall). Zugleich ist die verbleibende Lücke zwischen Lärmschutzwall und Gebäude Pistolenstand mit einer 4.0m hohen Lärmschutzwand zu schliessen.

1

Das gewachsene Terrain ist nicht mehr feststellbar; das Terrain ist abgegraben. Massgebend für die Berechnung der Vollgeschosse ist deshalb im vorliegenden Falle das gestaltete Terrain gemäss Gestaltungsplan, das dem ursprünglich gewachsenem Terrain angenährt ist.

Planteam

Gemeinde Villmergen: Gestaltungsplan Eichmatt Süd

3

31m 2. Obergeschoss des Baubereiches D3, an der Südostfassade sowie auf den ersten 12.0m der Südwestfassade, dürfen lärmempfindliche Räume in Wohnungen nur Fenster aufweisen, wenn diese Räume zusätzlich über anders orientierte Fenster gelüftet werden können. Der Gemeinderat kann andere Lärmschutzmassnahmen bewilligen, wenn sie eine gleichwertige Lärmminderung von Lüftungsfenstern sicherstellen.

Gestaltung

Art. 8 i

lnnerhalb der Baubereiche ist eine einheitliche Gestaltung der Bauten sicherzustellen.

2Die Bebauung im ganzen Perimeter muss folgende Bedingungen erfüllen:

gute architektonische Gestaltung der Bauten und der Freiräume gute Spiel-, Freizeit-, Erholungs- und Gartenanlagen sowie ökologische Ausgleichsflächen in den Umgebungsbereichen (im Bereich Renaturierungsflächen - Nachweis im Rahmen der Baubewilligungen). 3Der im Anhang aufgeführte Bebauungsvorschlag hat orientierenden Charakter.

Dachform

Art. 9

Die Bauten sind mit Flachdach auszuführen. Flachdächer sind extensiv zu begrünen, soweit sie nicht als Terrasse oder Verkehrsfläche genutzt werden (ausgenommen: 1-geschossige Kleinbauten).

Erschliessung / Parkierung

Art. 10 Erschliessungsstrasse

Die Verkehrserschliessung erfolgt ab Eichmattstrasse über die Erschliessungsstrasse zur Einfahrt Tiefgarage und zu den Besucherparkplätzen.

Art. 11 Erschliessung Parkplätze! Notzufahrt

Die Erschliessung Parkplätze/Notzufahrt dient als Verkehrsfläche und Erschliessung der Parkplätze.

Art. 12 Zu-/Wegfahrt Tiefgarage! Überdachung Parkplätze

Im Bereich Zu-/Wegfahrt Tiefgarage / Überdachung Parkplätze ist eine maximal 3.00 m hohe Überdachung der Tiefgaragenein-/ausfahrt, sowie von Parkplätzen zulässig.

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Art. 13 Innere Erschliessung

'Die Verkehrsfläche Innere Erschliessung dient der siedlungsinternen Fuss- und Radwegverbindung und notfallmässigen Zufahrt (Feuerwehr, Umzugsfahrzeug u.ä. bis zu einem maximalen Gewicht von 16 Tonnen). (Wegrechte: siehe § 3, Abs.3) 2Die Lage kann im Baubereich D leicht verschoben werden.

Planteam

Gemeinde Villmergen: Gestaltungsplan Eichmatt Süd

Art. 14 4

Parkierung

'Die Parkierung für die Bewohner erfolgt unterirdisch. Unterirdische Einstellhallen und deren Zufahrten dürfen ausserhalb der Baubereiche realisiert werden. Die Einfahrt zur Tiefgarage ist zu überdachen und gemäss Situationsplan zu erstellen. 30ie Parkierung für Besucher! Kunden ist im Bereich der Einfahrt zur Tiefgarage zu erstellen. 4Die erforderliche Zahl der Parkplätze ergibt sich aufgrund der Bau- und Nutzungsordnung.

Art. 15 Öffentlicher Fussweg/Trottoir

Die öffentlichen Fusswege und Trottoirs sind grundbuchlich zu sichern.

Art. 16 Siedlungsinterne Fuss-/Radwege

Die siedlungsinternen Fuss-/Radwege dienen den siedlungsinternen Verbindungen. Die mit einem Pfeil bezeichneten Wege können in ihrer Lage verschoben werden.

Art. 17 Servitut

Das im Plan orientierend eingetragene Servitut (Fuss- und Fahrwegrecht zu Gunsten der Parzelle Nr. 2171) berechtigt den Eigentümer der Parzelle Nr. 2171, eine Erschliessungstrasse zu erstellen. Solange dieses Servitut im Grundbuch eingetragen ist, gelten im Baubereich D3 gegenüber der Servitutsfläche die Strassenabstände gemäss § 12 Bau- und Nutzungsordnung.

III.

Areal ausserhalb der Bau- und Nutzungsbereiche

Art. 18 Umgebungsgestaltung

Mit der Baubewilligung ist ein Umgebungsplan einzureichen.

Art. 19 Umgebungsflächen

'Die Umgebungsflächen gemäss Plan sind von Hochbauten freizuhalten (ausgenommen Spielanlagen, Velounterstände, Gartengerätehäuser, Abfallstandplätze und dergleichen). 2Sie können als Grünflächen, in der Umgebung der Hochbauten auch als begehbare Plätze, gestaltet werden,

Art. 20 Spiel- und Verkehrsfläche

, Der Bereich Spiel- und Verkehrsfläche ist als Spiel- und Aufenthaltsfläche zu gestalten. 2

Fuss- und Radverkehr sowie die notfallnnässige Zufahrt (Feuerwehr, Umzugsfahrzeug u.ä.) sind gestattet.

Planteam

Gemeinde Villmergen: Gestaltungsplan Eichmatt Süd

Art. 21 5

Renaturierungsflächen

'Die Renaturierungsflächen (Breite: 4.25 m) dienen als Überlauf des Krebsbaches und als Retentionsmulde bzw. Versickerungsgraben. Querungen (Hauszugänge, Fuss-/Radwege) sind in diesem Bereich gestattet. 2

Die Gestaltung hat gleichzeitig mit der Realisierung der Gebäude in den Baubereichen Cl und D1 zu erfolgen. 3

Nach der Fertigstellung wird die Renaturierungsfläche abparzelliert und unentgeltlich der Gemeinde zum Eigentum angeboten. Diese ist für den Unterhalt zuständig. Die Ubergänge bleiben im Eigentum der Ersteller. Diese sind für den Unterhalt zuständig.

III.

Ausnahmen

Art. 22 Ausnahmen

Für Ausnahmen gilt § 67 BauG.

III.

Inkrafttreten, Genehmigung

Art. 23 Inkrafttreten, Genehmigung

'Die Aufhebung und die Änderung des Gestaltungsplanes bedürfen des gleichen Verfahrens wie der Erlass des Gestaltungsplanes. 2Der Gestaltungsplan Eichmatt vom 12. März 1997 wird unter der Voraussetzung aufgehoben, dass

die beiden Gestaltungspläne Eichmatt Nord und Süd rechtsgültig werden.

Planteam

6

Gemeinde Villmergen: Gestaltungsplan Eichmatt Süd

Anhang: Wohnüberbauung (Richtprojekt)

Richtprojekt

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Planteam

Genehmigung

Protokoll des Regierungsrats Sitzung:

05. Dezember 2007

Art. Nr. 2007-001678

Gemeinde Villmergen; Gestaltungsplan "Eichmatt Süd"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei

Sachverhalt 1.

Verfahren

1.1

Verfahrensdaten

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Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Ablauf der Beschwerdefrist Eingereicht zur Genehmigung

27. August 2007 28. März 2007 17. April bis 16. Mai 2007 27. August 2007 8. Oktober 2007 8. November 2007

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2

Rechtsschutzverfahren

Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.

Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage

Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung vom 16. März 1993. 3.

Die Vorlage im Überblick

3.1

Vorlage

Der bereits bestehende Gestaltungsplan "Eichmatt" vom 12. März 1997 wird gesamthaft aufgehoben und durch zwei neue Gestaltungspläne ("Eichmatt Nord" und "Eichmatt Süd") ersetzt. Der Gestaltungsplan "Eichmatt Nord" liegt zur gleichzeitigen Genehmigung vor. Durch die Aufgabe des Betonwerks auf dem westlich anschliessenden Areal und dessen Umzonung in eine Wohn-/Gewerbezone (Genehmigung durch den Regierungsrat am 28. März 2007) ergibt sich eine neue Ausgangslage: Mittel- bis langfristig steht in diesem Dorfteil neu die Wohnbauentwicklung im Vordergrund. Die geänderte allgemeine Nutzungsplanung ermöglicht ein neues Überbauungs- und Nutzungskonzept, welches vorliegend umgesetzt wird. Auf einen Lärmriegel gegen das westlich anschliessende Gebiet kann verzichtet werden. Das ganze Areal "Eichmatt Süd" dient nun der Realisierung einer qualitativ ansprechenden Wohnnutzung. Zu diesem Zweck werden parallel zur Eichmattstrasse sechs gleichförmige Baubereiche festgelegt.

Versand: 12. Dezember 2007

-2-

Die Erschliessung erfolgt rückwärtig über die Eichmattstrasse. Ein dichtes Fuss- und Radwegnetz stellt die Erschliessung für den Langsamverkehr sicher. Im Weiteren regelt der Gestaltungsplan die Grundzüge der Umgebungsgestaltung. 3.2

Gegenstand der Genehmigung

Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte folgender Planungsmittel:  

Gestaltungsplan "Eichmatt Süd", Mst. 1 : 500 Sondernutzungsvorschriften (SNV)

Erwägungen 4.

Beurteilung der Vorlage

4.1

Überprüfungsbefugnis

Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 Baugesetz, BauG). 4.2

Raumplanerische Beurteilung

4.2.1 Allgemeine Beurteilung Das Gestaltungsplangebiet schliesst südlich an das Gebiet "Eichmatt Nord" an. Die Zielsetzung, im Gebiet „Eichmatt“ eine bauliche Entwicklung zu fördern, die sich in die Umgebung einpasst, wird mit dem vorliegenden Gestaltungsplan erreicht. Die Lage und Anordnung der Baubereiche schaffen die Voraussetzung für eine situationsgerechte Wohnqualität. Das Konzept ermöglicht ansprechende Grün- und Hofräume zwischen den einzelnen Bauten. Die Abstimmung mit dem nördlich anschliessenden Gestaltungsplan "Eichmatt Nord" ist sichergestellt. 4.3

Erschliessung

Die wichtigen, den Verkehr betreffenden Festsetzungen zur Erschliessung im Teil Süd werden grösstenteils vom rechtskräftigen Gestaltungsplan "Eichmatt" von 1997 übernommen. Die Haupterschliessung erfolgt über die Eichmattstrasse. Das Erschliessungskonzept ist situationsgerecht. Aufgrund von Einsprachen aus der Nachbarschaft hat die Gemeinde die Erschliessungsstrasse zur Tiefgarage nachträglich leicht nach Süden verschoben. Es ergibt sich dadurch eine bessere Ein-/Ausfahrtssituation auf die Eichmatt- und die Kessimoosstrasse. Der Anschlussbereich der Erschliessungsstrasse liegt dadurch neu teilweise in der Landwirtschaftszone. Punkt 3 des Beschlusses des Gemeinderats vom 27. August 2007 legt fest, dass die erforderliche geringfügige Korrektur am Zonenplan bei der nächsten sich bietenden Gelegenheit (zum Beispiel Revision oder Teilrevision der Ortsplanung) vorgenommen wird. Die Voraussetzungen für ein dichtes Netz für den Langsamverkehr sind zweckmässig.

-3-

4.3.1 Lärm Aus dem Wortlaut von § 7 Abs. 2 Sondernutzungsvorschriften (SNV) könnte abgeleitet werden, dass der Gestaltungsplan die Sanierung des ausserhalb des Perimeter liegenden Pistolenstands vorschreibt. Gestaltungspläne können jedoch grundsätzlich nur innerhalb des bezeichneten Perimeters rechtswirksam werden (vgl. hierzu auch § 3 SNV). Entsprechend den Planentwürfen aus der Vorprüfung besteht hier die Planungsabsicht indessen richtigerweise darin, die lärmempfindlichen Bauten der Baubereiche D1, D2 und D3 erst dann zu erstellen, wenn die notwendigen Lärmsanierungen beim Pistolenstand ausgeführt werden oder erfolgt sind. Angesichts der nach der Vorprüfung geänderten und nicht eindeutigen Formulierung von § 7 Abs. 2 SNV ist somit festzuhalten, dass aus dieser Vorschrift kein Handlungszwang für die Sanierung des Pistolenstands abgeleitet werden kann. Eine allfällige Sanierungspflicht für den Schiessstand ergibt sich aus dem übergeordneten Recht. Im Übrigen erfüllen die im Gestaltungsplan und den Sondernutzungsvorschriften festgelegten Lärmschutz-Massnahmen die Vorgaben des Lärmschutzrechts. 4.3.2 Aussenraumgestaltung Der Gestaltungsplan legt verschiedene umgebungsgestalterische Massnahmen zur Steigerung der Wohnqualität fest:  

Entlang der Eichmattstrasse werden Renaturierungsflächen ausgeschieden. Im Bereich der Erschliessungsanlagen ist eine Bepflanzung mit Bäumen vorgesehen. § 18 SNV regelt, dass im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens ein Umgebungsplan erstellt werden muss.

Diese Vorgaben kommen den Anforderungen von § 21 BauG entgegen und sind bezüglich Inhalt sowie Konkretisierung stufengerecht und angemessen. 4.4

Gesamtbeurteilung

Die Vorlage erfüllt im Sinne der Erwägungen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Gleichzeitig mit der Genehmigung gilt der Gestaltungsplan "Eichmatt" vom 12. März 1997 als aufgehoben (§ 23 Abs. 2 SNV). Beschluss: 1. Der Gestaltungsplan "Eichmatt Süd" der Gemeinde Villmergen vom 27. August 2007 wird unter der Feststellung genehmigt, dass § 7 Abs. 2 Sondernutzungsvorschriften (SNV) nur für Vorhaben innerhalb des Gestaltungsplan-Perimeters rechtswirksam ist. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden.

-4-

2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt einen Tag nach der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

Protokollauszug  Gemeinderat, Schulhausstrasse 17, 5612 Villmergen  Departement Bau, Verkehr und Umwelt  Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten)  Rechtsabteilung BVU  Abteilung Verkehr BVU  Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber: