Gestaltungsplan Wey Areal

Special-use plan · Villmergen

Document

Number
2008-000150
Kind
Special-use plan
Commune
Villmergen
Canton
Aargau
Level
Communal
Approved by
RR
Adopted
Feb 13, 2008
In force since
Feb 13, 2008

Map

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Text

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Kanton Aargau

Gemeinde Villmergen

Kanton Aargau

Gestaltungsplan Wey Areal

Departement Bau, Verkehr und Umwert

Gemäss § 21 BauG

Abteilung Raumentwicklung

Sondernutzungsvorschriften Weitere Bestandteile des Gestaltungsplanes: Situationsplan 19. November 2007

Vorprüfungsbericht vom 1. Oktober 2007

Öffentliche Auflage vom 6. Oktober 2007 bis 5. November 2007

Beschlossen vom Gemeinderat am 19. November 2007

er Gemeindeschreiber .....

Der Gemeindeammann,...

Genehmigung:

Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den

A1 . 174,121L-ted Zooe

Der Staatsschreiber:

1111=

111 Planteam

Gemeinde Villmergen: Gestaltungsplan Wey Areal

1.

Einleitende Bestimmungen

Art. 1 Zweck des Gestaltungsplans

3

Das Gestaltungsplangebiet Wey-Areal liegt in der Wohn- Gewerbezone 3 (VVG3). Der Gestaltungsplan bezweckt: - die Sicherstellung eines eines WG 3 — konformen Produktionsbetriebes in den bestehenden Gebäuden - die Erstellung von Gebäuden auf den für den Produktionsbetrieb nicht benötigten Freiflächen - die Regelung der Erschliessung - die Sicherstellung der nötigen Lärmschutzmassnahmen zwischen Wohnungen und Produktionsbetrieb - eine spätere Umnutzung des Areals in überwiegend Wohnnutzung nach einer Übergangsfrist nach 20 Jahren.

Art. 2 Bestandteile des Gestaltungsplans

Der Gestaltungsplan Wey Areal besteht aus: - Situationsplan 1:500 - Sondernutzungsvorschriften

Art. 3 Perimeter

Der Gestaltungsplan Wey Areal umfasst das im Situationsplan bezeichnete Gebiet mit den Parzellen 2171, 2175, 3728, 3745, 4636, 4040 und 2170 (teilweise).

Art. 4 Verhältnis zur Grundordnung und zum übergeordneten Recht

Soweit der Gestaltungsplan und die Sondernutzungsvorschriften nichts anderes bestimmt, gelten die Bauordnung und der Bauzonenplan. Vorbehalten bleiben die Vorschriften des kantonalen und eidgenössischen Raumplanungsrechts.

Baubereiche / Ausnützung

Art. 5 Nutzungen

Es sind folgende Nutzungen zulässig: - In den Baubereichen W1 bis W3 sind Nutzungen gemäss § 17 BNO zulässig. - Die Baubereiche Al bis A8 sind für gewerbliche Nutzungen vorgesehen. - Der Baubereich A4 darf lediglich als Lager oder für technische Einrichtungen wie Heizung, etc. genutzt werden. - In den Baubereichen A8 darf lediglich eine Verladerampe mit Vordach erstellt werden. 2 Bei Aufgabe des bestehenden Betriebes ist eine Umnutzung in vorwiegend Wohnnutzungen anzustreben. Wird mehr als 1 / 3 der Fläche der Baubereiche Al bis A8 nicht mehr für den bestehenden Betrieb benötigt, ist der Gestaltungsplan in diesen Bereichen im Sinne des Zweckartikels (§1 SNV) zu überarbeiten.

Planteam

4

Gemeinde Villmergen: Gestaltungsplan VVey Areal

Art. 6 i

Baubereiche

Hochbauten sind nur innerhalb der Baubereiche zulässig (Ausnahmen Siehe §16 Abs. 3).

2

Anstelle von Ausnützungsziffern gelten: - in den Baubereichen A die Baubereichsbegrenzungen und Höhenangaben (OK-Dach = Höchster Punkt der Dachoberfläche bei Dach- oder Attkageschossen resp. OK-Gebäudehöhe bei Gebäude ohne Dach- oder Attkageschoss). - in den Baubereichen W die Bruttogeschossflächen pro Baubereich. Fur die einzelnen Baubereiche gelten folgende Bestimmungen: Baubereich

Kote OK Dach:

Gebäude

Al

442.20 m ü. M.

Geschlossener Baukörper

A2

OK-Flachdach: 444.20 m ü. M.

Geschlossener Baukörper

OK-Schettdach: 448.20 m ü. M. A3

444.20 m ü. M.

Offener oder geschlossener Baukörper

A4

461.00 m ü. M.

geschlossener Baukörper

A5

445.20 m ü. M.

Auf der Nordseite geschlossener, sonst offener Baukörper

A6

444.20 m ü. M.

Auf der Nordostseite geschlossener Baukörper

A7

444.20 m ü. M.

Geschlossener oder offener Baukörper

A8

439.00 m ü. M.

Offener Baukörper

W1 bis W3

Kote EG/ Kote DG: Gemäss Planeintrag

4

1n den Baubereichen W1, W2 und W3 sind 3 Vollgeschosse sowie ein zusätzliches Attikagschoss erlaubt. Die zulässige Bruttogeschossfläche beträgt 2'800 m2 je Baubereich.

5Von den Erdgeschosskoten in den Baubereichen W1 bis W3 darf um +/- 0.50 m abgewichen werden. Technische Aufbauten wie Kamine und Lifte dürfen die OK-Dachkoten überschreiten.

Über die Fassade vorspringende Gebäudeteile wie Dachvorsprünge, Balkone, Treppen etc. dürfen bis maximal 1.50 m über die Baubereichsgrenzen hinaus ragen. 7

Kellerabgänge und Treppenzugänge sowie Untergeschosse (inkl. Tiefgaragen) sind ausserhalb der Baubereiche zulässig. Die Dächer von Neubauten in den Baubereichen Al bis A8 sind extensiv zu begrünen.

9

Belastete Standorte dürfen durch die Erstellung oder Änderung von Bauten oder Anlagen nur verändert werden, wenn: - sie nicht sanierungsbedürftig sind und durch das Vorhaben nicht sanierungsbedürftig werden; oder - ihre spätere Sanierung durch das Vorhaben nicht wesentlich erschwert wird oder sie, soweit sie durch das Vorhaben verändert werden, gleichzeitig saniert werden. 10

Aufgrund der Gefahrenhinweiskarte ist das Gestaltungsplangebiet geringer Hochwassergefährdung durch den Erusbach ausgesetzt. Im Baubewilligungsverfahren ist diese Gefährdung zu prüfen und allfällige Massnahmen zum Hochwasserschutz aufzuzeigen. Die Realisierung dieser Massnahmen gehen zu Lasten des Grundeigentümers

Planteam

Gemeinde Villmergen: Gestaltungsplan VVey Areal

Art. 7 5

Lärmschutz

Lärmschutz Industrie- und Gewerbelärm 11m ,Bereich für Lärmschutz' gemäss Plan, kann der Eigentümer der Parzelle 3467 Massnahmen

verlangen, wenn aus den Baubereichen A die Immissionsgrenzwerte der Empfindlichkeitsstufe III überschritten werden. Diese Massnahmen gehen zu Lasten des lärmverursachenden Betriebes. Die Lärmverursacher in den Baubereichen A haben im Zeitpunkt der Realisierung der Baubereiche VV1 bis W3 in diesen die Einhaltung des Planungswertes sicher zu stellen. Die Kosten tragen die Lärmverursacher anteilsmässig. Lärmschutz Schiesslärm: 3

Innerhalb des Gestaltungsplanperimeters gilt der Planungswert gemäss Art. 30 LärmschutzVerordnung. 4

Vor oder mit der Erstellung der künftigen lärmempfindlichen Gebäude im Baubereich VV1 ist der bestehende, parallel zur Pistolenanlage verlaufende Lärmschutzwall, auf den ersten 30m, auf 4.0m über Terrain zu erhöhen (mittels Wallerhöhung oder aufsetzen einer Lärmschutzwand auf den bestehende Wall). Zugleich ist die verbleibende Lücke zwischen Lärmschutzwall und Gebäude Pistolenstand mit einer 4.0m hohen Lärmschutzwand zu schliessen. 51m Baubereich VV1 dürfen Bauten und wesentliche Änderungen von Gebäuden mit lärmempfindlichen Räumen nur bewilligt werden, wenn die Belastungsgrenzwerte eingehalten werden können, namentlich durch die Anordnung der lärmempfindlichen Räume auf der dem Lärm abgewandten Seite des Gebäudes oder durch bauliche oder gesalterische Massnahmen, die das Gebäude gegen Lärm abschirmen.

Art. 8 Baubereiche W: Höhenkoten für gestaltetes Terrain und für die Berechnung der

Geschosse

1Für die Gestaltung der Umgebung in den Baubereichen VV1 bis W3 sind die EG-Koten massgebend. 2

Als Ausgangslage für die Berechnung der Anzahl Vollgeschosse gilt das neu gestaltete Terrain.'

3Die maximalen Koten für die Neugestaltung des Terrains können für Spielhügel und dergleichen überschritten werden.

Art. 9 Baubereiche W: Gestaltung und Dachform

'Werden innerhalb der Baubereiche VV1 bis W3 Mehrfamilienhäuser erstellt, so sind diese einheitlich zu gestalten und es dürfen maximal zwei Baukörper pro Baubereich realisiert werden. Diese Regelung gilt nicht, wenn Reiheneinfamilien- oder Doppelhäuser erstellt werden. Freistehende Einfamilienhäuser sind nicht zulässig. 2Die Bauten in den Baubereichen W1 bis W3 sind mit Flachdach auszuführen. Diese sind extensiv zu

begrünen, soweit sie nicht als Terrassen oder Zugangsflächen genutzt werden.Die Dachform für eingeschossige Kleinbauten ist frei und die Dächer sind nicht zwingend zu begrünen.

Das gewachsene Terrain ist nicht mehr feststellbar; das Terrain ist abgegraben. Massgebend für die Berechnung der Vollgeschosse ist deshalb im vorliegenden Falle das gestaltete Terrain gemäss Gestaltungsplan, das dem ursprünglich gewachsenem Terrain angenährt ist. Planteam

Gemeinde Vilimergen: Gestaltungsplan VVey Areal

III.

Art. 10 6

Erschliessung / Parkierung Erschliessung

1Die Verkehrserschliessung für die Baubereiche A erfolgt direkt ab Wohlerstrasse und ab

Schützenhausstrasse. Die Luegetenstrasse darf nicht benutzt werden. 2 Die Verkehrserschliessung für die Baubereiche W erfolgt ab Schützenhausstrasse und Luegetenstrasse und/oder via Eichmattstrasse über die Erschliessungstrasse für das Gestaltungsplangebiet Eichmatt Nord. Im Bereich der Wohnbauten VV1 bis W3 ist die Strasse für die Bewohner attraktiv als Spiel- und Aufenthaltsraum zu gestalten. Auf ein Trottoir kann somit verzichtet werden. Die Ausgestaltung und Signalisation als Wohnstrasse ist im Baubewilligungsverfahren zu prüfen.

Art. 11 Notzufahrt Trafo-Station

Die Fläche für Notzufahrt erschliesst das Trafogebäude auf der Parzelle 3745.

Art. 12 Abstellplätze

'Die Parkierung für die Bewohner der Baubereiche W erfolgt unterirdisch; oberirdisch sind nur Besucherparkplätze zulässig. Die unterirdischen Parkplätze werden via ,Zufahrt Parkierung/Tiefgarage' gemäss Plan erschlossen. Unterirdische Einstellhallen und deren Zufahrten dürfen ausserhalb der Baubereiche realisiert werden. Bei der Realisierung von Mehrfamilienhäuser ist pro Baubereich nur eine Zu-/Wegfahrt zulässig. Werden in den Baubereichen W Einfamilien- oder Doppelhäuser realisiert, so sind Carports oder Einzelgargagen zulässig. 2 Die Besucherparkplätze können entlang der Erschliessungsstrasse erstellt werden. 3Die Parkierung für Angestellte und Kunden der Baubereiche A ist in dem im Plan dargestellten Bereich und in den Baubereichen A zu erstellen (ca. 50 Plätze). Weitere Parkplätze sind innerhalb der Baubereiche A1-A7 zu realisieren und werden gemäss BNO Gemeinde Villmergen §47 bzw. VSSRichtlinien berechnet und im Baubewilligungsverfahren geregelt. 4Die erforderliche Zahl der Parkplätze für die Baubereiche W1 bis W3 ergibt sich aufgrund der Bau-

und Nutzungsordnung. 5

Oberirdische Autoparkplätze sind mit wasserdurchlässigem Belag zu gestalten oder über die Schulter zu entwässern.

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Art. 13 Öffentlicher Fussweg / Trottoir

Die öffentlichen Fusswege und Trottoirs gemäss Plan sind grundbuchlich zu sichern.

Art. 14 Siedlungsinterne Fuss- / Radwege / Hauszugänge

Die siedlungsinternen Fuss-/Radwege/Hauszugänge dienen den siedlungsinternen Verbindungen. Sie können in ihrer Lage verschoben werden, sind jedoch auf die Gestaltungspläne Eichmatt Nord und Süd abzustimmen.

Art. 15 Wendeplätze

Im Baubereich A3 / A7 ist ein Wendeplatz für LKW sicher zu stellen.

Planteam

Gemeinde Villmergen: Gestaltungsplan Wey Areal

IV.

Arealflächen ausserhalb der Baubereiche

Art. 16 Umgebungsflächen

7

'Die Umgebungsflächen sind als unbefestigte Grünanlagen zu gestalten. 2

1n den Umgebungsflächen sind zulässig:

- Spiel-, Freizeit-, Erholungs- und Gartenanlagen sowie ökologische Ausgleichsflächen. 3Nicht zulässig sind: Hochbauten (ausgenommen Spielanlagen, Velounterstände, Gartengeräte-

häuschen, Abfallstandplätze und dergleichen), sowie Lager. 4

1n der Umgebung der Wohnbauten können die Umgebungsflächen auch als begehbare Plätze gestaltet werden. Es sind ausreichend Spiel und Erholungsflächen bereitzustellen. Sie müssen mindestens 15% der für das Wohnen anzurechnenden Geschossflächen betragen. Naturnah gestaltete Erholungsflächen (z.B. Schotter- oder andere Ruderalflächen) können als ökologische Ausgleichsflächen angerechnet werden.

Art. 17 Grünbereich Strassenraum Wohlerstrasse

Der Grünbereich entlang der Wohlerstrasse ist attraktiv zu gestalten und mit einer Baumreihe zu bepflanzen.

Art. 18 i

Spiel und Verkehrsfläche

Der Bereich Spiel- und Verkehrsfläche ist als Spiel- und Aufenthaltsfläche zu gestalten.

2

Fuss- und Radverkehr sowie die notfallmässige Zufahrt (Feuerwehr, Umzugsfahrzeug u.ä.) sind gestattet. 3

Er muss mit dem Bereich Spiel- und Verkehrsfläche Gestaltungsplangebiet Eichmatt Süd verbunden werden (durchlässige Benützbarkeit).

Art. 19 Baumreihen

Entlang der Schützenhaus- und Luegetenstrasse, sowie entlang der Erschliessungsstrasse in den Baubereichen W sind Baumreihen zu pflanzen.

Art. 20 Bepflanzung / Materialien

Für die Aussenraumgestaltung sind mehrheitlich standortheimische Pflanzen und Materialien zu verwenden. Bepflanzungen sind so auszurichten, dass Wartungsarbeiten an Leitungen etc. möglich sind, ohne übermässig in den Wurzelraum von Bäumen eingreifen zu müssen.

V.

Ausnahmen

Art. 21 Ausnahmen

Für Ausnahmen gilt § 67 BauG.

Planteam

Gemeinde Villmergen Gestaltungsplan VVey Areal

Vl.

Controlling, Inkrafttreten, Genehmigung, Aufhebung

Art. 22 Controlling

Dem Gemeinderat ist drei Jahre nach Abschluss der Bauarbeiten eine Bilanz zur Umsetzung des ökologischen Ausgleichs vorzulegen. Das dafür erforderliche Gutachten hat gegebenfalls Massnahmen zur Nachbesserung aufzuweisen.

Art. 23 Inkrafttreten, Genehmigung, Aufhebung

Der Gestaltungsplan VVey Areal tritt mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. Die Anderung oder Aufhebung des Gestaltungsplan VVey Areal benötigt das gleiche Verfahren wie deren Erlass.

Planteam

8

Genehmigung

Protokoll des Regierungsrats Sitzung:

13. Februar 2008

Nr. 2008-000150

Gemeinde Villmergen; Gestaltungsplan "Wey-Areal"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei

Sachverhalt 1.

Verfahren

1.1

Verfahrensdaten

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Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

19. November 2007 27. September 2007 6. Oktober bis 5. November 2007 19. November 2007 29. November 2007 17. Dezember 2007

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2

Rechtsschutzverfahren

Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.

Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage

Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung vom 28. März 2007. 3.

Die Vorlage im Überblick

3.1

Vorlage

Die Industriezone an der Schützenhausstrasse wurde vormals durch einen Betrieb zur Herstellung von Betonelementen genutzt. Der Betrieb ist seit 2005 stillgelegt. Wegen der Nähe zum Dorfzentrum erwog die Gemeinde, das Areal langfristig einer situationsgerechteren Nutzung zuzuführen. Gestützt auf die planerischen Abklärungen wurde das gut 5 ha grosse Areal, entsprechend den angrenzenden Gebieten, in eine Wohn- und Gewerbezone WG3 umgezont. Am 28. März 2007 hat der Regierungsrat diese Umzonung mit Gestaltungsplanpflicht genehmigt. Der nun vorliegende Gestaltungsplan legt fest, dass der Grossteil des Areals vorderhand noch für die Herstellung von Holzpaletten genutzt werden kann (Baufelder A 1–8). Im östlichen Teil werden drei Baufelder für die Wohnnutzung ausgeschieden (Baufelder W 1–3).

Versand: 21. Februar 2008

-2-

Die Erschliessung erfolgt über die bereits bestehende Verkehrsinfrastruktur. Der Gestaltungsplan regelt, wo die einzelnen Bereiche an das übergeordnete Strassennetz angeschlossen werden. Im Südosten wird eine bestehende Hecke, die den Produktionsbetrieb abdeckt, im Gestaltungsplan verbindlich geschützt. 3.2

Gegenstand der Genehmigung

Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte folgender Planungsmittel:  

Gestaltungsplan "Wey-Areal", Mst. 1:500 Sondernutzungsvorschriften

Erwägungen 4.

Beurteilung der Vorlage

4.1

Überprüfungsbefugnis

Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 Baugesetz, BauG). 4.2

Raumplanerische Beurteilung

4.2.1 Allgemeines Der Gestaltungsplan "Wey-Areal" grenzt an die östlich gelegenen, rechtskräftigen Gestaltungspläne "Eichmatt Nord und Süd". Die in der westlichen Fortsetzung der beiden Gestaltungspläne vorgesehene Erweiterung der Wohnnutzung ist sachgerecht (Baubereiche W1, 2 und 3). Der übrige Teil dient weiterhin einer gewerblichen Nutzung, die in den Sondernutzungsvorschriften entsprechend geregelt ist. 4.2.2 Erschliessung Das Erschliessungskonzept ist sachgerecht. Gegen eine Verwendung der bestehenden Direkterschliessung auf die K 252 für die vorgesehene industrielle Nutzung auf dem WeyAreal bestehen keine Einwände. Bei der langfristig angestrebten Überführung des ganzen Areals in eine Wohnnutzung wird der Anschluss an das übergeordnete Strassennnetz erneut zu prüfen sein. Die Erschliessung der Baufelder W 1–3 erfolgt ab der internen Erschliessungsstrasse. 4.2.3 Umgebungsgestaltung Der Gestaltungsplan scheidet verschiedene Flächen zur Umgebungsgestaltung und zum ökologischen Ausgleich aus (Spielfläche, Umgebungsfläche, Grünbereich, Hecke, Hochstammbäume). Die in den Sondernutzungsvorschriften diesbezüglich festgelegten Massnahmen sind sachgerecht. 4.2.4 Hochwasser Gemäss Gefahrenhinweiskarte sind weite Teile des Gestaltungsplan-Perimeters als Gefahrenhinweisgebiet Hochwasser bezeichnet. Bei den jüngsten Hochwassern vom August 2007 wurde das Wey-Areal nicht tangiert. Seit der Realisierung des Hochwasserrückhaltebeckens Drachteloch im Oberlauf des Hinterbachs gilt vor allem noch der Erus-

-3-

bach als Verursacher der Überflutungsgefahr in Villmergen. Zurzeit erarbeitet die Gemeinde ein Hochwasserschutzprojekt für den Erusbach. Aufgrund dieser Ausgangslage legt die Gemeinde keine spezifischen Massnahmen in den Sondernutzungsvorschriften fest. Der Hochwasserschutz ist abschliessend im Baubewilligungsverfahren zu prüfen. 4.2.5 Altlasten Gemäss Kenntnissen der Abteilung für Umwelt ist ein Eintrag des Wey-Areals in den Kataster der belasteten Standorte (KBS) nicht auszuschliessen (Standort Nr. AA4080.0171). Die Frage der Standortbelastung aufgrund der früheren Nutzungen ist spätestens im Rahmen von Bauprojekten gemäss Artikel 3 Altlastenverordnung (AltlV) zu klären. 4.3

Gesamtbeurteilung

Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss: 1. Der Gestaltungsplan "Wey-Areal" der Gemeinde Villmergen vom 19. November 2007 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt einen Tag nach der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen.

-4-

6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

Verteiler  Gemeinderat, Schulhausstrasse 17, 5612 Villmergen  Departement Bau, Verkehr und Umwelt  Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten)  Rechtsabteilung BVU  Abteilung Verkehr BVU  Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber: