Gestaltungsplan Im Feld

Special-use plan · Oberrohrdorf

Document

Number
2008-000719
Kind
Special-use plan
Commune
Oberrohrdorf
Canton
Aargau
Level
Communal
Approved by
RR
Adopted
Jun 4, 2008
In force since
Jun 4, 2008

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Text

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Gemeinde Oberrohrdorf

•

Kanton Aargau

Gestaltungsplan «Im Feld» gemäss § 21 BauG

Sondernutzungsvorschriften Weitere Bestandteile des Gestaltungsplanes: — Situationsplan 1:500

6. Dezember 2007

Mitwirkungsbericht vom:

30. November 2006

Vorprüfungsbericht vom:

5. März 2007

Öffentliche Auflage vom:

26. April bis 25. Mai 2007

Be chlossen vom Gemeinderat am: De

eindeammann:

Genehmigung:

bee Der Gemeindeschreiber:

Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den

4. MtAni Zoog Der Staatsschreiber:

Kanton Aargau Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung

Gemeinde Oberrohrdorf: Gestaltungsplan «Im Feld», Sondemutzungsvorschriften

2

Inhaltsverzeichnis A. Allgemeine Bestimmungen

3

B. Bauweise und Gestaltung

4

C. Erschliessung und Parkierung

6

D. Freiraum

8

E. Gemeinsame Ausstattung und Ökologie

9

F. Schlussbestimmungen

9

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Gemeinde Oberrohrdorf: Gestaltungsplan «Im Feld», Sondernutzungsvorschriften

3

Der Gemeinderat erlässt, gestützt auf § 25 Abs. 2 des Gesetzes über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993, folgenden Gestaltungsplan im Sinne von § 21 BauG mit nachstehenden Sondernutzungsvorschriften:

A.

Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

Mit dem Gestaltungsplan «Im Feld» werden folgende Zwecke verfolgt: • • • • •

Die haushälterische Nutzung des Bodens Die Sicherstellung einer hohen Siedlungs- und Wohnqualität Eine gute Gestaltung der Bauten und Freiräume sowie des Ortseinganges und Siedlungsrandes Die Sicherstellung einer rationellen Erschliessung und der gemeinsamen Ausstattung Erfüllung der Lärmschutzanforderungen gegenüber der Hochstrasse (K411)

Art. 2 Bestandteile

Der Gestaltungsplan besteht aus folgenden Teilen: •

Sondernutzungsvorschriften

•

Situationsplan 1:500

Art. 3 Ergänzendes Recht

Das Planungsgebiet befindet sich in der Wohnzone W2 mit Gestaltungsplanpflicht. Soweit der Gestaltungsplan nichts anderes bestimmt, gelten die Vorschriften der kommunalen Bauordnung und des Bauzonenplanes. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der kantonalen und eidgenössischen Bau- und Raumplanungsgesetzgebung.

2

Art. 4 Perimeter

Der Gestaltungsplan umfasst das im Situationsplan 1:500 bezeichnete Gebiet.

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B.

4

Bauweise und Gestaltung

Art. 5 Baufelder

'Bauten sind innerhalb der im Situationsplan bezeichneten Baufelder zu errichten. Sie dürfen auf die Baufeldgrenzen gestellt werden. 2 Klein- und Anbauten sowie Tiefbauten sind auch ausserhalb der Baufelder zulässig.

Art. 6 Grundmasse

1 Im Gestaltungsplanperimeter dürfen maximal 10'879 m2 anrechenbare Bruttogeschossfläche (BGF) realisiert werden, davon ausgenommen sind die Zwischenklimazonen. Im Gestaltungsplanperimeter sind für Zwischenklimazonen maximal 1'632 in2 Bruttogeschossfläche zulässig, jedoch höchstens 20 rd je Wohneinheit. Die Bruttogeschossfläche verteilt sich wie folgt auf die einzelnen Baufelder: Baufeld

Maximal realisierbare Bruttogeschossfläche

Zwischenklimazone (Maximale BGF)

A B C

1'613m2 1'613m2 1'613m2 1'613m2 1'517m2 1'455 m2 1'455m2

235m2 235m2 235m2 235m2 231m2 231 m2 230m2

D

E F G

Die zulässigen Gebäudehöhen und Geschosszahlen sind im Situationsplan geregelt. Es sind keine Dach- und Attikageschosse zulässig. 2

Art. 7 Dachform

Bauten sind mit Flachdächern mit maximal 5% Neigung zu versehen. Für Klein- und Anbauten kann der Gemeinderat andere Dachformen bewilligen.

Art. 8 Gestaltung

Bauten sind für sich und in ihrem Zusammenhang so zu gestalten, dass sie sich gut in die bauliche und landschaftliche Umgebung einfügen.

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Lärmschutz

5

Art. 9 Das Gestaltungsplangebiet ist der Empfindlichkeitsstufe 11 gemäss §

43 der eidgenössischen Lärmschutzverordnung zugeordnet. 2 Mit den Baugesuchen ist der Nachweis zu erbringen, dass sich jeder

Raum über mindestens ein Fenster lüften lässt, vor welchem die Summe aller Pegeldämpfungen, bezogen auf den Emissionswert der Kantonsstrasse K411, mindestens 19 dB(A) beträgt. Sollte dies das Bauvorhaben unverhältnismässig belasten, kann der Gemeinderat auf Gesuch hin max. ein Raum pro Wohnung von dieser Vorschrift ausnehmen. In diesem Fall sind die Anforderungen von Art. 22 USG an Baubewilligungen zu beachten.

Lärmschutzeinrichtungen

Art. 10 Zur Abschirmung vor Strassenlärm dürfen bis an die Spezialbaulinie

Lärmschutzeinrichtungen im Sinne von § 111 Abs. 1 lit. d) BauG erstellt werden. Für die Lärmschutzeinrichtungen ist die Verwendung lärmabsorbierender Materialien vorzusehen. Diese Lärmschutzeinrichtungen sind beim Nachweis der Pegeldämpfungen nach § 9 Abs. 2 nicht anzurechnen.

2

3 Lärmschutzeinrichtungen, inkl. Bereich zwischen Strasse und Wand, sind gut zu gestalten und als Bestandteil der Siedlung «Im Feld» ins Gesamtkonzept Freiraumgestaltung gemäss § 24 dieser Vorschriften einzubeziehen.

Für den Unterhalt der Lärmschutzeinrichtungen sind die Grundeigentümer verantwortlich.

Art. 11 Etappierung

Die etappenweise Ausführung der Überbauung ist zulässig. Sie setzt jedoch den Nachweis einer funktionsfähigen und städtebaulich überzeugenden Teilbebauung der einzelnen Baufelder voraus.

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C.

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Erschliessung und Parkierung

Art. 12 Haupterschliessung

Die Arealerschliessung für Motorfahrzeuge sowie die Zufahrt zur unterirdischen Sammelgarage erfolgt über die Hochstrasse an der im Situationsplan bezeichneten Stelle.

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Art. 13 Interne Erschliessung

Die siedlungsinterne Erschliessung für Fussgänger und Radfahrer wird über den gemeinschaftlichen Freiraumbereich gewährleistet.

Art. 14 Fusswegverbindungen

1

Die im Situationsplan eingetragenen Fusswegverbindungen sind sicher und gut zu gestalten und dauernd als durchgehende Verbindungen frei zu halten.

2 Die Verbindungen entlang der Tänndliacherstrasse sowie zwischen Hochstrasse und Panoramaweg sind öffentlich zugänglich.

Art. 15 Privates Trottoir

Das im Situationsplan ausgeschiedene private Trottoir dient als Weiterführung des öffentlichen Trottoirs entlang der Hochstrasse. 2 Die Erstellungskosten werden durch die Grundeigentümer getragen. Für den Unterhalt ist die Gemeinde Oberrohrdorf zuständig.

Art. 16 Fahrwegverbindung

Panoramaweg

Die im Situationsplan bezeichnete Fahrwegverbindung zum Panoramaweg ist durch die Grundeigentümer als befahrbare Fläche mit den im Situationsplan bezeichneten Massen zu erstellen und zu unterhalten. Der Fahrbahnbereich soll in die Platzgestaltung miteinbezogen werden.

1

2 Im Falle einer nördlichen Bauzonenerweiterung zu einem späteren Zeitpunkt dient die Fahrwegverbindung als Quartiererschliessung für die neu zu erschliessenden Gebiete. 3 Der Gemeinde Oberrohrdorf wird das Recht erteilt, die Verbindung im Falle einer nördlichen Bauzonenerweiterung als Quartiererschliessung zu nutzen. Sie übernimmt ab diesem Zeitpunkt den Unterhalt der Quartiererschliessung. Zudem übernimmt die Gemeinde die Kosten für allfällige bauliche und gestalterische Anpassungen.

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4 Der Ausbaustandard der Fahrwegverbindung hat eine spätere Weiterführung der Verbindung als Quartiererschliessung zu gewährleisten.

Art. 17 Not- und Umzugsfahrzeuge

Die Zufahrt für Not- und Umzugsfahrzeuge erfolgt über den Panoramaweg an den im Situationsplan bezeichneten Stellen. Die Zugänge sind bis zum gemeinschaftlichen Freiraumbereich als befahrbare Flächen mit einer Breite von 3.00 Metern vorzusehen.

Art. 18 Wendemöglichkeiten

An den im Situationsplan bezeichneten Stellen sind Wendemöglichkeiten für ein Kehrichtfahrzeug bzw. für Personenwagen zu gewährleisten.

Art. 19 Parkierung

Die erforderlichen Abstellplätze für Motorfahrzeuge sind in einer unterirdischen Sammelgarage zusammen zu fassen. 2 Besucherparkplätze sind oberirdisch an den im Situationsplan bezeichneten Bereichen sowie unterirdisch in der Sammelgarage im Bereich der Ein- und Ausfahrt anzulegen. Die unterirdischen Besucherparkplätze müssen jederzeit frei zugänglich sein.

Art. 20 Abstellplätze

für Fahrräder

Abstellplätze für Fahrräder sind unterirdisch anzuordnen. Ein begrenztes Angebot an Abstellplätzen ist je Baufeld ebenerdig, gedeckt und gut zugänglich anzuordnen.

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D.

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Freiraum

Art. 21 Individueller

Freiraumbereich

Die im Situationsplan bezeichneten Bereiche für individuelle Freiräume dienen den Bewohnerinnen und Bewohnern der Erdgeschosswohnungen.

Art. 22 Gemeinschaftlicher

Freiraumbereich

Der gemeinschaftliche Freiraumbereich dient den Bewohnerinnen und Bewohnern der Wohnsiedlung «Im Feld» als Treffpunkt für Spiel, Freizeit und Erholung sowie der siedlungsinternen Verbindung. Er ist in der im Situationsplan dargestellten ungefähren Lage als attraktiver und gestalterisch zusammenhängender Freiraumbereich zu erstellen.

1

' Im gemeinschaftlichen Freiraumbereich kann die für diese Zwecke notwendige Infrastruktur, wie Spielplätze, Sitzgelegenheiten und dgl., erstellt werden.

Art. 23 Siedlungsrand

Der Übergang von der Bauzone zur Landwirtschaftszone am südwestlichen Arealrand ist sorgfältig zu gestalten (z.B. mit Bäumen).

1

'Gegenüber dem angrenzenden Kulturland ist ein Streifen von mindestens 2.00 m Breite vor Klein- und Anbauten sowie Bäumen dauernd freizuhalten.

Art. 24 Gesamtkonzept

Freiraumgestaltung

Für die Freiraumgestaltung ist der Baubehörde im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens der ersten Bauetappe ein Gesamtkonzept vorzulegen und bewilligen zu lassen. Dieses hat insbesondere die Lage, Materialisierung und Ausgestaltung der Freiraumbereiche, der Erschliessungsanlagen, der Lärmschutzeinrichtungen sowie der Verund Entsorgungsanlagen aufzuzeigen.

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Gemeinde Oberrohrdorf: Gestaltungsplan «Im Feld», Sondemutzungsvorschriften

E.

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Gemeinsame Ausstattung und Ökologie

Art. 25 Nachhaltiges Bauen

Für die Siedlung «Im Feld» gelten die Anforderungen an energieeffizientes Bauen gemäss § 21 lit e) ABauV.

Art. 26 Ökologischer Ausgleich

Aussenräume und Gebäude haben folgende Massnahmen zum ökologischen Ausgleich aufzuweisen: • Extensive Begrünung der Flachdächer mit einer artenreichen, einheimischen Saatmischung (Davon ausgenommen sind begehbare Dachterrassen, Dachflächen von Klein- und Anbauten sowie Flächen, die mit Anlagen zur Regenwassernutzung versehen sind) • Artenreiche Wiese auf Flächen, auf denen keine intensive Erholungsnutzung stattfindet • Einheimische und standortgerechte Pflanzen für mindestens ein Drittel der Gehölze und Bodendecker • Versickerung des Meteorwassers auf der Parzelle (nach Möglichkeit)

Art. 27 Entsorgung

Gemeinsame Sammelstellen für die Entsorgung sind so auszugestalten, dass keine nachteiligen Einwirkungen auf die Umgebung entstehen.

F.

Schlussbestimmungen

Art. 28 Inkrafttreten

Der Gestaltungsplan tritt mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft.

Änderung, Aufhebung

Die Änderung oder die Aufhebung bedarf des gleichen Verfahrens wie der Erlass des Gestaltungsplanes.

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Genehmigung

Protokoll des Regierungsrats Sitzung:

04. Juni 2008

Nr. 2008-000719

Gemeinde Oberrohrdorf; Gestaltungsplan "Im Feld"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei

Sachverhalt 1.

Verfahren

1.1

Verfahrensdaten

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Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

30. November 2006 5. März 2007 26. April 2007 bis 25. Mai 2007 10. März 2008 25. März 2008 22. April 2008

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2

Rechtsschutzverfahren

Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.

Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage

Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung vom 14. Dezember 1999. 3.

Die Vorlage im Überblick

3.1

Vorlage

Das Gebiet "Im Feld" befindet sich am südlichen Dorfeingang von Oberrohrdorf. Es ist unüberbaut, liegt in der Wohnzone W2 und umfasst ca. 1.8 ha. Aufgrund seiner exponierten Lage ist es mit einer Gestaltungsplanpflicht überlagert. Auf dem Areal ist eine Überbauung mit einheitlicher Gesamtwirkung geplant. Es ist eine gute Ausstattung mit gemeinschaftlichen Anlagen vorgesehen. Die Haupterschliessung erfolgt mittels eines direkten Anschlusses ab der K 411. 3.2

Gegenstand der Genehmigung

Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte folgender Planungsmittel:  

Gestaltungsplan "Im Feld", Mst. 1:500 Sondernutzungsvorschriften (SNV)

Versand: 12. Juni 2008

-2-

Erwägungen 4.

Beurteilung der Vorlage

4.1

Überprüfungsbefugnis

Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 Baugesetz, BauG). 4.2

Raumplanerische Beurteilung

4.2.1 Allgemeines Das Gestaltungsplangebiet liegt am südlichen Ortseingang, ist landschaftlich exponiert und grenzt auf der Westseite an ein kleinstrukturiertes Einfamilienhausquartier. Das Bebauungskonzept sieht eine Aufreihung von sieben leicht abgewinkelten Baukörpern quer zur Hochstrasse vor. Mit dieser Anordnung wird auf die Lärmbelastung reagiert. Gleichzeitig ergeben sich ansprechende Frei- und Hofräume zwischen den einzelnen Baukörpern. Insgesamt handelt es sich beim Bebauungskonzept um eine situationsgerechte Lösung. 4.2.2 Erschliessung Der festgelegte Neuanschluss an die Kantonsstrasse zur Erschliessung des Areals ist der Situation angemessen. Die Verkehrssicherheit wird mit der Ausbildung einer Dorfeingangspforte optimiert. Die Inseln auf der Kantonsstrasse sichern den Anschluss im Übergang zum Ausserortsbereich. Es handelt sich um eine Verursacheranlage im Sinne von § 90 BauG. Der Gestaltungsplan legt ein durchgehendes Langsamverkehrsnetz fest, das auf das übergeordnete Netz abgestimmt ist. 4.2.3 Öffentlicher Verkehr Aus Sicht des öffentlichen Verkehrs ist eine neue Bushaltestelle erwünscht und aufgrund der absehbaren Zunahme der Bevölkerung in diesem Dorfteil gerechtfertigt. Die Fahrbahnhaltestelle für den öffentlichen Verkehr in Kombination mit einer Querungsstelle kann aus verkehrlicher Sicht in der im Plan als Orientierung aufgezeigten Form vorgesehen werden. 4.2.4 Lärm Dem Lärmschutzrecht wird mittels der Regelungen in den §§ 9 und 10 SNV sowie der festgelegten Spezialbaulinie für Lärmschutzeinrichtungen korrekt entsprochen. 4.2.5 Ökologischer Ausgleich In § 26 SNV werden verschiedene Massnahmen festgelegt, die dem ökologischen Ausgleich dienen.

-3-

4.3

Gesamtbeurteilung

Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss 1. Der Gestaltungsplan "Im Feld" der Gemeinde Oberrohrdorf vom 10. März 2008 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrats kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt einen Tag nach der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

Verteiler  Gemeinderat, Ringstrasse 2, 5452 Oberrohrdorf  Departement Bau, Verkehr und Umwelt  Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten)

-4-

 Rechtsabteilung BVU  Abteilung Verkehr BVU  Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber: