Erschliessungsplan Leigrube
Special-use plan · Möhlin
Document
- Number
- 19.118
- Kind
- Special-use plan
- Commune
- Möhlin
- Canton
- Aargau
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- Approved by
- BVU
- Adopted
- Jun 8, 2020
- In force since
- Jun 8, 2020
- Source
- ÖREBlex, canton Aargau
Map
The canton publishes no perimeter for this document. The map shows Möhlin with its building zones.Open the full map
Files
SNP-4254-2020-E.pdfOpen in a new tab
Text
SNP-4254-2020-E.pdf
Kanton Aperau
Gemeinde Möhlin
Kanton Aargau
r.?-7 dnr9
Sondernutzungsplanung
Erschliessungsplan Leigrube gemäss § 17 BauG
Sondernutzungsvorschriften Weitere Bestandteile des Erschliessungsplans: - Situation 1:500
Vorprüfungsbericht vom
6. Juni 2019
Mitwirkung vom
18. Oktober 2019 bis 18. November 2019
Öffentliche Auflage vom
17. Februar 2020 bis 18. März 2020
Beschlossen vom Gemeinderat am
30. März 2020
NAIV/i\IS DES GEMEINDERATS Gemeindes hreiber
De G meindeammann
Marius Fricker
Fredy Böni
Genehmigungsvermerk:
Genehm ‚-'urt-h ciPe DPnr, rternent Bau, \d/(i,:1-k3nr und Umwelt Aarau, den %.\». 2cz2sz Der
Projektverfasser: WALKER ARCHITEKTEN AG - BRUGG GRÜNWERK 1 LANDSCHAFTSARCHITEKTEN AG - OLTEN BALLMER + PARTNER AG - AARAU KOCH + PARTNER - LAUFENBURG / RHEINFELDEN
3. April 2020
nerabekretär:
WALKER ARCHITEKTEN AG VVWW.WALKER.CH
Norbert Walker, Architekt Jan Zapletal, Dipl. Ing. (TU) Architekt
GRÜNWERK 1 LANDSCHAFTSARCHITEKTEN AG OLTEN VVVVW.GRUENWERK1.CH
Angelo Hug, dipl. Landschaftsarchitekt HTL/BSLA
BALLMER + PARTNER AG - AARAU VVVVW.BALLMER-PARTNER.CH
Stefan Ballmer, dipl. Ing. ETH Ivan Zietala, Msc EHT Bau-Ing.
KOCH + PARTNER - LAUFENBURG \AWN.KOPA.CH
Stefan Giess, dipl. Ing. FH Raumplanung FSU/SIA Viktor Oeschger, dipl. Forstingenieur ETH / Raumplaner Sara Hassler, dipl. Ing. FH Raumplanung
Auftragsnummer Status
34.01.146 Genehmigung
Verfassungsdatum
3. April 2020
Druckdatum / -Initialen Dateipfad / -name
03.04.2020 / SHA \Planung\Möhlin\01\146_EP_Leigrubeelanungg_G\SNV_EP_Leigrube_ G_20200403.docx
Copyright
@ KOCH + PARTNER - LAUFENBURG / RHEINFELDEN - 2020
Kontrolle
Gemeinde Möhlin Erschliessungsplan Leigrube - Sondernutzungsvorschriften
Seite 3 / 5
Die Gemeinde Möhlin erlässt für den Erschliessungsplan Leigrube in Ergänzung zur allgemeinen Nutzungsplanung die nachstehenden Sondernutzungsvorschriften (SNV):
Art. 1 Zweck!
Planungsziele
Der Erschliessungsplan Leigrube bezweckt eine am Siedlungsrand gut in die örtliche Situation eingepasste Bebauung. 2
Mit dem Erschliessungsplan werden folgende Planungsziele angestrebt: •
Gute Einpassung in das Orts- und Landschaftsbild
• •
Quartierfreundliches und verkehrsberuhigtes Erschliessungsnetz Gute Anbindung des Fuss- und Velowegnetzes in Richtung Zentrum und Bahnhof
•
Optimale Gestaltung des Siedlungsrandes
Art. 2 Bestandteile
Verbindliche Bestandteile des Erschliessungsplans sind: • • 2
Situationsplan 1:500 Sondernutzungsvorschriften
Erläuternde Grundlagen des Erschliessungsplans sind: • Planungsbericht mit Beilagen
Art. 3 Perimeter
1
Der Geltungsbereich des Erschliessungsplans umfasst die im Plan bezeichnete Perimeterfläche.
Art. 4 Verhältnis zur
Grundordnung
Soweit der Erschliessungsplan nichts anderes festlegt, gelten die Bauund Nutzungsordnung (BNO) sowie der Bauzonenplan und Kulturlandplan der Gemeinde Möhlin. Vorbehalten bleiben die einschlägigen Bestimmungen des übergeordneten eidgenössischen und kantonalen Rechts.
Art. 5 Grünstreifen
entlang Baugebietsrand
Der Grünstreifen entlang dem Baugebietsrand ist als extensiv genutzte Wiese auszubilden. 2
Für die Ansaat ist einheimisches standortgerechtes Saatgut bzw. Schnittgut zu verwenden.
3
Der Grünstreifen ist mindestens lx und maximal 3x pro Jahr zu schneiden. Der 1. Schnitt hat jeweils nach dem 15. Juni zu erfolgen. Das Schnittgut ist abzuführen. Das Düngen und Bewässern des Grünstreifens ist nicht zulässig.
WALKER ARCHITEKTEN AG - GRUNVVERK 1 LANDSCHAFTSARCHITEKTEN AG - BALLMER + PARTNER AG - KOCH + PARTNER
Gemeinde Möhlin Erschliessungsplan Leigrube - Sondernutzungsvorschriften
Seite 4 / 5
'4 Innerhalb des Bereiches ist pro Parzelle bzw. pro Wohneinheit mindestens ein hochstämmiger Obstbaum anzupflanzen. Der Pflanzabstand zur Parzellengrenze (Kulturland) darf 1 m nicht unterschreiten. 5
Terrainveränderungen (Aufschüttungen/Abgrabungen), Einfriedungen inkl. Mauern, Sichtschutzwände, Schnitthecken sowie Kleinbauten, Spieleinrichtungen und andere Gestaltungselemente sind innerhalb des Grünstreifens (inkl, gegenüber dem Kulturland und der Nachbarparzellen) nicht zulässig. Anlage, Pflege und Unterhalt des Grünstreifens sowie der Obstbäume ist Sache der Gemeinde. Sie kann hierfür gegen Entschädigung Dritte beauftragen. Mit Vorteil sind dies die Bewirtschafter der angrenzenden Kulturlandparzellen.
Art. 6 Grünstreifen
entlang Rankhöhle
Der Grünstreifen entlang der Rankhöhle ist als extensiv genutzte Wiese zu erhalten. 2
3
Der Grünstreifen ist mindestens lx und maximal 3x pro Jahr zu schneiden. Der 1. Schnitt hat jeweils nach dem 15. Juni zu erfolgen. Das Schnittgut ist abzuführen. Das Düngen und Bewässern des Grünstreifens ist nicht zulässig. Die bestehenden Bäume und Hecken sind zu erhalten und zu pflegen. Terrainveränderungen (Aufschüttungen / Abgrabungen), Einfriedungen inkl. Mauern, Sichtschutzwände, Schnitthecken sowie Kleinbauten, Spieleinrichtungen und andere Gestaltungselemente sind innerhalb des Grünstreifens nicht zulässig.
5
Pflege und Unterhalt des Grünstreifens sowie der Bäume und Hecken ist Sache der Gemeinde. Sie kann hierfür gegen Entschädigung Dritte beauftragen.
Art. 7 Grüninsel
Pilatusstrasse
1
Die Grüninsel Pilatusstrasse ist als extensiv genutzte Wiese zu erhalten.
2
Die Grüninsel ist mindestens lx und maximal 3x pro Jahr zu schneiden. Der 1. Schnitt hat jeweils nach dem 15. Juni zu erfolgen. Das Schnittgut ist abzuführen. Das Düngen und Bewässern des Grünstreifens ist nicht zulässig.
3
Die bestehenden Bäume sind zu erhalten und zu pflegen. Pflege und Unterhalt der Grüninsel sowie der Bäume ist Sache der Gemeinde. Sie kann hierfür gegen Entschädigung Dritte beauftragen.
Art. 8 Strassenbäume
1
An den im Erschliessungsplan vorgesehenen Standorten sind einheimische Strassenbäume (z.B. Eiche, Linde, Ahorn) zu pflanzen. Die genaue Lage sowie die Baumart werden im Baugesuchverfahren zur Erschliessungsstrasse festgelegt. Pflanzung und Unterhalt erfolgen durch die Gemeinde.
WALKER ARCHITEKTEN AG - GRÜNWERK 1 LANDSCHAFTSARCHITEKTEN AG - BALLMER + PARTNER AG - KOCH + PARTNER
Gemeinde Möhlin Erschliessungsplan Leigrube - Sondernutzungsvorschriften
Seite 5 / 5
Art. 9 Arealinterner Fussweg
Die im Erschliessungsplan bezeichneten Fusswege dienen der direkten Verbindung ins Quartier bzw. in das Naherholungsgebiet. Fusswege sind mindestens 2 m breit zu erstellen (Belag). Ein einseitiges, 0.5 m breites Bankett dient zur Versickerung des Oberflächenwassers (Gesamtbreite 2.5 m). § /0
Entwässerung / Gefahrenschutz
1
Zufahrten und Vorplätze sind durchlässig zu gestalten oder über die Schulter zu entwässern.
Art. 1 /
Inkrafttreten
1
2
Der Erschliessungsplan Leigrube tritt mit Genehmigung durch das Departement Bau, Verkehr und Umwelt in Kraft. Die Abänderung und Aufhebung bedarf des gleichen Verfahrens wie der Erlass.
WALKER ARCHITEKTEN AG - GRUNWERK 1 LANDSCHAFTSARCHITEKTEN AG - BALLMER + PARTNER AG - KOCH + PARTNER
Genehmigung
01110110410 * 4v• 0111041"0 *7
NIMM
KANTON AARGAU
DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT
CBRO/cbd4
Versand:
Datum Genehmigung: 8. Juni 2020
09. Juni 2020
Show the full text
Geschäfts-Nr. BVUARE.19.118 Gemeinde Möhlin; Gestaltungsplan "Leigrube"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung
Sachverhalt
1. Planungsrechtliches Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
6. Juni 2019 18. Oktober 2019 bis 18. November 2019 17. Februar 2020 bis 18. März 2020 30. März 2020 7. April 2020 20. Mai 2020
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Genehmigungsbehörde Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3 Rechtsschutz Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.
2. Planungsrechtliche Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf den am 23. Februar 2011 und 25. April 2012 genehmigten Nutzungsplan Siedlung ab.
3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Das Gebiet "Leigrube" wurde im September 2011 im Rahmen der Gesamtrevision Nutzungsplanung als Erweiterung des bestehenden Einfamilienhausquartiers in die Wohnzone W1 mit Sondernutzungsplanpflicht eingezont. Mit dem vorliegenden Erschliessungsplan soll die planungsrechtliche Baureife des Gebiets gewährleistet werden.
J: 03_Geschäfte 3_Genehmigungen 02_AREVSR120200527_bdv_l 9.118.docx
3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt der vom Gemeinderat Möhlin am 30. März 2020 beschlossenen Vorlage: • Erschliessungsplan "Leigrube" Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im Planungsbericht der Gemeinde vom 3. April 2020 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 Raumplanungsverordnung, RPV). 3.3 Vorprüfungsergebnis Die Vorprüfung ist mit Bericht vom 6. Juni 2019 ohne Vorbehalte abgeschlossen worden.
Erwägungen
4. Gesamtbeurteilung 4.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören insbesondere die Anforderungen nach § 17 BauG. 4.2 Kantonaler Richtplan Die Gemeinde Möhlin ist gemäss Raumkonzept Teil der Ländlichen Entwicklungsachse. Dies umfasst Siedlungen in den Talachsen, die den ländlich geprägten Raum über die Agglomerationen mit den Zentren verbinden. Die hochwertige Innenentwicklung und die lokal-gewerbliche Entwicklung sollen vorrangig an zentralen, gut erreichbaren Standorten der wichtigen kantonalen Verkehrsachsen erfolgen, wo auch eine überdurchschnittliche Erschliessung mit dem öffentlichen Verkehr (öV) vorhanden ist. Besondere Aufmerksamkeit gilt der Stärkung der Ortskerne und dem altersgerechten Wohnraum. Das Gebiet "Leigrube" liegt abseits des Zentrums, am östlichen Siedlungsrand, umgeben von Einfamilienhausquartieren und ausserhalb der öV-Güteklassen. Andere Gebiete in der Gemeinde sind offenkundig besser geeignet für eine intensivere (Innen-)Entwicklung. Mit dem zugrundeliegenden Überbauungskonzept sind rund 50 Einfamilienhäuser realisierbar, was eine Einwohnerdichte von bis zu 50 Einwohnerinnen und Einwohnern pro Hektare (E/ha) ermöglicht. Aufgrund der tatsächlichen Ausgangslage ist dies sachgerecht. Die Vorlage stimmt mit den behördenverbindlichen Vorgaben und Handlungsanweisungen des kantonalen Richtplans überein (siehe auch nachfolgende Ziffern). 4.3 Regionale Abstimmung Die vorgesehene Erschliessungsplanung hat keine erkennbaren regionalen Auswirkungen, die nicht schon im Rahmen der damaligen Gesamtrevision der Nutzungsplanung beurteilt worden sind. 4.4 Raumplanerische Beurteilung Mit Erschliessungsplänen werden Lage und Ausdehnung von rationellen Erschliessungsanlagen festgelegt und das dafür erforderliche Land gesichert. Zur Förderung der Siedlungsqualität können sie Anordnungen zur Aufwertung des Strassenraums enthalten.
2 von 5
4.4.1 Erschliessung Die Festsetzungen zur Erschliessung und zur Mobilität sind im Planungsbericht detailliert und sachgerecht erläutert. 4.4.2 Siedlungsqualität Eine wesentliche Aufgabe der Nutzungsplanung ist es, die Siedlungsqualität zu fördern. Das Gebiet "Leigrube" untersteht den Bestimmungen zur Sondernutzungsplanung gemäss § 5 Bauund Nutzungsordnung (BNO). Gemäss § 5 Abs. 2 BNO bestehen folgende Zielsetzungen: • • • •
eine besonders gute Einpassung ins Orts- und Landschaftsbild, ein quartierfreundliches und verkehrsberuhigtes Erschliessungsnetz, eine gute Anbindung des Fuss- und Velowegnetzes in Richtung Zentrum/Bahnhof, eine optimale Gestaltung des Siedlungsrands.
Der vorliegende Erschliessungsplan setzt die kommunalen Vorgaben weitgehend sachgerecht um. So werden über eine Herleitung des ursprünglichen Landschaftsbildes Hochstammobstbaumkulturen als charakteristische Elemente in die Konzeption integriert. Die vorgesehene Ringstrasse verhindert den Durchgangsverkehr und die Fussgängerquerverbindungen ermöglichen kurze Wege. Auch hinsichtlich der Gestaltung des Siedlungsrandes wurden fundierte Überlegungen angestellt. Entlang der 240 m langen Bauzonengrenze wird ein 3,0 m breiter Grünstreifen mit mindestens einem Baum pro Gebäude bewusst gestaltet. 4.4.3 Ökologischer Ausgleich Das Erschliessungsplangebiet liegt innerhalb eines intensiv genutzten Bereichs am Siedlungsrand angrenzend an ein Wohngebiet und zum Kulturland. Die Landwirtschaftsflächen sind mehrheitlich intensiv genutzt. Wertvolle Strukturelemente, wie Hochstammobstbäume oder Feldhecken, sind im "Mehler Feld" nur noch fragmentarisch erhalten. Das Natur- und Heimatschutzgesetz verpflichtet die Kantone, in intensiv genutzten Gebieten innerund ausserhalb der Siedlung für ökologischen Ausgleich zu sorgen. Der ökologische Ausgleich beträgt gemäss § 40a Abs. 2 BauG höchstens 15 °A des Perimeters. Bei hoher Qualität der ökologischen Ausgleichsmassnahmen werden praxisgemäss mindestens 10 % des Perimeters verlangt. Als ökologische Ausgleichsmassnahmen können die Pflanzung von acht Strassenbäumen (ca. 800 m2 Ausgleichsfläche), der Erhalt der vorhandenen Feldgehölze (1300 m2) und der 3 m breite Grünstreifen (ca. 720 m2) berücksichtigt werden. Das entspricht nur rund 1'820 m2 oder ca. 6 % des Perimeters. Quantitativ wäre der ökologische Ausgleich damit praxisgemäss noch nicht ausreichend. Ausserhalb des Planungsperimeters, in der Landwirtschaftszone, werden Elemente wie Feldgehölz, Obstbäume, Niederhecken, extensiv genutzte Wiesen und Krautsaumstreifen vorgesehen und mittels privatrechtlichen Verträgen gesichert Diese zu unterstützenden Massnahmen ausserhalb des Erschliessungsplanperimeters beziehungsweise ausserhalb der Bauzone können nicht zum vorgenannten Pflichtanteil des ökologischen Ausgleichs gerechnet werden, welcher innerhalb des Erschliessungsplanperimeters geschaffen werden muss. Es ist davon auszugehen, dass aufgrund der vorgesehenen Überbauungskonzeption und der Vorgaben der BNO zusätzliche ökologisch wertvolle Flächen im Rahmen der Realisierung der Bauten entstehen werden. Die insgesamt erforderlichen 10 % ökologischen Ausgleichs werden im Rahmen der Baubewilligungserteilung gesichert. Dies ist vorliegend und insbesondere gestützt auf die Konzeption einer weniger dichten Bebauung am Siedlungsrand sachlich vertretbar.
3 von 5
4.4.4 Weitere materielle Hinweise Lärm Im Planungsbericht wird sachgerecht ausgeführt, dass das Planungsgebiet "Leigrube" in der Zone W1 mit der Lärmempfindlichkeitsstufe II liegt. Es gelten die Planungswerte gemäss Anhang 3 Lärmschutz-Verordnung (LSV) von 55 dB(A) am Tag und 45 dB(A) in der Nacht. Das Gebiet gilt gemäss Strassenlärmkarte des Kantons Aargau als unbelastet und andere Lärmquellen wie Eisenbahn/Industrie befinden sich nicht in der Nähe. Die Planungswerte werden somit eingehalten. Siedlungsentwässerung Für das Gebiet des Planungsperimeters wurde der gültige Generelle Entwässerungsplan (15. November 2006) ergänzt (13. Dezember 2018). Die Grundlagen für die Entwässerung liegen damit vor. Die im Erschliessungsplan "Leigrube" vorgesehene Leitungsführung entspricht diesen Grundlagen. 4.4.5 Sondernutzungsvorschriften (SNV) Der Grosse Rat hat den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) beschlossen und mit der Bauverordnung (BauV) umgesetzt. Die vorliegende BNO richtet sich noch nicht nach diesen neuen Bestimmungen. Gemäss BauV hat die Umsetzung bis 2021 zu erfolgen (§ 64 BauV). Die SNV sind sachgerecht und rechtskonform.
5. Ergebnis Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.
Beschluss 1. Der Erschliessungsplan "Leigrube", beschlossen vom Gemeinderat Möhlin am 30. März 2020, wird genehmigt. 2. Die Abteilung Raumentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.
(I
i tephan ttiger egierungsrat
Verteiler • Gemeinderat, Hauptstrasse 36, 4313 Möhlin • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Abteilung Raumentwicklung BVU, Sektion Grundlagen und Kantonalplanung, AGIS • Rechtsabteilung BVU • Abteilung Verkehr BVU • Departement Volkswirtschaft und Inneres • Abteilung Register und Personenstand DVI
4 von 5
Rechtsmittelbelehrung 1 Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu laufen. Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 3. Beschwerdeentscheide können innen gleicher nicht erstreckbarer Frist — neben dem Genehmigungsentscheid — gesondert mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, sofern sie durch den Genehmigungsentscheid nicht abgelöst worden sind. 4. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt. 5. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen unter Ziffer 2 bis 4 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 6. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 7. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. 8. Die Genehmigungsbeschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abteilung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingesehen werden.
5 von 5