Gestaltungsplan Klosterfeld
Special-use plan · Muri (AG)
Document
- Number
- 2006-001791
- Kind
- Special-use plan
- Commune
- Muri (AG)
- Canton
- Aargau
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- Approved by
- RR
- Adopted
- Dec 20, 2006
- In force since
- Dec 20, 2006
- Source
- ÖREBlex, canton Aargau
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Text
SNP-4236-2006-E-2.pdf
Kanton Aargau
Gemeinde Muri
Kanton Aargau Departement Bau, Verkehr und Umweit Abteilung Raumentwicklung
Gestaltungsplan Klosterfeld Gemäss § 21 BauG
Sondernutzungsvorschriften Weitere Bestandteile des Gestaltungsplanes: Situationsplan 1 : 500
20. Juni 2006
Mitwirkungsbericht vom:
ab.
.
Vorprüfungsbericht vom: 28. April 2006
Öffentliche Auflage vom: 3,1 0 .4 . Coelc, 1-b;s
Beschlossen vom Gemeinderat am: Der Ge
indeammann:
Genehmigung:
C. 2.(30,
Älo . .Xe. ae,cb -51
Der Gemeinde chreiber:
Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den 20. Desereber Zoo6 / atss hreiber: Der St
/
Gestaltungsplan Klosterfeld, Muri
1.
Einleitende Bestimmungen
Art. 1 Zweck
Der Gestaltungsplan Klosterfeld regelt die Bebauung und Erschliessung nach einheitlichem Konzept unter Beachtung des Lärmschutzes entlang der Bahnlinie und in Ergänzung der Bebauung Klosterfeldmatt.
Art. 2 Bestandteile und Grundlagen
1 Verbindliche Bestandteile des Gestaltungsplans sind: a) Situationsplan 1:500; b) Sondernutzungsvorschriften; 2 Erläuternde Grundlagen des Gestaltungsplans sind: a) Bebauungsnachweis 1 : 500 b) Parkierungsnachweis 1 : 500 c) Grundrissnachweis 1 : 200 d) Gebäude- und Terrainschnitte 1 : 500 e) Lärmschutznachweis f) Planungsbericht
Art. 3 Perimeter
Der Gestaltungsplan Klosterfeld umfasst das im Situationsplan begrenzte Gebiet.
Art. 4 Verhältnis zur Grundordnung
1 Soweit der Gestaltungsplan Klosterfeld nichts anderes bestimmt, gelten die Bau- und Nutzungsordnung sowie der Bauzonenplan der Gemeinde Muri. 2 Vorbehalten bleibt auch die kantonale und eidgenössische Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzgesetzgebung.
Art. 5 Lärmschutz
1 Gemäss Zonenplan gilt die Lärm-Empfindlichkeitsstufe II (ES II), Planungswert. In dem im Plan als lärmvorbelastete Flächen dargestellten Bereich gilt die Lärmempfindlichkeitsstufe III (ES III), Planungswert. 2 Der Lärmschutznachweis in der Beilage zum Gestaltungsplan hat orientierenden Charakter. Die darin aufgeführten Massnahmen sind zu beachten.
Planteam
2
Gestaltungsplan Klosterfeld, Muri
3 Über dem Planungswert belastete Fassaden sind im Situationsplan bezeichnet. Soweit erforderlich, sind Massnahmen in den Bestimmungen zu den Baubereichen umschrieben.
Baubereiche
Art. 6 Baubereiche generell
1 Hochbauten sind nur innerhalb der Baubereiche zulässig. Ausgenommen davon sind Kleinbauten. 2 In den Baubereichen sind Flachdächer oder flach geneigte Pultdächer zulässig. 3 Attikageschosse sind nordseitig mind. 1 m von der Hauptfassade zurückzusetzen. Davon ausgenommen sind Treppenhäuser und bautechnisch notwendige Aufbauten (z.B. Geländer).
Art. 7 Baubereiche
A
1 In den Baubereichen All A2/ A3 sowie A4/ A5/ A6 sind jeweils 2 oder 3 Mehrfamilienhäuser zulässig. 2 Zulässige Gebäudemasse: •
Gebäudehöhe: mind. 10.00; max. 13.00 m gemessen ab gewachsenem Terrain
•
1 Attikageschoss
•
Seitlicher Gebäudeabstand innerhalb eines Baubereichs: mind. 14 m.
Art. 8 Baubereich
1 Im Baubereich B ist eine geschlossene Bebauung ohne Zwischenräume zwingend erforderlich. Seitlich darf von der BaubereichsBegrenzung wie folgt abgewichen werden: •
Südliche Begrenzung: keine Abweichung
•
Nördliche Begrenzung: max. 2 m.
2 Aus Lärmschutzgründen sind im Baubereich B die Wohnungsgrundrisse so zu konzipieren, dass alle lärmempfindlichen Räume grundsätzlich nach Osten ausgerichtet sind. Durchgehende Wohn-/ Essräume mit offener Küche (Ost-West-orientiert) sind zulässig.1 3 Zulässige Gebäudemasse: 1
Planteam
Ausnahmebewilligung gemäss Art. 30 LSV
3
Gestaltungsplan Klosterfeld, Muri
•
Gebäudehöhe: max. 11.00 m gemessen ab gewachsenem Terrain Zusätzliche Dach- oder Attikageschosse sind nicht zulässig.
Art. 9 Baubereich
Zulässige Gebäudemasse: •
Gebäudehöhe: max. 13.00 m gemessen ab gewachsenem Terrain
•
1 Attikageschoss
Art. 10 Baubereich
Die Parzellen Nr. 3467, 3468, 3469, 3470 sind beim Inkrafttreten dieses Gestaltungsplans bereits überbaut. Arealfläche:
5'581 m2
Für Bestand und Erneuerungen ist das bestehende Bauvolumen massgebend. Bauliche Erweiterungen insbesondere Balkone sind bis max. Ausnützungsziffer von 0,65 zulässig.
Art. 11 Zulässige Ausnützung
Für die Parzellen Nr. 2872, 3444, 3465, 3466 gilt eine Ausnützungsziffer von 0.65 (inkl. Zuschläge für Arealüberbauung, behindertengerechte Bauweise (Art. 37, Abs. 4 BNO) und unbeheizte Balkone sowie verglaste Balkone und Sitzplätze (Art. 37 Abs. 3 BNO)). Arealfläche: Zulässige AZ: Massgebende BGF:
19'941 m2 0,65 12'962 m2
Art. 12 Baumassenverteilung
1 Die zulässigen Bruttogeschossflächen (BGF) für die einzelnen Baubereiche betragen: Baubereich
A1/ A2/ A3: A4/ A5/ A6: B: C: Total
3'770 m2 3'770m2 1'840m2 2 3'582 m 12'962 m2
2 Geringfügige Umlagerungen der BGF bis max. 5% sind zulässig, wobei die maximale BGF von 12962 m2 eingehalten werden muss.
Planteam
4
Gestaltungsplan Klosterfeld, Muri
Erschliessung und Parkierung
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Art. 13 Erschliessung,
Parkierung2
1 Die Parkplätze gemäss den Anforderungen der Gemeinde sind in zwei separaten Sammelgaragen zu erstellen: •
Erweiterung der Sammelgarage KIosterfeldmatt, mit gemeinsamer Zu-! Wegfahrt über die Parzellen Nr. 3469/ 3470 für die Baubereiche B, C und D.
•
Separate Zu-! Wegfahrt und separate Sammelgarage für die Baubereiche A direkt ab Klosterfeldstrasse.
2 Oberirdische Parkplätze sind nur in den im Situationsplan speziell bezeichneten Bereichen entlang der Klosterfeldstrasse zulässig (zwei Bereiche mit ca. 32 resp. 26 Plätzen). 3 Von den oberirdischen Plätzen sind insgesamt 20 Plätze als Besucherparkplätze dauernd für Besucher freizuhalten (12 PP für die Baubereiche A - C, 8 PP für die bestehende Bebauung), dürfen nicht vermietet werden und sind als Besucherparkplätze zu bezeichnen. 4 Die direkte Zufahrt auf die Parkfelder ab Klosterstrasse ist nicht zulässig.
Art. 14 Fusswegverbindungen
1 Es sind folgende öffentliche Fusswegverbindungen gemäss Situationsplan von der Bauherrschaft zu erstellen: •
von der Klosterfeldstrasse, entlang der Baubereiche B und C bis zum Fussweg entlang der Bünz.
•
von der Klosterfeldstrasse, entlang des Baubereichs A1/ A2/ A3, bis zum Fussweg entlang der Bünz.
2 Der Unterhalt der öffentlichen Fusswege (einschliesslich Beleuchtung) geht zu Lasten der Grundeigentümerschaft.
2
Planteam
siehe Plan: Parkierungsnachweis
5
Gestaltungsplan Klosterfeld, Muri
IV.
Umgebung und Bepflanzung
Art. 15 öffentlicher
Grünbereich
1 Ein Landstreifen von durchschnittlich 10 m Breite entlang der Parzellengrenze zur Bünz (ausgenommen im Abschnitt der Baubereiche A) ist als allgemein zugänglicher Grünraum zu gestalten (Parklandschaft, parkähnliche Bepflanzung, Hochwasserschutz, Renaturierung, Retention). 2 Der Kanton und die Gemeinde erarbeiten ein Konzept für den Hochwasserschutz Bünz und erstellen Massnahmen hierfür. Die Bauherrschaft hat sich im Rahmen der Ausarbeitung des Bauprojektes beim Gemeinderat/Bauverwaltung Muri die Vorgaben für die Bünzrenaturierung und den Hochwasserschutz einzuholen und diese in die Projektierung aufzunehmen. Der Grünbereich ist auf diese Vorgaben abzustimmen und kann von den Bewohnern als Freizeitbereich (Zugang zum Wasser) genutzt werden.3 Bauten und Anlagen sind nicht gestattet (Ausnahmen gemäss Abs. 1) 3 Der Unterhalt geht zu Lasten der Grundeigentümerin des Gestaltungsplanareals.
Art. 16 Private Grünflächen
1 Die Grünflächen zwischen den Bauten können individuell als Gärten, Spielflächen oder Plätze gestaltet werden. 2 Mit jedem Baugesuch sind Umgebungspläne mit einzureichen, die unter anderen Gestaltung und Nutzung aufzeigen. Die Qualität der Umgebungsgestaltung hat sich nach dem Bebauungsnachweis (orientierender Bestandteil des Gestaltungsplans) zu richten.
Art. 17 Spielfeld
Zwischen den Baubereichen A und B ist ein Rasenspielfeld einzurichten und zu unterhalten.
Art. 18 Bepflanzung
1 Entlang der Klosterfeldstrasse ist eine Hochstamm-Baumreihe zu erstellen. 2 Die Beläge der offenen Parkplätze sind wasserdurchlässig zu erstellen und mit Hochstammbäumen zu beschatten. 3
Planteam
Hinweis: Im Hochwasserfall ist es möglich, dass der Grünbereich teilweise oder ganz überschwemmt wird.
6
Gestaltungsplan Klosterfeld, Muri
3 Es sind generell einheimische Baum- und Straucharten zu pflanzen.
V
Schlussbestimmungen
Art. 19 Inkrafttreten
Planteam
Der vorliegende Gestaltungsplan tritt mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft.
7
Genehmigung
Protokoll des Regierungsrats Sitzung:
20. Dezember 2006
Art. Nr. 2006-001791
Gemeinde Muri; Gestaltungsplan "Klosterfeld"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Sachverhalt 1.
Verfahren
1.1
Verfahrensdaten
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Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
26. Juni 2006 28. April 2006 31. Juli – 31. August 2006 16. Oktober 2006 1. November 2006 20. November 2006
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2
Rechtsschutzverfahren
Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.
Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage
Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung vom 21. Mai 2002. 3.
Die Vorlage im Überblick
3.1
Vorlage
1996 wurden von einer bewilligten Arealüberbauung im Gebiet Klosterfeld lediglich vier Wohnblöcke erstellt. In der Folge hat die Gemeinde bei der letzten Revision der Nutzungsplanung eine Sondernutzungsplanpflicht über das Areal gelegt. Mit dem nun vorliegenden Gestaltungsplan wird sichergestellt, dass die verbleibenden Flächen im Gebiet Klosterfeld entsprechend den heutigen Anforderungen an den Wohnungsbau erschlossen und überbaut werden. 3.2
Gegenstand der Genehmigung
Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte folgender Planungsmittel:
Gestaltungsplan Sondernutzungsvorschriften
Versand: 22. Dezember 2006
-2-
Erwägungen 4.
Beurteilung der Vorlage
4.1
Überprüfungsbefugnis
Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 Baugesetz, BauG). 4.2
Raumplanerische Beurteilung
Mit dem vorliegenden Gestaltungsplan wird für das Gebiet Klosterfeld eine gute Grundlage für eine situationsgerechte Überbauung mit städtebaulichen Qualitäten erstellt. Die örtlichen Gegebenheiten werden berücksichtigt. Mit der Ausscheidung des öffentlichen Grünraums wird eine optimale Gestaltung des Bünzraums ermöglicht. Dadurch wird eine wesentliche Verbesserung für das Gewässer sowie der Wohnqualität für die geplante Überbauung erreicht. Die Erschliessung über die Klosterfeldstrasse ist gegeben. Die Anordnungen der Zufahrten zu den Sammelgaragen sind richtig platziert. Die lärmvorbelasteten Flächen werden gestützt auf § 3 Abs. 2 lit. d von der Empfindlichkeitsstufe II in die Empfindlichkeitsstufe III aufgestuft. Sie sind im Plan ausgeschieden. Diese Lösung ist mit der Lärmschutzverordnung vereinbar. 4.3
Hochwassersituation/Bünzrenaturierung
Im Gestaltungsplan werden die Themenbereiche Hochwassersituation und Bünzrenaturierung gestützt auf die Gefahrenkarte Hochwasser Oberes Bünztal behandelt. Gemäss § 15 Sondernutzungsvorschriften (SNV) erarbeiten Kanton und Gemeinde ein Konzept für den Hochwasserschutz der Bünz. Die daraus resultierenden Massnahmen werden im dafür im Gestaltungsplan festgelegten Grünbereich umgesetzt. Die Federführung für das Konzept liegt bei der Gemeinde. Sie wird durch eine Projektbegleitung der Abteilung Landschaft und Gewässer unterstützt. 4.4
Kantonsarchäologie
Das Gestaltungsplanareal liegt möglicherweise im Bereich eines römischen Gutshofs. Jegliche Bodeneingriffe im Bereich des Gestaltungsplans sind frühzeitig der Kantonsarchäologie zu melden. 4.5
Gesamtbeurteilung
Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss: 1. Der Gestaltungsplan "Klosterfeld" der Gemeinde Muri vom 16. Oktober 2006 wird genehmigt.
-3-
2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt einen Tag nach der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
Protokollauszug Gemeinderat, Marktstrasse 2, 5630 Muri Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten) Rechtsabteilung BVU Abteilung Landschaft und Gewässer BVU Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber: