Gestaltungsplan Luwa-Areal
Special-use plan · Muri (AG)
Document
- Number
- 14.157
- Kind
- Special-use plan
- Commune
- Muri (AG)
- Canton
- Aargau
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- Approved by
- BVU
- Adopted
- Dec 21, 2015
- In force since
- Dec 21, 2015
- Source
- ÖREBlex, canton Aargau
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Text
SNP-4236-2015-E.pdf
Gemeinde Muri
Kanton Aargau
Gestaltungsplan „Luwa-Areal" gemäss § 21 BauG
Sondernutzungsvorschriften Weitere Bestandteile des Gestaltungsplanes: - Situationsplan 1:500 (verbindlich) - Planungsbericht inklusive Richtprojekt (orientierend)
•
Kanton Aargau Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung
Mitwirkung vom:
15. September 2014 bis 14. Oktober 2014
Vorprüfungsbericht vom:
24. Juli 2015
Öffentliche Auflage vom:
31. August 2015 bis 29. September 2015
Beschlossen vom Gemeinderat am:
19. Oktober 2015
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Der Gemeinde zi hreiber
Genehmigung:
Genehmigung durch das Departement Bau, Verkehr und Umweit Aarau, den
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Art. 1 Zweck des
Gestaltungsplanes
1 Das ehemalige Gewerbeareal Luwa soll als eine zusammenhängend gestaltete Anlage gemischt genutzt werden.
Der Gestaltungsplan „Luwa-Areal" bezweckt eine Überbauung, die sich besonders gut in die örtliche Situation einfügt, indem sich das umgestaltete Quartier als ein gut integrierter Bestandteil im näheren Umfeld präsentiert und die prägende Industriekultur ablesbar bleibt. 2
Mit einem situationsgerechten Grundriss- und Aussenraumkonzept ist auf die lärmbelastete Lage Rücksicht zu nehmen.
3
4 Zur Erreichung der Mobilitätsziele ist eine verkehrlich optimierte Gesamtlösung zur bestmöglichen Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel sowie des Fuss- und Radverkehrs anzustreben.
Art. 2 Perimeter und Bestandteile
1 Der Gestaltungsplan beinhaltet die im Situationsplan 1:500 bezeichnete Perimeterfläche. 2 Grundeigentümerverbindliche Bestandteile des Gestaltungsplanes sind diese Sondernutzungsvorschriften (SNV) und der Situationsplan 1:500. 3 Der Planungsbericht inklusive Richtprojekt Bebauung und Umgebung dient ausschliesslich der Erläuterung des Gestaltungsplanes und ist nicht verbindlich.
Art. 3 Verhältnis zum übergeordneten Recht
1 Soweit der Gestaltungsplan nichts anderes festlegt, gelten die Bau- und Nutzungsordnung sowie der Bauzonenplan der Gemeinde Muri. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des übergeordneten Bau-, Umwelt- und Raumplanungsrechts.
Art. 4 Motorisierter Verkehr
Die Erschliessung für den motorisierten Verkehr erfolgt von der Industriestrasse über die im Situationsplan 1:500 eingetragenen Zufahrten zu den Tiefgaragen sowie zu den Kunden- und Besucherparkfeldern. Mit der Überbauung innerhalb der Perimeterfläche des Gestaltungplanes darf erst begonnen werden, wenn der im Situationsplan 1:500 dargestellte Ausbau der Industriestrasse und ein für die Erschliessung nötiger Knotenausbau an der Luzernerstrasse K124 technisch, rechtlich und finanziell gesichert sind. Ein Knotenausbau an der K124 wird ausgelöst, wenn mehr als 60% der zugestandenen Geschossfläche realisiert wird. Bei geringem Realisierungsanteil wird der Knotenausbau spätestens nach 5 Jahren ab Inkraftsetzung dieses Gestaltungsplanes nötig. 2
3 In den im Situationsplan 1:500 bezeichneten Bereichen ist eine ausreichend dimensionierte Notzufahrt für Feuerwehr- und Rettungsfahrzeuge sowie für Zügelwagen sicherzustellen.
Gestaltungsplan Luwa-Areal Muri, Sondernutzungsvorschriften
2
Die erforderliche Anzahl Parkfelder legt der Gemeinderat auf der Basis der jeweiligen Nutzung und in Kenntnis des Mobilitätsplans im Baugesuchverfahren fest. Die Anzahl maximal erlaubter Parkfelder wird wie folgt bestimmt: - Wohnnutzungen: maximal 85% des Normalfalls nach Ziffer 9.1 der massgebenden VSS-Norm - übrige Nutzungen: maximal 60% der Richtwerte nach Ziffer 10.1 der massgebenden VSS-Norm 4
5 Parkfelder für Personenwagen sind grundsätzlich unterirdisch anzuordnen. Für Kunden und Besucher kann der Gemeinderat im Baugesuchverfahren höchstens folgende Anzahl oberirdische Parkfelder bewilligen: - im Bereich P1; 6 Parkfelder - im Bereich P2; 50 Parkfelder
Mobilitätsplan
Mit Baugesuchen, die eine Parkplatzerstellungspflicht (vgl. § 55 BauG) auslösen, ist ein Mobilitätskonzept einzureichen. Dieses Konzept stellt mittels der in Ziffer 9.2 ff und 10.2 ff der massgebenden VSS-Norm angeführten Massnahmen (autoreduziertes Wohnen, Standort-Typen, Mehrfachnutzung, speziellen örtlichen Verhältnissen wie z.B. Bewirtschaftung) sicher, dass das nach Abs. 4 begrenzte Parkfelderangebot dem Bedarf gerecht wird. 6
Art. 5 Verkehrslenkungsund Parkierungskonzept
1 Zusammen mit dem Baugesuch ist ein Verkehrslenkungs- und Parkierungskonzept für Anlässe mit mehr als 200 Besuchern einzureichen, in welchem die Bewältigung des gesamten Verkehrsaufkommens (Bahn / Bus, Velo, Personenwagen) und die Bereitstellung der nötigen Parkfelder verbindlich aufgezeigt werden.
Art. 6 Fussgänger und
Velofahrer
1 Öffentliche Fuss- und Radwege mit einer Mindestbreite von 2.50 m sind in den im Situationsplan 1:500 bezeichneten Bereichen zu erstellen. Die geplanten Anschlüsse an die Personenunterführung der Bahnlinie (beim Standort P1) sind so zu gestalten, dass deren Sanierung gewährleistet wird. Die öffentliche Benützung der Fuss- und Radwege ist durch Dienstbarkeiten zu sichern.
Es sind genügend Veloabstellplätze, davon mindestens ein Drittel oberirdisch und - abgesehen von den Baufeldern A und H5 - in der Nähe der Gebäudezugänge zu errichten. 2
Art. 7 Nutzung
1 Vereinzelte kulturelle oder öffentliche Veranstaltungen in der Halle in Baufeld H5 und den dazugehörigen Aussenräumen können gestützt auf das mit dem Gemeinderat vereinbarte Konzept gemäss § 11 Abs. 4 SNV bewilligt werden, auch wenn sie nicht als mässig störend gelten.
Gestaltungsplan Luwa-Areal Muri, Sondernutzungsvorschriften
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Art. 8 Baufelder
für Hochbauten
1 Ober- und unterirdische Gebäude inbegriffen vorspringende Gebäudeteile - jedoch mit Ausnahme von Dachvorsprüngen und Vordächern - dürfen nur innerhalb der im Situationsplan 1:500 bezeichneten Baufelder A, B und H5 erstellt werden. Diese Baufelder gelten als Baulinien und ersetzen die zonengemässen Grenz- und Gebäudeabstände sowie die gesetzlichen Strassenabstände. 2 Ausserhalb der Baufelder für Hochbauten ist bei der Bushaltestelle ein Wartehäuschen zulässig, das privatrechtlich gesichert werden muss. Zudem kann im Bereich der im Situationsplan 1:500 eingetragenen Ein- und Ausfahrten Tiefgarage je eine überdeckte Rampe zugelassen werden, die höchstens 3.5 m über das massgebende Terrain hinausragt. 3 Velounterstände und Sammelstellen für die Entsorgung sind im ganzen Perimeter zugelassen.
Art. 9 Baubereich für Tiefbauten und Untergeschosse
1 Im ganzen Baubereich für Tiefbauten und Untergeschosse dürfen Parkfelder, Abstellräume für Velos, Lagerräume, Kellerräume etc. erstellt werden.
Art. 10 Höhenmasse
1 Gebäude inklusive allfälliger Attikageschosse dürfen folgende Höhenkoten nicht übersteigen: - Baufeld A; maximal 476.30 m ü.M., höchstens 4 Vollgeschosse - Baufeld B; maximal 480.50 m ü.M., höchstens 5 Vollgeschosse plus Attika - Baufeld H5; im Kopfbau maximal 478.00 m ü.M., ansonsten Ausbau innerhalb des bestehende Volumens. 2 Diese Höhenkoten dürfen lediglich durch technisch bedingte Aufbauten (z.B. Lifte, Kamine) oder durch Anlagen zur Energiegewinnung überschritten werden. 3 Innerhalb der festgelegten Höhenkoten sind Abweichungen von der durchschnittlichen Höhe der Vollgeschosse zulässig.
Art. 11 Geschossflächen
Die maximal zulässige Geschossfläche für den ganzen Perimeter beträgt 19'392 m2 (AZ 0.9 exklusive Attika). Sofern die gewerblich genutzte Fläche mehr als 20% beträgt, erhöht sich die maximale Geschossfläche bis auf maximal 21'547 m2 (AZ 1.0 exklusive Attika). Die maximal zulässigen Geschossflächen pro Baufeld betragen für - das Baufeld A 5'800 m2 (exklusive Attika) - das Baufeld B 15'000 m2 (exklusive Attika) - das Baufeld H5 2'200 m2 (exklusive Attika, nur innerhalb „neuer Kopfbau Halle 5" möglich) Diese Geschossflächen können nur soweit beansprucht werden, als die Maximalwerte gemäss Abs. 1 eingehalten sind. 2
3 Attikageschosse werden bei der Berechnung der Ausnützungsziffer nicht angerechnet.
Gestaltungsplan Luwa-Areal Muri, Sondernutzungsvorschriften
4
Abgesehen von den möglichen Geschossflächen gemäss Abs. 2 sind im Baufeld H 5 nur Flächen zulässig, die nach einem mit der Gemeinde vereinbarten Konzept für kulturelle Belange oder im öffentlichen Interesse genutzt werden. Diese müssen folgende Kriterien in überwiegendem Masse erfüllen: - einem grossen Kreis der Allgemeinheit bzw. der Öffentlichkeit dienend - Beitrag zur kulturellen Vielfalt in Muri oder in der näheren Region - Betrieblich selbsttragend, nicht primär profitorientiert - gemeinnützigen Zwecken dienende Nutzungen. 4
Die Vereinbarung (Betriebskonzept) mit der Gemeinde muss mit dem Baugesuch eingereicht werden. Auch für den Fall, dass keine kulturellen Nutzungen gefunden werden, ist im Betriebskonzept aufzuzeigen, wie die Halle 5 genutzt wird.
Art. 12 Gestaltung der
Hochbauten
1 Bauten und Anlagen sind sorgfältig zu gestalten und aufeinander abzustimmen. Pro Baufeld ist eine einheitliche volumetrische und architektonische Gestaltung, die unter Wahrung des industriellen Charakters zu einer besonders guten Gesamtwirkung führt, sicherzustellen, indem ruhige Erscheinungsformen sowie sorgfältig aufeinander abgestimmte Farben und Materialien verwendet werden. 2 Die einzelnen Gebäude müssen eine strukturierte Fassadengliederung mit rundum zusammengehöriger architektonischer Konzeption aufweisen. Balkone, Terrassen, Loggien, Treppenhäuser, Vordächer, technische Bauten usw. müssen mit dem Hauptkubus harmonieren. 3 Es sind nur Flachdächer zugelassen; davon ausgenommen ist die bestehende Halle 5. Mit Ausnahme begehbarer Terrassen oder von Anlagen zur Energiegewinnung sind die Dächer extensiv zu begrünen.
Im Baufeld B ist im Bereich für zu erstellende Gebäudetrennung eine optisch wirksame Teilung erforderlich. Südöstlich des Bereiches für zu erstellende Gebäudetrennung müssen das oberste Vollgeschoss (4. OG) und das darüber liegende Attikageschoss um je mindestens 3 m von der unmittelbar darunterliegenden südwestlichen Stirnfassade zurückgesetzt werden. Im Übrigen ist die Anordnung des Attikageschosses frei. Die Rückwand entlang der Bahnlinie muss eine erhöhte Anforderung an die Architektur aufweisen (siehe auch § 63 Abs. 2 BNO). 4
5 Das Gebäude im Baufeld B muss mindestens vier nach Südwesten offene Höfe aufweisen, in denen die Möglichkeit des Querens von zu Fuss Gehenden besteht. Diese Höfe sind je mit mindestens einem Baum zu bepflanzen. Damit ein einwandfreies Anwachsen möglich ist, sind die notwendigen baulichen Massnahmen vorzusehen.
Das im Situationsplan 1:500 als „bestehende Halle 5" bezeichnete Gebäude ist in seiner wesentlichen Substanz, das heisst vor allem der Tragstruktur, zu erhalten. Eine Vergrösserung des Volumens im Sinne von § 36 BauV ist zulässig. Im Bereich des im Situationsplan 1:500 bezeichneten Kopfbaus ist ein Ersatzneubau möglich. 6
Gestaltungsplan Luwa-Areal Muri, Sondernutzungsvorschriften
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Art. 13 Umgebungsgestaltung
1 Die Umgebung ist abwechslungsreich und nach den Prinzipien des Richtprojektes zu gestalten. Im Umgebungsplan sind die Höhenverhältnisse sowie die Art der Bepflanzung, der Beläge und der Grünflächen darzustellen. 15 % der Aussenraumfläche ist als ökologischer Ausgleich naturnah zu gestalten (z.B. kein Hunnusieren).
Vorplatzbereich Luzernerstrasse
2 Der Bereich zwischen dem Baufeld A und der Luzernerstrasse muss als ein offener, allgemein zugänglicher und befestigter Vorplatz (z.B. Kiesbelag mit durchführender Wasserrinne) und mit einer mindestens einreihigen Baumbepflanzung ausgestaltet werden. Das Buswartehäuschen ist in die Vorplatzgestaltung zu integrieren.
Multifunktionaler Erschliessungsbereich
3 Der multifunktionale Erschliessungsbereich ist seiner Funktion entsprechend als vielfältig nutzbarer Platz mit Industriecharakter auszugestalten, in welchem die Parkierung und die Manövrierflächen für die Anlieferungen in möglichst zurückhaltender Weise integriert werden.
Quartierplatz
4 Der Quartierplatz ist ein Begegnungsort und kann im Zusammenhang mit dem Betrieb der Halle 5 kulturell oder öffentlich genutzt werden. Er ist zu befestigen, mit schattenspendenden mittelkronigen Bäumen zu bepflanzen und mit Sitzelementen auszustatten.
Begegnungsraum / Gemeinschaftsgarten
5 Der Begegnungsraum / Gemeinschaftsgarten ist als Freizeit- und Erholungsraum auf eine vielfältige, überwiegend gemeinschaftliche Nutzung für die Bewohner und Bewohnerinnen der Siedlung auszurichten, in dem eine hohe Aufenthaltsqualität erreicht wird. Als Gestaltungselemente sind den Raum fein gliedernde Bepflanzungen und Sitzgelegenheiten zum Verweilen zu verwenden. Zugelassen sind Spiel- und Gartenanlagen, Ausstattungen für Hochbeete, Sitzbänke usw., die sich gut in die Gesamtsituation integrieren. Wesentliche Strukturelemente sind einheitlich zu gestalten. Ein Streifen von maximal 3 m Breite, gemessen ab Gebäudeaussenkante, inklusive Balkone, kann vor den Wohnungen als individuell nutzbarer Aussenbereich zugeordnet werden.
Flussbett der Bünz
6 Das ehemalige Flussbett der Bünz ist durchgehend mit einheimischen Wildsträuchern und einheimischen kleinwüchsigen Bäumen zu bepflanzen und z.B. mit einer Wasserrinne sichtbar zu machen. Im nördlichen Bereich sind die vorhandenen Baum- und Strauchbestände soweit wie möglich beizubehalten und mit standortgerechten Wildsträuchern zu ergänzen.
Brachfläche entlang Gleisanlage
Die Brachfläche entlang der Gleisanlagen ist als Ruderalfläche naturnah und möglichst auf natürlich gewachsenem Boden zu gestalten, soweit sie nicht für die Fuss- und Radwegverbindung, Velounterstände, die Zufahrt in die Tiefgarage oder für Besucherparkfelder benötigt wird.
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Art. 14 Nachhaltigkeit
und Energie
1 Um eine zeitgemässe und nachhaltige Bebauung gewährleisten zu können, wird für die Bauten in den Baufeldern A und B mindestens der Minergie-Standard (Stand 2011) verlangt. Energetisch und ökologisch gleichwertige Lösungen sind möglich.
Art. 15 Lärmschutz
1 Im Baubewilligungsverfahren ist mit einem Lärmgutachten aufzuzeigen, dass jeder lärmempfindliche Raum über ein Fenster belüftet werden kann, bei welchem die Immissionsgrenzwerte der Lärmschutzverordnung eingehalten sind.
Gestaltungsplan Luwa-Areal Muri, Sondernutzungsvorschriften
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2 Bei lärmempfindlichen Räumen, wo die Fenster Überschreitungen von Immissionsgrenzwerten aufweisen, muss die Schalldämmung der Aussenbauteile den erhöhten Anforderungen der SIA-Norm 181 genügen (Art. 32 Abs. 2 LSV). 3 Um allfälligen Schallreflexionen entgegen zu wirken, kann der Gemeinderat geeignete bauliche Massnahmen verlangen.
Art. 16 Körperschall
Im Baubewilligungsverfahren ist mit einem Gutachten nachzuweisen, dass bezüglich Erschütterungen die Anhaltswerte der DIN 4150-2 und bezüglich des abgestrahlten Körperschalls die Immissionsreitwerte für reine Wohnzonen der Weisung für die Beurteilung von Erschütterungen und Körperschall bei Schienenverkehrsanlagen (BEKS) eingehalten werden. 1
Art. 17 Abflusskorridor
Hochwasser
Das aus Hochwasserereignissen anfallende Oberflächenwasser muss innerhalb der im Situationsplan 1:500 bezeichneten Geländemulde für den Rückhalt des HQ 100 gefasst werden. Diese muss eine Fläche von mindestens 1000 m2 aufweisen und darf unter Beachtung einer Fliesstiefe von 30 cm auf maximal 459.70 m ü.M. liegen. 2 Sofern die Einfahrt zur Tiefgarage die Höhenkote von 460.00 m ü.M. nicht erreicht, ist sie mit geeigneten technischen Massnahmen zu versehen. 3 Die Hochwassersicherheit kann durch alternative Lösungen gewährleistet werden, sofern dies keine Auswirkungen auf Nachbargrundstücke hat.
Art. 18 Qualitätsprüfung
1 Die Anforderungen an eine städtebaulich, architektonisch und aussenräumlich gut gestaltete Überbauung werden vom Richtprojekt Bebauung und Umgebung erfüllt. Diese Gestaltungsqualität ist für die Beurteilung von Bauvorhaben wegleitend. Es kann davon abgewichen werden, wenn mindestens eine gleichwertige Qualität erzielt wird.
Begutachtung
Der Gemeinderat überprüft Baugesuche durch eine unabhängige Fachperson auf Kosten der Gesuchsteller auf die Übereinstimmung mit den Vorschriften des Gestaltungsplanes.
Umgebung
3 Vor Baubeginn ist dem Gemeinderat ein öffentlich-rechtlicher Vertrag einzureichen. Darin ist aufzuzeigen, wie die Umgebungsqualitäten gesichert sind und zu welchem Zeitpunkt die Umgebungsarbeiten ausgeführt werden.
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Art. 19 Abweichungen
1 Geringfügige Abweichungen gegenüber den Festlegungen des Gestaltungsplanes sind, mit Ausnahme der Begrenzungen des Baufeldes A sowie der Strassen- und Weglinien gegenüber der K124 möglich, wenn dadurch der Zweck und die städtebauliche und umgebungsgestalterische Qualität gewahrt bleiben und eine bessere Gesamtlösung erreicht wird.
Gestaltungsplan Luwa-Areal Muri, Sondernutzungsvorschriften
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Art. 20 Inkrafttreten
Der Gestaltungsplan tritt mit der Genehmigung durch das Departement BVU in Kraft.
Änderung / Aufhebung
Die Änderung oder Aufhebung bedarf des gleichen Verfahrens wie der Erlass des Gestaltungsplanes. 2
Gestaltungsplan Luwa-Areal Muri, Sondernutzungsvorschriften
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Genehmigung
NOM NOM * KANTON AARGAU
DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT
BFSE/St
Datum Genehmigung: 21.12.2015
Versand:
2 2. Dez. 2015
Geschäfts-Nr. BVUR0.14.157-1 Gemeinde Muri; Gestaltungsplan LUWA Areal; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung
Sachverhalt
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1. Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
24. Juli 2015 15. September 2015 bis 14. Oktober 2015 31. August 2015 bis 29. September 2015 19. Oktober 2015 30. Oktober 2015 24. November 2015
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Zuständigkeit zur Genehmigung Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Baugesetz (BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3 Rechtsschutzverfahren Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.
2. Planungsrechtliche Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf die am 31. Oktober 2012 genehmigte "Teiländerung Bauzonenplan 1:2'500" ab.
3. Aufhebung kantonaler Überbauungsplan als Genehmigungsvoraussetzung Im Bereich der Luzernerstrasse steht der vorliegende Gestaltungsplan in Konflikt mit dem kantonalen Überbauungsplan "Landstrasse M, Baulinienplan" vom 24. August 1971 (Baulinien zur Sicherung eines überholten Strassenprojekts für den Ausbau der Kantonsstrasse K 124). Mit Beschluss Nr. 2015-001162 vom 20. Oktober 2015 (Versand) hat der Regierungsrat die Aufhebung dieses Plans beschlossen. Damit sind vorliegend das Koordinationsgebot gewahrt und die Genehmigungsvoraussetzungen gegeben.
JA03_Geschäfte\3_Genehmigungen\02_ARER0\20151203_bdv_14.157.docx
4. Die Vorlage im Überblick 4.1 Vorlage Das rund 2,2 ha grosse, zentral in der Gemeinde gelegene Areal wird durch die SBB-Bahnlinie, die Industriestrasse, die Luzernerstrasse sowie durch das ehemalige Flussbett der Bünz begrenzt. Das LUWA-Areal ist im rechtskräftigen Bauzonenplan der Wohn- und Gewerbezone WG3 zugewiesen. Für das bisher gewerblich genutzte Gebiet ist eine Gestaltungsplanpflicht festgelegt. Als Grundlage dienen die Entwicklungsplanung Zentrum aus dem Jahre 2006 und im Wesentlichen das Richtprojekt der Frei Architekten AG. 4.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte der vom Gemeinderat Muri am 19. Oktober 2015 beschlossenen Planungsmittel: • Gestaltungsplan "LUWA-Areal" bestehend aus: • Situation 1:500 • Sondernutzungsvorschriften (SNV) Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im orientierenden Planungsbericht der Gemeinde vom 20. Oktober 2015 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 der Raumplanungsverordnung, RPV).
Erwägungen
5. Beurteilung der Vorlage 5.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören insbesondere die Anforderungen nach § 21 BauG. 5.2 Raumplanerische Beurteilung 5.2.1 Siedlungs- und landschaftsgestalterisch besseres Ergebnis Der Gestaltungsplan soll einen grösseren und zentralörtlichen Bereich in Muri einer zukunftstauglichen Neunutzung zuführen. In der vorliegenden Planung ist ein sehr subtiler Umgang mit dem industriellen Charakter des Areals erkennbar. Die Halle 5 soll als Zeitzeuge der industriellen Nutzung erhalten bleiben. Die Halle wird von zwei reinen Wohnbauten entlang den Geleisen und einem Wohn- und Gewerbehaus entlang der Luzernerstrasse K 124 räumlich gefasst. Der Gestaltungsplan gewährleistet hohe städtebauliche Qualitäten. Die Vorlage erweist sich für diesen Zweck als ausgereift und gewährleistet die Erzielung eines siedlungsgestalterisch besseren Ergebnisses im Sinne von § 21 Abs. 2 BauG. 5.2.2 Freihalteinteressen im Bereich der Kantonstrassen, Ausfahrten der Gemeindestrassen Der Gestaltungsplan steht nach der Aufhebung des kantonalen Bebauungsplans (vgl. Ziffer 3 vorstehend) nicht länger im Widerspruch mit kantonalen Freihalteinteressen. Mit der rechtskräftigen Aufhebung des kantonalen Bebauungsplans (beziehungsweise der kantonalen Baulinien) sind nur noch
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die allgemeinen Kantonstrassenabstandsvorschriften zusammen mit kommunalen Festsetzungen zum Strassenabstand relevant. 5.3 Lärm Gemäss Planungsbericht der ARCOPLAN vom 31. März 2015 und dem Lärmgutachten der Grolimund + Partner AG vom 31. März 2015 gilt das Planungsgebiet (Parzelle 2308) als lärmrechtlich erschlossen. In der Bau- und Nutzungsordnung (BNO) Muri finden sich keine lärmtechnischen Anforderungen an den auszuarbeitenden Gestaltungsplan. Somit ist im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens die Einhaltung der Anforderungen von Art. 31 Lärmschutzverordnung (LSV) nachzuweisen. Dabei sind die Immissionsgrenzwerte (IGW) der Empfindlichkeitsstufe (ES) III massgebend. In § 15 der SNV ist festgelegt, dass im Baubewilligungsverfahren mit einem Lärmgutachten aufzuzeigen ist, dass jeder lärmempfindliche Raum über ein Fenster belüftet werden kann, bei welchem die Immissionsgrenzwerte gemäss Lärmschutzverordnung eingehalten sind. Bei lärmempfindlichen Räumen, wo die Fenster Überschreitungen von Immissionsgrenzwerten aufweisen, muss die Schalldämmung der Aussenbauteile den erhöhten Anforderungen der SIA-Norm 181 genügen. Mit diesen beiden Vorschriften sind die Bedingungen erfüllt, dass eine kantonale Zustimmung nach Art. 31 Abs. 2 LSV zum Projekt in Aussicht gestellt werden kann. Die Gemeinde hat im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens allerdings einen Antrag zur kantonalen Zustimmung zu stellen, in welchem sie das überwiegende Interesse an den geplanten Bauten darlegt. Beim überwiegenden Interesse geht es darum, konkrete Interessen nachzuweisen, welche die mit dem Lärmschutzrecht verfolgten allgemeinen Anliegen überwiegen und somit eine Erteilung der Baubewilligung trotz teils überschrittenen Immissionsgrenzwerten (IGW) rechtfertigt. Die Gebäudetrennung im Baufeld 2 entlang der Bahngeleise fusst auf denkmalpflegerischen Überlegungen (ortsbauliche und architektonische Gesichtspunkte in Bezug auf das Kloster). Die Gebäudetrennung hat zur Folge, dass der Lärmriegel, welcher den dahinterliegenden Bereich des Planungsgebiets komplett vom Bahnlärm abschirmt, aufgebrochen wird und zusätzlich zwei neue stark lärmbelastete Seitenfassaden entstehen. Das Lärmgutachten der Grolimund + Partner AG weist nach, dass beim Richtprojekt sämtliche lärmempfindlichen Räume über ein Fenster belüftet werden können, bei welchem die IGW eingehalten sind. Somit ist der Nachweis erbracht, dass die Anforderungen des Gestaltungsplans eingehalten werden können, trotz der starken Lärmbelastung. Ausnahmen im Sinne von Art. 31 Abs. 2 LSV sind allerdings notwendig. Eine kantonale Zustimmung nach Art. 31 Abs. 2 LSV für einen gemäss den Vorgaben des Baufelds 1 dimensionierten Baukörper kann in Aussicht gestellt werden, falls die Gemeinde überwiegende Interessen vorbringen kann. Diese Beurteilung erfolgt gestützt auf die ständige Praxis des Departementes Bau- Verkehr und Umwelt unter Berücksichtigung des Verwaltungsgerichtsentscheides WBE.2014.196 /MW vom 23. Januar 2015. Dieser Entscheid wurde an das Bundesgericht weitergezogen und ein Entscheid ist noch hängig. Eine Neubeurteilung im Baubewilligungsverfahren aufgrund des bundesgerichtlichen Entscheids bleibt vorbehalten. Hinsichtlich der zulässigen Nutzung des multifunktionalen Erschliessungsbereichs und der geplanten Nutzung der bestehenden Halle 5 und der entsprechenden Lärmemissionen soll im Baubewilligungsverfahren die Einhaltung der Anforderungen von Art. 7 LSV überprüft werden. Diese Bestimmung kann genehmigt werden. Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens ist es Sache der Gemeinde, zu überprüfen, ob die Anforderungen eingehalten sind, da sie zuständig ist für den Lärmschutz bei ortsfesten Anlagen (§ 30 Abs. 3 lit. a Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässer, EG UWR). Die Gemeinde wird darauf hingewiesen, dass vor allem die Aussenraumnutzung beim Nutzungskonzept der Halle 5 bezüglich Lärmimmissionen kritisch hinterfragt werden muss. Ein Nutzungskonflikt zwischen "ruhigem" Wohnen und Eventbetrieb liegt hier womöglich auf der Hand. Im Sinne der Vorsorge wird empfohlen, im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens klare Bedingungen für den Betrieb festzulegen (zum Beispiel zeitliche Beschränkung der Aus-
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senraumnutzung, Schalldämmung der Gebäudehülle, Vorgaben zur Parkplatznutzung; Betriebsreglement). 5.3.1 Erschütterungsbericht Wer ein Gebäude erstellen will, das dem längeren Aufenthalt von Personen dienen soll, muss nach Art. 21 Umweltschutzgesetz (USG) einen angemessenen baulichen Schutz gegen Aussen- und Innenlärm sowie gegen Erschütterungen vorsehen. Der Bundesrat bestimmt durch Verordnung den Mindestschutz. Gemäss Erschütterungsgutachten vom 28. April 2015 der Firma TROMBIK Ingenieure AG, Zürich, zeigt sich, dass bei den Erschütterungen die Anhaltewerte der DIN-Norm 4150 für Wohnzonen eingehalten und beim Körperschall die Planungsrichtwerte der BEKS gerade erfüllt werden. Beim Körperschall sind gemäss Gutachten auch die Anforderungen der SIA-Norm 181 für "Geräusche haustechnischer Anlagen und fester Einrichtungen im Gebäude" zu erfüllen. Das Gutachten weist aus, dass die energieäquivalenten Dauerschallpegel des Körperschalls die Anforderungen der SIA 181 erfüllen und auch die erhöhten Anforderungen betreffend Einzelgeräusche bei mittlerer Lärmempfindlichkeit eingehalten sind. Das Gutachten kommt zum Schluss, dass die vorgesehene Rampeneinfahrt zur Tiefgarage vom Hauptgebäude zu entkoppeln sei, ohne dass sich weitere Massnahmen als nötig erweisen. In Anbetracht des hohen Güterzugsanteils in der Nacht und der Tatsache, dass der abgestrahlte Körperschall im Bereich "hörbar" liegt, wird eine horizontale elastische Trennlage im Bereich des vorderen Gebäudebereichs empfohlen. Falls die Rannpeneinfahrt zur Tiefgarage beim einzureichenden Baugesuch bestehen bleibt, ist im Baugesuchverfahren aufzuzeigen, wie diese vom Hauptgebäude entkoppelt wird. Dies muss allerdings nicht in die Sondernutzungsvorschriften aufgenommen werden. Zudem wird der Bauherrschaft empfohlen, die vom Ingenieurbüro vorgeschlagene horizontale elastische Trennlage im Bereich des vorderen Gebäudebereichs zu realisieren. 5.4 Gesamtbeurteilung Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.
Beschluss 1. Der Gestaltungsplan LUWA-Areal, beschlossen vom Gemeinderat Muri am 19. Oktober 2015, wird genehmigt. 2. D e Abte.
mentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.
1 tephan 1tiger fegierungsrat
Verteiler • Gemeinderat, Marktstrasse 2, 5630 Muri • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Abteilung Verkehr BVU • BVU/AfU
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Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu laufen. Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 3. Beschwerdeentscheide können innert gleicher nicht erstreckbarer Frist — neben dem Genehmigungsentscheid — gesondert mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, sofern sie durch den Genehmigungsentscheid nicht abgelöst worden sind. 4. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt. 5. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen unter Ziffer 2 bis 4 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 6. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 7. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. 8. Die Genehmigungsbeschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abteilung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingesehen werden.
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