Gestaltungsplan Birkenhof

Special-use plan · Abtwil

Document

Number
2007-001675
Kind
Special-use plan
Commune
Abtwil
Canton
Aargau
Level
Communal
Approved by
RR
Adopted
Dec 5, 2007
In force since
Dec 5, 2007

Map

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Text

SNP-4221-2007-E-3.pdf

Kanton Aargau

Gemeinde Abtwil

Gestaltungsplan„Birkenhor Parzelle 587 Gemäss § 21 BauG

Kanton Aargau Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung

Sondernutzungsvorschriften Weitere Bestandteile des Gestaltungsplanes: - Situationsplan M 1.500

Übersichtsplan M 1:25'000 ,-* 11 /1:y/rieber

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Mitwirkungsbericht vom:

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1g, K). 2(G? Öffentliche Auflage vom: öl .o. 2(17 bi) 31. 67. 2(07 Vorprüfungsbericht vom

Beschlossen vom Gemeinderat am: Der Gemeindeammann:

Genehmigung

C. 10 2(ü7 bis. Der Gemeindeschreiber

Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den S. Celiernbek Zoo* Der Staatsschreiber:

Hinier

Art. 1 Zweck des

Gestaltungsplanes

Das Gebiet Parzelle 587 , Oberdorf, soll langfristig in Etappen überbaut werden. Es soll städtebaulich sinnvoll ergänzt und erneuert werden.

Art. 2 Bestandteile des

Gestaltungsplanes

Der Gestaltungsplan besteht aus: • Situationsplan M 1:500 darstellend den Vollausbau ( die etappenweise Realisation gilt als Orientierungsinhalt) • Sondernutzungsvorschriften

Art. 3 Verhältnis zur

Grundordnung

Soweit der Gestaltungsplan nichts anderes bestimmt, gelten die Bau- und Nutzungsordnung und der Bauzonenplan der Gemeinde Abtwil, insbesondere die Vorschriften für die Dorfzone.

Art. 4 Beratung

Für die Eingabe eines Baugesuches hat der Gesuchsteller mit den kommunalen und kantonalen Stellen betreffend Ortsbildschutz Kontakt aufzunehmen.

Art. 5 Etappierung

Die Bauten des GP „Birkenhof" werden in Etappen realisiert. 1.Etappe. Haus 1 2.Etappe Haus 2 3. Etappe Häuser 3, 3A und 3B

Art. 6 Für den Strassenraum

wichtige Gebäude

Bestehende Gebäude

1

Der künftige Ersatzbau für das Gebäude Nr. 37 ( bestehende Scheune) hat bezüglich Stellung, Baulänge und Bedeutung ( optische Barriere beim Dorfeingang) die gleiche Funktion zu erfüllen wie der bestehende Bau. 2

Das Wohnhaus, Geb. No. 140, umfasst zwei Wohnungen und bleibt als integrierender Bestandteil des Gestaltungsplanes erhalten. Ein späterer allfälliger Ersatzbau von Gebäude Nr. 140 hat sich an Stellung und Volumen an der bestehenden Baute zu orientieren. Hierfür wurde im Gestaltungsplan ein Baufeld für Haus No. 4 ausgeschieden,

Art. 7 Baufelder für

Hauptgebäude

1

Für jedes Gebäude ist ein verbindliches Baufeld berechnet Die max. mögliche Gebäudetiefe beträgt für alle Bauten einheitlich 12.00 m Der Bereich für Balkone auf der Hauptfont beträgt 2.00 m Baufelder: Haus 1: 17.50 x 12.00 m Haus 2: 23.50 x 12.00 m Haus 3: 16.20 x 12.00 m Haus 3A: 16.20 x 12.00 m Haus 3B: 35.00 x 12.00 m Haus 4 12.50 x 12.00 m

plus Balkonbereich do. do. do. allfälliger Ersatzbau

2

Balkone dürfen seitlich oder rückseitig auch max. 1.50 m über die Baulinie oder über das Baufeld auskragen. 3

Im Baufeld Haus 3 B sind gegenüber der Strasse K 346 keine Balkone gestattet.

4

Die Baulinie für die unterirdische Autoeinstellhalle legt die Grösse und Form der Baute im Grundriss fest.

Art. 8 Erschliessung

1

Das Grundstück 587 wird durch eine neue Zufahrt ab K 346 erschlossen. Die bestehende Zufahrt ab K 346 wird spätestens nach der zweiten Bauetappe, im Zusammenhang mit der Realisation der dritten Etappe, aufgehoben.

2 Der bestehende Fahrweg im Nordteil des Grundstückes, gegen Parz. 550, welcher das Grundstück Gasthaus zum Kreuz zur K 346 verbindet, bleibt weiterhin bestehen.

Art. 9 Bereich für Fussweg

1 Es sind Fusswegverbindungen zwischen den einzelnen Häusern zu erstellen. Die minimale Breite der Fusswege beträgt 1.50 m. Die genaue Lage der Fusswegverbindungen, die rollstuhlgängig zu gestalten sind, wird im Rahmen des Baubewilligungsverfahren festgelegt. 3 Beim Haus 3 B ist im Erdgeschoss ein offener Durchgang, der die Strassenseite mit der Gartenseite verbindet, vorzusehen. Die minimale Breite dieses Durchgangs beträgt 3.00 m.

Art. 10 Gebäudehöhe

Firsthöhe

Die maximale Firsthöhe ist als Meereshöhenkote für jedes Gebäude festgelegt und im Plan eingetragen. Die Berechnung der max. Firsthöhe erfolgt gemäss Schema 1 ( siehe Anhang)

Art. 11 Dachgestaltung

Alle Dächer der Hauptbauten sind als geneigte Satteldächer mit einer min. Neigung von 30° und einer max. Neigung von 40 ° ( am Sparren gemessen) auszubilden. Die Dachaufbauten dürfen in ihrer Gesamtlänge %der zugehörenden Fassadenlänge beanspruchen, sofern sie in Form, Proportion und Materialisation eine ruhige Gesamtwirkung erzielen. ( siehe Anhang) Das Bedachungsmaterial ist für alle Neubauten einheitlich zu wählen.

Art. 12 Abstellplätze

1 Sobald mit dem Bau auf den Baufeldern 3, 3A oder 3B begonnen wird, ist die unterirdische Einstellhalle zu erstellen. Für die übrigen Baufelder ist die Parkierung oberirdisch zu realisieren. Die oberirdischen Abstellplätze sind begrünt und versickerungsfähig auszugestalten.

2

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Art. 13 Bäume und Hecken

1 Generell dürfen nur einheimische Hochstämme und Sträucher gepflanzt werden. 2

Beim offenen Bachlauf sind ökologische Ausgleichsflächen zu gestalten. Im GP sind diese Flächen ausgeschieden ( gerastert). Generell gilt eine Mindestbreite für diese Fläche von 3.00 m, ab Mitte Wasserlauf gemessen.

Art. 14 Kinderspielplätze

An geeigneten Stellen sind Kinderspielplätze für die verschiedenen Altersgruppen vorzusehen.

Art. 15 Inkrafttreten

Genehmigung

Der Gestaltungsplan tritt mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft, Die Änderung bedarf des gleichen Verfahrens wie der Erlass des GestaltungsPlanes

ANHANG Schema 2 Variante Querschnitt max. Bautiefe im Balkonbereich nicht voll ausgenützt,

Schema 1 Querschnitt der Bauten mit max. Dachneigung 5.035

6.00 m

SCHEMA 2

SCHEMA 1

effekt. Bautiefe 10.00 m

Max Bautiefe 12.00 m

QUERSCHNITT M 1:200

QUERSCHNUTT M 1:200

Schema 3 Mögliche Dach- und Balkonform auf grund Schema 2 Dachaufbauten Länge insgesamt% Fassadenlänge

SCHEMA 3 Axonom. Ansicht

8.6.2007

Genehmigung

Protokoll des Regierungsrats Sitzung:

05. Dezember 2007

Art. Nr. 2007-001675

Gemeinde Abtwil; Gestaltungsplan "Birkenhof"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei

Sachverhalt 1.

Verfahren

1.1

Verfahrensdaten

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Mitwirkungsbericht der Gemeinde (Protokoll Gemeinde) Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

3. Oktober 2007 18. Juni 2007 2. Juli bis 31. Juli 2007 3. Oktober 2007 19. Oktober 2007 5. November 2007

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2

Rechtsschutzverfahren

Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.

Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage

Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung vom 28. September 2005. 3.

Die Vorlage im Überblick

3.1

Vorlage

Der Planungsperimeter liegt im Süden des Dorfs, an der Ballwilerstrasse. Er umfasst eine Fläche von ca. 0.5 ha. Das teilweise überbaute Areal befindet sich in der Dorfzone. Das Hauptziel des Gestaltungsplans besteht in der Einpassung der künftigen, in drei Etappen vorgesehenen Überbauung in die bestehende Umgebung. Es wird eine Nachverdichtung gefördert, ohne den Charakter des heutigen Dorfbilds zu beeinträchtigen. Der Gestaltungsplan stellt eine optimale Erschliessung des Areals sicher. 3.2

Gegenstand der Genehmigung

Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte folgender Planungsmittel:  

Gestaltungsplan "Birkenhof", Mst. 1:500 Sondernutzungsvorschriften

Versand: 12. Dezember 2007

-2-

Erwägungen 4.

Beurteilung der Vorlage

4.1

Überprüfungsbefugnis

Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 Baugesetz, BauG). 4.2

Raumplanerische Beurteilung

Die Festlegungen im Gestaltungsplan Birkenhof sind raumplanerisch sinnvoll. Durch das vorgesehene Überbauungskonzept wird in der Dorfzone eine differenzierte, den örtlichen Gegebenheiten entsprechende Anordnung der Baufelder erreicht. Der Qualität der Aussenräume wird angemessene Beachtung geschenkt. Die Firsthöhen der geplanten Bauten bemessen sich an derjenigen des bestehenden und prägenden Gebäudes Nr. 37 an der Ballwilerstrasse. Die Grösse der Baufelder sowie die festgelegten Firsthöhen und -richtungen stellen sicher, dass sich die Neubauten in der Dorfzone in Bezug auf ihre Kubatur ansprechend ins Dorfbild einfügen werden. 4.2.1 Erschliessung Das geplante Erschliessungskonzept ist situationsgerecht: Die Häuser 1 und 2 werden über die bestehende Erschliessungsstrasse erschlossen. Für die 3. Etappe (Häuser 3, 3A und 3B) wird ein neuer Anschluss an die K 346 festgelegt. Die Parkierung für die Gebäude der letzten Etappe erfolgt in einer Tiefgarage. 4.2.2 Umgebungsgestaltung Die Freiflächen zwischen den Häusern bleiben begrünt. Es wird ein naturnaher Lebensraum mit einheimischen Hochstammbäumen und Hecken angestrebt. Entlang dem westlich verlaufenden, offenen Bachgerinne sind ökologische Ausgleichsflächen vorgesehen. An geeigneten Stellen werden gemäss § 14 Sondernutzungsvorschriften (SNV) Kinderspielplätze realisiert. 4.3

Gesamtbeurteilung

Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss: 1. Der Gestaltungsplan "Birkenhof" der Gemeinde Abtwil vom 3. Oktober 2007 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.

-3-

Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt einen Tag nach der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

Protokollauszug  Gemeinderat, Schulhausstrasse 2, 5646 Abtwil  Departement Bau, Verkehr und Umwelt  Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten)  Rechtsabteilung BVU  Abteilung Verkehr BVU  Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber: