Gestaltungsplan Sonnhalde
Special-use plan · Sins
Document
- Number
- 2003-001723
- Kind
- Special-use plan
- Commune
- Sins
- Canton
- Aargau
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- Approved by
- RR
- Adopted
- Nov 26, 2003
- In force since
- Nov 26, 2003
- Source
- ÖREBlex, canton Aargau
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Text
SNP-4239-2003-E-2.pdf
Kanton Aargau
Gemeinde Sins
Gestaltungsplan " Sonnhalde "
Baudepartement Kanton Aargau Abteilung Raumentwicklung
Gemäss § 21 BauG
Sondernutzungsvorschriften Weitere Bestandteile des Gestaltungsplanes - Situationsplan 1 : 500
Übersichtsplan 1:20'000
Mitwirkungsbericht vom: 5. Mai 2003 Vorprüfungsbericht vom: 16. April 2003 bis: 11. Juni 2003
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Oeffentliche Auflage vom: 12. Mai 2003 Beschlossen vom Gemeinderat am: 29. Sept. 2003
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Genehmigung:
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Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den 26 Moveenbet 2o,e3 Der Stäatss 7,--
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Gestaltungsplan "Sonnhalde", Sins
1
Sondernutzungsvorschriften
Zweck 1 Der Gestaltungsplan "Sonnhalde" bezweckt, dass das Gebiet mit Rücksicht auf die topographisch und ortsplanerisch exponierte Lage am südöstlichen Siedlungsrand des Baugebiets Tschampani/Freudenberg nach einem einheitlichen Gestaltungskonzept hinsichtlich Erschliessung, Überbauung und Gestaltung realisiert wird. Die Überbauung soll sich gut ins Orts- und Landschaftsbild einfügen und hohe Wohnqualitäten aufweisen. Eine höhenmässig sinnvolle Ausdehnung und eine gute Einbettung der Gesamtüberbauung in die gegebene differenzierte Hangsituation wird angestrebt.
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3 Der Gestaltungsplan bezweckt das Grundstück so zu erschliessen, dass eine Überbauung mit Mehrfamilienhäusern möglich wird, welcher getrennte Bereiche für den Fahrverkehr mit zugeordneten gedeckten Abstellplätze/Garagen und der Fussgängererschliessung zu Grunde liegen.
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Bestandteile 1 Rechtsverbindliche Bestandteile des Gestaltungsplanes sind: - der Situationsplan 1:500 - diese Sondernutzungsvorschriften 2 Der Planungsbericht und der Schnittplan 1:500 illustrieren das dem Gestaltungsplan zugrunde liegende Überbauungskonzept.
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Perimeter 1
§4
Der Gestaltungsplan umfasst das im Situationsplan bezeichnete Gebiet.
Verhältnis zur Grundordnung 1 Soweit die Sondernutzungsvorschriften nicht Abweichendes festlegen, gelten die Vorschriften der Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Sins.
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Erschliessung 1 Für die strassenmässige Erschliessung ab der Freudenbergstrasse bzw. dem Wannenweg bis zur Einfahrt der Parkierungsebene, sowie für die Anordnung der oberirdischen Besucherparkplatzbereiche ist der Gestaltungsplan verbindlich. 2 Der von Süden nach Norden verlaufende Fussgängerbereich auf der Eingangsebene, ist für die allgemeine Erschliessung nicht nutzbar, dient jedoch als beschränkte Notzufahrt. 3 Die nördliche Notausfahrt auf den Wannenweg dient als Erschliessung der Parkierungsebene ausschliesslich in Notfällen (z. B. Brandfall, Unfall, Bau- bzw. Reparaturarbeiten), wenn die südliche Erschliessung ab der Freudenbergstrasse blockiert bzw. verunmöglicht ist. Die genaue Lage und Gestaltung dieser Notausfahrt wird mit der Überbauung festgelegt.
Entsprechend dem Eintrag im Situationsplan ist ein Platz für Entsorgungscontainer einzurichten. SAllao,w01,0,Sins Obereauung Sonnnakie,Bericnt.Gestaltungsplon Sonnnola• SonclemvIzunp.voncnntremeoc
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Baufelder / Baulinien Lage und Ausdehnung (Länge und Breite) der Hauptbauten sind durch die Baufelder/Baulinien im Situationsplan 1:500 verbindlich definiert. 1
Die Höhenlage/maximalen Gebäudehöhen der einzelnen Hauptbauten sind im Gestaltungsplan bestimmt. Für jedes Baufeld werden mittels Koten (in Meter über Meer) die maximalen Gebäudehöhen für - Hauptbaukörper (HB) - Attika (AK) im Situationsplan 1:500 festgelegt. 2
3 Die maximale Gebäude-Grundfläche für Hauptbauten ist im Gestaltungsplan bestimmt. Für jedes Baufeld ist die - maximale Gebäude-Grundfläche für Hauptbauten (GF) in m2 im Situationsplan 1:500 festgelegt.
Die Bruttogeschossfläche (BGF) ist frei. Die Ausnützungsziffer (AZ) gemäss BNO entfällt. 4
5 Klein- und Anbauten sowie Tiefbauten sind im Rahmen des übergeordneten Rechtes auch ausserhalb der Baufelder zulässig.
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Umgebung Zur Sicherstellung einer guten Terraingliederung und zur räumlichen Bildung von Aussenbereichen sind Stütz- und Umfassungsmauern erlaubt. Sie sind auf ein sinnvolles eine rhythmische Gebäude- und Aussengliederung unterstützendes Mass auszurichten. Das gestaltete Terrain soll möglichst fliessend in die angrenzende gewachsenen Umgebung übergehen. Eine, die situationsmässige Anordnung und massstäbliche Gliederung der Aussenräume fördernde, den Bauvolumen angepasste Bepflanzung soll die Einbettung und Einbindung der gesamten Bebauung in Topographie, Volumetrie und Landschaft der angrenzenden Überbauungen sinnvoll unterstützen. 2
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Begutachtung Der Gemeinderat kann Baugesuche durch eine unabhängige Fachperson auf Kosten der Gesuchsteller auf die Übereinstimmung mit den Zielen und Vorschriften des Gestaltungsplanes prüfen lassen.
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Inkrafttreten, Genehmigung /
Der Gestaltungsplan tritt mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft.
2
Die Abänderung bedarf des gleichen Verfahrens wie der Erlass des Gestaltungsplanes.
Muri, 18. Februar! 30. April 2003 Langenegger Architekten AG, Luzernerstrasse 91 ,MeGro,WORMSIns
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Genehmigung
Protokoll des Regierungsrates des Kantons Aargau Sitzung:
26. November 2003
Art. Nr. 2003-001723
Gemeinde Sins; Gestaltungsplan "Sonnhalde"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Sachverhalt 1. Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
5. Mai 2003 16. April 2003 12. Mai – 11. Juni 2003 29. September 2003 3. Oktober 2003 27. Oktober 2003
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Rechtsschutzverfahren Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2. Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung vom 24. September 1996. 3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Das Gebiet Sonnhalde liegt in der W3-Zone am südöstlichen Rand des Dorfteils "Tschampani". Die Grundeigentümer haben gestützt auf einen Studienauftrag die Basis für den vorliegenden Gestaltungsplan erarbeiten lassen. Die Hauptzielsetzung des Gestaltungsplans liegt darin, die Erschliessung zu regeln und sicher zu stellen, dass die geplante Überbauung eine hohe Wohnqualität aufweist und sich gut ins Orts- und Landschaftsbild einpasst. 3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte folgender Planungsmittel: Gestaltungsplan Sondernutzungsvorschriften
Versand: 01.12.2003
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Erwägungen 4. Beurteilung der Vorlage 4.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). 4.2 Raumplanerische Beurteilung Die vorgenommenen Festlegungen im Gestaltungsplan Sonnhalde sind sachgerecht. Aus der Vorprojektsituation und dem Gestaltungsplan ist die hohe Dichte der geplanten Siedlung Sonnhalde ersichtlich. Die Vorlage stellt eine gute Grundlage für eine den örtlichen Gegebenheiten angepasste Überbauung dar. Sie trägt den allgemeinen Planungsgrundsätzen des Raumplanungsgesetzes Rechnung und erfüllt die Anforderungen an Gestaltungspläne gemäss § 21 BauG. 4.3 Gesamtbeurteilung Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss: 1. Der Gestaltungsplan "Sonnhalde" der Gemeinde Sins vom 29. September 2003 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt mit der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten.
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5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
Protokollauszug Gemeinderat, Kirchstrasse 14, 5643 Sins Baudepartement Rechtsabteilung BD Abteilung Raumentwicklung BD (mit Akten) Abteilung Verkehr BD Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber: