Gestaltungsplan Bahnhofgebiet
Special-use plan · Sins
Document
- Number
- 2007-000893
- Kind
- Special-use plan
- Commune
- Sins
- Canton
- Aargau
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- Approved by
- RR
- Adopted
- Jun 27, 2007
- In force since
- Jun 27, 2007
- Source
- ÖREBlex, canton Aargau
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Text
SNP-4239-2007-E-2.pdf
Ortsplanung
Gemeinde Sins
Gestaltungsplan Bahnhofgebiet Sonderbauvorschriften
Kanton Aargau Departement Bau, Verkehr und limwen Abteilung Raumentwicklung
Vorprüfungsbericht vom: 05.12.2006
Erläuterungsbericht vom 14.12.2006 Öffentliche Auflage vom 8. - 27. Januar 2007
Beschlossen vom Gemeinderat am: 12.02.2007/16.04.2007 Der Gemeindeammann:
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Der Gemeinschreiber:
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Genehmigungsvermerk:
Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den 2r.
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tirt2.,00+ Der Staatsschreiber:
Inhalt §. 1
Art. 2
Art. 3
Art. 4
Art. 5
Art. 6
Art. 7
Art. 8
Art. 9
Art. 10
Art. 11
Art. 12
Art. 13 Perimeter, Zweck
Bestandteile Verhältnis zur Grundordnung Erschliessung und Ausstattung Parkierung Teilbereiche, Neuordnung der Grundstücke, nutzbares Bauvolumen Bestehende Bauten und Anlagen Bestimmungen für den Baubereich A Bestimmungen für die Baubereiche B und C Bestimmungen für den Baubereich D Gestaltung der Bauten und Anlagen Begutachtung Inkrafttreten
#1175/Wa 16.04.2007
Hugo Wandeler dipl. Architekt ETH/SIA Planer FSU SNZ Ingenieure und Planer AG Dörflistr. 112, 8050 Zürich Tel. 044 — 318 78 24, Fax: 044 - 312 64 11 E — mail: [email protected]
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§1 Perimeter Zweck
1 Der Gestaltungsplan Bahnhofgebiet Sins umfasst das Gebiet begrenzt durch die Luzernerstrasse, die Schürmattstrasse und die Bahnhofstrasse. 2 Er schafft die planerischen Voraussetzungen für eine Erschliessung und Überbauung, welche der ortsbaulich prominenten Lage am Dorfeingang und beim Bahnhof gerecht wird.
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Art. 2 Bestandteile
1 Rechtsverbindliche Bestandteile des Gestaltungsplanes sind: - der Situationsplan 1 : 500 - diese Sonderbauvorschriften 2 Der Erläuterungsbericht enthält weitere, rechtlich unverbindliche Hinweise.
Art. 3 Verhältnis zur
Grundordnung
Soweit der Gestaltungsplan nichts Abweichendes festlegt, gelten die einschlägigen Bestimmungen und Erlasse von Kanton und Gemeinde, insbesondere das Baugesetz und die Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Sins.
Art. 4 Erschliessung
Ausstattung
1 Die Haupterschliessung des Gebietes erfolgt von der im Gestaltungsplan als generelles Konzept dargestellten neuen internen Erschliessungsstrasse. Deren genaue Lage (incl. Sichtzonen) wird im Zusammenhang mit dem Bauprojekt festgelegt. Die Fahrbahnbreite muss mind. 5.50 m betragen. 2 Die Anzahl, Lage und Detailgestaltung der einzelnen Zufahrten wird im Rahmen von Bauprojekten festgelegt. Eine Hauptzufahrt zur Tiefgarage für das Baufeld A ist als generelle Lage im Plan markiert. 3 Die bestehende Zufahrt mit Parkierung für die Baufelder A2 und D kann weiter bestehen bleiben. Im Zusammenhang mit Neuüberbauungen kann diese Erschliessung im Einvernehmen der Eigentümer der direkt betroffenen, angrenzenden Grundstücke verändert bzw. neuen Bedürfnissen angepasst werden.
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4 Der im Gestaltungsplan speziell bezeichnete Trottoirbereich ist auf der ganzen Breite zwischen Fahrbahn und Gebäude als öffentlich zugänglicher Bereich zu gestalten und mit Alleebäumen zu versehen. Eine ergänzende, nicht betriebsnotwendige Anlieferung für Läden und Gewerbe ins Erdgeschoss der Baufelder Al und A2 kann bewilligt werden, sofern damit der Verkehrsfluss, die Verkehrssicherheit und das Ortsbild nicht beeinträchtigt werden. 5 Für den Teilbereich B gilt auf der Seite der Bahnhofstrasse das bestehende Verkehrsregime mit Priorität für den Freiverlad der SBB und Durchfahrt für den Bus. Die Benützung der bestehenden Verlade- und Verkaufsrampe beim Landigebäude bleibt unter Beachtung der vorgenannten Prioritäten gewährleistet. 6 Plätze für Container zur Entsorgung von Abfall und Reststoffen sind im Baubewilligungsverfahren auszuweisen.
Art. 5 Parkierung
1 Die bestehenden oberirdischen Parkplätze dürfen im heutigen Ausmass und Umfang weiter bestehen und zweckentsprechend genutzt werden. 2 Zusätzliche oberirdische Parkplätze für Kunden und Besucher sind zulässig. Deren Zahl und Lage wird im Zusammenhang mit Bauprojekten festgelegt. 3 Die Pflichtparkplätze für Wohnungen und Arbeitsplätze sind, nach Massgabe der realisierten Nutzflächen, in den Untergeschossen der Baufelder anzuordnen und von der internen Zufahrt aus zu erschliessen. Tiefgaragen ausserhalb der im Plan bezeichneten Baufelder sind auf Privatgrund zulässig, sofern sie vollständig unter Terrain liegen.
Art. 6 Teilbereiche,
Neuordnung der Grundstücke, Zulässiges Bauvolumen
1 Die Teilbereiche mit den bestehenden Parzellengrenzen zeigen das Konzept für die Gliederung des Areals. 2 Jeder Teilbereich kann grundsätzlich unabhängig von den andern neu überbaut werden. 3 Das maximal zulässige Bauvolumen ist mit Baufeldern und den Bestimmungen über die Gebäudehöhen- bzw. Geschosshöhen und Ge-
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schosszahlen definiert.
Art. 7
Bestehende Bauten 1 Die beiden im Gestaltungsplan als bestehend bezeichneten Bauten und Anlagen der Landi im Teilbereich B können in der bestehenden Form (Lage, Gestaltung, Volumen) und Nutzung bestehen bleiben. Für allfällige Ersatzbauten gilt deren überbaute Fläche als Baufeld, sowie eine Gebäudehöhe von max. 12 Metern. 2 Die bestehende Trafostation wird im Rahmen einer Neuüberbauung abgebrochen und in ein Gebäude integriert. 3 Die bestehende Autowaschanlage im Teilbereich A2 sowie die bestehende Tankstelle und die Autowaschanlage im Teilbereich B dürfen weiter bestehen. Alle übrigen im Gestaltungsplan nicht speziell bezeichneten bestehenden Gebäude und Anlagen sind im Zusammenhang mit Neubauten im entsprechenden Teilbereich abzubrechen.
Art. 8 Bestimmungen für
den Baubereich A
1 In den Baufeldern Al und A2 entlang der Luzernerstrasse sind, gerechnet vom Niveau der Luzernerstrasse aus, zulässig und zwingend zu erstellen: - ein Erdgeschoss mit max. 4.5 m lichter Raumhöhe - in den entsprechend bezeichneten Bereichen zwei bzw. drei zusätzliche Obergeschosse mit je max. 3.5 m Geschosshöhe 2 Bei etappenweiser Erstellung gilt Anbaupflicht auf die seitliche Grenze. Wo nötig sind Grenzbereinigungen vorzunehmen. 3 Wo dies im Gestaltungsplan entsprechend vermerkt ist, darf im Erdgeschoss des Baubereiches Al eine Tankstelle erstellt werden. Diese muss jedoch zwingend überdeckt, bzw. mit zwei Obergeschossen überbaut werden. 4 In den Teilbereichen Al und A2 ist entlang der Luzernerstrasse ein Vordach von max. 2 Meter Ausladung über das Baufeld hinaus zulässig. Auf dem Flachdach über dem Erdgeschoss darf eine Lärmschutzwand zum Schutz der Obergeschosse erstellt werden. Diese muss in Bezug auf Gestaltung und Materialwahl sehr gut in die Gesamtanlage und ins Strassenbild eingepasst werden.
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5 In den Obergeschossen sind Laubengänge nur innerhalb der Baufelder zulässig. Balkone und seitlich offene Dächer über Parkplätzen dürfen max. 3.0 m über die Baufelder auskragen. Nottreppen sind, soweit sie technisch zwingend erforderlich sind, auch ausserhalb der Baufelder zulässig. 6 Das im Gestaltungsplan speziell bezeichnete „Baufeld über der Zufahrt" muss im Erdgeschoss frei bleiben und eine lichte Durchfahrtshöhe von mind. 4.5 m aufweisen. Darüber sind 2 Vollgeschosse zulässig.
Art. 9 Bestimmungen für
die Baubereiche B und C
1 In den Baufeldern B und C ist eine Gebäudehöhe von max. 12 m zulässig. 2 Im Baufeld B1 darf die Gebäudetiefe der Obergeschosse 15 m nicht überschreiten. Balkone und Vordächer dürfen jedoch um max. 3.0 m über diese Breite hinausragen, sofern sie noch innerhalb des Baufeldes liegen. Die Lage der Obergeschosse kann innerhalb des Baufeldes frei angeordnet werden. 3 Das Erdgeschoss ist konstruktiv und in der inneren Organisation so zu gestalten, dass eine Aufstockung für andere, zonengemässe Nutzungen jederzeit möglich ist, wobei max. zwei zusätzliche Obergeschosse zulässig sind.
Art. 10 Bestimmungen für
den Teilbereich D
1 Im Teilbereich D kann das bestehende Bauvolumen weiter bestehen. 2 Im Rahmen einer Neuüberbauung gilt eine Gebäudehöhe von max. 12 m, sowie ein Grenzabstand von min. 5 m für Wohnnutzung, bzw. von 4m für Ladennutzung im Erdgeschoss.
Art. 11 Gestaltung der Bauten und Anlagen
1 Alle Bauten und Anlagen sind so zu gestalten, dass eine besonders gute Gesamtwirkung im Orts- und Strassenbild entsteht. 2 Im ganzen Gestaltungsplangebiet gilt für Neubauten Bauweise mit Flachdach. Flachdächer sind, soweit sie nicht als Terrassen genutzt werden, zu begrünen.
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3 Für eingeschossige Ladenflächen im Baufeld B 1 sind andere Dachformen zulässig, sofern sie sich gut ins Gesamtbild einfügen. 4 Der Innenhof soll als Einheit geplant und gestaltet werden und eine hohe Aufenthaltsqualität aufweisen .
Art. 12 Begutachtung
Der Gemeinderat kann Baugesuche durch eine unabhängige Fachperson auf Kosten der Gesuchsteller auf die Übereinstimmung mit den Zielen und Vorschriften des Gestaltungsplanes prüfen lassen.
Art. 13 Inkrafttreten
1 Dieser Gestaltungsplan tritt mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. 2 Die Abänderung oder Aufhebung des Gestaltungsplanes bedürfen des gleichen Verfahrens wie dessen Erlass.
Genehmigung
Protokoll des Regierungsrats Sitzung:
27. Juni 2007
Art. Nr. 2007-000893
Gemeinde Sins; Gestaltungsplan "Bahnhofgebiet"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Sachverhalt 1.
Verfahren
1.1
Verfahrensdaten
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Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
4. September 2006 5. Dezember 2006 8. Januar – 27. Januar 2007 16. April 2007 23. April 2007 14. Mai 2007
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2
Rechtsschutzverfahren
Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.
Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage
Die Vorlage stützt sich auf die 2004 in diesem Gebiet geänderte Nutzungsplanung Siedlung vom 24. September 1999. 3.
Die Vorlage im Überblick
3.1
Vorlage
Das Bahnhofsgebiet in Sins unterliegt einem Strukturwandel. Aus diesem Grund wurde es 2004 von der Gewerbezone in eine Wohn- und Gewerbezone WG3 umgezont und somit in Richtung Wohnen und Dienstleistungen geöffnet. Mit der Umzonung wurde eine Gestaltungsplanpflicht festgelegt, um eine optimale Erschliessung und Überbauung an dieser zentralen Lage sicherzustellen. Der vorliegende Gestaltungsplan stellt die diesbezüglich erforderlichen Voraussetzungen sicher. 3.2
Gegenstand der Genehmigung
Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte folgender Planungsmittel:
Gestaltungsplan Sonderbauvorschriften (Sondernutzungsvorschriften)
Versand: 12. Juli 2007
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Erwägungen 4.
Beurteilung der Vorlage
4.1
Überprüfungsbefugnis
Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 Baugesetz, BauG). 4.2
Allgemeines
Das zentral gelegene und gut erschlossene Gebiet im unmittelbaren Bereich des Bahnhofs weist gute Entwicklungschancen auf. An diesem bezüglich öffentlichem Verkehr günstigen Standort besteht ein kantonales Interesse an einer wirtschaftlichen Entwicklung gemäss den Strategien und Zielen der Planungsberichte raumentwicklungAARGAU sowie mobilitätAARGAU. Der Gestaltungsplan weist eine unterschiedliche Regulierungstiefe auf. Der städtebaulich bedeutendere Bebauungsrand gegen die Luzerner- und Schürmattstrasse wird detailliert erfasst. Bezüglich der Entwicklung und Gestaltung der gegen die SBB-Linie orientierten Bebauung sind dagegen noch keine konkreten Vorstellungen vorhanden. Einzelne Festlegungen beschränken sich hier auf die Bereiche der Baufelder B2 und C. Mit dem vorliegenden Gestaltungsplan wird insgesamt eine gute Grundlage für eine Überbauung mit städtebaulichen Qualitäten beim Bahnhof Sins erstellt. Die örtlichen Gegebenheiten werden mitberücksichtigt. 4.3
Ortsbild
Die Festlegungen im vorliegenden Gestaltungsplan sind situationsgerecht. Die Struktur wird vorgegeben durch die vorerst weiter verbleibenden Gebäude (Coop, Landi) und die neuen Parzellengrenzen (Randbebauung Baufelder A1/A2/A3 und Baufelder B/C). Die vorgesehene gemischte Nutzung mit Gewerbe, Büro, Hotel und Wohnen wird der künftigen Bebauung einen speziellen Charakter verleihen. Diese vielfältige Nutzung bedingt jedoch auch, dass die gemeinsam genutzten Räume – insbesondere der Hofbereich – sorgfältig und attraktiv gestaltet werden. Der Gestaltungsplan berücksichtigt dieses Anliegen, soweit dies aufgrund des heutigen Entwicklungsstands und der hier vorliegenden Planungsstufe möglich ist. Betreffend die Bauzeile entlang dem SBB-Trassee (Freiverlad SBB) ist im Rahmen konkreter Bauprojekte eine ansprechende, zu Gesamtbild und umgebenden Bauten (Bahnhofgebäude und ehemalige Käserei) passende Architektur anzustreben. 4.4
Erschliessung
Der Gestaltungsplan berücksichtigt die Interessen bezüglich der Kantonsstrasse. Die interne Erschliessung erfolgt über eine Verbindungsstrasse zwischen Schürmatt- und Bahnhofstrasse. Deren definitive Lage und Ausbildung können erst beim Vorliegen konkreter Bauprojekte festgelegt werden.
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Ausserdem bildet die Erschliessungsstrasse einen Teil des Innenhofs. Sie soll daher so konzipiert werden, dass die möglichst hohe Aufenthaltsqualität im Innenhof nicht geschmälert wird. Gemäss Vorlage wird festgelegt, dass die Pflichtparkplätze für Wohnungen und Arbeitsplätze in den Untergeschossen der künftigen Bauten zu erstellen sind. Die Zufahrt hat von der internen Erschliessungsstrasse her zu erfolgen. 4.5
Lärm
Bezüglich Lärmschutzrecht wird festgestellt, dass das Gebiet nach Massgabe der Lärmschutzverordnung als erschlossen zu werten ist. Damit ergeben sich aus dem Lärmschutzrecht keine unmittelbaren Anforderungen an das Gestaltungsplanverfahren. An der stark belasteten Strasse und Bahnlinie sind jedoch Massnahmen im Baubewilligungsverfahren geboten, welche eine hohe Wohnqualität sicherstellen. Bei der Strassenrandbebauung sind diesbezüglich Grenzen gesetzt. Günstige Voraussetzungen bezüglich Lärmschutz bietet der Innenhof zwischen den beiden Gebäudereihen. Die vorgesehene Realisierung einer kontrollierten Dauerlüftung als Element des Minergie-Standards ist hier zweckmässig. 4.6
Gesamtbeurteilung
Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss: 1. Der Gestaltungsplan "Bahnhofgebiet" der Gemeinde Sins vom 12. April 2007 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt einen Tag nach der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist.
-4-
Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
Protokollauszug Gemeinderat, Kirchstrasse 14, 5643 Sins Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten) Rechtsabteilung BVU Abteilung Verkehr BVU Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber: i.V.