Gestaltungsplan Rombachtäli
Special-use plan · Küttigen
Document
- Number
- 2006-000726
- Kind
- Special-use plan
- Commune
- Küttigen
- Canton
- Aargau
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- Approved by
- RR
- Adopted
- May 24, 2006
- In force since
- May 24, 2006
- Source
- ÖREBlex, canton Aargau
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SNP-4008-2006-E.pdf
Kanton Aargau
Gemeinde Küttigen
Kanton Aargau Departement Bau, Verkehr und Umwelt
Gestaltungsplan "Reitanlage Rombachtäli"
Abteilung Raumentwicklung
gemäss § 21 BauG
Sondernutzungsvorschriften weiterer Bestandteil des Gestaltungsplanes: Situationsplan 1 : 500 ,
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Mitwirkungsbericht vom Oktober 2005 Vorprüfungsbericht vom 4. August 2005 Öffentliche Auflage vom 22. August bis 20. September 2005 Beschlossen vom Gemeinderat am 30. Januar 2006 Gemeindeammann:
Genehmigung:
Gemeindeschreiber:
Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den V+ rie.; zoo Der Staatsschreiben
Stand: 28. Juli 2005 Rev: 7. Oktober 2005, § 12
2
Gestaltungsplan "Reitanlage Rombachtäli", Gemeinde Küttigen / Sondernutzungsvorschriften
Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung
3
§ § § § §
3 3 3 3
1 2 3 4 5
Zweck Geltungsbereich, Bestandteile Ergänzendes Recht Etappierung / Fachgutachten Betrieb
2. Ueberbauung § § § §
6 7 8 9
Nutzung, Ausnutzung, Nutzungsverteilung, Nutzungsübertragung Baufelder Dachform; Höhenbeschränkung; Begrünung Flachdächer Material- und Farbwahl
4 4 4 4 5
3. Aussenraum
5
Art. 10
Art. 11
Art. 12
Art. 13 5
5
Aussenanlagen Reit- und Ausbildungsplatz, Auslauf Stallungen, Mistwurf Weide Ökologische Ausgleichsflächen, ökologische Barriären
6
4. Erschliessung und Parkierung
6
Art. 14
Art. 15
Art. 16
Art. 17 6
6 7 7
Erschliessung , Zufahrt Parkierung Öffentlicher Fussweg Entsorgung
5. Schlussbestimmungen
7
Art. 18 7
Inkrafttreten
Abkürzungen: BauG Baugesetz ABauV Allgemeine Bauverordnung
Planer
Marti Partner Architekten und Planer AG Hofackerstrasse 13, 8032 Zürich Tel. 01 422 51 51 / Fax 01 381 62 01 / www.martipartner.ch Verantwortlicher Partner: Thomas Rubin, dipl. Ing. FH, Raumplaner FSU
Gestaltungsplan "Reitanlage Rombachtäli", Gemeinde Küttigen / Sondernutzungsvorschriften
1. Einleitung §1 Zweck
Der Gestaltungsplan dient der Verwirklichung einer gut in die Landschaftskammer Rombachtäli eingeordneten Reitanlage. Diese dient der Pferdehaltung, der Ausbildung von Pferd und Reiter sowie dem Pferdesport.
Art. 2 Geltungsbereich
Der Gestaltungsplan gilt in dem im Situationsplan Mst. 1:500 festgelegten Perimeter.
Bestandteile
2
1
Bestandteile des Gestaltungsplanes sind der Situationsplan Mst. 1:500 und die zugehörigen Sondernutzungsvorschriften.
Art. 3 Ergänzendes Recht
Soweit die nachstehenden Vorschriften nichts abweichendes bestimmen, gelten die Bestimmungen der Bauordnung und der Bauzonenplan Küttigen. Vorbehalten bleiben die Vorschriften des eidgenössischen und kantonalen Rechts.
Art. 4 Etappierung
1 Bei einer Etappierung der Überbauung sind die Bauten für Reithalle und Stallungen vor dem betriebsnotwendigen Wohnhaus zu erstellen.
Fachgutachten
Zur Beurteilung der Einordnung der Bauten und Anlagen sowie der ökologischen Aufwertung beauftragt der Gemeinderat nach Anhörung der Bauherrschaft und auf deren Kosten eine unabhängige Fachperson mit der Erstellung eines Gutachtens. Das Fachgutachten ist mit dem Baugesuch aufzulegen. 2
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Art. 5 Betrieb
Für den Betrieb der Reitanlage kann der Gemeinderat ein Betriebsreglement verlangen.
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Gestaltungsplan "Reitanlage Rombachtäli", Gemeinde Küttigen / Sondernutzungsvorschriften
2. Überbauung
Art. 6 Nutzung
Die zulässigen baulichen Nutzungen gemäss Nutzungsordnungl sind im Situationsplan 1 : 500 räumlich bezeichnet. Es sind dies die Baufelder für: • Reithalle • Stallungen • bestehender Stall • Wohnhaus Die bauliche Nutzung ist nur in den im Situationsplan bezeichneten Baufeldern zulässig.
Ausnutzung
2
Die maximale Bruttogeschossfläche beträgt 2'720 m2.
Nutzungsverteilung
3
Die Nutzung verteilt sich wie folgt auf die einzelnen Baufelder:
1
Baufelder Reithalle Stallungen Bestehender Stall Wohnhaus Total
BGF 1'050 m2 1'250 m2 240 m2 maximal 180m2 2'720 m2
Art. 7 Baufelder
1
Die Gebäude sind innerhalb der Baufelder zu erstellen.'
Anordnung
2
Die Gebäudeanordnung innerhalb der Baufelder ist frei.
Art. 8 Dachform
1 Für Hauptbauten sind nur Flachdächer und der Hangneigung folgende Pultdächer mit max. 20° Grad Neigung zulässig.
Gebäude- und Firsthöhen
2 Die zulässigen Gebäude- und Firsthöhen werden durch die im Situationsplan definierten Höhenkoten bestimmt. Gebäude dürfen diese Höhenkoten mit Ausnahme von technisch bedingten Dachaufbauten nicht durchstossen.
siehe Nutzungsordnung §§ 2 und 19b's
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Gestaltungsplan "Reitanlage Rombachtäli", Gemeinde Küttigen / Sondernutzungsvorschriften
Art. 9 Material und Farbwahl
Die Neubauten sind in Material- und Farbwahl aufeinander abzustimmen.
3. Aussenanlagen
Art. 10 Aussenanlagen
1
Terrainveränderungen
Die notwendigen Terrainanpassungen sind harmonisch an das bestehende Terrain anzupassen. Abgrabungen und Aufschüttungen dürfen maximal 2.0 m betragen.
Die Aussenanlagen sind gut in die Umgebung einzupassen.
2
Art. 11 Reit- und
Ausbildungsplatz
Der Reit- und Ausbildungsplatz darf ein Ausmass von maximal 20 auf 60 m aufweisen. Der Boden darf verfestigt werden, muss jedoch wasserdurchlässig sein.
Auslauf Stallungen
2 Der Auslauf ist gemäss Tierschutz-Richtlinien (800.106.06) zu gestalten.
Mistwurf
3
1
Der Mistwurf ist so zu errichten und betreiben, dass keine übermässigen Geruchsimmissionen auftreten.
Art. 12 Weide
Der im Gestaltungsplan bezeichnete Bereich für Weide ist der ordentlichen Bewirtschaftung gemäss § 3 NO (Nutzungs— ordnung Kulturland Küttigen) vorbehalten. Insbesondere ist die bodenabhängige Produktion in den Bereichen Acker- und Futterbau, der Tierhaltung, Obst- und Rebbau sowie produzierender Gartenbau zulässig.
Anlagen
2 Kleinere Terrainveränderungen, Bienenhäuschen, Weideunterstände, Fahrnisbauten die der Bewirtschaftung dienen, sowie Weidezäune sind zulässig.
1
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Gestaltungsplan "Reitanlage Rombachtäli", Gemeinde Küttigen / Sondernutzungsvorschriften
Art. 13 Ökologische
Ausgleichsflächen
Die im Gestaltungsplan bezeichneten ökologischen Ausgleichsflächen sind als wenig intensiv genutzte Wiesen und Weiden oder als extensiv genutzte Wiesen und Weiden zu bewirtschaften. Die Flächen sind mindestens einmal im Jahr, frühestens jeweils am 15. Juni zu schneiden. Die schonende Beweidung ist ab dem 15. September bis 30. November zulässig.
Ökologische Barrieren
2 Für Wildtiere durchlässige Einzäunungen sind zulässig. Der Abstand zwischen Boden und unterstem Draht oder Band muss mindestens 30 cm betragen. Im Übergang zwischen Wald und ökologischer Ausgleichsfläche sind die Zäune aus Knotengitter- oder Diagonalgeflecht nicht zulässig. Der bestehende Zaun entlang dem Rombachbächli ist zu entfernen. Beim bestehenden Zaun entlang des oberen, nördlichen Waldsaumes ist das Drahtgeflecht zu entfernen. Hier sind ausschliesslich temporäre Zäune für die Herbstweide zulässig.
1
4. Erschliessung und Parkierung
Art. 14 Zufahrtstrasse
Die Im Situationsplan mit Strassenlinien versehene Zufahrtssstrasse ist öffentlich. Für diese Strassenflächen besteht das Enteignungsrecht (vgl. § 132 BauG). 1
Art. 15 Parkierung
Reitanlage
Die Parkierung für die Reitanlage hat ausschliesslich in dem im Situationsplan bezeichneten Bereich für Parkierung zu erfolgen. Es sind insgesamt maximal 20 neue Parkfelder zulässig.
Parkierung Betriebswohnung
Für die Wohnnutzung sind maximal 2 neue Parkplätze im Bereich für zusätzliche Parkplätze Wohnnutzung zulässig.
1
2
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Gestaltungsplan "Reitanlage Rombachtäli", Gemeinde Küttigen / Sondernutzungsvorschriften
Art. 16 öffentlicher Fussweg
1 Für den im Situationsplan eingetragenen öffentlichen Fussweg ist im Grundbuch ein Wegrecht anzumerken.
Eigentum Unterhalt
Der Fussweg bleibt im Eigentum der jeweiligen Anstösser. Die Sicherstellung der Wegfläche, der Grad der Öffentlichkeit sowie der Unterhalt werden mittels öffentlich-rechtlichem Vertrag zwischen den Grundeigentümern und der Gemeinde geregelt.
Fusswegverbindung
3
2
Zwischen Wohntrakt und Ökonomietrakt ist ein Treppenweg als Fusswegverbindung zulässig.
Art. 17 Kehrichtsammelplatz
Die Kehrichtsammelplätze sind so zu gestalten, dass keine nachteiligen Einwirkungen auf die Umgebung entstehen.
5. Schlussbestimmungen
Art. 18 Inkrafttreten
1
Änderung, Aufhebung
2
Der Gestaltungsplan tritt mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft.
Die Änderung oder Aufhebung des Gestaltungsplanes bedarf des gleichen Verfahrens wie der Erlass des Gestaltungsplanes.
7
Genehmigung
Protokoll des Regierungsrates Sitzung:
24. Mai 2006
Art. Nr. 2006-000726
Gemeinde Küttigen; Gestaltungsplan "Reitanlage Rombachtäli"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Sachverhalt 1.
Verfahren
1.1
Verfahrensdaten
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Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
Oktober 2005 4. August 2005 22. August bis 20. September 2005 30. Januar 2006 21. Februar 2006 6. März 2006
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2
Rechtsschutzverfahren
Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.
Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage
Der Gestaltungsplan stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Kulturland vom 25. März 1994, die der Grosse Rat am 11. März 1997 genehmigt hat. Sie setzt jedoch eine Änderung voraus, die die Gemeindeversammlung am 14. Dezember 2005 beschlossen hat. 3.
Die Vorlage im Überblick
3.1
Vorlage
Die bestehende Pferdesportanlage soll von 8 auf neu 20 Plätze erweitert und mit entsprechenden Ausbildungsmöglichkeiten ergänzt werden. Die Anlage soll zu einem Existenz sichernden Betrieb zur Ausbildung von Reitern und Pferden ausgebaut werden. Der Gestaltungsplan bezeichnet für die zulässigen Bauten und Anlagen Baufelder, regelt die Erschliessung und legt Bereiche für Weiden und ökologischen Ausgleich fest. 3.2
Gegenstand der Genehmigung
Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte des Gestaltungsplans mit den Sondernutzungsvorschriften.
Versand: 29. Mai 2006
-2-
Erwägungen 4.
Beurteilung der Vorlage
4.1
Überprüfungsbefugnis
Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und Nutzungsvorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 Baugesetz, BauG). 4.2
Verfahrenskoordination
Der Gestaltungsplan und die erforderliche Änderung der Nutzungsplanung Kulturland werden auf Kantonsebene koordiniert genehmigt. Der Regierungsrat beschliesst den Gestaltungsplan gemeinsam mit der Änderung der Nutzungsplanung. Die Genehmigungen des Gestaltungsplans und der Änderung der Nutzungsplanung werden gleichzeitig publiziert. Die Änderung der Nutzungsplanung liegt gleichzeitig zur Genehmigung vor. 4.3
Raumplanerische Beurteilung
Der Gestaltungsplan kann nicht mit einem herkömlichen Gestaltungsplan in einer Wohnoder Mischzone verglichen werden, da hier nicht die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung im Vordergrund stehen sondern die Beschränkung der Bebauung und die Erhaltung der landschaftlichen Umgebung. Der Gestaltungsplan unterteilt die Spezialzone in mehrere Bereiche mit unterschiedlichen Nutzungen. Die Bauten und Anlagen wie Reithalle, Stallungen, Reit- und Ausbildungsplatz sowie ein Wohnhaus, sind auf den Westen des Areals beschränkt. Die Bereiche entlang der Waldränder im Norden, Westen und Süden dienen dem ökologischen Ausgleich. Der flächenmässig grösste Bereich ist Weide. Der Gestaltungsplan berücksichtigt die heutige Bebauung und Nutzung des Areals, die angrenzende Wohnzone und den Wald sachgerecht. 4.4
Erschliessung
Die Zufahrt zum Gestaltungsplanareal führt von der Kantonsstrasse K 107 über eine 5 m breite Erschliessungsstrasse mit einseitigem Gehweg und eine 3.6 m bis 4.7 m breite Waldstrasse. In der Spezialzone soll der bestehende Weg von 3.0 m bis 3.5 m auf 3.6 m verbreitert werden. Für das Kreuzen ist eine neue Ausweichstelle vorgesehen. Das Verkehrsaufkommen der Reitanlage ist gering, da publikumsintensive Nutzungen nicht zugelassen sind (§ 19bis Abs. 1 Nutzungsordnung). Die bestehende Erschliessung genügt daher für die vorgesehene Nutzung. 4.5
Gesamtbeurteilung
Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss: 1. Der Gestaltungsplan "Reitanlage Rombachtäli" der Gemeinde Küttigen vom 30. Januar 2006 wird genehmigt.
-3-
2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt einen Tag nach der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
Protokollauszug Gemeinderat, Neue Stockerstrasse 23, 5024 Küttigen Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten) Rechtsabteilung BVU Departement Finanzen und Ressourcen Abteilung Landwirtschaft DFR Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber: