Erschliessungsplan Fuchswinkel
Special-use plan · Aarau
Document
- Number
- 2004-001387
- Kind
- Special-use plan
- Commune
- Aarau
- Canton
- Aargau
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- Approved by
- RR
- Adopted
- Sep 15, 2004
- In force since
- Sep 15, 2004
- Source
- ÖREBlex, canton Aargau
Map
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SNP-4001-2004-E-2.pdf
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Gemeinde Rohr Kanton Aargau
Baudepartement Kanton Aargau Abteilung Raumentwicklung
Erschliessungsplan "Fuchswinkel"
mit Sondernutzungsvorschriften gemäss $ 17 BauG
Situationsplan 1:500
Mitwirkungsbericht vom: 13. BEZ. 2003 Vorprüfungsbericht vom: 18. MAI 2004 Oeffentliche Auflage vom: 08. JUNI 200% bis: 07. JULI 2004 Beschlossen vom Gemeinderat am: 06. JULI 2004 | Der Gemeindeammann: are Der Ge deschreiber: 'e
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Genehmigung: Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau,den AS, September 2004
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Der Staatsschreiber: .
Legende zum Erschliessungsplan
1. Genehmigungsinhalt
rot Perimeter
blau Sichtzone
hellgrün Erdwall Höhe 2.5 m EDIT braun Bereich mit Lärmschutzvorschriften türkis Bereich Spezialgebiet Gebäude + Firsthöhen (Tiefe 20.00) [ZB 7A hellgelb Anschluss an Kantonsstrasse
2. Orientierungsinhalt
en) zinnober Kantonsstrasse K 469 Baızz orange Erschliessungsstrasse Rodungsweg | hellviolett Gehwege / Fusswege hellgelb Interne Erschliessung —— grün Waldabstand hellgelb Einfahrt zu unterirdischer Parkierung
Homepage: www.l-und-s.ch E-Mail: [email protected]
IS
TEL.: 062 / 842 63 42 FAX.: 062 / 842 28 79
ÜBERBAUUNG, FUCHSWINKEL, 5032 ROHR
SITUATION
LEUTWYLER & SANDMEIER ARCHITEKTEN OBERE DORFSTRASSE 6 5034 SUHR
DAT.: 8.9.03 REV.: 10.11.03 /14.4.04 / 14.5.04
FORM.: 75/50
Sondernutzungsvorschriften
9 —9 9 99 — 999 —- Perrimeter Sondernutzungsvorschriften
81 Parkierung wird unterirdisch angeordnet. Erschliessung durch Einfahrt E.
82 Interne Erschliessungen gelten als Notzufahrten, Fuss- und Veloverbindungen und als Spielflächen, Lage und Gestaltung wird in Baubewilligungsverfahren festgelegt.
83 Lärmschutzwall
RN 2.5 Meter hoher Lärmschutzwall aus kiesigem Material, bepflanzt, entlang der Buchserstrasse. N Der Lärmschutzdamm wird einheitlich und mit der Realisierung der 1. Etappe ganzheitlich erstellt. &
84 Lärmschutzvorschriften Im 3. OG. (Attika- und Dachgeschoss) dürfen keine Lärmempfindlichen Räume ausschliesslich zur Buchserstrasse orientiert sein auf einer Tiefe von 25.00 m.
85 Feld zu Rodungsweg und Buchserstrasse auf einer Tiefe von 20.00 m gilt bezüglich Gebäudeund Firsthöhe die W2-Zone.
$6 Die Fusswegverbindung zwischen der internen Erschliessung und der Waldstrasse ist zwingend zu erstellen.
18.00 WALDABSTAND
Quelistrass®
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Genehmigung
Protokoll des Regierungsrates Sitzung:
15. September 2004
Art. Nr. 2004-001387
Gemeinde Rohr; Erschliessungsplan "Fuchswinkel"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Sachverhalt 1.
Verfahren
1.1
Verfahrensdaten
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Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
13. Dezember 2003 18. Mai 2004 8. Juni bis 7. Juli 2004 6. Juli 2004 12. Juli 2004 9. August 2004
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2
Rechtsschutzverfahren
Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.
Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage
Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung vom 8. Juni 1998, die vom Regierungsrat am 21. Juni 2000 genehmigt worden ist. 3.
Die Vorlage im Überblick
3.1
Vorlage
Die 2.4 ha grosse Wohnzone W3, die der Erschliessungsplan erfasst, ist mit einer Sondernutzungsplanpflicht überlagert. Die Erschliessung ab der Buchserstrasse K469 erfolgt ab einer einzelnen Zufahrt in eine Tiefgarage. Da die ganze Fläche eine einzige Parzelle umfasst, wird die interne Erschliessung lediglich orientierend ausgewiesen und erst im Baubewilligungsverfahren definitiv festgelegt. Der Lärmschutz wird mit einem Lärmschutzdamm entlang der Kantonsstrasse und Sondernutzungsvorschriften zu lärmempfindlichen Räumen gewährleistet. Im Grenzbereich zur bereits überbauten Wohnzone W2 werden in einem 20 m breiten Streifen die Gebäude- und Firsthöhen beschränkt. Das 2.4 ha grosse Grundstück bildet den Siedlungsabschluss Richtung Wald. 3.2
Gegenstand der Genehmigung
Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt des Erschliessungsplans sowie die Sondernutzungsvorschriften (SNV).
Versand: 20. September 2004
-2-
Erwägungen 4.
Beurteilung der Vorlage
4.1
Überprüfungsbefugnis
Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). 4.2
Raumplanerische Beurteilung
Der vorliegende Erschliessungsplan beschränkt sich auf die wichtigsten Elemente wie Groberschliessung, Lärmschutz und Anpassung an die überbaute Umgebung. Die Details werden im Baubewilligungsverfahren geregelt. Das Erschliessungskonzept basiert auf einer Überbauungsstudie. Die Parkierung wird unterirdisch angeordnet. Der Erschliessungsplan zeigt eine interne Erschliessung auf, deren Lage und Gestaltung im Baubewilligungsverfahren noch geändert werden kann (SNV). Diese Lösung liegt im Ermessen der Gemeinde. Der neue Anschluss an die K469 ist sachgerecht. Die Anforderungen an den Lärmschutz bei der Erschliessung lärmbelasteter Bauzonen sind mit dem 2.5 m hohen Wall ab Niveau Strassenachse entlang der K469 und den ergänzenden Sondernutzungsvorschriften erfüllt. Der Waldabstand von 18 m (§ 48 BauG) ist eingehalten. 4.3
Gesamtbeurteilung
Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss: 1. Der Erschliessungsplan "Fuchswinkel" mit Sondernutzungsvorschriften der Gemeinde Rohr vom 6. Juli 2004 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt mit der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt.
-3-
3. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
Protokollauszug Gemeinderat, Hauptstrasse 60, 5032 Rohr Baudepartement Rechtsabteilung BD Abteilung Raumentwicklung BD (mit Akten) Abteilung Verkehr BD Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber: