Gestaltungsplan Aaraucar

Special-use plan · Aarau

Document

Number
2010-001247
Kind
Special-use plan
Commune
Aarau
Canton
Aargau
Level
Communal
Approved by
RR
Adopted
Sep 1, 2010
In force since
Sep 1, 2010

Map

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Text

SNP-4001-2010-E.pdf

Kanton Aargau

Stadt Aarau

Gestaltungsplan Aaraucar

Kanton Aargau Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung

gemäss § 21 BauG

Sondernutzungsvorschriften

Mitwirkungsbericht vom:

15. Februar 2010

Vorprüfungsbericht vom:

6. November 2009

Öffentliche Auflage vom:

24. November — 23. Dezember 2009

Beschlossen vom Stadtrat am:

15. Februar 2010

er Stadtammann:

Genehmigung:

Der Stadtschreiber:

Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den A • Sef3441, -, 634-, 2o Ao Der Staatsschreiber:

Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

'Der Gestaltungsplan Aaraucar legt die Grundzüge für die städtebaulich optimierte Überbauung und Erschliessung des Gebiets zwischen Tellistrasse, Eggstrasse und Delfterstrasse fest. Insbesondere ist Folgendes sicherzustellen:

2

— Hohe städtebauliche und architektonische Qualität — Primäre Ausrichtung auf die Tellistrasse mit entsprechender baulicher Präsenz, „Gesicht" zur Strasse mit „Adressbildung" und öffentlichkeitsbezogener Nutzung im EG — Massstäblicher Übergang zum südlich angrenzenden Quartier — Aussenraumqualität, insbesondere der „urban" gestaltete Platzbereich an der Tellistrasse; Qualität der Vorgartenbereiche an Delfterstrasse und Eggstrasse; Durchgrünung — Zweckmässige Arealerschliessung — Neuer Fussweg am südlichen Rand des Perimeters

Art. 2 Bestandteile und Grundlagen

'Verbindliche Bestandteile des Gestaltungsplans sind: — Plan 1:500; — Sondernutzungsvorschriften. Erläuternde Grundlage des Gestaltungsplans ist der Planungsbericht. 2

'Zusätzliche konzeptionelle Grundlagen sind: — Überprüfung Arbeitszone Telli, Kurzbericht zum Planungsstand vom 7. Juli 2008 — Entwicklungskonzept Telli vom 6. Mai 2009

Art. 3 Perimeter

Der Gestaltungsplan umfasst den Perimeter gemäss Plan.

Art. 4 Geringfügige Abweichungen

Der Stadtrat kann im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens geringfügige Abweichungen vom Gestaltungsplan bewilligen, wenn damit die Gesamtsituation nicht nachteilig beeinflusst wird.

Art. 5 Bebauungsvorschriften

Soweit in den vorliegenden Sondernutzungsvorschriften sowie im Plan 1:500 nichts Abweichendes festgelegt ist, gelten die Vorschriften der BNO Aarau über die WG4 und WG5.

Nutzung und Bebauung

Art. 6 Ausnutzung

1m Baufeld A sind 7'000 m2 BGF zulässig. Unterirdische, extensiv genutzte Verkaufsflächen im Umfang von höchstens 2'000 m2 sind zusätzlich zulässig. 1

2

1m Baufeld B sind 4'000 m2 BGF zulässig.

Der Mindestanteil der Geschäfts- und Gewerbefläche kann nur von der WG4 (Baufeld B) in die WG5 (Baufeld A) übertragen werden. Wenn der ganze Mindestanteil der Geschäfts- und Gewerbefläche von Baufeld B in das Baufeld A übertragen wird, ist in der WG4 die reine Wohnnutzung zulässig. Im Übrigen sind die Wohnanteile der Baufelder A und B nach den Vorschriften der BNO übertragbar. 3

4Es kann BGF von einem auf das andere Baufeld übertragen werden, wenn dadurch eine gute städtebauliche Gesamtwirkung entsteht.

Art. 7 Baufelder

1 Baufeld A umfasst den innerhalb der Baulinien liegenden Teil der WG5. Es sind maximal 6 Vollgeschosse zulässig.

Das Baufeld B umfasst den innerhalb der Baulinien liegenden Teil der WG4. Es sind maximal 4 Vollgeschosse zulässig. 2

Ein zusätzliches Attikageschoss ist in beiden Baufeldern nicht zulässig. 3

4Innerha1b der Baufelder kommen die Mindestgrenzabstände und die maximale Gebäudetiefe nicht zur Anwendung, sofern wohnhygienisch gute

Verhältnisse entstehen.

Art. 8 Baulinien

Die Pflichtbaulinie bezieht sich auf ein- und mehrgeschossige Bauten in einer Tiefe von 15 m ab Pflichtbaulinie. Mindestens 2/3 der jeweiligen parallel zur Strasse liegenden Fassaden sind auf die Bauflucht gemäss Pflichtbaulinie zu stellen.

Art. 9 Architektonische Gestaltung

1Baufeld A: Das Erscheinungsbild der Bauten an der Tellistrasse hat überdurchschnittliche Ansprüche zu erfüllen. Dies bezieht sich sowohl auf die öffentlichkeitsorientierte Gestaltung des Sockelbereiches wie auch auf die Volumetrie der mehrgeschossigen Bauten, die Fassadengliederung und die Materialisierung der Fassaden. 2Baufeld B: Hier sind Bauten zu erstellen, die im Massstab den Übergang von den grösseren Volumen an der Tellistrasse zur südlich angrenzenden Bebauung sicherstellen. Es sind mindestens 2 separate Baukörper vorzusehen.

Art. 10 Architektonische

Qualitätssicherung

Als Voraussetzung einer Baubewilligung kann der Stadtrat auf Kosten der Bauherrschaft eine Begutachtung durch bis zu drei unabhängige Fachpersonen zur Einhaltung des Gestaltungsplans, namentlich in Bezug auf seinen Zweck und die Übereinstimmung mit den Grundlagen, anordnen.

Art. 11 Energieversorgung

Im Baugesuch ist nachzuweisen, dass die Bauweise mindestens den Anforderungen des Minergie-Standards entspricht.

Art. 12 Aussenbeleuchtung

Bei Aussenbeleuchtungen sind unnötige Lichtemissionen zu vermeiden.

Aussenraumgestaltung und Erschliessung

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Art. 13 Fussweg (Enteignungsrecht

gemäss §132 BauG)

Ein Streifen von 3,00 m Breite ist für die Anlage eines öffentlichen Fussweges freizuhalten. Dieser ist gleichzeitig

und in Verbindung mit den Neubauten sowie auf Kosten deren Ersteller bzw. Erstellerinnen fertigzustellen.

Art. 14 Platzbereich

An der Tellistrasse ist in dem im Plan bezeichneten Bereich ein Platz anzulegen. Die Oberflächengestaltung ist auf die Gestaltung des angrenzenden Strassenraums abzustimmen. Die Fläche ist öffentlich zugänglich. Sie kann ergänzend als Ausstellungsfläche benutzt werden. Parkplätze sind nicht zulässig.

Art. 15 Parkierung, Ein- und

Ausfahrten Tiefgaragen

'Die Ein- und Ausfahrt zur Tiefgarage erfolgt in den mit 1 bezeichneten Bereichen. Zusätzlich kann die Ein- und Ausfahrt in den Bereichen 2 erfolgen, wenn die Eggstrasse ausgebaut und öffentlich ist. 2

Falls die Ein- und Ausfahrten 2 nicht oder nicht rechtzeitig erstellt werden können, steht Ein- und Ausfahrt 3 alternativ zur Verfügung. 3

Alle bezeichneten Ein- und Ausfahrten können im Rahmen der im Gestaltungsplan bezeichneten Bereiche verschoben werden. 4

Innerhalb des Baufeldes A dürfen höchstens 40% der nicht überbauten Fläche der Parkierung dienen. Die restlichen Parkplätze sind unterirdisch anzuordnen. Die Parkierung ist im Baufeld B unterirdisch anzuordnen. Davon ausgenommen sind die verlangten Besucherparkplätze. 6

Art. 16 Grünbereich

1Der Grünbereich dient der Umgebungsqualität und der ökologischen Vernetzung. Er kann flächengleich verformt und verschoben werden. In jedem Fall soll der Grünbereich noch auf oder an der Zonen- und Baufeldgrenze liegen. 2Die gesamte Fläche ist naturnah zu begrünen und auch mit Büschen und Bäumen zu versehen. Eine befahrbare Querung des Grünbereichs für Erschliessungszwecke sowie Fusswege ist zulässig.

Art. 17 Flachdächer

Flachdächer sind zu begrünen, soweit sie nicht begehbar sein sollen.

Art. 18 Bereich für Baumpflanzung

An den bezeichneten Standorten sind Strassenbäume zu pflanzen. Die genaue Lage und die Baumart richtet sich nach dem Betriebs- und Gestaltungskonzept Tellistrasse.

Art. 19 Vorgartenbereich

Es sind mehrheitlich grün gestaltete Vorgärten anzulegen Diese sind mit Umgrenzungen (Hecken, Zäune) zu versehen. Im Bereich der Hauszugänge und Ein- und Ausfahrten können die Vorgärten unterbrochen werden. Abstellplätze für Fahrzeuge sind nicht zugelassen. Davon ausgenommen sind die verlangten Besucherparkplätze und offene Fahrradabstellplätze.

Aufhebung bisherigen Rechts

Art. 20 Vormaliger Gestaltungsplan

Der Gestaltungsplan Aaraucar Telli vom 24. Januar 1994/14. September 1994 wird aufgehoben.

Genehmigung

Protokoll des Regierungsrats Sitzung:

01. September 2010

Nr. 2010-001247

Stadt Aarau; Gestaltungsplan "Aaraucar"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei

Sachverhalt 1.

Verfahren

1.1

Verfahrensdaten

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Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Stadtrat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

6. November 2009 24. November 2009 bis 23. Dezember 2009 15. Februar 2010 5. Juli 2010 7. Juli 2010

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2

Rechtsschutzverfahren

Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.

Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage

Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung vom 11. Juni 1981. Sie setzt jedoch eine geringfügige Änderung des Bauzonenplans voraus, die der Einwohnerrat am 29. März 2010 beschlossen hat. Diese Änderung liegt gleichzeitig zur Genehmigung vor. 3.

Die Vorlage im Überblick

3.1

Vorlage

Der Gestaltungsplan umfasst eine Fläche von einer Hektare (Parzellen 909 und 4225). Der rechtskräftige Gestaltungsplan "Aaraucar Telli" vom 24. Januar 1994 ist nicht umgesetzt worden und wird daher aufgehoben. Städtebauliche Studien über die Arbeitszone in der Telli zeigen, dass entlang der Tellistrasse sinnvollerweise eine dichte Nutzung anzustreben ist. Im neuen Gestaltungsplan ist das städtebauliche Konzept definiert, jedoch noch keine bestimmte architektonische Lösung vorgegeben. Die Bebauung und Gestaltung wird im Detail erst im Projektierungs- und Baubewilligungsverfahren festgelegt. Das Areal wird von der Delfterstrasse her erschlossen. Der Gestaltungsplan sieht aber alternative Erschliessungen über die Eggerstrasse oder die Tellistrasse vor. 3.2

Gegenstand der Genehmigung

Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte des Gestaltungsplans "Aaraucar", bestehend aus dem Situationsplan 1:500 und den Sondernutzungsvorschriften. Versand: 7. September 2010

-2-

Erwägungen 4.

Beurteilung der Vorlage

4.1

Überprüfungsbefugnis

Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 Baugesetz, BauG). Dazu gehören namentlich die Anforderungen nach § 21 BauG. 4.2

Raumplanerische Beurteilung

Der Gestaltungsplan richtet die künftige Bebauung des Areals im Wesentlichen auf die Tellistrasse aus. Die markante, sechsgeschossige Bebauung entlang der Tellistrasse setzt einen erwünschten Kontrapunkt zu den beiden dominierenden Bauten auf der anderen Strassenseite (Polizeigebäude und Tellihochhaus). Im rückwärtigen Teil des Areals sind vier Geschosse vorgesehen. Die in den beiden Baufeldern mögliche Bebauung wertet den öffentlichen Raum entlang der Tellistrasse auf. An der Tellistrasse ist ein öffentlicher Platz anzulegen. Damit erhält die Tellistrasse in ihrem zentralen Abschnitt ein städtisches Ambiente. Entlang der seitlichen Quartierstrassen sind Vorgartenbereiche ausgeschieden, die mit Hecken oder Zäunen zu umgrenzen sind. Dadurch wird der Charakter des rückwärtigen, beschaulichen Wohnquartiers in einer sinnvollen Art übernommen. Das Areal wird über Gemeindestrassen erschlossen. Aufgrund der hohen Verkehrsbelastung der Tellistrasse ist die als Option vorgesehene Direkterschliessung auf die Tellistrasse verkehrsplanerisch kritisch. Mit dem Kreisel Telli-/Delfterstrasse steht jedoch ein leistungsfähiger und verkehrssicherer Anschluss an das übergeordnete Strassennetz zur Verfügung, sodass die Erschliessung rechtlich gesichert ist. Die geplante dichte Nutzung wird einen entsprechenden Mobilitätsbedarf auslösen. Die städtische Richtlinie regelt sachgerecht den Bedarf an Pflichtparkplätzen. Mit Massnahmen des Mobilitätsmanagements können die Erreichbarkeit und der Zugang aufgewertet und so Kosten gespart werden. Im Baubewilligungsverfahren können mit Beratungen die Möglichkeiten des Mobilitätsmanagements genutzt werden. Der Gestaltungsplan lässt verschiedene Bebauungsmöglichkeiten zu. Der Stadtrat kann für Baugesuche im Planungsareal eine Begutachtung durch unabhängige Fachpersonen anordnen. Diese Qualitätssicherung ist rechtlich möglich und planerisch sinnvoll. Der Gestaltungsplan entspricht den baugesetzlichen Anforderungen. 4.3

Gesamtbeurteilung

Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.

Beschluss 1. Der Gestaltungsplan "Aaraucar" der Stadt Aarau vom 15. Februar 2010 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.

-3-

Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. Die Frist beginnt einen Tag nach der Publikation des Entscheids im kantonalen Amtsblatt. Sie steht still vom Samstag vor Palmsonntag bis Ostermontag, vom 1. Juli bis 15. August und vom 20. Dezember bis 10. Januar. 2. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin beziehungsweise einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 3. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 oder 2 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 4. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerde beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 5. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

Verteiler  Stadtrat, Rathausgasse 1, 5000 Aarau  Departement Bau, Verkehr und Umwelt  Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten)  Rechtsabteilung BVU  Abteilung Verkehr BVU  Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber: