Gestaltungsplan Blaie

Special-use plan · Frick

Document

Number
17.107
Kind
Special-use plan
Commune
Frick
Canton
Aargau
Level
Communal
Approved by
BVU
Adopted
Nov 11, 2020
In force since
Nov 11, 2020

Map

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Text

SNP-4163-2020-E.pdf

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Departement Bau, Verkehr und tirriel Abteilung Raurnentwicklung

GEMEINDE FRICK

KANTON AARGAU

Gestaltungsplan «Blaie» Sondernutzungsvorschriften gemass § 21 BauG ABSCHLUSS 2 VORPRÜFUNG

1. Juli 2020

Weitere Bestandteile des Gestaltungsplans: Situationsplan 1:500 (verbindlich) Richtprojekt (richtungsweisend)

Mitwirkungsbericht vom Vorprüfungsbericht vom

Lcz_c) 1a1. a

Öffentliche Auflage vom ,i‘k.% 2 -(1 bis -'14.9.2 Beschlossen vom Gemeinderat am Der Gemeindeschreiber:

Genehmigung:

Genehmigung durch das Departement Bau, Verkehr und Umwelt Aarau, den 33..vc5.3.:20. c2o9..c3 )

ekretär

Der ecoptima • Spitalgasse 3 • Postfach • 3001 Bern

Telefon 031 310 50 80 • Fa

031

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Impressum Planungsbehörde: Gemeinde Frick Auftragnehmer: ecoptima, Spitalgasse 34, Postfach, 3001 Bern Telefon 031 310 50 80, Fax 031 310 50 81 www.ecoptima.ch, [email protected] Bearbeitung: Esther Schiegg, dipl. Ing. (FH) Stadtplanung, FSU Balthasar Marx, Raumplaner MAS ETH, FSU

Frick GP Blaiei4_Resultatei Sonderbau, vorschniten/05046_SNV_200701_aVP2Jin.docx/bm

Gemeinde Frick Gestaltungsplan «Bleie» Sondernutzungsvorschriften

1.

Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

1 Mit dem Gestaltungsplan «Blaie» werden folgende Ziele verfolgt: —

koordinierte, in die landschaftliche und gebaute Umgebung eingepasste Überbauung und Erschliessung des Gesamtareals und des Wohnquartiers

—

aufeinander abgestimmte Nutzungsentwicklung Wohnen—Arbeiten

—

Sicherstellen einer rationellen Erschliessung des Gesamtareals

—

haushälterische Nutzung des Bodens durch eine angemessene bauliche Verdichtung qualitätvolle Gestaltung eines attraktiven Wohnquartiers mit starker Identität, mit vielfältigem Wohnangebot und hohen Wohnqualitäten, mit verkehrsberuhigter Situation und mit gut gestalteten, vielfältig nutzbaren Frei- und Aussenräumen

—

Schaffen von ökologischen Ausgleichsflächen und Vernetzung mit dem Grünraum entlang dem Bruggbach

—

Rekultivierung der ehemaligen Grube

—

Sicherstellen der erforderlichen Lärmschutzmassnahmen

—

Sicherstellen des Hochwasserschutzes

Art. 2 Bestandteile

1

Verbindliche Bestandteile des Gestaltungsplans sind:

—

Sondernutzungsvorschriften

—

Situationsplan 1:1000

2

Richtungsweisende Bestandteile des Gestaltungsplans sind:

— 3

Richtprojekt Erläuternde Grundlagen des Gestaltungsplans sind:

—

Planungsbericht mit Anhängen

Art. 3 Perimeter

Der Geltungsbereich des Gestaltungsplans umfasst den im Situationsplan mit einer gestrichelten Linie bezeichneten Perimeter.

1

Art. 4 Verhältnis zur

Grundordnung

1 Soweit mit dem Gestaltungsplan nicht abweichende Regelungen getroffen werden, gelten die Bestimmungen der Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Frick, insbesondere die Vorschriften der 3-geschossigen Wohnund Arbeitszone und der 2-geschossigen Wohnzone sowie der Grünzone.

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2 Vorbehalten bleiben die übergeordnete Gesetzgebung des Kantons und des Bundes, insbesondere die einschlägige Bau-, Planungs- und Umweltschutzgesetzgebung.

2.

Nutzung und Gestaltung

Art. 5 Baubereiche

Hochbauten sind ausschliesslich innerhalb der im Situationsplan bezeichneten Baubereiche zulässig. Stossen Baubereiche aneinander, dürfen Bauten über die Baubereichsbegrenzungen hinweg gebaut werden. Im Baubereich «C» sind die dem Bruggbach zugewandten Fassaden der verbindenden Gebäudeteile gegenüber der Fassadenflucht der Gebäude mindestens im «Abschnitt Rückversatz Fassadenflucht» um min. 0.2 m zurückzuversetzen. 2

3 Im Baubereich «E» ist das Gebäudevolumen oberhalb des ersten Vollgeschosses in mindestens drei Baukörper aufzuteilen. Diese haben einen minimalen Gebäudeabstand von 6 m zueinander einzuhalten.

Art. 6 Baulinien

Die Baulinien bezeichnen den Mindestabstand von Bauten und Anlagen gegenüber den öffentlichen Fuss- und Velowegen..

1

Art. 7 Kleinbauten

' Kleinbauten zur Ausstattung von Spiel- und Aufenthaltsbereichen sowie für Erschliessungs- und Infrastrukturanlagen und dergleichen sind ausschliesslich im Bereich für Kleinbauten zulässig. Ausserhalb dieser Bereiche sind lediglich aus technischen Gründen zwingend standortgebundene Bauten wie beispielsweise Notausgänge aus Untergeschossen oder Abfallentsorgungsanlagen (Unterflurcontainer) zulässig, soweit das übergeordnete Recht diese zulässt. Untergeschosse und unterirdische Bauten (insbesondere die Einstellhallen) sind ausserhalb der Baubereichezulässig, wenn sie sich gut in das fertige Terrain einfügen und eine zweckmässige und den Gestaltungsanforderungen genügende Bepflanzung der Aussenräume ermöglichen. Nicht zulässig sind sie vor der Baulinie (§ 6) sowie im Grünraum und im Gewässerraum-Bereich (§§ 19, 20). 2

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Das bestehende Gebäude auf der Parzelle 604 am Bruggbach kann im Rahmen der Besitzstandsgarantie nach § 68 BauG für gemeinschaftliche Zwecke (Aufenthaltsraum, Heizzentrale etc.) umgenutzt werden. Kann im Rahmen der Realisierung der Überbauung keine entsprechende Nutzung (z.B. Velo, Hobby, Atelier, Heizung, etc.) realisiert werden, ist das Gebäude abzubrechen. 3

Art. 8 Gestaltung

Bei der Umsetzung der Planung ist eine gute Gestaltung und eine hohe Qualität zu erreichen, insbesondere sind folgende Gestaltungsprinzipien zu berücksichtigen: —

Die Gestaltung der Strassen-, Grün- und Freiräume, insbesondere der Umgebungsflächen haben nach einem Gesamtkonzept und mit Bezug zur Umgebung zu erfolgen.

—

Die Baubereiche «A»—«E» sollen nach einem Gesamtkonzept als individuelle Bauten mit unterschiedlichen Identitäten gestaltet werden.

—

Die gute Belichtung und Besonnung der Wohnungen sowie die Wahrung der Privatsphäre ist sicherzustellen.

—

Soweit Flachdächer nicht als nutzbare Terrassenflächen ausgebildet werden, sind sie gemäss SIA-Norm 312 extensiv zu begrünen. Dies gilt auch in Kombination mit Sonnenenergieanlagen.

—

Die Baubereiche «D» und «F» sind so zu gestalten, dass die Strassenräume von Blaieweg und Schulstrasse gut gefasst werden

Für die Baubereiche «A»—«E» sowie die zugehörigen Aussenräume ist das Richtprojekt richtungsweisend. Für die Weitere Projektierung ist die Setzung und Gestaltung von Bauten und Aussenräumen im Rahmen eines qualitätssichernden Verfahrens (Studienauftrag, Workshop-, Gutachteroder ein vergleichbares Verfahren) zu konsolidieren. Für die Beurteilung sind in Abstimmung mit dem Gemeinderat ausgewiesene Fachleute beizuziehen. 2

Die Bebauungen der Baubereiche «F» zur Schulstrasse und zur Kreuzung mit der Dammstrasse müssen repräsentativ ausgestaltet werden, so dass sich ein städtebaulich und architektonisch attraktiver Ortseingang für Frick ergibt. Gebäude mit gegliederten Fassaden werden bevorzugt. Die Setzung und Gestaltung von Bauten und Aussenräumen ist im Rahmen eines qualitätssichernden Verfahrens (Studienauftrag, Workshop-, Gutachter- oder ein vergleichbares Verfahren) zu definieren. Für die Beurteilung sind in Abstimmung mit dem Gemeinderat ausgewiesene Fachleute beizuziehen. 3

4

Mit den Baugesuchen sind folgende Unterlagen einzureichen:

—

Farbkonzept

—

Aussen raumkonzept mit Bepflanzung

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Der Gemeinderat holt im Rahmen des Baugesuchverfahrens auf Kosten der Bauherrschaft ein Fachgutachten ein zum Nachweis, dass das Bauprojekt inkl. Umgebungsgestaltung den Zielen des Gestaltungsplans entspricht und die Gestaltungsprinzipien erfüllt werden.

Bau- und Nutzungs-

Art. 9 vorschriften

Baubereiche «A»—«E»

Nutzungsart

' In den Baubereichen «A»—«E» sind Wohnen und Arbeiten (nicht störende Betriebe) im Mehrfamilienhaus oder anderen verdichteten Wohnformen zulässig.

Nutzungsmass

2

Die maximale anrechenbaren Geschossflächen (aGF) in den Baubereichen «A»—«E» darf ohne Attikageschoss max. 16'380 m2 betragen. Davon dürfen max. 14'040 m2 für Wohnen genutzt werden. Für die einzelnen Baubereiche werden folgende Richtwerte festgelegt: Baubereich

A

Richtwert anrechenbare Geschossfläche aGF 2'120m2 2'120 m2 5' 190 r112 3040 m2 3'910 m2

Von dem für die einzelnen Baubereiche festgelegten Richtwert darf maximal um 5 % nach unten oder oben abgewichen werden, soweit insgesamt die maximale aGF nicht überschritten wird.

3

Geschossigkeit

4 In den Baubereichen «A»—«E» sind maximal 4 Vollgeschosse sowie ein zusätzliches Attikageschoss auf dem Flachdach zulässig.

Geschosshöhe

5.

Bau- und Nutzungs-

Art. 10 Die maximale Geschosshöhe beträgt 3.20 m. Wird das Erdgeschoss zu

mehr als 50 % gewerblich genutzt, darf die Erdgeschosshöhe bei Bedarf um 1.00 m erhöht werden.

vorschriften Baubereiche «F»

Art der Nutzung

In den Baubereichen «F» sind Nutzungen gemäss den Bestimmungen der BNO zur WA3 zulässig, insbesondere sind mässig störende Betriebe zulässig.

Mass der Nutzung

2

1

In den Baubereichen «F» gelten die Nutzungsmasse der Zone WA3 gemäss BNO.

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3 Im Baubereich «F2» ist zusätzlich der Ausbau der Postautogarage zulässig. Dazu sind folgende Abweichungen möglich: a) Die Geschosshöhe ist frei, wobei die zulässige Gebäudehöhe nicht überschritten werden darf. b) Es ist eine Grünflächenziffer von 0.15 einzuhalten.

3.

Erschliessung und Parkierung

Art. 11 Erschliessung

motorisierter

1 Die Erschliessung für den motorisierten Verkehr erfolgt über die im Situationsplan dargestellten Erschliessungs- und Zufahrtsstrassen.

Verkehr

Die «Erschliessungsstrasse» (Blaieweg) erschliesst die gemeinsame Einstellhalle der Baubereiche «A»—«E», die Baubereiche «F» sowie die oberirdischen Besucherparkplätze. 2

3 Der Fuss und Veloweg mit Zufahrtsfunktion dient ab Blaieweg als Zu- und Wegfahrt der nordöstlich des Bruggbachs angeschlossenen Grundstücke.

4 Die Baubereiche «F» werden über den Blaieweg und die Dammstrasse erschlossen. Die Zufahrt erfolgt über die als «Bereich für Arealzufahrt» bezeichneten Abschnitte.

12 Sichtzonen

Die im Gestaltungsplan festgelegten Sichtzonen sind freizuhalten, so dass ausreichende Sichtverhältnisse dauerhaft sichergestellt sind.

1

2 Für alle weiteren Ausfahrten auf öffentliche Strassen und Wege sind ausreichende Sichtverhältnisse im Rahmen der Baubewilligung nachzuweisen und sicherzustellen.

Art. 13 Gestaltung StrassenraUM

1 Bei der Ausbildung des Strassenraums der Erschliessungsstrasse (Blaieweg) inkl. angrenzendem Umgebungsbereich sowie Bereich für Arealzufahrt ist eine gute Gestaltung zu erreichen, insbesondere sind folgende Zielsetzungen zu berücksichtigen:

—

eine attraktive Aufteilung und Gestaltung der Strassenräume. unter Berücksichtigung der Bedeutung als Quartierzugang und öffentliche Fuss- und Velowegverbindung (z.B. durch Strukturierung des Raumes mit platzartigen Aufweitungen, durch strassenbegleitende Bepflanzun-

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Gemeinde Frick Gestaltungsplan «Blaie» Sondernutzungsvorschriften

gen, insbesondere mit Hochstammbäumen, sowie durch die Aufteilung der Parkierungsbereiche); —

eine Gestaltung, die dazu beiträgt, eine Dominanz des motorisierten und ruhenden Verkehrs zu vermeiden;

— Strassengeometrien, die gemäss den entsprechenden Normen ausgestaltet sind.

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Art. 14 Erschliessung

1 Die Erschliessung für den Langsamverkehr erfolgt über die im Situati-

Langsamverkehr

onsplan dargestellten öffentlichen Fuss- und Velowege sowie über ein arealinternes gemeinschaftliches Wegnetz welches alle Baubereiche verbindet. Es sind zumindest die im Gestaltungsplan dargestellten Verbindungen sicherzustellen.

Art. 15 Gestaltung Fuss- und

1 Bei der Ausbildung der Fuss- und Velowege inkl. des Abschnitts mit

Velowege

Zufahrtsfunktion sind insbesondere folgende Zielsetzungen zu berücksichtigen: — aufeinander abgestimmte Gestaltung der Wege und der angrenzenden Grünflächen ohne Abgrenzung mittels durchgehender Bepflanzungen — Wegbreite der öffentlichen Fuss- und Velowege mindestens 2.5 m (ohne Abschnitt mit Treppe zur Schulstrasse); —

eine Gestaltung, welche die Schutzbedürfnisse und die Nutzungsmöglichkeiten des Bruggbachs und seines Ufers berücksichtigt;

— Soweit der Fuss- und Veloweg entlang des Bruggbachs im Gewässerraum-Bereich zu liegen kommt, ist er mit einem versickerungsfähigen Belag zu versehen und max. 2.5 m breit zu erstellen. Die Belichtung des Wegs ist auf das zur Sicherheit nötige Minimum zu beschränken und so auszugestalten dass die Beeinträchtigung des Gewässerraums durch Lichtemissionen möglichst gering ist.

Art. 16 Parkierung motori-

1 Für die Nutzungen gelten folgende Bestimmungen:

sierter Verkehr

—

Die erforderlichen Parkplätze für die Baubereiche «A»—«E» sind in einer unterirdischen Einstellhalle anzuordnen. Oberirdische Besucherparkplätze sind in der «Umgebungsfläche Blaieweg» oder in den Baubereichen am Blaieweg sowie im Bereich für Besucherparkplätze anzuordnen.

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Gemeinde Frick Gestaltungsplan «Blaie» Sondernutzungsvorschriften

-

Die erforderlichen Parkplätze für die Baubereiche «F» sind in den Baubereichen oder im Bereich für Besucherparkplätze anzuordnen. Vorbehalten bleibt die Möglichkeit zur Erstellung resp. Nutzung von Parkplätzen auf benachbarten Grundstücken. Diese sind gruhdbuchlich zu sichern und mit einem ausschliesslichen Nutzungsrecht zu versehen.

-

Oberirdische Parkplätze sind gut zu gestalten und in die Aussenraumgestaltung zu integrieren.

2 Die Bemessung der Parkfelderzahl richtet sich nach dem BauG (§ 56 BauG sowie § 43 BauV und VSS-Norm SN 640 281 vom 1. Februar 2006), wobei für Wohnnutzung jeweils 1 Parkfeld pro 100 m2 aGF erstellt werden darf. Der für die Wohnnutzung gemäss VSS-Norm ermittelte Richtwert bildet die maximal zulässige PP-Anzahl für .die Wohnnutzung.

3 Die 130 bestehenden Parkfelder für Nutzungen ausserhalb des Perimeters gemäss Baubewilligung vom 19. Mai 2008 können beibehalten werden. Sie sind grundbuchlich zu sichern und mit einem ausschliesslichen Nutzungsrecht zu versehen. Sie sind neu in der unterirdischen Einstellhalle anzuordnen.

Art. 17 Veloabstellplätze zu

Mehrfamilienhäusern

1 Für die Bemessung der Anzahl an Veloabstellplätzen zu Mehrfamilienhäusern gilt die BauV (VSS-Norm SN 640 065 als Richtlinie). Von den erforderlichen Veloabstellplätzen sind mindestens 30 % bei den Hauseingängen anzuordnen. Dazu sind bei jedem Hauseingang gedeckte Abstellplätze in den Eingangsbereich des Gebäudes zu integrieren sowie einige ungedeckte Abstellplätze vor dem Gebäude anzuordnen. 2

4.

Umgebung

Art. 18 Gestaltung

Bei der Realisierung der Aussenräume ist eine gute Gestaltung und eine hohe Qualität zu erreichen. Dazu ist das Richtprojekt richtungsweisend gemäss §8 Abs. 2. Dabei sind die nachfolgend für die einzelnen Typen beschriebenen Funktionen und Gestaltungsprinzipien umzusetzen. 1

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Art. 19 GewässerraumBereich

1 Der im Plan festgelegte Gewässerraum-Bereich dient der Freihaltung des Raumbedarfs des Gewässers nach Art. 36a GSchG. Die Nutzung und Gestaltung des Gewässerraum-Bereichs richtet sich nach den übergeordneten gesetzlichen Bestimmungen. Zulässig ist der öffentliche Fuss- und Veloweg nach §§ 14 und 15.

Art. 20 Grünraum

1 Der im Situationsplan bezeichnete Grünraum dient der Aufwertung des Uferbereichs entlang des Bruggbachs, der übergeordneten Siedlungsdurchgrünung und ökologischen Vernetzung, dem Schutz der Ufervegetation resp. der Hecke, der Siedlungsentwässerung (Retention, Versickerung und Ableitung von Meteorwasser) und der Naherholung. Der Grünraum ist mit standortheimischen Bäumen, Sträuchern und krautigen Pflanzen zu begrünen. Das Anlegen von offenen Meteorwasserleitungen und Versickerungsanlagen ist zulässig. Hochbauten sind nicht zulässig. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen zum GewässerraumBereich gemäss § 19 SNV und zur Grünzone gemäss § 14 BNO. 2

Art. 21 ökologischer

Ausgleich

1 Zur Sicherung eines angemessenen ökologischen Ausgleichs sind innerhalb des Perimeters naturnahe, für den ökologischen Ausgleich wertvolle Grünflächen im Umfang von mindestens 15 % der massgebenden Grundstücksfläche einzuplanen und nach ihrer Erstellung fachgerecht zu pflegen. Sie sollen mindestens den Gewässer- und Grünraum sowie den Bereich für ökologischen Ausgleich umfassen. Die ökologischen Ausgleichsmassnahmen können in Etappen erstellt werden. Dabei muss der realisierte Anteil an der insgesamt geforderten Ausgleichsfläche prozentual mindestens dem Anteil der erstellten Geschossflächen entsprechen.

Art. 22 Umgebungsflächen

1 Die Umgebungsflächen dienen als Aufenthalts-, Spiel- und Begegnungsfläche für alle Bewohnenden und Besuchenden des Areals, der Erschliessung der anstossenden Baubereiche sowie der übergeordneten Siedlungsdurchgrünung und ökologischen Vernetzung. Die Umgebungsflächen sind vielseitig mit unterschiedlichen Infrastrukturen im Sinne von Abs. 1 zu gestalten und umfassend zu bepflanzen.

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Gemeinde Frick Gestaltungsplan «Bleie» Sondernutzungsvorschriften

Es sind auf den Umgebungsflächen hochstämmige und grosskronige Bäume zu pflanzen, so dass eine angemessene Beschattung sowie eine gute gestalterische und ökologische Vernetzung mit den angrenzenden Grünräumen erreicht wird. Damit über der unterirdischen Einstellhalle ausreichend Wurzelraum besteht, sind geeignete Standorte im Hof mit ausreichender Überdeckung aufzuschütten oder mit Aussparungen für Baumgruben zu versehen. Baumtröge sind nicht zulässig. 3

Die Umgebungsflächen stehen allen Bewohnern zur Verfügung. Einzelnen Wohneinheiten zugeordnete Sitzplatzerweiterungen bis 1.20 m über die Fassadenflucht sind zulässig und dürfen kleinflächig befestigt werden. Einfriedungen wie Zäune, Geländer und Mauern sind nicht zulässig. Ausgenommen sind: a) partiell angelegte Sichtschutzelemente mittels Hecken bis 1.50 m Höhe; b) Sträucher in Einzelstellung oder in kleinen Gruppen, sowie Rabatten als Sichtschutz- bzw. Trennelemente. 5

6 Diese Gestaltungen und Bepflanzungen nach Abs. 4 und 5 müssen sich gut in die allgemeine, naturnahe Gestaltung der Umgebungsflächen integrieren. Insbesondere dürfen keine Erhöhungen gegenüber dem gestalteten Geländeniveau erfolgen und es sind standortheimische Pflanzen zu wählen.

Art. 23 Bereiche für Spiel-

1 Die Bereiche für Spiel- und Gemeinschaftsflächen dienen den Bewohnern

und Gemeinschafts-

als Aufenthalts-, Spiel- und Begegnungsfläche. Sie sind gestalterisch und funktional so zu unterteilen, dass ein Quartierplatz, Spielbereiche, Spielrasen, Gemeinschaftsgärten, eine Spielwiese und dergleichen genutzt werden können.

flächen

2 Die Spiel- und Gemeinschaftsflächen müssen mindestens eine Fläche von 2'500 m2 umfassen.

Die Spiel- und Gemeinschaftsflächen sind für die gemeinschaftliche Nutzung mit entsprechenden Einrichtungen für Spiel, Gemeinschaftsgärten, Aufenthalt und Begegnung und dergleichen auszustatten. 3

Es sind auf den Spiel- und Gemeinschaftsflächen hochstämmige und grosskronige Bäume zu pflanzen, so dass eine angemessene Beschattung sowie eine gute gestalterische und ökologische Vernetzung mit den angrenzenden Grünräumen erreicht wird. Damit über der unterirdischen Einstellhalle ausreichend Wurzelraum besteht, sind geeignete Standorte im Hof mit ausreichender Überdeckung aufzuschütten oder mit Aussparungen für Baumgruben zu versehen. Baumtröge sind nicht zulässig.

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Art. 24 Umgebungsflächen

Blaieweg

1 Die «Umgebungsflächen Blaieweg» dienen der attraktiven Gestaltung des angrenzenden Strassenraums gemäss § 13. 2 Sie sind mit einheimischen und standortgerechten Pflanzen zu begrünen, soweit sie nicht der Erschliessung, der oberirdischen Parkierung, der Entsorgung oder als Aufenthaltsflächen dienen.

Art. 25 Aufschüttungen

1 Die Gebäude sind gut in das fertige Terrain einzuordnen. Insbesondere sind versiegelte Flächen, Stütz- und Sichtschutzmauern auf das Notwendige zu beschränken. Stützmauern sind passend in die Umgebung einzufügen, gut zu gestalten und möglichst zu begrünen. Höhere Mauern sind nach Möglichkeit gestaffelt zu erstellen. 2

Art. 26 Retention

1 Die Retention des Sauberwassers ist unter Berücksichtigung der grossflächigen unterirdischen Einstellhalle zu lösen. Die erforderlichen Retentionsmassnahmen und mögliche Standorte einer Versickerungsanlage sind zu prüfen und im Rahmen des Bauprojekts sicherzustellen.

5.

Umwelt

Art. 27 Lärmschutz

1 Lärmempfindliche Wohnräume müssen über mindestens ein Fenster mit einer Dämpfung von -29 dBA gegenüber der Eisenbahnlinie und -17 dBA gegenüber der K488 belüftet werden können. Stärker belastete Zweitfenster sind im Sinne einer Ausnahmeregelung gem. Art. 30 LSV zugelassen. Bei lärmempfindlichen Gewerberäumen muss eine Dämpfung von mindestens -16 dBA gegenüber der Bahnlinie und -12 dBA gegenüber der K488 eingehalten werden. Stärker belastete Zweitfenster sind im Sinne einer Ausnahmeregelung gern. Art. 30 LSV zugelassen. Kann diese Dämpfung nicht eingehalten werden, können für Gewerberäume Ausnahmen gewährt werden, wenn diese kontrolliert belüftet werden. 2

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Bei den besonders lärmexponierten Gebäuden in den Baubereichen B und C sind im 3. OG und Attika im Sinne einer kleinen Ausnahme gemäss

Art. 30 LSV unter folgenden Bedingungen lediglich die IGW ES III beim

Lüftungsfenster einzuhalten: 3

—

Von der Ausnahmegenehmigung sind höchstens die Hälfte aller Räume einer Wohnung betroffen.

—

Die Ausnahme gilt pro Wohnung für maximal 1 Schlafzimmer.

—

Jede Wohnung, welche eine Ausnahmegenehmigung für ein Schlafzimmer erhält, muss mindestens 2 Schlafzimmer aufweisen, welche innerhalb der Planungswerte belüftet werden können.

Art. 28 Hochwasserschutz

1 Alle Gebäude und weiteren sensiblen Anlagen im gefährdeten Bereich sind hochwassersicher zu erstellen. Die Gebäude in den Baubereichen «A» und «B» haben eine Hochwasserschutzkote von 349.50 m ü. M. einzuhalten. Unterhalb dieser Koten sind die Gebäude (inkl. unterirdische Einstellhalle) hochwassersicher auszugestalten.

Art. 29 Hecken und

Uferbestockung

1 Die im Plan bezeichneten Hecken resp. Ufervegetation sind geschützt. Sie sind abschnittsweise zu pflegen. Entlang der Hecken, Feldgehölze und Uferbestockungen ist ein Pufferstreifen von 3 m Breite extensiv zu bewirtschaften. Innerhalb dieses Bereichs sind die Düngung, das Verwenden von Pflanzenschutz- und Unkrautvertilgungsmitteln, die Beweidung, der Umbruch sowie das Erstellen von Hochbauten nicht gestattet.

Art. 30 Energie

1

Wohn- und gemischt genutzte Bauten

—

müssen mindestens den MINERGIEO-Standard erreichen oder

—

dürfen höchstens 80 % des zulässigen Heizwärmebedarfs gemäss § 5 Abs. 4 der Energieverordnung (EnergieV) vom 27. Juni 2012 benötigen und müssen den Wärmebedarf für das Warmwasser mehrheitlich mit erneuerbarer Energie 'decken.

2 Mindestens 40 % der Heizenergie ist aus erneuerbaren Quellen zu decken.

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Art. 31 Entsorgung

1 Abfälle sind zu sammeln und zentral am Blaieweg zur Abholung bereit-

zustellen.

Art. 32 Störfallvorsorge

1 Im Konsultationsbereich KoBe Störfallvorsorge (Art. 11a, Abs. 2 StFV)

entlang der Eisenbahnlinie (100 m Achsabstand) dürfen keine empfindlichen Nutzungen angeordnet werden.

6.

Schlussbestimmungen

Art. 33 Etappierung

1

Die Überbauung kann in Etappen erstellt werden.

2 Die Baubereiche können im Prinzip unabhängig voneinander realisiert werden, wobei für Zwischenetappen stets ein ausreichender Lärmschutz gemäss § 27 nachzuweisen ist.

Die Erschliessung und die Baustellenzufahrt haben immer vom Blaieweg her zu erfolgen und sind entsprechend in allen Bauetappen sicherzustellen.

3

Zusammen mit den einzelnen Etappen sind die zugehörigen Aussenräume und Verkehrsflächen zu erstellen. Soweit nötig können provisorische Erschliessungsanlagen erstellt werden. Diese sind im Rahmen weiterer Bauetappen entsprechend zurückzubauen.

4

5 Die öffentlichen Fuss- und Velowege sind im Rahmen der ersten Etappe zu erstellen.

Art. 34 privatrechtliche

1 Die Umsetzung des Gestaltungsplans ist soweit erforderlich mit privat-

Regelungen

rechtlichen Regelungen sicherzustellen, insbesondere betrifft dies die Parzellierung, die Erstellung, die Nutzung und den Unterhalt von öffentlichen und Gemeinschaftsanlagen (z.B. Grünraum, Einstellhallen) sowie die Sicherstellung der erforderlichen Durchgangs-, Durchfahrts- und Durchleitungsrechte.

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Gemeinde Frick Gestaltungsplan «Bleie» Sondernutzungsvorschriften

Die im Gestaltungsplan eingetragenen öffentlichen Fuss- und Velowege sind mit einem öffentlich-rechtlichen Vertrag sicherzustellen, soweit sie nicht in das Eigentum der Gemeinde übergehen. Dieser ist zum Zeitpunkt der Baueingabe vorzulegen. 2

Art. 35 Inkrafttreten

Der Gestaltungsplan «Blaie» tritt mit der Genehmigung durch das kantonale Departement BVU in Kraft.

1

Die Änderung oder Aufhebung des Gestaltungsplans erfordert das gleiche Verfahren wie der Erlass.

2

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Genehmigung

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KANTON AARGAU

DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT

CBRO/ss2g

Datum Genehmigung: 11.11.2020

Versand:

1 2. Nov. 2020

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Geschäfts-Nr. BVUARE.17.107 Gemeinde Frick; Gestaltungsplan "Blaie"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung

Sachverhalt

1. Planungsrechtliches Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

23. Juli 2020 17. Januar 2020 bis 17. Februar 2020 14. August 2020 bis 14. September 2020 21. September 2020 6. Oktober 2020 26. Oktober 2020

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Genehmigungsbehörde Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3 Rechtsschutz Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.

2. Planungsrechtliche Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf den am 9. März 2011 genehmigten Nutzungsplan Siedlung ab. 3.Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Für das bahnhofsnahe, am Bruggbach gelegene Planungsgebiet wurde in der letzten Nutzungsplanungsrevision eine Mischzone mit Gestaltungsplan-Pflicht festgelegt. Die lärmexponierte Lage macht eine konzeptionelle Gesamtplanung erforderlich.

J:103_Geschäfte\3_Genehmigungen\02_ARBOSR\20201105_bdv_17.107.docx

In der Bau- und Nutzungsordnung (BNO) wird für das gestaltungsplanpflichtige Gebiet eine einwandfreie Bebauung bezüglich Lärmschutz unter Einhaltung der Planungswerte gemäss Lärmschutz-Verordnung (LSV) und ein ortsbaulich guter Übergang zur angrenzenden Uferschutz- und Grünzone vorgegeben. Der nun vorliegende Gestaltungsplan soll die planungsrechtliche Baureife herbeiführen. 3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte der vom Gemeinderat Frick am 21. September 2020 beschlossenen Vorlage: • Gestaltungsplan "Blaie" bestehend aus: • Situation 1:500 • Sondernutzungsvorschriften (SNV) Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im Planungsbericht der Gemeinde vom 1. Juli 2020 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 der Raumplanungsverordnung, RPV). 3.3 Vorprüfungsergebnis Die Vorprüfung ist mit Bericht vom 16. Juli 2020 ohne Vorbehalte abgeschlossen worden.

Erwägungen

4. Gesamtbeurteilung 4.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören insbesondere die Anforderungen nach § 21 BauG. 4.2 Kantonaler Richtplan Frick ist gemäss Raumkonzept Aargau (R 1) ein Ländliches Zentrum. Gemäss Richtplanvorgaben konzentrieren sich in den Ländlichen Zentren regionale Einrichtungen und die grundlegende Infrastruktur für den ländlichen Raum. Sie sind treibende Kraft der regionalen Entwicklung, Kultur und Versorgung. Ihre strategische Ausrichtung bestimmt die wirtschaftliche Position der umgebenden Region massgeblich. Ein ansehnlicher Teil des Bevölkerungs- und Arbeitsplatzwachstums soll in diesen gut erschlossenen Räumen stattfinden. Die Vorlage stimmt mit den behördenverbindlichen Vorgaben und Handlungsanweisungen des kantonalen Richtplans überein (vgl. nachfolgende Ziffern). 4.3 Raumplanerische Beurteilung Im Sinne der hochwertigen Siedlungsentwicklung nach innen bezwecken Gestaltungspläne, ein Areal besonders gut auf die bauliche und landschaftliche Umgebung sowie die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung abzustimmen. Gestaltungspläne können vom allgemeinen Nutzungsplan abweichen, wenn dadurch ein siedlungs- und landschaftsgestalterisch besseres Ergebnis erzielt und die zonengemässe Nutzungsart nicht übermässig beeinträchtigt wird. Weichen Festlegungen des Gestaltungsplans vom allgemeinen Nutzungsplan ab, hat der Gemeinderat in einer qualifizierten Stellungnahme das siedlungs- und landschaftsgestalterisch bessere Ergebnis nachzuweisen.

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Eine solche Stellungnahme liegt vor und wurde mit der abschliessend vorgeprüften Gestaltungsplanvorlage öffentlich aufgelegt. 4.3.1 Siedlungsentwicklung nach innen Schlüsselgebiet nach S 1.2 Gemäss Richtplankapitel S 1.2, Planungsanweisung 2.1, sind die Gemeinden gehalten, aufzuzeigen, wie mit den kommunalen Planungsinstrumenten die behördenverbindlichen Entwicklungsziele gewährleistet werden. Im Planungsbericht (Kapitel 4.3) wird eine erzielbare Einwohnerdichte von deutlich über 100 Einwohnerinnen und Einwohner pro Hektare (E/ha) nachgewiesen. Damit werden die richtplanerischen Vorgaben gut umgesetzt. Siedlungsqualität Eine wesentliche Aufgabe der Nutzungsplanung ist es, die Siedlungsqualität zu fördern. Für das Gestaltungsplangebiet sind um einen grosszügigen Hof herum situierte Baukörper vorgesehen. Die gegenüber dem Bahndamm und der Kantonsstrasse angeordneten langgestreckten Bauten gewährleisten die notwendige Lärmabschirmung. Zum Bruggbach hin wird mittels Punktbauten bewusst eine grössere Durchlässigkeit geschaffen. Die durch die randliche Bebauung entstehende grosszügige ruhige Freifläche bewirkt, trotz der ansehnlichen baulichen Dichte, eine gewisse Grosszügigkeit. Die neuen, grossvolumigen Bauten korrespondieren nicht unmittelbar mit der umgebenden Bebauung, sie ordnen sich jedoch aufgrund der Topographie und der bachbegleitenden Bestockung gut ein. Der dominante Eckbau an der Kantonsstrasse bildet einen klaren Bezugspunkt im Strassenraum. Setzung und Struktur der Überbauung vermögen an dieser Stelle aus ortsbaulicher Sicht zu überzeugen. Das westliche Teilgebiet, durch den Blaieweg abgetrennt, ist teilweise bereits bebaut. Ihm kommt eine gewisse räumliche Eigenständigkeit zu. Aufgrund der bestehenden Nutzungen werden hier für eine zukünftige Bebauung nur wenige Vorgaben festgesetzt, im Gegenzug ist jedoch ein qualitätsförderndes Verfahren vorgeschrieben. Die Überprüfung der in den SNV für die verschiedenen Bereiche festgelegten und anhand des Richtprojekts zu beurteilenden Qualitätskriterien hat gemäss § 8 Abs. 2 SNV durch ausgewiesene Fachleute zu erfolgen. Damit wird mit dem vorliegenden Gestaltungsplan das siedlungs- und landschaftsgestalterisch bessere Ergebnis bestens gesichert. Freiraum, Strassenraum und Erholungsraum Der Situationsplan des Richtprojekts Umgebung weist eine ausgewogene Durchgrünung des Areals aus, die in den SNV auch entsprechend gesichert ist. Der Strassenraum östlich des Blaiewegs soll angemessen gestaltet und aufgewertet werden. Entsprechende qualitätssichernde Festlegungen finden sich sowohl im Situationsplan als auch in § 24 SNV in Verbindung mit § 13 SNV. Westlich des Blaiewegs wird im Situationsplan ein Bereich für Arealzufahrt ohne konkrete Vorgaben festgelegt. Im Rahmen des qualitätsfördernden Verfahrens für den Baubereich F wird eine angemessene Gestaltung auch für den Aussenraum verlangt. In Verbindung mit § 13 SNV werden damit auch westlich des Blaiewegs sachgerechte Festlegungen für die Strassenraumgestaltung getroffen. Natur im Siedlungsgebiet Die im Situationsplan festgelegten Bereiche für ökologischen Ausgleich und die Bestimmungen für die Umgebungsgestaltung bieten angemessene Vernetzungsmöglichkeiten und hinreichend Naturwerte.

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4.3.2 Erschliessung Die Haupterschliessung ist über den bestehenden Blaieweg vorgesehen. Für den Baubereich F ist auch eine Zufahrt direkt ab der Dammstrasse möglich. Im Kurzgutachten zum Richtprojekt wird sachgerecht erklärt, weshalb für den Blaieweg eine Breite von 6,20 m erforderlich ist. 4.3.3 Abstimmung von Siedlung und Verkehr Der Gestaltungsplanperimeter befindet sich unweit des Bahnhofs Frick und ist mit der Bushaltestelle "Ebnet", welche direkt an den Perimeter angrenzt, mit dem öffentlichen Verkehr (öV) erschlossen (öV-Güteklasse B und C). Mit der kantonalen Radroute (R 602), welche entlang des Gestaltungsplanperimeters verläuft (K 488, Schulstrasse und Dammstrasse), besteht eine optimale Anbindung auch an die Veloinfrastruktur. Da Frick gemäss Richtplan als Ländliches Zentrum mit wirtschaftlichem Entwicklungsschwerpunkt von regionaler Bedeutung sowie als Wohnschwerpunkt (Zwischenergebnis) eingestuft ist, gilt es, die kantonale Mobilitätsstrategie besonders zu berücksichtigen. In Kernstädten, Ländlichen Zentren und in Urbanen Entwicklungsräumen gemäss Raumkonzept ist der Platz für Verkehrsinfrastrukturen begrenzt. Gleichzeitig wird in diesen Raumtypen der Grossteil des Bevölkerungs- und des Wirtschaftswachstums stattfinden. Die Mobilität muss entsprechend flächeneffizient abgewickelt werden. Es stehen daher die Förderung von Fuss- und Veloverkehr sowie ein attraktiver öV mit gutem Angebot zwischen und zu den Kernstädten im Vordergrund. Der beiliegende Kapazitätsnachweis kommt zum Schluss, dass das Entwicklungsvorhaben mit den vorgegebenen Voraussetzungen sowie den getroffenen Annahmen mit den im Umfeld vorhandenen Verkehrskapazitäten grundsätzlich verträglich ist, solange der Knoten Dammstrasse/Blaieweg für den motorisierten Verkehr geöffnet bleibt. 4.3.4 Weitere materielle Hinweise Gewässerraum Die Kantone sind gemäss Art. 36a Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (GSchG) verpflichtet, den Raumbedarf der Gewässer festzulegen. Dieser Gewässerraum muss bei der Richt- und Nutzungsplanung berücksichtigt sowie extensiv gestaltet und bewirtschaftet werden. Seit 1. Juni 2011 ist die revidierte Gewässerschutzverordnung (GSchV) in Kraft, worin in Art. 41a GSchV die Bemessung der Gewässerräume festgelegt ist. Der Bruggbach weist im Perimeter eine Gerinnesohlenbreite von rund 5 m auf. Der Bach respektive seine Uferbereiche sind jedoch mindestens punktuell verbaut und gesichert. Im natürlichen Zustand würde der Bruggbach eine Sohlenbreite von 7-8 m aufweisen. Daraus resultiert eine Gewässerraumbreite von mindestens 26 m. Für die Uferseite innerhalb des Gestaltungsplanperimeters wird daher eine sachgerechte Breite von 10,5 m (gemessen ab der Uferlinie oder 13 m ab der Gewässerachse) zur Freihaltung/Raumsicherung als "Gewässerraum-Bereich" ausgewiesen. Innerhalb der Freihaltung/Raumsicherung des "Gewässerraum-Bereichs" dürfen nur standortgebundene, im öffentlichen Interesse liegende Anlagen wie Fuss- und Wanderwege, Flusskraftwerke oder Brücken erstellt werden (Art. 41c Abs. 1 GSchV). Eine Wegverbindung von der Schule und den oberliegenden Gemeinden in Richtung Zwidelle stellt eine wichtige Verbindung des Langsamverkehrs im öffentlichen Interesse dar. Im Planungsgebiet besteht heute bereits ein Fahrweg dem Bruggbach entlang, der für diese Nutzung ersetzt werden muss. Mittels Verschiebung vom Gewässer weg kann ein durchgehend 6 m breiter ökologischer Uferstreifen gesichert werden. § 15 SNV postuliert für den neuen Weg einen versickerungsfähigen Belag und eine minimierte, auf möglichst geringe Beeinträchtigung des im Gestaltungsplan freigehaltenen, in der allgemeinen Nutzungsplanung noch festzulegenden Gewässerraums ausgelegte Beleuchtung. In Kapitel 5.4 des Planungsberichts finden sich detaillierte Ausführungen zur erfolgten Variantenprüfung und Interessenabwägung, welche die Lage sachgerecht begründen.

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Hochwassergefahren Im Bereich der geplanten Baubereiche "A" und "B" besteht gemäss Gefahrenkarte Hochwasser bei einem hundertjährlichen Hochwasserereignis (HQ100) ein Schutzdefizit. In § 27 SNV werden sachgerechte Hochwasserschutzkoten festgelegt. Endgestaltung ehemalige Abbaustelle In der Abbaubewilligung Nr. 4163.285-4 vom 18. Dezember 1978 bestehen Auflagen zur Rekultivierung der ehemaligen Abbaustellen. So ist unter anderem auch das Endgestaltungsterrain festgelegt. Gemäss den vorliegenden Unterlagen wird auf eine Anpassung der verfügten Endgestaltung verzichtet. Die Eigentümerschaft hat sich demnach zeitnah bei der Abteilung für Umwelt für die notwendige Endabnahme zu melden, diese muss spätestens vor Baubeginn erfolgt sein. Siedlungsentwässerung Das Gestaltungsgebiet "Blaie" soll im Teil-Trennsystem mit Ableitung des Dachwassers via Retention in den Bruggbach erfolgen. Gemäss Kapitel 4.5 des Planungsberichts sieht die Gemeinde Frick eine Verschiebung des bestehenden Regenüberlaufs HE P mit Umleitung des Abwassers in KS Nr. 0 3023 und der Aufhebung des Abwasserpumpwerks L16 vor. Das bestehende Entwässerungskonzept gemäss des Generellen Entwässerungsplans (GEP) wird damit geändert, ein neues Entwässerungskonzept liegt noch nicht vor. Für eine koordinierte Planung ist das neue Entwässerungskonzept notwendig und rechtzeitig (vor Baubewilligung) zur Genehmigung einzureichen. Grundwasser Der Projektstandort befindet sich im Gewässerschutzbereich Au über einem Grundwasservorkommen von mittlerer Mächtigkeit. Die vorgesehene Fundationshöhe (UK Bodenplatte Autoeinstellhalle) liegt unterhalb des mittleren Grundwasserspiegels. Gemäss dem Merkblatt "Bauten im Grundwasser" sind im Baugesuch Massnahmen zu definieren, um die Durchflusskapazität zu gewährleisten (hydrogeologisches Gutachten). Lärm Das Planungsgebiet wurde vor Inkraftsetzung der Umweltschutzgesetzgebung eingezont, weshalb die Anforderungen von Art. 30 LSV massgebend sind. Demzufolge darf das Gebiet nur so weit erschlossen werden, als die Planungswerte (PW) eingehalten sind oder durch eine Änderung der Nutzungsart oder durch planerische, gestalterische oder bauliche Massnahmen eingehalten werden können. Für kleine Teile kann die kantonale Behörde Ausnahmen gestatten (§ 25 Abs. 2 Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässer, EG UWR). Im Lärmgutachten wird ausgewiesen, dass bezüglich Strassenverkehrslärm die massgebenden Planungswerte der Empfindlichkeitsstufe (ES) III im Baubereich D um bis zu 4 dB(A) am Tag und um 5 dB(A) in der Nacht überschritten sind. In den Baubereichen El bis E3 sind die PW ES III noch um 2 dB(A) am Tag und in der Nacht überschritten. Es werden Grundrisse aufgezeigt, bei welchen sämtliche von PW-Überschreitungen betroffenen Räume über Zweitfenster, welche unterhalb der PW belastet sind, belüftet werden können. Bezüglich Eisenbahnlärm sind die PW bei den Gebäuden in den Baubereichen B, Cl bis C3 und D überschritten. Die grössten Überschreitungen treten beim Gebäude im Baubereich Cl auf. Dort sind bei den bahnlärmzugewandten Fassaden die PW ES III am Tag um 2 dB(A) und in der Nacht um 11 dB(A) überschritten. Für die Bereiche mit PW-Überschreitungen wurde gemäss Lärmgutachten seit Ende 2014 in mehreren Schritten ein Lärmschutzkonzept erarbeitet. Es wurden Grundrisse konzipiert, welche es erlauben, praktisch jeden Raum über eine lärmabgewandte Fassade innerhalb der PW zu belüften (Durchwohnen, Seitenfassade, Rückfassade). Die Fassaden zwischen den Gebäuden Cl bis C3 werden bis Oberkante Attika geschlossen. Dadurch werden die Seitenfassaden sehr

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gut vor dem Bahnlärm geschützt. Dort, wo keine Belüftung via lärmabgewandte Fassade möglich ist, wurde eine Gewerbenutzung geplant. Die im Lärmgutachten dargestellten Grundrisse wurden explizit lärmgerecht entworfen. Unter Gewährung von Ausnahmen können die Anforderungen von Art. 30 LSV eingehalten werden. In § 27 SNV sind die zur Einhaltung der PW nötigen Dämpfungen definiert und die zulässigen Ausnahmen klar geregelt. Diese beschränken sich auf einen kleinen Teil des Planungsgebiets. Mit den in § 27 SNV festgelegten Anforderungen ist sichergestellt, dass das Planungsgebiet unter Einhaltung der Anforderungen von Art. 30 LSV überbaut wird. Im Lärmgutachten der Grolimund + Partner AG wird aufgezeigt, dass eine sinnvolle Überbauung unter Einhaltung der Anforderungen von § 27 SNV möglich ist. Störfallvorsorge Die vorgesehene Überbauung dient schwerpunktmässig der Wohnnutzung. Es befinden sich ca. 130 zusätzliche Bewohner und Bewohnerinnen innerhalb des Konsultationsbereichs "Störfallvorsorge". Zusätzlich ist von ca. 10-20 neuen Arbeitsplätzen innerhalb des Konsultationsbereichs auszugehen. Trotz den ca. 140-150 zusätzlichen Raumnutzern im Konsultationsbereich wird damit der Referenzwert von 400 Personen/4 ha nicht erreicht. Archäologie Die geplanten Baumassnahmen zur Realisierung des Gestaltungsplans "Blaie" grenzen im Südwesten an die aktenkundige archäologische Fundstelle Nr. 116(A)3 "Ebnet", bei der späteisenzeitliche Bestattungen zum Vorschein gekommen sind. Da der südwestliche Teil des Projektperimeters nur partiell vom Kiesabbau betroffen war, kann nicht ausgeschlossen werden, dass bei den Bodeneingriffen im Projektperimeter weitere archäologische Hinterlassenschaften zum Vorschein kommen. Diese müssen vor ihrer unwiederbringlichen Zerstörung fachgerecht untersucht werden. Die Kantonsarchäologie ist von der Bauherrschaft unmittelbar nach Erteilung der Baubewilligung schriftlich zu benachrichtigen (archaeoloqieeag.ch). Weitergehende Weisungen der Kantonsarchäologie sind verbindlich. Unabhängig vom Mitwirken der Kantonsarchäologie muss bei einem archäologischen Fund (Mauerreste, Ziegelfragmente, Bodenverfärbungen, Steinkonzentrationen und Kleinfunde wie Scherben oder Knochen usw.) die Arbeit an der betreffenden Stelle selbstständig unterbrochen und unverzüglich die Kantonsarchäologie benachrichtigt werden. 4.4 Sondernutzungsvorschriften (SNV) Die SNV sind sachgerecht und rechtskonform.

5. Ergebnis Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.

Beschluss 1. Der Gestaltungsplan "Blaie", beschlossen vom Gemeinderat Frick am 21. September 2020, wird genehmigt.

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2. Die Abteilung Raumentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.

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tephan Attiger ierungsrat

Verteiler • Gemeinderat, Gemeindehausplatz 1, 5070 Frick • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Abteilung Raumentwicklung BVU, Sektion Grundlagen und Kantonalplanung, AGIS • Rechtsabteilung BVU • Abteilung Verkehr BVU • Departement Volkswirtschaft und Inneres • Abteilung Register und Personenstand DVI

Rechtsmittelbelehrung 1 Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu laufen. Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 3. Beschwerdeentscheide können innert gleicher nicht erstreckbarer Frist — neben dem Genehmigungsentscheid — gesondert mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, sofern sie durch den Genehmigungsentscheid nicht abgelöst worden sind. 4. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt. 5. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen unter Ziffer 2 bis 4 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 6. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen.

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7. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. 8. Die Genehmigungsbeschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abteilung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingesehen werden.

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