Gestaltungsplan Rain
Special-use plan · Seengen
Document
- Number
- 13.146
- Kind
- Special-use plan
- Commune
- Seengen
- Canton
- Aargau
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- Approved by
- BVU
- Adopted
- Nov 27, 2020
- In force since
- Nov 27, 2020
- Source
- ÖREBlex, canton Aargau
Map
The canton publishes no perimeter for this document. The map shows Seengen with its building zones.Open the full map
Files
SNP-4208-2020-E.pdfOpen in a new tab
Text
SNP-4208-2020-E.pdf
0
Gemeinde Seengen
Kanton Aargau Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung Kanton Aargau
Gestaltungsplan „Rain" gemäss § 21 BauG
Sondernutzungsvorschriften (SNV) Weitere Bestandteile des Gestaltungsplanes: - verbindlicher Gestaltungsplan „Rain", Situationsplan 1:500 - orientierender Planungsbericht inkl. Richtkonzepte «Bebauung» und «Umgebung»
Stand: 14. September 2020 - Beschluss
Mitwirkung vom:
9. September — 8. Oktober 2019
Vorprüfungsbericht vom:
26. Juni 2020
Öffentliche Auflage vom:
24. Juli — 24. August 2020
Beschlossen vom Gemeinderat am:
14. September 2020
Der Vizeammann:
Der Gemeindeschreiber:
Genehmigurh das Departe Bau, Vefkehr urid-Umweit Genehmigung:
Aarau, den M- . Der GraIskrer
GP „Rain" Seengen / Beschluss, 14. September 2020 — BVUARE.13.146
arcoplan.ch
Inhaltsverzeichnis
I.
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Art. 1 Planungsziele
Art. 2
Art. 3 Verhältnis zur Grundordnung
Perimeter und Bestandteile
II.
BAU- UND GESTALTUNGSVORSCHRIFTEN
Art. 4
Art. 5
Art. 6
Art. 7
Art. 8 Baufelder für Hochbauten
Begrenzung, Anordnung der Bauten Etappierung Bauliche Dichte Architektonische Qualität
III.
ERSCHLIESSUNG UND PARKIERUNG
Art. 9 Erschliessung
Art. 10 Parkierung
Art. 11 Parkierung für Velos und Mofas
Art. 12 Öffentliche Fusswege
IV.
UMGEBUNG
31 more articles
Art. 13 Aussenräume; Qualitäten
Art. 14 Stützmauer, Bodenversiegelung
Art. 15 Bachfreilegung und Freihaltebereich Gewässerraum «Kiefelmattbach»
V.
UMWELT UND ENERGIE
Art. 16 Lärmschutz
Art. 17 Energie
VI.
VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN
Art. 18 Qualitätssicherung
Art. 19 Abweichungen
Art. 20 Inkrafttreten
Art. 21 Abänderung und Aufhebung des Gestaltungsplanes
GP „Rain" Seengen / Beschluss, 14. September 2020
1
I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Art. 1 Planungsziele
1
Mit dem Gestaltungsplan werden folgende Planungsziele verfolgt:
Koordinierte Erschliessung mit Anschlüssen an die Eichbergstrasse und die Egliswilerstrasse K374 Durchgehende und attraktiv gestaltete Langsamverkehrsachsen mit Anschlüssen an das übergeordnete Verkehrsnetz Haushälterische Nutzung des Bodens mit angemessener baulicher Dichte - Sorgfältige Einpassung der Bauten und der Umgebung ins Gelände sowie eine gesamthaft optimierte Überbauung. Sorgfältige Anordnung und Gestaltung der Aussenräume und attraktive Freiräume Offenlegung des Kiefelmattbaches zwecks ökologischer Aufwertung - Energieeffiziente CO2-reduzierende Gebäude- und Heizformen - Nachweis der Einhaltung der Anforderungen von Art. 30 LSV 2 Der Gestaltungsplan soll eine etappenweise Realisierung mit funktionsfähigen Teilüberbauungen sicherstellen. Für die Bauträgerschaften sollen ausreichende Projektierungsspielräume offengehalten werden.
Art. 2 Verhältnis zur Grundordnung
1 Soweit der Gestaltungsplan „Rain" keine abweichenden Vorschriften enthält, sind die Bestimmungen der Bau- und Nutzungsordnung (BNO) der Gemeinde Seengen anwendbar. 2 Vorbehalten bleiben die kantonalen und eidgenössischen Gesetzgebungen.
Art. 3 Perimeter und
Bestandteile
Der Geltungsbereich des Gestaltungsplanes umfasst die im Plan bezeichnete Perimeterfläche. Rechtsverbindliche Bestandteile des Gestaltungsplanes sind diese Sondernutzungsvorschriften (SNV) sowie der Situationsplan 1:500.
2
3 Der Planungsbericht sowie die Richtkonzepte «Bebauung» vom 12.02.2020 und «Umgebung» vom 12.02.2020 illustrieren den dem Gestaltungsplan zugrundeliegenden Grundgedanken und haben orientierenden Charakter.
GP „Rain" Seengen / Beschluss, 14. September 2020
2
II. BAU- UND GESTALTUNGSVORSCHRIFTEN
Art. 4 Baufelder für Hochbauten
1 Die Baufelder A — J sind für die Erstellung von Hochbauten inklusive Klein-, Kleinst- und Anbauten bestimmt.
Art. 5 Begrenzung,
Anordnung der Bauten
1 Hochbauten inklusive zugehörige Untergeschosse sind ausschliesslich innerhalb der im Situationsplan 1:500 bezeichneten Baufelder für Hochbauten zulässig. Die Begrenzungen der Baufelder für Hochbauten A — J gelten als Baulinien. Ausserhalb der Baufelder für Hochbauten sind nur unterirdische Bauten sowie Kleinstbauten zulässig.
Die Lage und Stellung der Hochbauten innerhalb der einzelnen Baufelder für Hochbauten ist vorbehältlich der wohnhygienischen und feuerpolizeilichen Vorschriften der übergeordneten Gesetzgebung sowie nachstehender Bestimmung grundsätzlich freigestellt. 2
— Bei Gebäuden in den Baufeldern A, Cl, C2, E, G und I, deren Hauptwohnseite zu den Zufahrtswegen und Erschliessungsstrassen weist, ist ein minimaler Grenzabstand von 6 m einzuhalten. Terrassierte Bauten / Terrassenhäuser
Bauten unter Strassenparzelle 486
Flachdachbegrünung
3 Terrassierte Bauten und Terrassenhäuser dürfen dort, wo das Gefälle des massgebenden Terrains grösser ist als 10 %, erstellt werden. Sie dürfen innerhalb einer zusammenhängenden Baueinheit höchstens 5 Wohneinheiten aufweisen. Sie sind der Hangneigung folgend ins Terrain einzupassen und müssen den natürlichen Hangverlauf weiterhin erkennbar lassen.
Im Bereich der Zufahrtswege 1, 3 und 4 dürfen unterirdische Bauten, die der Erschliessung und der Parkierung der jeweils anliegenden Parzellen dienen, erstellt werden. Vorbehalten bleibt die Möglichkeit zur Erstellung von Werkleitungen sowie eine genügend hohe Überdeckung.
4
5 Nicht als Terrassen oder zur Energiegewinnung genutzte Flachdächer sind mit einer Substratstärke von durchschnittlich mindestens 20 cm zu begrünen. Sie sind ökologisch wertvoll zu gestalten. Massgeblich sind die erhöhten Anforderungen gemäss Ziffer 2.7.2 SIA 312 / 2013.
In Kombination mit Anlagen zur Energiegewinnung gilt nebst § 8 Abs. 5 auch Ziffer 2.12 SIA 312/ 2013.
6
Art. 6 Etappierung
Bei einer etappenweisen Überbauung eines Baufeldes ist mit dem Baugesuch der 1. Etappe ein Gesamtkonzept auszuarbeiten, das aufzeigt, wie eine den Bestimmungen des Gestaltungsplanes und der BNO gerecht werdende Erschliessung, Überbauung und Umgebungsgestaltung des übrigen, noch unbebaut bleibenden Baufeldes gewährleistet werden kann. 1
GP „Rain" Seengen / Beschluss, 14. September 2020
3
Art. 7 Bauliche Dichte
1 Die Bauten in den Baufeldern für Hochbauten A — J dürfen maximal die in nachstehender Tabelle aufgeführten, anrechenbaren Geschossflächenkontingente aufweisen.
Baufeld
max. aGF ohne / mit Gewerbe *
A
786m2
---
B
889m2
1'037m2
Cl
2451 m2
---
C2
496m2
---
D
1'186m2
1'383m2
E
2959m2
---
F1
479m2
559m2
F2
295 m2
344 m2
G
1665m2
---
H1
883m2
1030m2
H2
640 m2
747 m2
I
1316m2
---
J
1'633m2
1880m2
*: gemäss § 9 Abs. 2 BNO Geschossflächen
Die zulässigen anrechenbaren Geschossflächen (aGF) sind als Kontingente pro Baufeld festgelegt. Im Minimum sind 80 % der Geschossflächenkontingente zu realisieren. Wird die Bebauung in Etappen geplant, ist ein Nachweis vorzulegen, wie das zulässige Kontingent unter Einbezug des vorgelegten Teilprojekts eingehalten bzw. ausgeschöpft werden kann.
2
3 Eine Übertragung von anrechenbaren Geschossflächen zwischen zwei benachbarten Baufeldern ist im Umfang von maximal 5 "Yo des grösseren der beiden Kontingente möglich.
Geschosszahl
In den Baufeldern für Hochbauten A-J können 3 Vollgeschosse bewilligt werden, sofern nicht zusätzlich ein Dach- oder Attikageschoss erstellt wird. 4
Bei 3-geschossiger Bauweise erhöht sich die max. Gebäudehöhe um 3 m.
5
Gebäudehöhen
In Ergänzung zu § 6 Abs. 6 BNO dürfen in der WG2-Zone auch dem Wohnen dienende Erdgeschosse eine Geschosshöhe von 4.5 m aufweisen.
6
Maximale Gebäudelänge
Die maximale Gebäudelänge für Hochbauten beträgt mit Ausnahme der nachstehenden Bestimmung in den Baufeldern 40 m. In den im Situationsplan 1:500 orange umrandeten Bereichen beträgt die maximale Gebäudelänge 25 m.
Anzahl Wohneinheiten
8
7
In der Wohnzone W2 dürfen Mehrfamilienhäuser mit maximal 6 Wohneinheiten realisiert werden.
GP „Rain" Seengen / Beschluss, 14. September 2020
4
Art. 8 Architektonische
Qualität
Die Bauten und Anlagen müssen von hoher ortsbaulicher, architektonischer und gestalterischer Qualität sein. Bauten und Anlagen sind sorgfältig zu gestalten und innerhalb eines Baufeldes aufeinander abzustimmen.
1
2 Es sind klare und ruhig in Erscheinung tretende Volumen mit rechteckigen Gebäudeflächen, homogenem Fassadenbild, nicht blendenden Materialien und optisch unauffälliger Farbgebung zu konzipieren. 3 Terrassen, Balkone, Loggien, Treppenhäuser, Vordächer, technische Bauten usw. müssen samt ihrer Ausstattung (z.B. Sonnenschutz) in ihrer Gesamtwirkung mit dem Bauvolumen harmonieren.
Die Firstrichtungen von Steildächern sind dort wo das Gefälle des massgebenden Terrains grösser ist als 10 % parallel zum Hang anzuordnen. Die Anordnung von Pultdächern hat in Ausrichtung und Neigung dem Hangverlauf zu entsprechen. 4
Solarwärmeanlagen und Solarstromanlagen sind sorgfältig in die Dachfläche oder in die Fassade zu integrieren. Anlagen auf Flachdächern müssen als Teil einer geordneten Dachlandschaft gestaltet werden. 5
6 Die Aussenräume sind qualitätsvoll zu gestalten. Mit dem Baugesuch ist ein detaillierter, von einem Landschaftsarchitekten erarbeiteter Umgebungsplan einzureichen. Zur Sicherstellung der qualitativen Anforderungen an die Aussenbereiche sind darin die Art der Bepflanzung, der Beläge und der Grünflächen sowie die Höhenverhältnisse im Detail nachzuweisen. Versiegelte Flächen sind auf das Notwendige zu beschränken. 7 Das Richtkonzept «Bebauung» vom 12.02.2020 sowie das Richtkonzept «Umgebung» vom 12.02.2020 dienen als Grundlage bei der Beurteilung der städtebaulichen und Freiraumqualität. Besonders zu berücksichtigen ist die Topographie. 8 Der Gemeinderat beurteilt die Einpassung nach den in den Absätzen 1 bis 7 formulierten qualitativen Anforderungen.
GP „Rain" Seengen / Beschluss, 14. September 2020
5
III. ERSCHLIESSUNG UND PARKIERUNG
Art. 9 Erschliessung
Die Erschliessung für neue Überbauungen oder für Ersatzneubauten auf den Baufeldern A, B, Cl, C2, D, E, F1, F2, G, I und J haben ausschliesslich über die im Situationsplan 1:500 bezeichneten Erschliessungsstrassen Nr. 1, 2 und 3 zu erfolgen. 2 Die Erschliessung der Baufeldern H1 und H2 bei Nutzungen, die über den zum Zeitpunkt der Inkraftsetzung des Gestaltungsplanes bestehenden Zustand hinausgehen, gestaltet sich je nach Entwicklungsszenario wie folgt:
- Szenarien «Bestand+»: Bei einer zusätzlichen Neuüberbauung des nordöstlichen Teils der Parzelle 2538 kann die Erschliessung zusammengefasst über die im Situationsplan 1:500 bezeichnete Zufahrt ab der Egliswilerstrasse K 374 erfolgen. - Szenario «Neubau»: Bei Neu- oder Ersatzbauten auf den Baufeldern H1 und/oder H2 hat die Erschliessung für die Wohnnutzungen über die Erschliessungsstrasse Nr. 3 zu erfolgen. Gewerbenutzungen inklusive Kundenverkehr können über die im Situationsplan 1:500 bezeichnete Zufahrt ab der Egliswilerstrasse K 374 erschlossen werden. 3 Die im Situationsplan bezeichneten Zufahrtswege 1 bis 4 bezwecken eine kantonsstrassenabseitige Fuss- und Radwegverbindung. Zudem dienen sie als Notzufahrten für Blaulichtorganisationen sowie im begründeten Einzelfall der Erschliessung.
Ein- und Ausfahrtsbeschränkung
Entlang der im Situationsplan 1:500 bezeichneten Linien für Ein- und Ausfahrtsbeschränkung sind neue Verkehrsanschlüsse an die Egliswilerstrasse K374 resp. die Eichbergstrasse mit Ausnahme der in Absatz 2 genannten Szenarien nicht erlaubt. 4
Art. 10 Parkierung
1 Sämtliche erforderlichen Pflichtparkfelder sind, mit Ausnahme einzelner Parkfelder für Besucher sowie Kunden, pro Baufeld zusammengefasst in unterirdischen Einstellhallen anzuordnen. Der für die Wohnnutzung gemäss VSS-Norm ermittelte Richtwert bildet die maximal zulässige Parkfeldanzahl. 2 Oberirdische Parkfelder für Besucher resp. Kunden sind pro Baufeld zusammenzufassen und in der Nähe der im Situationsplan 1:500 eingetragenen Platzbereiche zu erstellen.
Bei Mehrfamilienhäusern sind Voraussetzungen für Auflademöglichkeiten für E-Fahrzeuge zu schaffen.
3
Art. 11 Parkierung
für Velos und Mofas
1 Die Velo- und Mofa-Abstellplätze sind so zu gestalten, dass sie hindernisfrei zugänglich, gut beleuchtet, gut einsehbar und wettergeschützt sind.
Bei Mehrfamilienhäusern sind Voraussetzungen für Auflademöglichkeiten für E-Bikes zu schaffen.
2
GP „Rain" Seengen / Beschluss, 14. September 2020
6
Art. 12 Öffentliche Fusswege
Die öffentliche Fusswegverbindung auf der Parzelle Nr. 3688 wird durch die Gemeinde erstellt und ist spätestens mit der ersten Überbauung zu realisieren, welche unmittelbar an die Fusswegverbindung angrenzt. 1
IV. UMGEBUNG
Art. 13
Aussenräume; Qualitäten
Bereiche zur Siedlungsgliederung A und B
Der Gestaltungsplan definiert Aussenräume mit unterschiedlichen Qualitäten und Ausgestaltungen. Die Lage und die Gestaltungsmerkmale dieser Flächen sind im Situationsplan 1:500 bezeichnet und nachstehend beschrieben.
1
Die im Situationsplan 1:500 als Bereiche zur Siedlungsgliederung A (Erschliessung- und Aufenthaltsräume / «Eingangsseite») und B (Bepflanzung und Bestockung / «Gartenseite») bezeichneten Flächen dienen der ökologischen Vernetzung sowie der Rhythmisierung der Bebauung. Sie sind mit Ausnahme der in den Absätzen 3 und 5 genannten baulichen Anlagen von Hochbauten freizuhalten. Geringfügige Abweichungen von den im Situationsplan dargestellten Abgrenzungen sind in begründeten Fällen möglich.
2
3 In den Bereichen zur Siedlungsgliederung A sind Erschliessungsanlagen sowie Anlagen zum Aufenthalt und zur Erholung zugelassen. Kleinstbauten und einzelne, mindestens dreiseitig offene Unterstände wie Pergolen und dgl. mit einer Grundfläche von maximal 15 m2 und einer Firsthöhe von maximal 3.0 m sind zulässig.
Die Bereiche zur Siedlungsgliederung A richten sich nach folgenden qualitativen Kriterien: Höhendifferenzen werden möglichst mittels Böschungen überwunden Stützmauern und Hartflächen sind auf das technisch notwendige Minimum reduziert und hochwertig gestaltet sowie materialisiert die Begrünung besteht hauptsächlich aus Wiesen oder dergleichen, so dass eine räumlich offene Gesamtwirkung entsteht
4
die Aussenräume sind gemeinschaftlich nutzbar und dürfen nicht privat angeeignet werden. Die Bereiche zur Siedlungsgliederung B müssen zur optischen Gliederung der Siedlung mit einer naturnahen Gestaltung mittels standortheimischer Bäume, Gehölzen und Stauden begrünt und bepflanzt werden. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen von §§ 72 und 73 EG ZGB. Für die Baumpflanzungen sind bei unterirdischen Gebäuden eine angemessene Baumgrube bzw. eine ausreichende Überdeckung zur Verfügung zu stellen. Ein Bepflanzungsplan und der Nachweis der ausreichenden Überdeckung ist im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens zu erbringen. Die Erstellung von Kleinstbauten ist zulässig. 5
GP „Rain" Seengen / Beschluss, 14. September 2020
7
Die Bereiche zur Siedlungsgliederung B richten sich nach folgenden qualitativen Kriterien: Höhendifferenzen werden möglichst mittels Böschungen überwunden Stützmauern sind nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig die Begrünung besteht aus ökologisch wertvollen, an den Standort angepassten, vielfältigen Gehölzen und umfasst namentlich einen hohen Anteil an gross wachsenden Bäumen die Aussenräume sind gemeinschaftlich nutzbar und dürfen nicht privat angeeignet werden; direkte Ausgänge aus den Gebäuden in den Aussenraum sind hingegen zulässig
6
Platzbereiche
Auf den Platzbereichen gemäss Situationsplan 1:500 ist die Manövrierbarkeit für Fahrzeuge jederzeit zu gewährleisten (Überhangflächen). Die Gestaltung dieser Bereiche erfolgt mit dem Bauprojekt der jeweiligen Erschliessungsstrasse.
Strassenraum Eichbergstrasse
Entlang der Eichbergstrasse ist im Bereich für Baumreihen gemäss Situationsplan 1:500 eine Baumreihe anzulegen. Gepflanzt werden müssen hochstämmige, einheimische und dem Standort angepasste Baumarten, namentlich Eichen, Obstgehölz und / oder Wildobst-Arten. Im Bereich für Bachfreilegung Kiefelmattbach sind auch Erlen, Weiden und Kopfweiden zulässig. Der Abstand zwischen den einzelnen Bäumen beträgt in der Regel maximal 12 m, in begründeten Fällen maximal 25 m.
Arealinterne Haupterschliessung
Im Bereich der arealinternen Haupterschliessung gemäss Situationsplan 1:500 sind mehrfach nutzbare Flächen anzulegen, welche dem Durchgang, der Begegnung und dem Aufenthalt dienen. Deren Gestaltung hat nach einem pro Abschnitt einheitlichen Konzept von Fassade zu Fassade zu erfolgen, wobei die Abschnitte durch die Erschliessungsstrassen begrenzt sind. Gehölzstrukturen wie Baumreihen, Hecken und dergleichen sind hauptsächlich parallel zur Strasse auszurichten. Wegbegleitende Hartflächen müssen hauptsächlich chaussiert ausgeführt werden. Die Gestaltung dieser Bereiche erfolgt anhand eines Gesamtkonzeptes, das spätestens mit dem Bauprojekt des jeweiligen Zufahrtsweges zu erstellen ist.
7
8
9
10 Für die Anlieger ist das Gesamtkonzept gemäss Abs. 9 verbindlich. Es ist im Rahmen des Baugesuches im Bereich des einzelnen Bauvorhabens zu konkretisieren, an die individuelle Situation anzupassen und mit der Realisierung des Bauvorhabens umzusetzen.
Übrige Freiflächen
11 Die im Situationsplan 1:500 keiner Nutzung zugeordneten oder nicht durch Hochbauten genutzten Freiflächen und Zwischenräume sind den jeweils angrenzenden Baufeldern zugeordnet und können als Spiel- und Gartenanlagen genutzt werden. Wesentliche Strukturelemente wie Mauern, Zäune, Sichtschutzeinrichtungen und dgl. sind pro Baufeld einheitlich zu gestalten. 12 Die Freiraumgestaltung hat in Abstimmung mit dem Bauprojekt zu erfolgen. Die Freiräume sind ausreichend zu begrünen und zu bepflanzen. Abgrenzungen von privaten Vorgartenbereichen gegenüber öffentlichen Flächen mit geschnittenen Hecken oder Strauchhecken sind zulässig wobei geschnittene Hecken und Einfriedungen eine maximale Höhe von 1.50 m aufweisen dürfen. Gehölzpflanzungen sind erwünscht.
GP „Rain" Seengen / Beschluss, 14. September 2020
8
Die Gestaltung des Terrains hat soweit möglich mit natürlichen Böschungen zu erfolgen. Innerhalb des gesamten Gestaltungsplanperimeters sind überwiegend einheimische, standortgerechte Baum- und Strauchsorten zu verwenden. 13
Gebäudebegrünung bei Terrassenhäusern
Bei Terrassenhäusern sind die Terrassenabschlüsse teilweise so zu bepflanzen, dass die mehrgeschossige Erscheinung reduziert wird.
14
Art. 14 Stützmauern
1 Kleinere Stützmauern ausserhalb der Baufelder sind nur im Zusammenhang mit Erschliessungsanlagen zulässig. Sie sind in der Höhe auf ein Minimum zu beschränken.
Bodenversiegelung
2
Die Versiegelung der Böden ausserhalb der durch unterirdische Gebäude belegten Flächen ist auf ein begründbares Minimum zu beschränken.
Art. 15 In der im Situationsplan 1:500 ausgeschiedenen Bachparzelle Nr. 3048
ist der Kiefelmattbach als natürlich verlaufendes Gewässer mit natürlichen Uferböschungen und standortheimischer Bepflanzung zu gestalten. Die Bachöffnung hat spätestens mit der Realisierung der Erschliessungsstrasse Nr. 3 zu erfolgen.
Bachfreilegung Kiefelmattbach
1
Baumreihe
2 Bezüglich Baumstrukturen gelten die Bestimmungen gemäss § 13 Abs. 4 SNV.
Die Bachfreilegung ist in Absprache mit den kantonalen Fachstellen zu planen und auszuführen.
3
Freihaltebereich Gewässerraum Kiefelmattbach
Innerhalb des Freihaltebereichs Gewässerraum sowie der künftigen Bachparzelle richtet sich die Zulässigkeit von Bauten, Anlagen und Nutzungen nach den Bestimmungen des Bundesrechts, insbesondere nach
Art. 41c GSchV. Innerhalb der Gewässerraumzone sind ausschliesslich
einheimische, standortgerechte Pflanzen zulässig.
4
GP „Rain" Seengen / Beschluss, 14. September 2020
9
V. UMWELT UND ENERGIE
Art. 16 Lärmschutz
Für Wohnnutzungen ist mit dem Baugesuch der Nachweis zu erbringen, dass durch die Anordnung der Räume oder durch bauliche Massnahmen der Beurteilungspegel an den Fenstern von Räumen mit lärmempfindlichen Nutzungen gegenüber der Egliswilerstrasse K374 - in der Zone W2 um mindestens 18.6 dB und - in der Zone WG2 um mindestens 13.6 dB geringer ist als der Emissionspegel der Kantonsstrasse. 1
2 Die in Absatz 1 genannten Dämpfungen sind in der ersten Bautiefe zur Kantonsstrasse an den Fenstern von Räumen mit lärmempfindlichen Nutzungen nur bei jeweils einem Fenster pro Raum einzuhalten. Stärker belastete Zweitfenster gelten als Ausnahmen im Sinne von Art. 30 LSV. 3
Für lärmempfindliche Räume in Betrieben gelten 5 dB tiefere Werte.
Art. 17 Energie
Um eine zeitgemässe und nachhaltige Bebauung gewährleisten zu können, wird für Neu- und Ersatzbauten der zum Zeitpunkt der Baueingabe geltende MINERGIEe: Standard verlangt. Energetisch und ökologisch mindestens gleichwertige oder bessere Lösungen sind zulässig.
Meteorwasser
2 Das Meteorwasser muss nach Möglichkeit in den nicht versiegelten Bereichen innerhalb des Gestaltungsplanperimeters versickert werden.
Entsorgung
3 Die Abfallentsorgung ist zusammenzufassen und an geeigneten Standorten in der Nähe der Erschliessungsstrassen Nr. 1, 2 und 3 beziehungsweise der zugehörigen Platzbereiche (§ 14 Abs. 2 SNV) anzuordnen. Der Gemeinderat entscheidet im Rahmen des jeweiligen Erschliessungsprojektes über den genauen Standort.
1
GP „Rain" Seengen / Beschluss, 14. September 2020
10
VI. VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN
Art. 18 Qualitätssicherung
Als Voraussetzung für die Baubewilligung von Hauptbauten kann der Gemeinderat auf Kosten der Bauherrschaft eine unabhängige Fachperson mit der Ausarbeitung eines Fachgutachtens darüber, ob das Bauprojekt die Bestimmungen des Gestaltungsplanes einhält, beauftragen. Insbesondere zu prüfen sind die Einhaltung der in §§ 8 und 13 SNV genannten Kriterien zur Bebauung und zur Umgebung.
Modell
2 Mit dem Baugesuch ist ein Gipsmodell einzureichen. Der Modellaus-
1
schnitt, der Massstab und die Ausgestaltung richten sich nach den Vorgaben des Gemeinderates.
Art. 19 Abweichungen
1 Geringfügige Abweichungen vom Gestaltungsplan können vom Gemeinderat im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens gestattet werden, sofern keine übergeordneten Festlegungen betroffen sind und keine nachbarlichen Interessen tangiert werden.
Art. 20 Inkrafttreten
1 Der Gestaltungsplan „Rain" tritt mit der Genehmigung durch das zuständige Departement in Kraft.
Art. 21 Abänderung und Aufhebung des Gestaltungsplanes
1 Die Änderung oder Aufhebung bedarf des gleichen Verfahrens wie der Erlass des Gestaltungsplanes.
GP „Rain" Seengen / Beschluss, 14. September 2020
11
Genehmigung
01010111 MAO * * * rufu KANTON AARGAU
DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT
TFAF/Iful
Datum Genehmigung: 27.11.2020
Versand:
02. Dez 2020
Geschäfts-Nr. BVUARE.13.146 Gemeinde Seengen; Gestaltungsplan "Rain"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung
Sachverhalt
1. Planungsrechtliches Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
26. Juni 2020 9. September 2019 bis 8. Oktober 2019 24. Juli 2020 bis 24. August 2020 14. September 2020 28. Oktober 2020 26. Oktober 2020
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Genehmigungsbehörde Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3 Rechtsschutz Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.
2. Planungsrechtliche Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf den am 25. Mai 2013 genehmigten Nutzungsplan Siedlung ab.
3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Das Areal "Rain" befindet sich am nordwestlichen Ortseingang der Gemeinde an der Egliswilerstrasse (Kantonsstrasse K 374). Das zwischen der Kantonsstrasse und der Eichbergstrasse, am Fusse des Eichbergs gelegene Areal grenzt im Nordwesten an das Kulturland. Auf dem rund 2,8 ha grossen Areal bestehen einzelne Gebäude, die zum Wohnen oder als Gewerbeliegenschaften genutzt werden.
J:103_Geschäfte\3_Genehmigungen\02_ARBOSR\20201120_BDV 13.146.docx
Das Gebiet ist gemäss dem rechtsgültigen Bauzonenplan in der ersten Bautiefe ab der K 374 der Wohn- und Gewerbezone WG2, die hangaufwärts gelegenen Grundstücke der Wohnzone W2 zugewiesen. Das gesamte Areal ist mit einer Gestaltungsplanpflicht belegt. Mit dem vorliegenden Gestaltungsplan soll die planungsrechtliche Baureife für das Areal erreicht werden. Gemäss § 3 der Bau- und Nutzungsordnung (BNO) bezweckt der Gestaltungsplan "Rain" eine sorgfältige Einpassung der Bauten und der Umgebung ins Gelände sowie eine gesamthaft optimierte Bebauung. 3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte der vom Gemeinderat Seengen am 14. September 2020 beschlossenen Vorlage: • Gestaltungsplan "Rain" bestehend aus: • Situation 1:500 • Sondernutzungsvorschriften (SNV) Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im Planungsbericht der Gemeinde vom 14. September 2020 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 der Raumplanungsverordnung [RPV]). 3.3 Vorprüfungsergebnis Die Vorprüfung ist mit Bericht vom 25. Juni 2020 mit einem Vorbehalt betreffend § 19 SNV abgeschlossen worden. Ausnahmen von der (Sonder-)Nutzungsplanung im Baubewilligungsverfahren sind kantonalrechtlich abschliessend geregelt (§ 67 Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen [Baugesetz, BauG]). Eine solche Bestimmung in den SNV erübrigt sich daher. Da der Gestaltungsplan trotz § 19 SNV rechtskonform ausgelegt werden kann durch den Gemeinderat, ist eine vorbehaltlose Genehmigung möglich.
Erwägungen
4. Gesamtbeurteilung 4.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören insbesondere die Anforderungen nach § 21 BauG. 4.2 Raumplanerische Beurteilung Im Sinne der hochwertigen Siedlungsentwicklung bezwecken Gestaltungspläne, ein Areal besonders gut auf die bauliche und landschaftliche Umgebung sowie die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung abzustimmen. Gestaltungspläne können vom allgemeinen Nutzungsplan abweichen, wenn dadurch ein siedlungs- und landschaftsgestalterisch besseres Ergebnis erzielt und die zonengemässe Nutzungsart nicht übermässig beeinträchtigt wird. Weichen Festlegungen des Gestaltungsplans vom allgemeinen Nutzungsplan ab, hat der Gemeinderat in einer qualifizierten Stellungnahme das siedlungs- und landschaftsgestalterisch bessere Ergebnis nachzuweisen. Die Stellungnahme — die aus fachlicher Sicht gut gelungen ist und von einer intensiven Auseinandersetzung auf Planungs- und Projektebene zeugt — liegt vor und wurde mit der abschliessend vorgeprüften Gestaltungsplanvorlage öffentlich aufgelegt.
2 von 7
Zonengemässe Nutzungsart (Abweichung von der Grundordnung) Die Gestaltungsplan weicht vor allem im Bereich der W2 massgeblich von der Grundordnung ab. Dies betrifft namentlich die zulässigen baulichen Typologien (Klein-Mehrfamilienhäuser anstatt vier bis maximal sechs Wohneinheiten), die Anzahl der Stufen von Terrassenbauten (anstatt drei bis zu fünf Stufen beziehungsweise Wohneinheiten) und die Gebäudelänge (anstatt 25 m bis zu 40 m). Diese Abweichungen sind mit Blick auf § 21 BauG zu beurteilen. Abweichungen von der Grundnutzung dürfen nicht dazu führen, dass die planerisch und demokratisch legitimierte Grundordnung ihres Sinngehalts entleert wird. Relevant für die Beurteilung ist, ob die räumlichen Qualitäten mit den Abweichungen entsprechend gesteigert werden, ob sich die neue Überbauung gut in die Umgebung integriert, der Zonencharakter insgesamt gewahrt bleibt und Drittparzellen nicht übermässig beeinträchtigt werden. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass eine verstärkte Innenentwicklung (mithin eine dichtere Bauweise) planerisch erstrebenswert ist, der Standort dafür aber geeignet sein muss. Im Planungsbericht werden die Abweichungen gegenüber der Regelbauweise zwar thematisiert (Kapitel 6.3), eine eigentliche Beurteilung hinsichtlich des siedlungs- und landschaftsgestalterisch "besseren Ergebnisses" wird jedoch nicht vorgenommen. In der fundierten Stellungnahme nach
Art. 8
Abs. 3 Bauverordnung (BauV) findet diese Auseinandersetzung jedoch statt. Der Beurteilung in der vorgenannten Stellungnahme kann aus fachlicher Sicht insgesamt gefolgt werden. Dabei wird insbesondere in Bezug auf die Erhöhung der Wohneinheiten berücksichtigt, dass die BNO explizit Klein-Mehrfamilienhäuser bis maximal vier Wohnungen in der W2 vorsieht (§ 8 Abs. 4 BNO). Die Erhöhung auf sechs Wohnungen liegt im Ermessen des Gemeinderats und ist aus fachlicher Sicht vertretbar. 4.2.1 Siedlungsentwicklung nach innen und Siedlungsqualität Eine wesentliche Aufgabe der Nutzungsplanung ist es, die Siedlungsqualität zu fördern. Das heisst, dass in Gestaltungsplänen nebst der Erschliessung die ortspezifisch abgeleiteten typologischen, ortsbaulichen sowie freiräumlichen und gestalterischen Strukturen und Prinzipien rechtsverbindlich festzulegen sind. Die nötigen architektonischen Qualitäten werden anhand zielführender Kriterien in den SNV auf Stufe Baubewilligungen hervorgebracht. Freiraum Mit der Lage am Ortseingang und am Siedlungsrand, in topografisch wie landschaftlich anspruchsvoller Lage (Einsehbarkeit), umreisst § 3 BNO mit dem Gebot der sorgfältigen Einpassung der Bauten und der Umgebung ins Gelände einen zentralen Punkt hinsichtlich der Siedlungsqualität. Ebenso bestimmend ist die gewachsene Vegetation im Areal und um das Areal herum. Entsprechend wird es begrüsst, dass ein robustes Umgebungskonzept erarbeitet wurde. In Kapitel 5.2 wird dieses hergeleitet. Dabei werden zum einen die Geologie/Topografie und zum anderen die am Hang und auf dem Areal selbst vorhandenen Grünstrukturen thematisiert. Nicht unwesentlich dabei ist die Erkenntnis, dass sich im Planungsgebiet aktuell eine bemerkenswert gut gepflegte NiederstammObstanlage befindet. Diese bildet einen Rest des ursprünglichen "Obstgarten-Gürtels" rund um das Dorf und ist sowohl aus naturschutzfachlicher wie aus landschaftlicher Sicht wertvoll. Die Festlegungen im Gestaltungsplan nehmen das Umgebungskonzept und, zumindest teilweise, das Thema der Obstbäume in geeigneter Weise auf. So werden namentlich in den "Bereichen zur Siedlungsgliederung" (§ 13 Abs. 2 bis 6 SNV), im Strassenraum der Eichbergstrasse (Abs. 8) sowie in den Platzbereichen und der internen Haupterschliessung (Abs. 7 und 9) entsprechende Elemente festgelegt und damit gesichert.
3 von 7
Die Notwendigkeit, im Falle einer etappenweisen Überbauung mit dem Baugesuch der ersten Etappe ein Gesamtkonzept auszuarbeiten, das auch die Umgebungsgestaltung umfasst (§ 6 SNV), ist in diesem Zusammenhang essenziell. Begrüsst wird auch die Konzeption in § 13 Abs. 9 und 10 SNV, wonach die begleitende Gestaltung der arealinternen Erschliessung anhand eines Konzepts, das spätestens mit dem Bauprojekt des jeweiligen Zufahrtswegs zu erstellen ist, erfolgt. Mit den einzelnen Bauvorhaben wird dieses jeweils konkretisiert. So wird sichergestellt, dass über die verschiedenen Entwicklungsetappen hinaus insgesamt und stufengerecht ein stimmiger Freiraum be- und entsteht. Die konkreten Festlegungen zu den einzelnen Bereichen erscheinen sowohl inhaltlich wie auch hinsichtlich Zuständigkeit und Zeitpunkt adäquat. Ortsbild und Städtebau Das Ortsbild der Gemeinde Seengen wird im Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) als regional bedeutend eingestuft. Die Ortsbilder von regionaler Bedeutung sind gemäss Richtplankapitel S 1.5 in ihrer Bedeutung festgesetzt und müssen im Lichte von § 27 Abs 2 BauG angemessen berücksichtigt werden. Gemäss Planungsbericht (Kapitel 2.2) liegt der Planungsperimeter nordwestlich des Dorfkerns in der Umgebungsrichtung "VIII Agrarland im Nordwesten" (Erhaltungsziel "a") und tangiert knapp die Umgebungszone "IX Neubauzone im Norden" (Erhaltungsziel "b"). Im Bericht nicht erwähnt wird die ebenfalls knapp tangierte Umgebungszone "VII Westliche und nördliche Dorfeinfahrt" (ebenfalls Erhaltungsziel "b"). Das Erhaltungsziel "b" bezweckt die Erhaltung der Eigenschaften. Zentral ist es entsprechend, die Landschafts- und Freiraumgestaltung mit der notwendigen Sorgfalt vorzunehmen. Die im Planungsbericht dargelegten Überlegungen, verbunden mit den Festlegungen im Gestaltungsplan, sind sachgerecht. Dem Gestaltungsplan kann der notwendige sorgfältige Umgang an der ortsbaulich sensiblen Lage weitestgehend attestiert werden. 4.2.2 Erschliessung Mittels Bericht "Umfeldanalyse bei Grundstückzufahrten an Kantonsstrassen" wird auf die Ausgangslage sowie verschiedene Anschlussvarianten eingegangen. Die zusammengefassten Erschliessungen befinden sich lagemässig im Bereich der bereits bestehenden Erschliessungen. Trotz der diversen Zufahrten soll die Parzelle 484 (Baufeld D) nach der Erstellung der neuen Strasse nicht sofort rückwärtig erschlossen werden (kantonaler Besitzstand gemäss § 68 BauG). Mit einer Ein- und Ausfahrtsbeschränkung entlang der K 374 wird jedoch sichergestellt, dass keine neue Direkterschliessung entsteht (§ 9 Abs. 4 SNV). Neue Bauten müssen somit zwingend rückwärtig beziehungsweise über die bezeichneten Erschliessungsstrassen erschlossen werden (Abs. 1). Bezüglich den Baufeldern H1 und H2 werden zwei Szenarien vorgesehen. Diese werden im Planungsbericht (Kapitel 6.2) beschrieben und in § 9 Abs. 2 und 4 SNV geregelt. Aufgrund der vergleichsweise zahlreichen Erschliessungen auf die Kantonsstrasse wäre die Ein- und Ausfahrtsbeschränkung grundsätzlich auch in diesem Bereich wie beim Baufeld D durchzuziehen und die Lücke entsprechend zu schliessen. Gemäss Planungsbericht sieht die Gemeinde aber vor, aus Gründen der Auffindbarkeit von Gewerbenutzungen inklusive Kundenverkehr in diesem Bereich weiterhin ab der K 374 zu erschliessen. Mit Blick auf das Szenario "Bestand+", bei dem die Besitzstandsregelung gemäss § 68 BauG zum Tragen kommt, wird die Zu- und Wegfahrt für Gewerbenutzungen in Abwägung der Interessen vorliegend im Sinne eines Grenzfalls gerade noch als sachgerecht beurteilt. In jedem Fall wird die Sicherstellung der Leistungsfähigkeit der K 374 im Baugesuchsverfahren zu beurteilen sein. Fuss- und Veloverkehr Fussgänger- und Velowegverbindungen werden im Innern des Areals geführt, sodass die Kantonsstrasse nicht überquert werden muss. Das interne Wegnetz führt schliesslich auf den bestehenden 4 von 7
Gehweg, der nach der Einmündung der Eichbergstrasse nördlich beziehungsweise nordöstlich der K 374 verläuft. 4.2.3 Weitere materielle Hinweise Bachöffnung Kiefelmattbach Der Perimeter des Gestaltungsplans wird vom eingedolten Kiefelmattbach gequert, der im Zuge der geplanten Erschliessung (bis spätestens mit der Erschliessungsstrasse Nr. 3) entlang der Eichbergstrasse offengelegt und renaturiert werden soll. Dazu ist eine Landumlegung erfolgt und für den künftigen Bachlauf ist die Parzelle 3048 definiert worden. Die für die Bachöffnung notwendigen Rahmenbedingungen (Realisierungszeitpunkt, Ausführung in Begleitung mit Sektion Wasserbau) sind in § 15 Abs. 1 SNV behandelt und abgedeckt. Gewässerraum Die Gemeinde Seengen hat die Gewässerräume in der allgemeinen Nutzungsplanung noch nicht umgesetzt. Die entsprechenden Aussagen im Planungsbericht (Kapitel 4.3.4) sind korrekt. Die Umsetzung erfolgt im Rahmen einer anstehenden Teilrevision der allgemeinen Nutzungsplanung. Es ist kantonale Praxis, dass eine Sicherung und Freihaltung des gesetzlich notwendigen Gewässerraums im Rahmen eines Sondernutzungsplans als Freihaltebereich vorgesehen und die Thematik im Planungsbericht umfassend abgehandelt wird. Der Freihaltebereich hat ab der Grenze zur Eichbergstrasse eine Breite von 12,3 m aufzuweisen (Gerinnesohle 0,3 m, beidseitige Uferstreifen von 6 m); die angrenzenden Baufelder müssen diesen Abstand respektieren. Gemäss vorliegendem Gestaltungsplan ist dies der Fall. Es wird basierend auf § 15 Abs. 4 SNV ein Freihaltebereich Gewässerraum gesichert (im Genehmigungsinhalt etwas verkürzt und missverständlich lediglich als "Gewässerraum" bezeichnet). Die Darlegungen im Planungsbericht sind nachvollziehbar und sachgerecht, ebenso die Bestimmungen in § 15 Abs. 4 SNV. Lärm Entlang der Kantonsstrasse K 374 ist das Planungsgebiet der Wohn- und Gewerbezone WG2 (Empfindlichkeitsstufe [ES] III) zugeordnet. Im entfernteren Bereich der Wohnzone W2 (ES II). Gemäss Planungsbericht ist das Gebiet als noch nicht erschlossen zu betrachten. Demzufolge darf es nur so weit erschlossen werden, als die Planungswerte (PW) eingehalten sind oder durch eine Änderung der Nutzungsart oder durch planerische, gestalterische oder bauliche Massnahmen eingehalten werden können (Art. 30 Lärmschutz-Verordnung [LSV]). Für kleine Teile kann die kantonale Behörde Ausnahmen gestatten (§ 25 Abs. 2 Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässer [EG UWR]). Das Lärmgutachten zeigt auf, dass auf den strassennahen Baulinien die massgebenden PW ohne Massnahmen nicht eingehalten sind. Für die Baulinien entlang der Kantonsstrasse (ES III) werden Beurteilungspegel von 63,3 dB(A) am Tag und 51,9 dB(A) in der Nacht ausgewiesen. In der zweiten Bautiefe (ES II) werden Beurteilungspegel von bis zu 57,5 dB(A) am Tag und 46,1 dB(A) in der Nacht ausgewiesen. Sobald jedoch in der ersten Bautiefe Gebäude errichtet werden, schirmen diese die dahinterliegenden Gebäude vor dem Strassenlärm ab, so dass dann die PW eingehalten sind.
Art. 30
LSV lässt für kleine Teile Ausnahmen von der Einhaltung der PW zu. Die Festlegung in
Art. 16
SNV ist sachgerecht. 4.3 Sondernutzungsvorschriften (SNV) Die Gemeinde Seengen hat ihren allgemeinen Nutzungsplan noch nicht an die neuen Baubegriffe und Messweisen der Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) angepasst. Solange eine Anpassung nicht erfolgt ist, gelten anstelle der Bestimmungen im Titel 3
5 von 7
(Baubegriffe und Messweisen) die Bestimmungen der Allgemeinen Verordnung zu Baugesetzt (ABauV) vom 23. Februar 1994, wie sie in Anhang 3 der BauV aufgeführt sind (§ 64 Abs. 1 BauV).
5. Ergebnis Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.
Beschluss 1. Der Gestaltungsplan "Rain", beschlossen vom Gemeinderat Seengen am 14. September 2020, wird genehmigt. 2. Die Abteilung Raumentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.
tephan Attiger egierungsrat
Verteiler • Gemeinderat, Unterer Gerbiweg 6, Postfach 90, 5707 Seengen • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Abteilung Raumentwicklung BVU, Sektion Grundlagen und Kantonalplanung, AGIS • Rechtsabteilung BVU • Abteilung Verkehr BVU • Departement Volkswirtschaft und Inneres • Abteilung Register und Personenstand DVI
Rechtsmittelbelehrung 1 Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu laufen. Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 3. Beschwerdeentscheide können innert gleicher nicht erstreckbarer Frist — neben dem Genehmigungsentscheid — gesondert mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, sofern sie durch den Genehmigungsentscheid nicht abgelöst worden sind. 4. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche
6 von 7
oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt. 5. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen unter Ziffer 2 bis 4 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 6. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 7. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. 8. Die Genehmigungsbeschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abteilung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingesehen werden.
7 von 7