Gestaltungsplan Fuchshalde AMAG

Special-use plan · Lupfig

Document

Number
18.7254
Kind
Special-use plan
Commune
Lupfig
Canton
Aargau
Level
Communal
Approved by
BVU
Adopted
Dec 14, 2020
In force since
Dec 14, 2020

Map

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SNP-4104-2020-E.pdf

•

Gemeinde Lupfig

Kanton Aargau

Deparbrnent Bau. Verkehr und lin!elt Abteilung RaumentwickWng

Kanton Aargau

Lieg

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Gestaltungsplan Fuchshalde AMAG Gemäss § 21 BauG

Sondernutzungsvorschriften

Weitere Bestandteile des Gestaltungsplans: Situationsplan 1:500 (verbindlich) Umweltverträglichkeitsbericht (orientierend) Planungsbericht nach Art. 47 RPV (orientierend)

• • • •

Richtprojekt ERP Architekten (orientierend) Machbarkeitsstudie Brücke, Bänziger Partner AG (orientierend) Richtprojekt Umgebung, SKK Landschaftsarchitekten AG (orientierend)

• •

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Abschliessender Vorprüfungsbericht vom 30. Oktober 2019 Mitwirkungsbericht vom 21. Mai 2019 Öffentliche Auflage vom 31. Januar bis 2. März 2020 Beschlossen vom Gemeinderat am 05.10.2020

in

Die Gemeindeschreiberin:

mmann: 1

. Plüs Genehmigt durch den Kanton am:

Genehmigung durch das Departement Bau, Verkehr und Umwelt Aarau, den

--Zesegece2

2t252i3

Cer Generalsekretär:

BC AG Zugerstrasse 12 5620 Bremgarten T 058 580 99 60 [email protected] www.bcplanung.ch AIIPORTA

GROUP www.porta-group.ch

Gemeinde Lupfig Gestaltungsplan Fuchshalde AMAG

Impressum Auftraggeber Bearbeitung Version Datum / Referenz Auftrags-Nr. Dateiname

AMAG Import AG Erich Faes, Christina Kohl 3.0 09.10.2020/ KOC 4104XBP103.400 201009_Sondernutzungsvorschriften.docx

Versionenübersicht Version 1.1 1.2

Datum 09.04.2018 26.06.2018

1.3

15.10.2018

1.4

21.05.2019

2.0

14.01.2020

3.0

09.10.2020

Kommentar/Mutation

Status Entwurf Überarbeitung gemäss Protokollauszug Entwurf Gemeinderat Lupfig vom 14.05.2018 Überarbeitung gemäss Protokollauszug Vorprüfungsexemplar Gemeinderat Lupfig vom 01.10.2018 Überarbeitung gemäss fachlicher Stel- Vorprüfungsexemplar lungnahme BVU vom 13.02.2019 sowie Protokollauszug Gemeinderat Lupfig vom 13.05.2019 Exemplar für die öffentliche Auflage Genehmigungsexemplar

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Gemeinde Lupfig Gestaltungsplan Fuchshalde AMAG

Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

1

Der Gestaltungsplan Fuchshalde AMAG, welcher gemäss rechtskräftigem Bauzonenplan innerhalb der Industriezone liegt, bezweckt die landschaftlich, architektonisch und betrieblich gute Überbauung und Nutzung des Areals Fuchshalde. Der Gestaltungsplan stellt sicher, dass gegenüber dem heutigen temporären Autolagerplatz eine bessere städtebauliche Gesamtwirkung erzielt wird.

Art. 2 Bestandteile

1

Verbindliche Bestandteile des Gestaltungsplans sind: •

Situationsplan 1:500

•

Sondernutzungsvorschriften

Erläuternde Grundlagen des Gestaltungsplans sind: •

Richtprojekte

Planungsbericht nach Art. 47 RPV

•

Umweltverträglichkeitsbericht, Porta AG

•

Richtprojekt, ERP Architekten AG

•

Machbarkeitsstudie Brücke, Bänziger Partner AG

•

Richtprojekt Umgebung, SKK Landschaftsarchitekten AG

3

Grundlage für die Beurteilung der Qualität des Bauprojekts bilden das Richtprojekt von ERP Architekten AG vom 21.06.2018, die Machbarkeitsstudie von Bänziger Partner AG vom 19.02.2018 und das Richtprojekt Umgebung von SKK Landschaftsarchitekten AG vom 20.06.2018.

Art. 3 Perimeter

1

Der Geltungsbereich des Gestaltungsplans Fuchshalde AMAG umfasst die im Situationsplan im Massstab 1:500 bezeichnete Perimeterfläche.

Art. 4 Verhältnis zur Grundordnung

1 Soweit mit dem Situationsplan und den zugehörigen Sondernutzungsvorschriften nicht abweichende Regelungen getroffen werden, gelten die Bestimmungen der Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Lupfig, insbesondere die Vorschriften der Industriezone (§ 12 BNO). 2

Vorbehalten bleibt die übergeordnete Gesetzgebung des Kantons und des Bundes, insbesondere die einschlägige Bau-, Planungs- und Umweltschutzgesetzgebung. Baubereiche Hochbauten

Art. 5 Nutzungen

1

In Baubereich BB1 ist die Errichtung eines Lagerhauses (Autolagerhaus für Neuwagen) zulässig. 2

Die Lagerplätze innerhalb des Autolagerhauses können mit einer entsprechenden Ladeinfrastruktur für E-Fahrzeuge ausgestattet werden.

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Gemeinde Lupfig Gestaltungsplan Fuchshalde AMAG

3

In Baubereich BB2 ist ausschliesslich die Errichtung einer Verbindungsbrücke über die Autobahn A3 zulässig.

Art. 6 Baubereiche

1

Ober- und unterirdische Gebäude sind ausschliesslich innerhalb der im Situationsplan 1:500 bezeichneten Baubereiche zulässig. Die Begrenzungen der Baubereiche gelten als Baulinien und ersetzen die zonengemässen Grenzabstände sowie die gesetzlichen Wald- und Strassenabstände. 2

Kleinbauten sind nur innerhalb der Baubereiche zulässig.

3

Die Erstellung von technisch erforderlichen Bauten ist ausserhalb der Baubereiche zulässig. Die technisch erforderlichen Bauten ausserhalb der Baubereiche sind unterirdisch zu errichten und angemessen zu überdecken, so dass die Gestaltung gemäss § 10 Abs. 5 SNV weiterhin möglich ist.

Art. 7 Gestaltung

1 Sofern nachfolgend nichts anderes beschrieben ist, ist die Eingliederung der Bauten in die landschaftliche und bauliche Umgebung gemäss § 12 Abs. 3 BNO umzusetzen.

Art. 8 Baumasse

1

Die Baumasse darf die im Situationsplan angegebene Baumassenziffer nicht überschreiten. 2

Für Bauten, die zumindest zu 75 % in Holzbauweise erstellt sind, wird die Baumassenziffer um 10 % erhöht.

Art. 9 Firsthöhe

1

Die Firsthöhe des Gebäudes darf die im Situationsplan angegebene Höhenkote (m.ü.M.) nicht überschreiten. 2

Für Bauten, die zumindest zu 75 % in Holzbauweise erstellt sind, wird die Firsthöhe um 10 % erhöht. Umgebung

Art. 10 Umgebungsgestaltung

1

Die Umgebung ist naturnah, das heisst unter vorwiegender Verwendung von heimischen und standortgerechten Pflanzen und einer dem Charakter des Naturraumes zuträglichen Ausprägung, zu gestalten. Im Norden des Planungsgebietes sind vorwiegend heimische Waldgehölze sowie für einen Waldrand typische Sträucher, Stauden und Gräser zu pflanzen, um einen sinnvollen Übergang zu dem nördlich angrenzenden Wald zu schaffen. 2

Einfriedungen sind nicht zulässig. Allfällig erforderliche Sicherungsmassnahmen sind am Gebäude vorzunehmen. 3

Die Umgebungsgestaltung ist Bestandteil des Bauprojektes und ist im Baugesuch, gestützt auf ein einheitliches Konzept Umgebungsgestaltung, auszuweisen. 4

Die Umgebungsgestaltung ist unmittelbar nach Bauvollendung zu erstellen. Es muss eine artenreiche Pflanzung gewählt werden, die

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bereits von Beginn an eine dezente Einpassung der Baute in die Umgebung sowie einen genügenden Sichtschutz gewährt. Grünfläche

5

Die Grünfläche ist als Magerwiese zu gestalten. Um eine ökologische Wertigkeit der Magerwiese zu erzielen, ist die Humusschicht abzutragen beziehungsweise bei der Rekultivierung nach Bauabschluss auf die Rückführung der Humusschicht zu verzichten. 6

Das Humusdepot ist abzutragen und die natürliche Topografie ist wieder herzustellen.

7

Sofern in den Sondernutzungsvorschriften nichts anderes beschrieben ist, ist die Gestaltung der Grünfläche nach § 12 Abs. 4 BNO umzusetzen. Baumstandorte

8

An den im Plan schematisch bezeichneten Stellen sind Bäume (Baumgruppen / Einzelbäume) zu pflanzen. Unter Beachtung der gesetzlichen Abstandsvorschriften sind auch zusätzliche Baumstandorte möglich. Es sind standortgerechte, nach Möglichkeit einheimische Arten zu pflanzen.

Erschliessung

Art. 11 Bereich Notzufahrt

1

Die Arealerschliessung hat über die Verbindungsbrücke in Baubereich BB2 zu erfolgen. Die Erschliessung vom Fuchshaldenweg ist nur als Not- und Unterhaltszufahrt gestattet.

Diverse Bestimmungen

Art. 12 Versickerung und Dachbegrünung

I Das innerhalb des Perimeters anfallende Regenabwasser ist mit geeigneten Massnahmen für Retention und Versickerung dem Grundwasser zuzuführen.

Die Sickermulden sind an den im Plan schematisch bezeichneten Stellen vorzusehen. Eine alternative Anordnung der Sickermulden oder eine andere Form der Retention und Versickerung ist nur zulässig, sofern die Funktionsfähigkeit nachgewiesen wird und die kantonalen Vorgaben gemäss Ordner Siedlungsentwässerung eingehalten sind. Die Sickermulden sind in die Umgebung einzubetten und so zu gestalten, dass keine Zäune um die Mulden erforderlich werden (flache Böschung). Die Mulden sind mit Sträuchern zu bepflanzen. 4

Flachdächer sind extensiv zu begrünen.

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Art. 13 Beleuchtung

1

Lichtemissionen in den Naturraum sind zu vermeiden. Insbesondere sind exzessive Beleuchtungsanlagen wie Objektstrahler verboten.

Art. 14 Qualitätssicherung

1

Bauten, Anlagen und Aussenanlagen sind sorgfältig zu gestalten und aufeinander abzustimmen. 2

•

Beurteilungskriterien sind im Wesentlichen: Gliederung der Fassaden und Dachflächen

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Gemeinde Lupfig Gestaltungsplan Fuchshalde AMAG

• • • • •

Wirkung der Materialien und Farben Terrain- und Umgebungsgestaltung Form, Staffelung und Gliederung der Baumasse Proportionen von Bauvolumen und Bauteilen Einheitlicher Baukörper, monomaterielle und schlichte Gestaltung

3

Zur Überprüfung, ob das Bauprojekt den Qualitätsvorgaben des Gestaltungsplans entspricht, kann vom Gemeinderat auf Kosten der Bauherrschaft ein entsprechendes externes Gutachten eingefordert werden. Bei Umsetzung des Richtprojektes oder unwesentlichen Abweichungen vom Richtprojekt ist auf einen Nachweis zu verzichten. " Der Gemeinderat kann im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens

geringfügige Abweichungen vom Gestaltungsplan bewilligen, wenn damit die Gesamtsituation nicht nachteilig beeinflusst wird.

Art. 15 Inkrafttreten

1

Änderung und Aufhebung

2 Die Änderung oder Aufhebung erfordern das gleiche Verfahren wie der Erlass.

Der Gestaltungsplan tritt mit der kantonalen Genehmigung in Kraft.

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Genehmigung

NOM

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KANTON AARGAU

DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT

HJAI/AGTU

Versand:

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Datum Genehmigung: 14.12.2020

14. Dez. 2020

Geschäfts-Nr. BVUARE.18.7254 Gemeinde Lupfig; Gestaltungsplan "Fuchshalde AMAG"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung

Sachverhalt

1. Planungsrechtliches Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

30. Oktober 2019 10. November 2018 bis 10. Dezember 2018 31. Januar 2020 bis 2. März 2020 05. Oktober 2020 23. Oktober 2020 14. November 2020

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Genehmigungsbehörde Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt (BVU) ist gemäss § 27 Abs. 1 Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3 Rechtsschutz Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.

2. Planungsrechtliche Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf den am 12. Mai 1998 genehmigten Nutzungsplan Siedlung (inklusive Teiländerung vom 14. November 2001) ab.

3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Die AMAG AG betreibt auf der Parzelle 706 im Norden von Lupfig seit 2011 einen temporären Autolagerplatz für Neuwagen. Die Parzelle liegt in der Industriezone und unterliegt der Sondernutzungs-

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planpflicht. Mit dem Gestaltungsplan sollen gestützt auf eine Machbarkeitsstudie die planungsrechtlichen Rahmenbedingungen erstellt werden, um auf dieser Parzelle ein Lagerhaus zu erstellen und zudem eine Verbindungsbrücke über die Autobahn zur Anbindung des Autolagerhauses an die Stammparzelle 358 sicherzustellen. 3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte der vom Gemeinderat Lupfig am 5. Oktober 2020 beschlossenen Vorlage: • Gestaltungsplan "Fuchshalde AMAG" bestehend aus: • Situation 1:500 • Sondernutzungsvorschriften (SNV) Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im Planungsbericht der Gemeinde vom 9. Oktober 2020 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 der Raumplanungsverordnung [RPV]). 3.3 Vorprüfungsergebnis Die Vorprüfung ist mit Bericht vom 30. Oktober 2019 ohne Vorbehalte abgeschlossen worden.

Erwägungen

4. Gesamtbeurteilung 4.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören insbesondere die Anforderungen nach § 21 BauG. 4.2 Raumplanerische Beurteilung Im Sinne der hochwertigen Siedlungsentwicklung bezwecken Gestaltungspläne, ein Areal besonders gut auf die bauliche und landschaftliche Umgebung sowie die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung abzustimmen. Gestaltungspläne können vom allgemeinen Nutzungsplan abweichen, wenn dadurch ein siedlungs- und landschaftsgestalterisch besseres Ergebnis erzielt und die zonengemässe Nutzungsart nicht übermässig beeinträchtigt wird. Das Areal Fuchshalde ist Teil des Entwicklungsschwerpunkts (ESP) von kantonaler Bedeutung gemäss Richtplankapitel S 1.3. Angestrebt wird in diesem Raum eine Nutzungsverdichtung und eine haushälterische Nutzung des Bodens. Die Nutzung entspricht dem ESP von kantonaler Bedeutung (Vorrangnutzung Nutzungen mit hohem Güterverkehr und Flächenbedarf [GFK1]). Das Richtprojekt vermag zu überzeugen. Die Umsetzung in § 14 SNV zur Sicherung der wesentlichen Qualitäten ist jedoch sehr allgemein gehalten. Auch die vorgesehenen Massnahmen zur Umgebungsgestaltung vermögen zu überzeugen. Gemäss Umweltverträglichkeitsbericht (UVB) verursacht das Vorhaben für die Kantonsstrasse keine zusätzliche Verkehrsbelastung. Zur Erschliessung der Parzelle 706 ist eine Überquerung über die Autobahn A3 (Nationalstrasse erster Klasse) geplant.

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Weichen Festlegungen des Gestaltungsplans vom allgemeinen Nutzungsplan ab, hat der Gemeinderat in einer qualifizierten Stellungnahme das siedlungs- und landschaftsgestalterisch bessere Ergebnis nachzuweisen. Die Stellungnahme liegt vor und wurde mit der abschliessend vorgeprüften Gestaltungsplanvorlage öffentlich aufgelegt. 4.2.1 Siedlungsentwicklung nach innen 4.2.2 Siedlungsqualität Eine wesentliche Aufgabe der Nutzungsplanung ist es, die Siedlungsqualität zu fördern. Gemäss § 8 Abs. 2 Bauverordnung (BauV) ist bei Abweichungen vom allgemeinen Nutzungsplan aufzuzeigen, wie diese zu einem siedlungs- und landschaftsgestalterisch besseren Ergebnis führen. Mit dem Gestaltungsplan soll das Areal "Fuchshalde" einer vergleichsweise dichten Nutzung zugeführt werden. Die in der Bau- und Nutzungsordnung (BNO) festgelegte Baumassenziffer von 7.0 wird auf einen Wert von 8.85 (konventionell) beziehungsweise 9.74 (bei mindestens 75 `)/0 Holzbauweise) erhöht. Die Gebäudegrundfläche gemäss Richtprojekt beträgt 8'900 m2 und die mögliche Bauhöhe 18,72 m (konventionell) beziehungsweise 20,13 m (Holzbau). Die Mehr-Höhe beziehungsweise höhere Bau:masse beim Holzbau ist bedingt durch die grösseren statisch notwendigen Querschnitte. Das Richtprojekt vermag zu überzeugen, insbesondere beim Projekt Holzbau, wo sich die Materialwahl positiv aus die Einpassung auswirkt. Der Monolith ohne Neben-, An- oder Aufbauten ist zweckmässig. Die leicht transparente Fassade trägt dazu bei, dass das Gebäude weniger massiv in Erscheinung tritt. Die Gebäudehöhe ist vertretbar; der dahinterliegende Wald wird nicht dominiert. In den SNV wird die Eingliederung durch §§ 7 und 14 vorgegeben. Sie enthalten zwar die wesentlichen Beurteilungskriterien, diese sind aber recht allgemein gehalten. Wie der Fachbericht richtig festhält, sind bei der Umsetzung die drei Eigenschaften monolithisch, monomateriell und schlicht wichtig, was in den Beurteilungskriterien entsprechend berücksichtigt wird. Gemäss § 14 Abs. 3 SNV kann der Gemeinderat auf Kosten der Bauherrschaft ein externes Gutachten bezüglich Einhaltung der Qualitätskriterien einholen. Freiraum, ökologischer Ausgleich Das Richtprojekt zur Umgebung verfolgt eine ökologische Aufwertung. Ziel ist eine naturnahe und pflegeextensive Gestaltung, eine gute Einbettung des Lagerhauses in die Landschaft sowie die Naturräume des Walds und des Scherzbachs aufzuwerten und zu vernetzen. Die im Gestaltungsplan und im Richtprojekt ersichtliche Umgebungsgestaltung erzeugt grossflächige Grünflächen. § 10 SNV fordert die Verwendung von einheimischen und standortgerechten Pflanzen. Dies wird begrüsst. Dem im Rahmen des Bauprojekts zu leistenden ökologischen Ausgleich wird dadurch Rechnung getragen. Die Gestaltung der Grünfläche als Magerwiese knüpft zudem an das bereits bestehende Naturschutzgebiet westlich auf der Parzelle 901 an. Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens ist daher die Möglichkeit einer Schnittgutübertragung zur Kultivierung der Magerwiese zu prüfen. Um einen hohen ökologischen Wert der Magerwiese zu erzielen, wird gemäss § 10 Abs. 5 SNV (Grünfläche) auf die Humusschicht verzichtet. Im Bereich der geplanten Brücke liegt der Scherzbach. Gemäss Kulturlandplan der Gemeinde Lupfig, sind die in der nördlichen Bachböschung stockenden Gehölze als Uferhecke geschützt. Die Gehölze werden durch den Brückenbau nicht direkt tangiert, aber beeinträchtigt, indem sie beschattet und vom Niederschlag abgeschirmt werden. Die Festlegungen im Gestaltungsplan und in den SNV (§§ 10 und 12) vermögen im Grundsatz zu überzeugen; damit können die gesteckten Ziele erreicht werden.

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4.2.3 Abstimmung von Siedlung und Verkehr Erschliessung Das Vorhaben hat keine direkte Erschliessung an die Kantonsstrasse. Der Verkehr gelangt über die Kreisel "Hofschriber" und "Industriestrasse" in die K 399, Bahnhofstrasse. Gemäss UVB verursacht das Vorhaben für die Kantonsstrasse keine zusätzliche Verkehrsbelastung. Der nahe der A3 liegende Perimeter und insbesondere die geplante Brücke über die A3 ist aber von Vorschriften betroffen, die der Bund zwecks Sicherung seiner Interessen an Nationalstrassen erlassen hat. Diesbezüglich wird auf die Bundesbaulinien im Abstand von 25 m ab der Mittelachse der A3 verwiesen, die im Gestaltungsplan als Orientierungsinhalt dargestellt werden. So lässt sich der Vollzug der ASTRABaulinien, wo ohne Einverständnis des Bundesamts für Strassen (ASTRA) keine Neubauten erstellt werden dürfen, bei der Projektierung privater Vorhaben und im Baubewilligungsverfahren sicherstellen. Zur Erschliessung der Parzelle 706 ist eine Überquerung über die Autobahn A3 (Nationalstrasse erster Klasse) geplant. Bauliche Umgestaltungen im Bereich von Nationalstrassen wie namentlich das Erstellen von Kreuzungen mit anderen Verkehrswegen sind gemäss Art. 44 des Bundesgesetzes über die Nationalstrassen (NSG) bewilligungspflichtig. Solche Bauvorhaben dürfen die Sicherheit des Strassenverkehrs und einen allfälligen künftigen Ausbau der Nationalstrasse nicht beeinträchtigen. Sichtbehindernde Bauten und Anlagen sind verboten. Zuständig für die Überprüfung und Bewilligungserteilung von Bauvorhaben Dritter im Bereich der Nationalstrassen ist das ASTRA (Art. 30 der Nationalstrassenverordnung [NSV]). Gemäss Planungsbericht wurde das ASTRA bereits im Rahmen der Machbarkeitsstudie miteinbezogen und die geplante Verbindungsbrücke wurde unter Auflagen als "grundsätzlich denkbar" beurteilt. Es ist an dieser Stelle festzuhalten, dass die Genehmigung des vorliegenden Sondernutzungsplans keinen Einfluss auf den Entscheid des ASTRA hat. Dieses entscheidet unabhängig und erst nach Abschluss des Planungsverfahren beim Vorliegen eines konkreten Bauprojekts. Die Erschliessung des Autolagerhauses erfolgt zukünftig ausschliesslich über diese geplante Brücke. Die bestehende Zufahrt vom Fuchshaldenweg wird nur noch als Not- oder Unterhaltszufahrt zur Verfügung stehen. Durch die geplante Verbindungsbrücke werden die Transportwege erheblich verkürzt. Die Zufahrt während der Bauphase und der Materialtransport der Baustoffe erfolgen über den Fuchshaldenweg. Durch den Bau des geplanten Lagerhauses beziehungsweise dessen Betrieb werden im Betriebszustand (mit Autolagerhaus) gegenüber dem Referenzzustand (Zustand ohne das Vorhaben) gemäss UVB nicht mehr Fahrten erzeugt. Die Fahrten nehmen aufgrund der erhöhten Lagerkapazität in Lupfig und die dadurch bedingte Aufhebung der heute bestehenden Aussenlager ab. Dies gilt für die internen wie auch die externen Fahrten. Gegenüber dem vorherigen provisorischen Lagerplatz erzeugt das Autolagerhaus zudem aufgrund der geplanten Verbindungsbrücke eine streckenbezogen kürzere Erschliessung. 4.2.4 Weitere materielle Hinweise Gewässerraum Der Perimeter des Gestaltungsplans grenzt auf der Südseite an den Scherzbach und quert dieses Fliessgewässer mit einer 15,4 m breiten Überfahrt. Fliessgewässer dürfen gemäss Art. 38 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (GSchG) nicht überdeckt oder eingedolt werden. Laut Abs. 2 lit. b kann die Behörde für Verkehrsübergänge Ausnahmen bewilligen. Die geplante Überfahrt liegt gut 6 m über der betroffenen Bachsohle. Dem geplanten Bauwerk über den Scherzbach kann im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens die Erteilung einer Ausnahmebewilligung in Aussicht gestellt werden. Es wird zudem darauf hingewiesen, dass im Baugesuchsverfahren für den Bau der neuen Brücke über den Süssbach eine fischereirechtliche Bewilligung (Art. 8 Bundesgesetz über die Fischerei [BFG]) einzuholen ist.

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Auf die Ausscheidung eines Gewässerraums im Bereich der Überfahrt soll im vorliegenden Gestaltungsplan verzichtet werden. Der Baubereich für Hochbauten respektiert mit 10,3 m Gewässerabstand ohnehin den minimal erforderlichen Gewässerabstand von 10 m gemäss den Übergangsbestimmungen zur Gewässerschutzverordnung (GSchV). Hochwassergefahren Auf dem Perimeter des Gestaltungsplans ist im östlichen Bereich ab einem HQ100 mit Überflutungen (bis zu 25 cm) ausgehend vom Scherzbach zu rechnen. Es besteht ein Schutzdefizit. Auslöser für die Überflutung ist die zu geringe Kapazität des Einlaufbauwerks in den Vorflutkanal etwas östlich des Perimeters. Im Rahmen des Bauprojekts auf Parzelle 706 sind Objektschutzmassnahmen zu ergreifen. Gemäss Gefährdungskarte "Oberflächenabfluss" ist im östlichen Bereich der Parzelle 706 zudem mit Oberflächenabfluss mit über 25 cm zu rechnen. Im UVB werden entsprechende Massnamen zur Verhinderung von Personen- und Materialschäden bei Hochwasser sachgerecht aufgeführt. Wald Im Norden des Gestaltyngsplanperimeters befindet sich Wald. Zwischen dem Wald und dem Perimeter verläuft der Fuchshaldenweg. Der Baubereich verläuft an der nordwestlichen Ecke genau entlang dem gemäss § 48 Abs. 1 lit. c BauG erforderlichen Waldabstand von 18 m und der restliche Baubereich ist mehr als 18 m vom Wald entfernt. Umwelt Der UVB zeigt notwendige Massnahmen im Bereich Umwelt auf. Lärm Der UVB zeigt auf, dass die lärmrechtlichen Anforderungen an eine Neuanlage (Art. 7 und Art. 9 Lärmschutzverordnung [LSV]) eingehalten werden. Archäologie Der Gestaltungsplan liegt in einem Bereich, in dem Überreste der römischen Wasserleitung nach Vindonissa vermutet werden. Es ist deshalb möglich, dass bei Bodeneingriffen (zum Beispiel Sickermulden oder Baumgruben) archäologische Hinterlassenschaften zum Vorschein kommen. Bei der Überführung des Gestaltungsplans in ein konkretes Bauprojekt ist die Kantonsarchäologie frühzeitig in die Planung einzubeziehen. 4.2.5 Umweltverträglichkeitsbericht Das Autohaus südlich der Autobahn unterlag der Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP). Der Neubau des geplanten Autolagerhauses auf der Parzelle 706 kann als Erweiterung der UVPpflichtigen Lagerfläche südlich der Autobahn angesehen werden. Da es sich um eine wesentliche Änderung handelt, ist diese ebenfalls UVP-pflichtig. Leitverfahren ist die Gestaltungsplanung. Der UVB (Voruntersuchung) ist nach den formellen kantonalen Vorgaben aufgebaut. Die umweltrelevanten Auswirkungen des Projekts sind für die Stufe Nutzungsplanung in genügender Tiefe bearbeitet. Die Umweltverträglichkeit des Gestaltungsplans "Fuchshalde AMAG" ist demnach stufengerecht nachgewiesen (vergleiche Stellungnahme der Abteilung für Umwelt vom 8. Oktober 2019). Die formelle Stellungnahme der kantonalen Umweltschutzfachstelle enthält Hinweise zu den Ergänzungsanforderungen für die nachfolgenden Verfahren (Hauptuntersuchung). 4.3 Sondernutzungsvorschriften (SNV) Die SNV sind im Wesentlichen zweckmässig und unterstützen die Ziele des Gestaltungsplans.

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5. Ergebnis Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.

Beschluss 1 Der Gestaltungsplan "Fuchshalde AMAG", beschlossen vom Gemeinderat Lupfig am 05. Oktober 2020, wird genehmigt. 2 e Abt ilu

entwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.

/ tephan Attiger egierungsrat

Verteiler • Gemeinderat, Breitenstrasse 14, 5242 Lupfig • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Abteilung Raumentwicklung BVU, Sektion Grundlagen und Kantonalplanung, AGIS • Rechtsabteilung BVU • Abteilung Verkehr BVU • Departement Volkswirtschaft und Inneres • Abteilung Register und Personenstand DVI

Rechtsmittelbelehrung 1 Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu laufen. Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 3. Beschwerdeentscheide können innert gleicher nicht erstreckbarer Frist — neben dem Genehmigungsentscheid — gesondert mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, sofern sie durch den Genehmigungsentscheid nicht abgelöst worden sind. 4. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist.

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Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt. 5. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen unter Ziffer 2 bis 4 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 6. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 7. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. 8. Die Genehmigungsbeschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abteilung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingesehen werden.

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