Erschliessungsplan Bahnhof-LANDI

Special-use plan · Würenlos

Document

Number
18.7121
Kind
Special-use plan
Commune
Würenlos
Canton
Aargau
Level
Communal
Approved by
BVU
Adopted
Feb 26, 2021
In force since
Feb 26, 2021

Map

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SNP-4048-2021-E.pdf

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Kanton Aargau Departement Bau, Verkehr und Umweit Abteilung Raumentwicklung

Kanton Aargau

Gemeinde Würenlos

Erschliessungsplan "Bahnhof-LANDI" gemäss § 17 BauG Sondernutzungsvorschriften Weitere Bestandteile des Erschliessungsplans: Situationsplan 1: 500, 09.11.2020

Mitwirkungsbericht vom: 11.Mai 2020 Vorprüfungsbericht vom: 21. Januar 2019 Öffentliche Auflage vom: 29. Mai 2020 bis 29. Juni 2020 Beschlossen vo Der Gemeind a

Gemeinderat am: 7. Dezember 2020 nn

Kantona e Genehmigung:

(—Der Gemeind schreiber:

Genehmigung durch Dep-chornents Bau, Verkehr und Umwelt Genehigungsdaturn Aarau, den

.5. \-ee AbtUUfly

MINIKUS VOGT Bau Raumentwicklung Umwelt Geomatik

2c.0.7-"Ze_bm.2N ckSzA

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BVU

MINIKUS VOGT & PARTNER AG 5430 Wettingen Etzelmatt 1 Telefon 056 437 17 80 Telefax 056 437 17 89 E-Mail [email protected]

8967 Widen Bremgarterstrasse 3 Telefon 056 640 05 05 Telefax 056 640 05 06 E-Mail [email protected]

Zertifiziertes Qualitätsmanagementsystem nach ISO 9001

09. November 2020

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1

Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck und Ziele

Erschliessungsplans

Der Erschliessungsplan "Bahnhof-LANDI" wird gemäss § 4a Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Würenlos erstellt und dient der eigentümerverbindlichen Festsetzungen der darin genannten Zielsetzungen: • Schaffung der Voraussetzungen für eine zweckmässige Erschliessung des Gebiets für alle Nutzergruppen (Kunden, Reisende, Beschäftigte) und Mobilitätsarten (ÖV, LV, MIV) • Sicherstellung der Anbindung des Gebiets an das bestehende und geplante Weg- und Strassennetz des Umfelds • Sicherstellung einer, dem hohen Öffentlichkeitsgrad des Ortes angemessenen Freiraumqualität

Art. 2 Perimeter und

Bestandteile des Erschliessungsplans

'Diese Vorschriften gelten im Perimeter des Erschliessungsplans "Bahnhof-LANDI". 2

Rechtsverbindliche Bestandteile des Erschliessungsplans sind: a) Situationsplan 1: 500 b) Sondernutzungsvorschriften (SNV)

'Orientierender Bestandteil des Erschliessungsplans sind: a) Planungsbericht b) Erschliessungs- und Freiraumgestaltungskonzept "BahnhofLANDI" vom 08. Mai 2020 als Grundlage des Erschliessungsplans gemäss § 4a, Abs. 1 BNO, Teilzonenplanänderung Nutzungsplanung Gewerbezone "Grosszelg-LANDI" Erschliessungs- und Freiraumgestaltungskonzept als Beurteilungsgrundlage

▪ Das Erschliessungs- und Freiraumgestaltungskonzept dient als Grundlage für die Beurteilung der Qualität des Bauprojektes und ist bei der weiteren Projektierung, beziehungsweise bei der Auslegung der Sondernutzungsvorschriften, orientierend beizuziehen. Die darin enthaltenen Gestaltungselemente sind als Kriterien zur Überprüfung der Einpassung von Bauten und Anlagen in das Ortsbild und den Freiraum zu verstehen.

Art. 3 Verhältnis zur Grundordnung

1 Soweit die nachstehenden Vorschriften und der Erschliessungsplan nichts Abweichendes bestimmen, gelten die Bau- und Nutzungsordnung sowie der Bauzonenplan der Gemeinde Würenlos.

Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des kantonalen und eidgenössischen Bau-, Umwelt- und Raumplanungsrechts.

2

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Gestalterische Zonierung

Art. 4 Begegnungsraum

Der ausgeschiedene Begegnungsraum ist nach einem gesamtheitlichen Gestaltungsprinzip zu erstellen. Es gilt die maximale Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h. Die verschiedenen Nutzungsarten sind so anzuordnen, dass eine möglichst konfliktfreie Nutzung aller Teilnehmer gegeben ist. Der öffentliche Verkehr, der Fuss- und Radverkehr sind bei der Anordnung und Ausgestaltung zu bevorzugen. Gegenüber der Bahnhofstrasse ist eine klar erkennbare Trennung der Oberfläche (z. B. als breite Belags- und Entwässerungsrinne) vorzusehen.

Zentraler Platzbereich

2 Der zentrale Platzbereich bündelt die Hauptnutzungen des Bahnhofsplatzes für das Ankommen, Abreisen, Umsteigen und den Aufenthalt. Die hohe Aufenthaltsqualität muss sich u. a. in den Materialien, Gestaltungselementen, der Bepflanzung und den Einbauten wiederfinden. Für die verschiedenen Nutzer sind u. a. der Sicherheitsaspekt (z. B. Wegführungen, Beleuchtung) sowie eine dem Ort angemessene komfortable Nutzung und Ausstattung (u. a. barrierefreie Bauweise und Zugänglichkeit, überdachte Wartebereiche) zu gewährleisten.

publikumsorientierte Erdgeschossnutzung

Die Zonen für publikumsorientierte Erdgeschossnutzungen sollen betrieblich genutzt, zu den Platzflächen hin ausgerichtet sein und zu deren Belebung beitragen. Eine alleinige Nutzung als Warenlager ist nicht zulässig. Die Flächen für publikumsorientierte Erdgeschossnutzungen müssen gut auffindbar, sichtbar und zugänglich eingebunden sein. Es sind Flächen für den Verkauf und Dienstleistungen vorzusehen, die das Angebot im Dorfzentrum ergänzen. 3

Erschliessung und Parkierung

Art. 5 Erschliessung allgemein/

Haupterschliessung an das übergeordnete Strassennetz

1 Sämtliche Erschliessungen haben möglichst direkt, effizient, flächensparend und übersichtlich zu erfolgen. Die Erschliessungen für die verschiedenen Verkehrsarten sind soweit als möglich zu entflechten. Der Hauptanschluss an das übergeordnete Strassennetz erfolgt für die Flächen des Erschliessungsplanperimeters über die Bahnhofsstrasse. Die Zu- und Wegfahrten der benachbarten Gewerbeflächen sind bei der weiteren Planung zu berücksichtigen. Auf der Bahnhof-, Grosszelg- und Grundstrasse ist vorgesehen im bezeichneten Bereich des Erschliessungsplanperimeters die Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h umzusetzen.

Knoten Land- und Bahnhofstrasse

Der Anschluss der Bahnhofstrasse an die Landstrasse hat gemäss der kantonalen Planung der Knotengestaltung zu erfolgen und ist auf diese abzustimmen. Eine für alle Verkehrsteilnehmer sichere und als Bahnhofszugang attraktive Zugänglichkeit ist auch für eine allfällige Übergangslösung zu gewährleisten. Ein Verkaufsgeschäft in der "Gewerbezone für Verkaufsnutzungen Grosszelg" darf erst eröffnet werden, wenn eine für alle Verkehrsteilnehmer genügende und sichere (Übergangs-) Lösung besteht. 2

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Sichtzonen

'In den Sichtzonen ist ein sichtfreier Raum gemäss § 42 Abs. 2 BauV (freie Sicht in einer Höhe von 80 cm bis 3 m) zu gewährleisten.

Park + Ride

4 Die Zu- und Wegfahrt der Park + Ride Anlage hat im Einbahnverkehr gemäss Situationsplan zu erfolgen. Die Komfortstufe der Parkierung ist so zu wählen, dass für die angrenzende Fussverkehrsfläche mindestens eine Breite von 2 m gewährleistet ist. Die Parkplätze der Park + Ride Anlage sind zu bewirtschaften.

Kurzparker/Taxi

Haltefläche für Kurzparker und Taxi hat im Nahbereich zu den Perrons und dem Kundencenter auf der dafür im Situationsplan vorgesehenen Fläche zu erfolgen.

Erschliessung Gewerbe

6 Die Ein- und Ausfahrten für die verschiedenen Verkehrsfunktionen der

Parkierung Gewerbe/ Verkaufsnutzung

Gewerbeflächen im Erschliessungsplanperimeter sind im Situationsplan für die Bahnhof-, Grosszelg- und Grundstrasse und über den Bahnhofsvorplatz definiert (u. a. LKW/Anlieferung, PW Kundenparkierung). Die Zufahrtsbeschränkungen sind im Baugesuch mit einem Signalisationsplan nachzuweisen. Besucher- und Kundenparkplätze sind gebündelt und gut auffindbar anzuordnen. Die Parkierungsfläche ist so vorzusehen, dass der Suchverkehr möglichst gering ist. Mitarbeiterparkplätze sind separat auszuweisen und möglichst auf den rückwärtigen Flächen, resp. von der Strassenansicht abgewandten Seite, anzuordnen.

Parkierung motorisierte 8 Für motorisierte Zweiräder sind an der im Situationsplan bezeichneten Zweiräder Stelle Abstellplätze anzubieten. Auf privaten Gewerbeflächen sind an geeigneten Standorten Abstellplätze zur Verfügung zu stellen. grundbuchamtliche Sicherung der Wegund Nutzungsrechte

9 Der Gemeinderat kann die vorgesehenen Fahrwege, Fusswege, Aufstellflächen und Nutzungsrechte in öffentlich-rechtlichen Verträgen regeln. Diese Verträge müssen bei der Baueingabe im Grundbuch als Dienstbarkeit eingetragen sein.

ÖV und Langsamverkehr

Art. 6 Busspur

1 Die Buserschliessung hat über den zentralen Platzbereich zu erfolgen. Sie ist mindestens auf einen Normalbus von 12 m Länge auszulegen. Zu- und Wegfahrten aus und zur Bahnhof-, Grosszelg- und Grundstrasse sind in beide Richtungen zu gewährleisten. Die Einbauten der Platzfläche sind den Schleppkurven des Busses unterzuordnen.

Bushalte- und Wartebereich

'Der Bushalte- und Wartebereich ist gemäss der ausgeschiedenen Fläche im Situationsplan zentral, gut auffindbar, attraktiv, sicher, teilweise witterungsgeschützt und behindertengerecht anzuordnen und auszubilden. Er ist so zu erstellen, dass er für den Langsamverkehr auf direktem Weg aus den benachbarten (Entwicklungs-) Gebieten, dem Dorfzentrum und den Perrons zu erreichen ist.

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4

Parkierung Velo, öffentliches WC

'Für Velos sind im dafür ausgeschiedenen Bereich des Situationsplans Abstellplätze anzuordnen. Die Veloparkierung der privaten Gewerbeflächen ist mit dem jeweiligen Baugesuch und auch im entsprechenden Umgebungsplan darzustellen und nachzuweisen. Veloabstellplätze haben sich in die Gesamtanlage zu integrieren, müssen mehrheitlich gedeckt, für die Nutzer gut sichtbar und zweckmässig angeordnet sein. Die Anzahl von Veloabstellplätzen richtet sich nach der VSS-Norm SN 640 065. Es können auch doppelstöckige Anlagen vorgesehen werden. Ein öffentliches WC ist auf der ausgewiesenen Fläche im Nahbereich und in Sichtkontakt zu den Perronanlagen und dem Buswartebereich gut beleuchtet vorzusehen. Die Produkte und die Materialen sind mit der Ausstattungspalette der SBB abzustimmen.

Veloanbindung Nord-Süd

Für Velofahrer ist in Verlängerung der Nord-Süd Verbindung "BahnhofHürdlistrasse" eine deutlich sichtbare und sichere Querung der Grosszelgstrasse und Anbindung in die verschiedenen Richtungen und insbesondere vom und zum Bahnhofsplatz vorzusehen.

Fusswegeverbindung

5 Die im Situationsplan vorgesehenen Fusswegeverbindungen dienen der Sicherstellung einer direkten, attraktiven und sicheren Anbindung des Bahnhofsplatzes an das Dorfzentrum, des benachbarten Gewerbegebietes und der Anbindung der Gebiete nördlich der Gleisanlagen.

Fussgängerquerung

6 Fussgängerquerungen sind gemäss orientierenden Einträgen im Situationsplan über die Bahnhof- / Grosszelgstrasse vorzusehen: - im Bereich Knoten Land- und Bahnhofstrasse - zwischen dem zentralen Platzbereich und der Verlängerung der Langsamverkehrsverbindung gemäss Erschliessungsplan «Bahnhof-Hürdlistrasse» im Bereich Eingang Verkaufsgeschäft, Zugang Grundstrasse

Vorhaltefläche Gehweg

Um längerfristig eine Langsamverkehrsverbindung entlang der Grundstrasse in das Gebiet Tägerhard sicherzustellen wird für den Gehweg eine Vorhaltefläche auf den Parzellen 661 und 794 ausgeschieden. Die Vorhaltefläche auf der Parzelle 661 ist bis zu einer Nutzung als Gehweg zu begrünen. Mit der Erstellung des Gehweges ist eine solche Wegbreite zu realisieren, dass auf der Parzelle 661 auf der strassenabgewandten Seite weiterhin eine Grünfläche gesichert ist, resp. erhalten bleibt.

Bereich für künftige Wegführung

Für die Langsamverkehrsverbindung in das Gebiet Tägerhard werden beim im Situationsplan bezeichneten Bereich die konkrete Linienführung und der effektive Raumbedarf basierend auf einem konkreten Projekt festzulegen sein. Für die Schaffung einer sicheren und attraktiven Langsamverkehrsverbindung werden nebst der bestehenden Strassenfläche bei ausgewiesenem Bedarf auch die beidseits an die Grundstrasse angrenzenden Bereiche in die Planung miteinzubeziehen sein. Die Erschliessungsanforderungen der betroffenen Liegenschaften sind dabei angemessen zu berücksichtigen. Zur eigentümerverbindlichen Raumsicherung wird der Erschliessungsplan zum gegebenen Zeitpunkt anzupassen sein.

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Freiraumgestaltung, Umwelt

Art. 7 Umgebungsplan

Die Freiräume sollen die Gestaltung im Erschliessungsplanperimeter deutlich prägen. Die Freiräume sind auf die Architektur abzustimmen und in einem Umgebungsplan darzustellen. Der Umgebungsplan ist mit den Baugesuchsunterlagen einzureichen und unterliegt der Genehmigung durch den Gemeinderat. Die grundstücksübergreifende Gestaltung des Erschliessungs- und Freiraumgestaltungskonzeptes (vgl. § 2, Abs. 3 d) dient auch als Beurteilungsgrundlage des Umgebungsplans. Der Gemeinderat darf zur Beurteilung des Umgebungsplans auf Kosten der Bauherrschaft einen Fachgutachter zuziehen.

Vernetzung öffentlicher 2 Die privaten sind mit den öffentlichen Freiräumen im Erschliessungsplanund privater Freiräume perimeter zu vernetzen. Dabei gilt es die Anschlüsse und Übergänge an die benachbarten Flächen bei der Erarbeitung des Umgebungsplans zu beachten. Durchlässigkeit

Die Freiräume im Erschliessungsplanperimeter sind in sich und untereinander möglichst durchlässig zu gestalten. Auf trennende Einbauten ist zu verzichten, wenn sie nicht aus bautechnischen oder statischen Gründen erforderlich sind. Dort, wo sie jedoch erforderlich sind, sind sie als klares Gestaltungselement und mit hochwertigen Materialien auszubilden. Abgrenzungen sind wo möglich mit geschnittenen Hecken auszuführen, auf Zäune ist möglichst zu verzichten.

Bepflanzung

Die Bepflanzung ist im Umgebungsplan zum Baugesuch einzureichen. Es sind vorwiegend Baumreihen (in Anlehnung an das Erschliessung- und Freiraumgestaltungskonzept) sowie geschnittene und freiwachsende Hecken heimischer und standortgerechter Arten vorzusehen. Die Bepflanzung der privaten Grundflächen haben die Gestaltungsprinzipien der öffentlichen Flächen zu berücksichtigen und sind möglichst fortzuführen.

Ausstattung/ Beleuchtung

5 Möblierungselemente wie Sitzgelegenheiten, Abfallkübel etc. sind nach Möglichkeit zu vereinheitlichen und mit der SBB abzustimmen. Die auch nachts stark frequentierten Bereiche sind gut auszuleuchten. Dem Aspekt der unnötigen Lichtverschmutzung ist Rechnung zu tragen.

3

Vollzugs- und Schlussbestimmungen

Art. 8 Schlussbestimmungen

1 Der Erschliessungsplan "Bahnhof-LANDI" tritt mit der Genehmigung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt in Kraft. Die Änderung oder Aufhebung bedarf des gleichen Verfahrens wie der Erlass des Erschliessungsplans.

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6

Genehmigung

011011101110 * 11~111 9i` 01104101110 KANTON AARGAU

DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT

OHAG/Iful

Versand:

Datum Genehmigung: 26.02.2021

0 1. März 2021

Geschäfts-Nr. BVUARE.18.7121 Gemeinde Würenlos; Erschliessungsplan "Bahnhof-LANDI"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung

Sachverhalt

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1. Planungsrechtliches Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

21. Januar 2019 15. Februar 2019 bis 18. März 2019 29. Mai 2020 bis 29. Juni 2020 7. Dezember 2020 12. Januar 2021 18. Januar 2021

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Genehmigungsbehörde Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3 Rechtsschutz Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.

2. Planungsrechtliche Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf den am 5. März 2002 genehmigten Nutzungsplan Siedlung und die Teiländerung "Grosszelg" vom 29. Februar 2019 ab.

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3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Gestützt auf eine Testplanung im Jahr 2009/10 und eine Entwicklungsstudie im Jahr 2013 verabschiedete der Gemeinderat zur Sicherung der Planungsziele und Massnahmen im August 2018 einen Entwicklungsrichtplan (ERP) für die Gebiete "Grosszelg", "Im Grund", "Steinhof' und das vorliegend beplante Areal "Bahnhof'. Direkt neben dem Bahnhof plant die Landi einen Ersatzneubau mit Verkaufsnutzungen und einem Tankstellenshop. Dazu war eine Teiländerung der Nutzungsplanung Siedlung in Bezug auf die Verkaufsnutzungen und Sicherstellung der Erschliessung notwendig. Mit der Teiländerung "Grosszelg" wurden die nun massgebenden Rahmenbedingungen in § 4a Bau- und Nutzungsordnung (BNO) für die Erschliessungsplanpflicht des Areals, in 15a BNO für die Verkaufsnutzungen und 41a BNO für das Mobilitätskonzept grundeigentümerverbindlich festgelegt. Auf dieser Grundlage wurde der vorliegende Erschliessungsplan erstellt, der einen wesentlichen Teil der Gewerbezone umfasst. 3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt der vom Gemeinderat Würenlos am 7. Dezember 2020 beschlossenen Vorlage: • Erschliessungsplan "Bahnhof-LANDI" Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im Planungsbericht der Gemeinde vom 9. November 2020 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 der Raumplanungsverordnung [RPV]). 3.3 Vorprüfungsergebnis Die Vorprüfung ist mit Bericht vom 21. Januar 2019 ohne Vorbehalte abgeschlossen worden.

Erwägungen

4. Gesamtbeurteilung 4.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören insbesondere die Anforderungen nach § 17 BauG. 4.2 Raumplanerische Beurteilung Mit Erschliessungsplänen werden Lage und Ausdehnung von rationellen Erschliessungsanlagen festgelegt und das dafür erforderliche Land gesichert. Zur Förderung der Siedlungsqualität können sie Anordnungen zur Aufwertung des Strassenraums enthalten.

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4.2.1 Siedlungsentwicklung nach innen Handlungsgebiet nach S 1.2 Gemäss Richtplankapitel S 1.2, Planungsanweisung 2.1, sind die Gemeinden gehalten, aufzuzeigen, wie mit den kommunalen Planungsinstrumenten die behördenverbindlichen Entwicklungsziele gewährleistet werden. Da vorliegend ein hinsichtlich Innenentwicklung wichtiges Areal beplant wird (sogenanntes Handlungsgebiet), ist im Planungsbericht darzulegen, welcher Entwicklungsbeitrag dieser Fläche seitens Gemeinde beigemessen wird. Wesentliche Grundlagen für die vorliegende Planvorlage sind das kommunale Leitbild der Gemeinde 2016 sowie die Entwicklungsstudie "Im Grund" beziehungsweise der darauf basierende Entwicklungsrichtplan. Der Planungsbericht zeigt die Hintergründe nachvollziehbar auf. Aus kantonaler Sicht ist es wichtig, dass die wesentlichen qualitativen Elemente frühzeitig umgesetzt werden; die Aufwertung des Bahnhofareals ist von kantonaler Bedeutung. Ausgleich anderer Planungsvorteile Andere Planungsvorteile, die durch Um-/Aufzonungen oder aufgrund anderer Planungsmassnahmen resultieren, können seitens Gemeinde mittels verwaltungsrechtlichen Vertrags ausgeglichen werden. 4.2.2 Siedlungsqualität Eine wesentliche Aufgabe der Nutzungsplanung ist es, die Siedlungsqualität zu fördern. Bahnhofsgebiete sind aus kantonaler Sicht wichtige Verkehrsknotenpunkte aller Mobilitätsträger. Eine hochwertige und sichere Gestaltung dieses Raums ist von kantonaler Bedeutung. Der Erschliessungsplan regelt wesentliche Elemente der "Abstimmung Siedlung und Verkehr" beim Bahnhof. Die Siedlungsqualität in diesem Raum hängt ganz wesentlich von der Verkehrsführung und der angemessenen Entflechtung der verschiedenen Verkehrsteilnehmer und von der räumlichen Qualität ab. Im Rahmen des konkreten Baugesuchs der LANDI sind die entsprechenden Qualitäten einzufordern und die Umsetzung der weiteren Elemente des Erschliessungsplans von der Gemeinde aktiv anzugehen. Wie § 2 Abs. 3 und 4 Sondernutzungsvorschriften (SNV) richtig festhält, ist das Erschliessungs- und Freiraumgestaltungskonzept nicht verbindlicher Bestandteil des Erschliessungsplans. Die Umsetzung des Konzepts ist mittels Erschliessungsplan vorzunehmen. Nur was im Erschliessungsplan festgelegt wird, ist grundeigentümerverbindlich. Das Erschliessungs- und Freiraumgestaftungskonzept ist orientierend bezüglich Qualität des Bauprojektes und als Auslegungshilfe beizuziehen. Grundsätzlich heisst dies aber auch, dass alle wesentlichen Punkte des Erschliessungs- und Freiraumkonzepts im Erschliessungsplan (beziehungsweise in den SNV) aufzunehmen sind. Dafür, dass unter anderem die Sicherung einer hohen Freiraumqualität als Ziel dieses Erschliessungsplans definiert wird (vgl. § 1 Abs. 2 SNV), sind die Bestimmungen und Festlegungen im Plan dazu (vgl. § 7 SNV) offen formuliert. 4.2.3 Abstimmung von Siedlung und Verkehr Der Knoten Bahnhofstrasse / Einmündung Landstrasse K 275 muss konzeptionell auf die zukünftige Funktionalität ausgerichtet werden, unter Berücksichtigung aller Verkehrsteilnehmenden und unter Nachweis der Kapazität. Mit der Ausarbeitung des Bauprojekts "Sanierung und Neugestaltung Landstrasse" wird der Knoten endgültig definiert und nachfolgend mit Beschluss des Regierungsrats erhält das Projekt die Rechtskraft. Die Vorlage zeigt, dass die nach BNO formulierten Ziele für das Bahnhofsgebiet in der konkreten Umsetzung eine Herausforderung darstellen. Ein wichtiger Bestandteil zum Erreichen dieser Ziele ist

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die im Orientierungsinhalt erwähnte Nord—Südverbindung für den Fuss- und Radverkehr (vgl. auch § 6 Abs. 4 SNV). Die Festlegung dieser wichtigen Fuss-/Radwegverbindung erfolgt in einem separaten Planungsverfahren. Die leistungssteigernden Massnahmen am Knoten Bahnhof-/Landstrasse stellen eine Bedingung zur Herbeiführung der Baureife (mittelgrosse Verkaufsnutzung) im Sinne von § 32 BauG dar, da das Gebiet für die vorgesehene Nutzung der LANDI mit Tankstelle noch ungenügend erschlossen ist. Es gibt somit eine rechtliche Verknüpfung des Neubaus LANDI mit dem (provisorischen) Umbau des Anschlussknotens. Diese Verknüpfung kommt in § 5 Abs. 2 SNV zum Tragen und ist sachgerecht. Die Kosten für die Anpassungen am Knoten Bahnhof-/Landstrasse gehen gemäss § 90 Abs. 2 BauG zu Lasten des Verursachers. Die Bauherrschaft liegt als Eigentümerin der übergeordneten Kantonsstrasse bei der Abteilung Tiefbau des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom Kanton Aargau. Belange Fuss- und Veloverkehr Im Planungsbericht ist das Fuss- und Veloverkehrskonzept dargelegt. Damit die Fusswegverbindungen und auch die Veloverbindungen zu einem gut funktionierenden System verbunden werden, ist die Gemeinde im Baubewilligungsverfahren gefordert. Für den Veloverkehr gibt es, bis auf die Veloparkierung beim Bahnhof, keine Festsetzungen im Plan. 4.3 Sondernutzungsvorschriften (SNV) Anwendbares Recht Die Gemeinde Würenlos hat ihren allgemeinen Nutzungsplan noch nicht an die neuen Baubegriffe und Messweisen der Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) angepasst. Solange eine Anpassung nicht erfolgt ist, gelten anstelle der Bestimmungen im Titel 3 (Baubegriffe und Messweisen) der Bauverordnung (BauV), die Bestimmungen der Allgemeinen Verordnung zum Baugesetz (ABauV) vom 23. Februar 1994, wie sie im Anhang 3 aufgeführt sind (§ 64 Abs. 1 BauV).

5. Ergebnis Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.

Beschluss 1. Der Erschliessungsplan "Bahnhof-LANDI", beschlossen vom Gemeinderat Würenlos am 7. Dezember 2020, wird genehmigt. 2. Die Abteipn Rpumentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.

teßhan A iger Landammann

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Verteiler • Gemeinderat, Schulstrasse 26, 5436 Würenlos • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Abteilung Raumentwicklung BVU, Sektion Grundlagen und Kantonalplanung, AGIS • Rechtsabteilung BVU • Abteilung Verkehr BVU • Abteilung Tiefbau BVU • Departement Volkswirtschaft und Inneres • Abteilung Register und Personenstand DVI

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Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu laufen. Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 3. Beschwerdeentscheide können innert gleicher nicht erstreckbarer Frist — neben dem Genehmigungsentscheid — gesondert mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, sofern sie durch den Genehmigungsentscheid nicht abgelöst worden sind. 4. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt. 5. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen unter Ziffer 2 bis 4 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 6. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 7. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. 8. Die Genehmigungsbeschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abteilung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingesehen werden.

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