Altholzinsel Falk

Forest reserves · Auw · Repealed Nov 1, 2048

Document

Number
AV315
Kind
Forest reserves
Commune
Auw
Canton
Aargau
Level
Cantonal
Approved by
AW
Adopted
Nov 2, 1998
In force since
Nov 2, 1998
Repealed
Nov 1, 2048

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Text

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Vereinbarung über den langfristigen Nutzungsverzicht im Wald

Zwischen dem

Kanton Aargau, vertreten durch das Finanzdepartement, Abteilung Wald und der

Ortsbürgergemeinde Auw, vertreten durch den Gemeinderat wird über nachfolgend beschriebene Waldflächen, gestützt auf Art. 18c NHG, § 40 Abs. 3 lit. c BauG und § 14a NLD (Beilage 1) und im Sinne des Naturschutzprogramms Wald, folgendes vereinbart:

1. Waldfläche (vergleiche 2 Planbeilagen M 1: 5`000,datiert vom 5. Oktober 1998)

Gemeinde

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Bestandes- Lokalname Koord.

Baumarten

Alter

Status

Fläche (ha)

120-130 70 70 100

N1d3W

0,81 0,66 0,86

110 60

N1cBW

1,00

Total

4,41 ha

Nrn. Auw:

1311

Parz. 892

1303 1415 Teil 1301

Auw: Parz. 587

Teil 901 Teil 902

Stöckenwald 667 700 / Bu Ta Fi

228 550 / Bu Ta Es 750 Ta Bu Es Ki Ah Fi Es Fi Ta Bu Es

Falk

671 500 / Bu Ei; 229 160 / Bu (Fi) 480

Anteil am Waldeigentum

* Legende: NkBW: Naturschutzgebiet von kantonaler Bedeutung im Wald (gemäss Richtplan)

1 08 3,41

2,3 %

2

2. Ziel Auf der bezeichneten Waldfläche (Altholzinsel) sollen natürliche, von menschlichen Eingriffen unbeeinflusste Alterungs- und Zerfallsprozesse ablaufen. Damit entstehen Lebensräume insbesondere für diejenigen Tier- und Pflanzenarten, welche auf alte und absterbende Bäume sowie auf totes Holz angewiesen sind.

3. Pflichten der Waldeigentümerin 31 Die Waldeigentümerin verpflichtet sich, in den bezeichneten Altholzinseln „Stöckenwald" und „Falk" aufjegliche Holznutzung und auf Pflegeeingriffe zu verzichten und der natürlichen Entwicklung freien Lauf zu lassen. Auch tote Bäume sind im Wald zu belassen.

3.2 Sie sorgt für die nötige Aufsicht über die bezeichneten Waldflächen.

3.3 Eingriffe zur Abwehr von Gefahren erfordern die Zustimmung des Kreisforstamtes.

4. Entschädigungspflicht des Kantons Der Kanton bezahlt der Waldeigentümerin für den in dieser Vereinbarung festgelegten Nutzungsverzicht eine Entschädigung. Diese wird pauschal für die ganze Vertragsdauer auf

festgelegt und umfasst den Kantons- sowie den Bundesbeitrag. Die Auszahlung erfolgt nach Vertragsabschluss.

5. Rückforderung der Entschädigung Die Rückforderung der Entschädigung im Falle einer Missachtung der Bestimmungen dieser Vereinbarung bleibt vorbehalten.

6. Dauer der Vereinbarung Die Vereinbarung tritt nach der Unterzeichnung der Vertragspartner in Kraft und gilt ftir die Dauer von 50 Jahren.

3

7. Weitere Bestimmungen 7.1 Die Waldeigentümerin ist damit einverstanden, dass anlässlich der nächsten Revision der kommunalen Nutzungsplanung die ausgeschiedenen Altholzinseln öffentlich-rechtlich geschützt werden. 7.2 Rechte Dritter werden durch diesen Vertrag nicht eingeschränkt. Sollten sich im Interesse des Schutzzieles Einschränkungen und Verbote gegenüber Dritten als notwendig erweisen, so werden diese im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen erlassen. 7.3 Die Entschädigung für den Nutzungsverzicht ist in die Forstreserve einzulegen und darf nur im Rahmen der Bestimmungen über die Forstreserve verwendet werden. 7.4 Die beiliegenden Pläne M 1: 5'000, datiert vom 5. Oktober 1998 sind verbindlicher Bestandteil der Vereinbarung.

26. Okt, 1998

Auw, den

Ortsbürgergemeinde Auw Namens des Gemeinderates: Der Gemeindeammann:

Aarau, den 2, Iterv, Finanzdepartement Aargau Abteilung Wald Der Kantonsoberförster:

A7/1 eschreiber:

Der Geme 711

Dr. H. Kasper

--?t-e

Beilagen: - Rechtsgrundlagen - 2 Pläne M 1: 5'000 Ein unterschriebenes Exemplar dieser Vereinbarung geht an: - Waldeigentümerin - Finanzdepartement Aargau, Abteilung Wald Kopie an: Einwohnergemeinde Auw Gemeindeförster Kreisforstamt 6 Muri

‘—

4

Beilage 1 Rechtsgrundlagen Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHG) vom 1. Juli 1966 Art. 18 c Schutz und Unterhalt der Biotope sollen wenn möglich aufgrund von Vereinbarungen mit den Grundeigentümern und Bewirtschaften sowie durch angepasste land- und forstwirtschaftliche Nutzung erreicht werden. 1

2 Grundeigentümer oder Bewirtschafter haben Anspruch auf angemessene Abgeltung, wenn sie im Interesse des Schutzzieles die bisherige Nutzung einschränken oder eine Leistung ohne entsprechenden wirtschaftlichen Ertrag erbringen.

•••

Gesetz über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen, (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993 § 40 3 Zur Erfüllung dieser Aufgaben treffen Kanton und Gemeinden die erforderlichen

Massnahmen, indem sie insbesondere a) Schutzzonen ausscheiden; b) Vorschriften oder Verfügungen über den Schutz, die Gestaltung und den Unterhalt von Schutzobjekten erlassen; c) Vereinbarungen über die Bewirtschaftung und die Erhaltung abschliessen; d) die Kosten für den Schutz, die Gestaltung und den Unterhalt von Schutzobjekten ganz oder teilweise übernehmen.

Dekret über den Natur- und Landschaftsschutz (NLD) vom 26. Februar 1985, Änderung vom 16. Januar 1996 § 14a Durch das Finanz- oder das Baudepartement können in gegenseitiger Absprache Vereinbarungen über den langfristigen Nutzungsverzicht in Waldreservaten abgeschlossen werden. 1

Die Vereinbarungen werden in der Regel über einen Zeitraum von 50 Jahren abgeschlossen. Im übrigen gelten die Bestimmungen von § 14 Abs. 2 und 3 dieses Dekretes sinngemäss.

2

5. Oktober 1998

Gemeinde: Auw a

Altholzinsel: Falk

Fläche: 1,00 ha

Eigentümerin: Oftsbürgergemeinde Auw 1:5'000 Altholzinsel:

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