Altholzinsel Schluchenhalde

Forest reserves · Zurzach · Repealed Jun 30, 2050

Document

Number
AV86
Kind
Forest reserves
Commune
Zurzach
Canton
Aargau
Level
Cantonal
Approved by
AW
Adopted
Feb 28, 2000
In force since
Jul 1, 2000
Repealed
Jun 30, 2050

Map

The canton publishes no perimeter for this document. The map shows Zurzach with its building zones.Open the full map

Files

WR-AV86-E.pdfOpen in a new tab

Text

Vereinbarung über die Ausscheidung einer Altholzinsel zwischen der Ortsbürgergemeinde Baidingen, vertreten durch den Gemeinderat,

und dem

Kanton Aargau, vertreten durch die Abteilung Wald des Finanzdepartementes, wird über nachfolgend beschriebene Waldfläche, gestützt auf Art. 20 WaG, §§ 5 und 25 AWaG und § 2 AWaD (Beilage 1) und im Sinne des kantonalen Naturschutzprogramms Wald, Folgendes vereinbart:

1. Waldfläche (vergleiche Planbeilage M 1: 5000, datiert vom 30. November. 1999) Gemeinde

Parz. Nr.

Lokalname

Koord.

Haupt-Baumarten

Show the full text

Alter (Jahre)

Baidingen

154, 230

Schluchehalde

666 650 / 267 750

Bu, Ei, Ah, Es, Ul

60-140

Status *)

Fläche

NkBW

1.50 ha

Total = Anteil am Waldeigentum |

1.50 ha 3.60%

Legende: - NkBW: Naturschutz von kantonaler Bedeutung im Wald (gemäss kantonalem Richtplan)

2. Ziel

Auf der bezeichneten Waldfläche (Altholzinsel) sollen von menschlichen Eingriffen unbeeinflusste Alterungs- und Zerfallsprozesse ablaufen können. Damit entstehen Lebensräume insbesondere für diejenigen Tier- und Pflanzenarten, welche auf alte und absterbende Bäume sowie auf totes Holz angewiesen sind.

3. Pflichten der Waldeigentümerin 3.1 Die Waldeigentümerin verpflichtet sich, in den bezeichneten Waldbeständen auf jegliche Holznutzung und auf Pflegeeingriffe zu verzichten und der natürlichen Entwicklung freien Lauf zu lassen. Auch tote Bäume und Äste sind im Wald zu belassen.

-l-

3.2 Sie sorgt für die nötige Aufsicht über die bezeichnete Waldfläche. 3.3 Eingriffe zur Abwehr von Gefahren erfordern die Zustimmung des Kreisforstamtes und werden schriftlich festgehalten.

4. Leistung des Kantons Der Kanton bezahlt der Waldeigentümerin für die mit dieser Vereinbarung eingerichtete Altholzinsel einen Beitrag. Dieser wird pauschal für die ganze Vertragsdauer auf

festgelegt und umfasst den Kantons- und den Bundesbeitrag. Die Auszahlung erfolgt im Jahr 2000.

5. Rückforderung des geleisteten Beitrags Die Rückforderung des geleisteten Beitrags im Falle einer Missachtung der Bestimmungen dieser Vereinbarung bleibt vorbehalten.

6. Dauer der Vereinbarung

6.1 Die Vereinbarung tritt am 1. Juli 2000 in Kraft und gilt für die Dauer von 50 Jahren. 6.2 Nach der Unterzeichnung bis zum Inlcrafttreten dieser Vereinbarung sind Eingriffe nur mit Zustimmung des Kreisforstamtes erlaubt.

7. Weitere Bestimmungen 7.1 Die Waldeigentümerin ist damit einverstanden, dass anlässlich der nächsten Revision der kommunalen Nutzungsplanung die ausgeschiedene Altholzinsel öffentlich-rechtlich geschützt wird.

-3-

7.2 Rechte Dritter werden durch diese Vereinbarung nicht eingeschränkt. Sollten sich im Interesse des Schutzziels Einschränkungen und Verbote gegenüber Dritten als notwendig erweisen, so werden diese im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen erlassen. 7.3 Der geleistete Beitrag gemäss Ziffer 4 ist in der Forstrechnung zu verbuchen.

7.4 Der beiliegende Plan im M 1:5000, datiert vom 30. November 1999, ist verbindlicher Bestandteil der Vereinbarung.

Baidingen, den

2 8, HGÖj 2000

Baidingen 4^^,pt^bürgergemeinde N^^ns des Gemeinderates:

Aarau, den Finanzdepartement Aargau Chef Abteilung Wald

leinde

A

Dr. Heinz Kasper

0/MG

’-'Der Gemeindeschreiber :

<0,

Beilagen: - Beilage 1 : Rechtsgrundlagen - Beilage 2: Plan M 1:5000

Ein unterschriebenes Exemplar dieser Vereinbarung geht an: - Ortsbürgergemeinde Baidingen, 5333 Baidingen - Finanzdepartement Aargau, Abteilung Wald, 5000 Aarau

Kopie an: - Einwohnergemeinde Baidingen, 5333 Baidingen - Forstverwaltung Baidingen, 5306 Tegerfelden - Kreisforstamt 3, 5400 Baden

-4Beilage 1

Rechtsgrundlagen

Bundesgesetz über den Wald (WaG) vom 4. Oktober 1991

Art. 20 Bewirtschaftungsgrundsätze

* Die Kantone können zur Erhaltung der Artenvielfalt von Fauna und Flora angemessene Flächen als Waldreservate ausscheiden.

Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaG) vom 1. Juli 1997 § 5 > Die Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer haben auf den naturschützerisch besonders wertvollen Flächen Besondere Naturschutz­ massnahmen über den naturnahen Waldbau hinaus je nach Zielsetzung geeignete Pflegemassnahmen zu Gunsten des Artenund Biotopschutzes durchzufuhren oder zur Gewährleistung natürlicher Abläufe ganz auf die Holznutzung zu verzichten. 2 Als besonders wertvoll gelten der Waldrand sowie diejenigen Flächen und seltenen Waldgesellschaften, die im Waldentwicklungsplan gemäss § 15 entsprechend bezeichnet sind. ’ Für vertraglich gesicherte Nutzungsverzichte und besondere Pflegemassnahmen im Dienst des Naturschutzes leistet der Kanton finanzielle Beiträge. Feuchtgebiete im Wald dürfen nicht entwässert werden. Ausgenommen sind Entwässerungen, die zum Schutz baulicher Anlagen erforderlich sind und zusammen mit diesen bewilligt werden. § 25 Leistungen des ‘ Der Kanton entrichtet an vertraglich festgelegte besondere Leistungen der Waldeigentümerinnen und Kantons Waldeigentümer Beiträge, namentlich an a) naturschutzbedingte Nutzungsverzichte oder Pflegemassnahmen; b) Massnahmen zur Verhütung und Behebung von Waldschäden gemäss § 19 Abs. 2; c) Leistungen der Forstreviere gemäss § 28 Abs. 1. 2 Er kann für Massnahmen und für die Erfüllung von Aufgaben, die der Walderhaltung und der Sicherung nachhaltiger Waldleistungen dienen, projektbezogene oder pauschale Beiträge entrichten, namentlich für die Jungwaldpflege. ’ Er kann im Weiteren Beiträge entrichten für Massnahmen, die vom Bund selbständig oder in Abhängigkeit von kantonalen Beiträgen unterstützt werden, sofern die Voraussetzungen nach § 24 erfüllt sind. Der Grosse Rat legt die Grundsätze für die Gewährung und Bemessung der Beiträge in einem Dekret fest.

Dekret zum Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaD) vom 3. November 1998

§ 2 > Die Beiträge von Bund und Kanton an vertraglich vereinbarte Naturschutzmassnahmen betragen zusammen Beiträge an Naturschutz­ a) 100 % der Kosten massnahmen für die Pflege von Naturschutzgebieten und -Objekten von nationaler und kantonaler Bedeutung; für die Aufwertung von Waldrändern; für Waldreservate mit Nutzungsverzicht; b) 50 % der Kosten für die Pflege von Naturschutzgebieten und -Objekten von lokaler Bedeutung. 2 Der Regierungsrat kann für die Anrechnung der Kosten Pauschalansätze festlegen. ’ Das Finanzdepartement schliesst die entsprechenden Vereinbarungen ab. Es berücksichtigt dabei fachliche Ki'iterien und kantonale Konzepte. Vereinbarungen über langfristigen Nutzungsverzicht werden in der Regel auf 50 Jahre, diejenigen über Pflegemassnahmen auf 1 bis 15 Jahre abgeschlossen.

I

Beilage 2

Finanzdepartement Aargau Abteilung Wald

Altholzinsel: Schluchenhalde

OBG Baidingen

Planausschnitt 1:5000 vom 30.11.1999

465.

......

Scliliiflie 4sa

154\"

r..

>l 7

g;err-r-5^.

460 04

Krleachcr tiihtiile

■!/''

l'siclle

Chesaelriiti

—

■(