Nachhaltige Eichenförderung

Forest reserves · Baden · Repealed Sep 30, 2057

Document

Number
AV476
Kind
Forest reserves
Commune
Baden
Canton
Aargau
Level
Cantonal
Approved by
AW
Adopted
Apr 29, 2007
In force since
Oct 1, 2007
Repealed
Sep 30, 2057

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Text

Nachhaltige Eichenförderung im Ortsbürgerwald Baden Vereinbarung zwischen der

Ortsbürgergemeinde Baden, vertreten durch den Stadtrat, und dem

Kanton Aargau, vertreten durch die Abteilung Wald des Departements Bau, Verkehr und Umwelt wird über nachfolgend beschriebene Waldflächen, gestützt auf • Art. 20 Bundesgesetz über den Wald vom 4. Oktober 1991, • §§ 5 und 25 Waldgesetz des Kantons Aargau vom 1. Juli 1997, • § 2 Dekret zum Waldgesetz des Kantons Aargau vom 3. November 1998 und • im Sinne des kantonalen Naturschutzprogramms Wald Folgendes vereinbart:

1. Waldfläche (vergleiche Planbeilage M 1:10'000, datiert vom 10. April 2007) Die vorliegende Vereinbarung betrifft Teile des Ortsbürgerwaldes Baden gemäss dem Perimeterplan vom 10. April 2007. Gemeinde

Lokalname

Koord.

Baden

Müseren / Opfenau

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663 300 / 258 800

159,40 ha

Baden

Rotholz

663 500 / 257 300

102,68 ha

Baden

Summerhalde

663 500 / 255 800

32,97 ha

Baden

Tannwald / Oberforst

664 500 / 256 800

217,82 ha

Total

Fläche

512,87 ha

2. Ziel Der Eiche kommt in den Wäldern des Mittellandes aus ökologischer Sicht eine spezielle und bedeutende Funktion zu. Mit der vorliegenden Vereinbarung wird der Erhaltung und der Förderung der Eiche eine besondere Beachtung geschenkt, indem - alle Eichen mit BHD > 50 cm stehen gelassen werden (741 Stück gemäss Kartierung vom 18. Dezember 2006); Laufend Eichenflächen angepflanzt werden.

2 Mit dem Erhalt der starken Eichen und der Neuanpflanzung von Eichenflächen wird der Lebensraum seltener und gefährdeter Tier- und Pflanzenarten erhalten und aufgewertet. Davon profitiert u.a. der Mittelspecht als Kennart eichenreicher Wälder. Im ganzen Wald soll zudem stets ein ausreichender Anteil an stehendem und liegendem Totholz vorhanden sein. Der Totholzvorrat an Starkholz (BHD > 40 cm) ist auf mindestens 10 m3/ha zu erhöhen. Als langfristiges Ziel wird — über die Vertragsdauer hinaus — ein dauernd eichen- und laubholzreicher Wirtschaftswald angestrebt, der die Naturschutzziele erfüllt und in welchem gleichzeitig auch Eichen genutzt werden können, die dank hoher Qualität wirtschaftlich interessant sind. Der Nadelholzanteil soll ausgehend vom heutigen Stand auf 30 % sinken.

3. Pflichten der Waldeigentümerin 3.1 Nutzungsverzicht Die Ortsbürgergemeinde Baden verpflichtet sich, auf die Nutzung der im Inventar 2006 enthaltenen 741 Eichen mit mehr als 50 cm BHD zu verzichten. Abgestorbene Eichen werden im Wald belassen. Massnahmen, die aus Sicherheitsgründen getroffen werden müssen, bedürfen der Zustimmung der Abteilung Wald. 3.2 Eichenförderung In den bezeichneten Verjüngungsperimetern werden eichenreiche Bestände (>20 Eichen/ha im Baumholz) angestrebt. Innerhalb des Vertragsperimeters sind die Eichen <50 cm BHD im Rahmen der Bewirtschaftung zu fördern. Im Projektperimeter ist die jährliche Neubegründung von durchschnittlich 0,3 ha Verjüngungsfläche mit der Eiche als Hauptbaumart vorgesehen. Die Anlage und Pflege dieser Eichenverjüngungen und deren Finanzierung werden in separaten Pflegeverträgen geregelt. 3.3 Kontrolle und Aufsicht Die Waldeigentümerin erstattet über die unter 3.1 und 3.2 aufgeführten Massnahmen im FünfJahres-Turnus, erstmals per Ende 2012, Bericht an die Abteilung Wald. Der Bericht mit Planbeilage enthält Angaben über die Anzahl der abgestorbenen Eichen nach BHD, die aus Sicherheitsgründen gefällten Eichen, über die neu begründeten Eichenverjüngungen und Provenienzangaben beim verwendeten Samen- resp. Pflanzenmaterial. Waldeigentümerin und Kanton überprüfen nach 15, 30 und 50 Jahren gemeinsam die ausgeführten Massnahmen, die Entwicklung und den Zustand der Eichen. Sie beurteilen darin die Zielerreichung und schlagen gegebenenfalls notwendige Korrekturen vor. Grundlage der Erfolgskontrolle bildet jeweils eine Vollkluppierung der Eichen sowie periodische Aufnahmen der wichtigsten Brutvögel (v.a. Spechte).

3 4. Leistungen des Kantons Der Kanton bezahlt der Ortsbürgergemeinde Baden für den langfristigen Verzicht auf die Nutzung der Eichen mit BHD mehr als 50 cm einen Betrag. Dieser beträgt pauschal für die ganze Vertragsdauer Die Auszahlung erfolgt innerhalb von 2 Jahren nach Inkrafttreten des Vertrags unter Vorbehalt der Bewilligung der Zahlungskredite durch den Grossen Rat. In einem zusätzlichen Pflegevertrag über jeweils maximal 15 Jahre werden die Pflanzung und Pflege der neu zu begründenden Eichenflächen und der Pflege der bestehenden Eichenflächen (bis Entwicklungsstufe Stangenholz 1) geregelt. Der Pflegevertrag ist integrierender Bestandteil dieser Vereinbarung. Die Kosten für die Inventarisierung der Eichen und der Brutvogelerhebung gemäss Abschnitt 3.3 teilen sich die Ortsbürgergemeinde Baden und der Kanton zu gleichen Teilen.

5. Dauer der Vereinbarung Die Vereinbarung tritt am 1. Oktober 2007 in Kraft und gilt bis zum 30. September 2057 (50 Jahre).

6. Weitere Bestimmungen 6.1 Die Waldeigentümerin ist damit einverstanden, dass anlässlich der nächsten Revision der kommunalen Nutzungsplanung der Perimeter des Eichenförderungsgebietes in den Kulturlandplan übernommen sowie die Nutzungsordnung an die vorliegenden vertraglichen Bestimmungen angepasst wird. 6.2 Rechte Dritter werden durch diese Vereinbarung nicht eingeschränkt. Sollten sich im Interesse des Schutzziels Einschränkungen und Verbote gegenüber Dritten als notwendig erweisen, so werden diese im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen erlassen. 6.3 Der geleistete Beitrag gemäss Ziffer 4 ist in der Forstrechnung zu verbuchen. 6.4 Die Rückforderung des geleisteten Beitrags im Falle einer Missachtung der Bestimmungen dieser Vereinbarung bleibt vorbehalten.

-4 6.5 Der beiliegende Plan M 1:10000, datiert vom 10. April 2007, ist verbindlicher Bestandteil der Vereinbarung.

Baden, IS- 1/74 (4fru*

20077-

Ortsbürgergemeinde Baden Namens des Stadtrates: Der Stadtammann:

Aarau,

2.)

Departement Bau, Verkehr und Umwelt Leiter Abteilung Wald: 7•71-.

tephan Attig4

‘•(

Dr. Heinz Kasper

Der Stadtschreiber:

tefan Jetzer

Beilagen: - Beilage 1: Rechtsgrundlagen - Beilage 2: Plan M 1:10'000 vom 10. April 2007

Ein unterschriebenes Exemplar dieser Vereinbarung geht an: - Ortsbürgergemeinde Baden - Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung Wald

Kopie: - Einwohnergemeinde Baden - Stadtforstamt Baden - Kreisforstamt 2 Baden-Zurzach

2vo

5 Beilage 1

Rechtsgrundlagen Bundesgesetz über den Wald (WaG) vom 4. Oktober 1991 Art. 20 Bewirtschaftungsgrundsätze 4 Die Kantone können zur Erhaltung der Artenvielfalt von Fauna und Flora angemessene Flächen als Waldreservate ausscheiden.

Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaG) vom 1. Juli 1997 §5 'Die Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer haben auf den naturschützerisch besonders wertvollen Flächen Besondere Naturschutzüber den naturnahen Waldbau hinaus je nach Zielsetzung geeignete Pflegemassnahmen zu Gunsten des Artenmassnahmen und Biotopschutzes durchzuführen oder zur Gewährleistung natürlicher Abläufe ganz auf die Holznutzung zu verzichten. 2 Als besonders wertvoll gelten der Waldrand sowie diejenigen Flächen und seltenen Waldgesellschaften, die im Waldentwicklungsplan gemäss § 15 entsprechend bezeichnet sind. 3 Für vertraglich gesicherte Nutzungsverzichte und besondere Pflegemassnahmen im Dienst des Naturschutzes leistet der Kanton finanzielle Beiträge. 4 Feuchtgebiete im Wald dürfen nicht entwässert werden. Ausgenommen sind Entwässerungen, die zum Schutz baulicher Anlagen erforderlich sind und zusammen mit diesen bewilligt werden. § 25 'Der Kanton entrichtet an vertraglich festgelegte besondere Leistungen der Waldeigentümerinnen und Waldei- Leistungen des Kantons gentümer Beiträge, namentlich an a) naturschutzbedingte Nutzungsverzichte oder Pflegemassnahmen; b) Massnahmen zur Verhütung und Behebung von Waldschäden gemäss § 19 Abs. 2; c) Leistungen der Forstreviere gemäss § 28 Abs. 1. 2 Er kann für Massnahmen und für die Erfüllung von Aufgaben, die der Walderhaltung und der Sicherung nachhaltiger Waldleistungen dienen, projektbezogene oder pauschale Beiträge entrichten, namentlich für die Jungwaldpflege. 3 Er kann im Weiteren Beiträge entrichten für Massnahmen, die vom Bund selbständig oder in Abhängigkeit von kantonalen Beiträgen unterstützt werden, sofern die Voraussetzungen nach § 24 erfüllt sind. 4 Der Grosse Rat legt die Grundsätze für die Gewährung und Bemessung der Beiträge in einem Dekret fest.

Dekret zum Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaD) vom 3. November 1998 §2 I Die Beiträge von Bund und Kanton an vertraglich vereinbarte Naturschutzmassnahmen betragen zusammen Beiträge an Naturschutza) 100 % der Kosten massnahmen - für die Pflege von Naturschutzgebieten und -objekten von nationaler und kantonaler Bedeutung; - für die Aufwertung von Waldrändern; für Waldreservate mit Nutzungsverzicht; b) 50 % der Kosten für die Pflege von Naturschutzgebieten und -objekten von lokaler Bedeutung. 2 Der Regierungsrat kann für die Anrechnung der Kosten Pauschalansätze festlegen. 3 Das Finanzdepartement schliesst die entsprechenden Vereinbarungen ab. Es berücksichtigt dabei fachliche Kriterien und kantonale Konzepte. Vereinbarungen über langfristigen Nutzungsverzicht werden in der Regel auf 50 Jahre, diejenigen über Pflegemassnahmen auf 1 bis 15 Jahre abgeschlossen.