Waldreservat Sonnenberg

Forest reserves · Baden · Repealed Sep 30, 2058

Document

Number
AV498
Kind
Forest reserves
Commune
Baden
Canton
Aargau
Level
Cantonal
Approved by
AW
Adopted
Jul 2, 2008
In force since
Oct 1, 2008
Repealed
Sep 30, 2058

Map

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Text

V4 Lichter Wald Sonnenberg (Waldreservat Sonnenberg) Vereinbarung zwischen der

Ortsbürgergemeinde Baden, vertreten durch den Stadtrat, und dem

Kanton Aargau, vertreten durch die Abteilung Wald des Departements Bau, Verkehr und Umwelt wird über nachfolgend beschriebene Waldflächen, gestützt auf • Art. 20 Bundesgesetz über den Wald vom 4. Oktober 1991, • §§ 5 und 25 Waldgesetz des Kantons Aargau vom 1. Juli 1997, • § 2 Dekret zum Waldgesetz des Kantons Aargau vom 3. November 1998 und • im Sinne des kantonalen Naturschutzprogramms Wald Folgendes vereinbart:

1. Waldfläche (vergleiche Planbeilage M 1:5'000, datiert vom 9. Januar 2008) Die vorliegende Vereinbarung betrifft Teile des Ortsbürgerwaldes Baden. Gemeinde

Lokalname

Koord.

Fläche

Baden

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Sonnenberg

664 340 / 258 130

50.8 ha

Baden

Martinsberg

664 770 / 259 200

3.9 ha

Total

54.7 ha

2. Ziel Der Sonnenberg und der Martinsberg zeichnen sich durch ihre Süd- bis Südostexposition, die Standortsverhältnisse sowie die teilweise vorhandenen Felsstrukturen aus. Dank diesen Standortbedingungen und der Strukturvielfalt sind viele spezialisierte Tier- und Pflanzenarten in den beiden Gebieten zu finden. Das vorhandene Mosaik an Lebensräumen mit lichten Waldbeständen, Vernetzungskorridoren, Steinbrüchen und seinem Totholzreichtum soll erhalten und aufgewertet werden. Damit können sowohl Lebensräume für licht- und wärmebedürftige Tier- und Pflanzenarten, wie auch für Organismen gefördert und erhalten werden, welche auf alte und absterbende Bäume sowie auf totes Holz angewiesen sind.

-2 3. Pflichten der Waldeigentümerin 3.1 Spezialstandorte Die Ortsbürgergemeinde Baden sorgt für die Umsetzung der im Projekt "Lichter Wald Sonnenberg" (Oktober 2007) festgehaltenen Massnahmen. Diese umfassen die Aufwertung und periodische Pflege von Trockenstandorten (lichte Wälder), Vernetzungskorridoren, Waldlichtungen, ehemaligen Steinbrüchen, Felsbändern und Waldrändern. Weiter werden seltene und ökologisch wertvolle Baumarten gepflegt. Die Pflege der Spezialstandorte, Waldränder und Förderung seltener und ökologisch wertvoller Baumarten sowie die Finanzierung dieser Massnahmen werden in einem separaten Pflegevertrag geregelt. Es besteht die Option, dass die manuelle Pflege der Standorte durch eine Beweidung abgelöst werden kann. Die Waldweide Martinsberg wird weiterhin als eigenständiges Projekt geführt und nicht in den Pflegevertrag integriert. Die Abrechnung der Weideetappen erfolgt weiterhin jährlich. 3.2 Altholzinseln (Nutzungsverzicht) Die Ortsbürgergemeinde Baden verpflichtet sich, in den bezeichneten Altholzinseln auf jegliche Holznutzung und auf Pflegeeingriffe zu verzichten und der natürlichen Entwicklung freien Lauf zu lassen. Auch tote Bäume und Äste sind im Wald zu belassen. 3.3 Übrige Waldfläche Auf der übrigen Waldfläche wird ein naturnaher Waldbau umgesetzt. Die Holzproduktion erfolgt unter Berücksichtigung folgender Kriterien: -

Abschöpfung mindestens des Holzzuwachses zur Schaffung lichter Wälder

-

Begünstigung standortsheimischer Baumarten Förderung seltener Baumarten wie Speierling, Eisbeere, Wildbirne, Eibe, Spitzahorn und Kirschbaum

-

Förderung der gemäss Vereinbarung zur Nachhaltigen Eichenförderung im Ortsbürgerwald Baden geschützten Eichen gemäss Kartierung vom 18. Dezember 2006 wie auch der Eichen mit einem Durchmesser < 50 cm

-

Belassen von Totholz in liegender und stehender Form (20% des Vorrates bis Ende 2058)

-

kein Ausbau des Wegnetzes.

3.4 Kontrolle und Aufsicht Die Ortsbürgergemeinde Baden sorgt für die nötige Aufsicht über die bezeichnete Waldfläche.

-3 -

4. Leistungen des Kantons Der Kanton bezahlt der Ortsbürgergemeinde Baden für den mit dieser Vereinbarung eingerichteten Lichten Wald Sonnenberg (Waldreservat Sonnenberg) einen Beitrag. Dieser beträgt pauschal für die ganze Vertragsdauer und umfasst die Massnahmen gemäss Punkt 3.1, 3.2 und 3.3. Für die Jungwaldflächen innerhalb der Vertragsfläche können keine zusätzlichen Pflegebeiträge geltend gemacht werden. Die Auszahlung erfolgt innerhalb von 2 Jahren nach Inkrafttreten des Vertrags unter Vorbehalt der Bewilligung der Zahlungskredite durch den Grossen Rat. Im zusätzlichen Pflegevertrag (siehe Punkt 3.1) über jeweils maximal 15 Jahre wird die Pflege der Spezialstandorte, die Aufwertung der Waldränder sowie die Pflege seltener und ökologisch wertvoller Baumarten sowie die Entschädigung dieser Massnahmen geregelt.

5. Dauer der Vereinbarung Die Vereinbarung tritt am 1. Oktober 2008 in Kraft und gilt bis zum 30. September 2058 (50 Jahre).

6. Weitere Bestimmungen 6.1 Eingriffe aus Sicherheitsgründen sind in Absprache mit der Abteilung Wald möglich. 6.2 Die Waldeigentümerin ist damit einverstanden, dass anlässlich der nächsten Revision der kommunalen Nutzungsplanung der Perimeter des Lichten Walds Sonnenberg (Waldreservat Sonnenberg) in den Kulturlandplan übernommen sowie die Nutzungsordnung an die vorliegenden vertraglichen Bestimmungen angepasst wird. 6.3 Rechte Dritter werden durch diese Vereinbarung nicht eingeschränkt. Sollten sich im Interesse des Schutzziels Einschränkungen und Verbote gegenüber Dritten als notwendig erweisen, so werden diese im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen erlassen. 6.4 Der geleistete Beitrag gemäss Ziffer 4 ist in der Forstrechnung zu verbuchen.

-4

6.5 Die Rückforderung des geleisteten Beitrags im Falle einer Missachtung der Bestimmungen dieser Vereinbarung bleibt vorbehalten. 6.6 Der beiliegende Plan M 1:5'000, datiert vom 9. Januar 2008, ist verbindlicher Bestandteil der Vereinbarung.

Baden,

Z3.

zoof

Aarau,

2 AAL,

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Ortsbürgergemeinde Baden Namens des Stadtrates: Der Stadtammann:

Departement Bau, Verkehr und Umwelt Leiter Abteilung Wald:

S ephan Attig r

Dr. Heinz Kasper

Der Stadtschreiber:

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J zer

Beilagen: - Beilage 1: Rechtsgrundlagen - Beilage 2: Plan M 1:5'000 vom 9. Januar 2008

Ein unterschriebenes Exemplar dieser Vereinbarung geht an: - Ortsbürgergemeinde Baden - Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung Wald

Kopie: - Einwohnergemeinde Baden - Stadtforstamt Baden - Kreisforstamt 2 Baden-Zurzach

5 Beilage 1

Rechtsgrundlagen Bundesgesetz über den Wald (WaG) vom 4. Oktober 1991 Art. 20 Bewirtschaftungsgrundsätze 4

Die Kantone können zur Erhaltung der Artenvielfalt von Fauna und Flora angemessene Flächen als Waldreservate ausscheiden.

Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaG) vom 1. Juli 1997 §5 I Die Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer haben auf den naturschützerisch besonders wertvollen Flächen Besondere Naturschutzüber den naturnahen Waldbau hinaus je nach Zielsetzung geeignete Pflegemassnahmen zu Gunsten des Artenmassnahmen und Biotopschutzes durchzuführen oder zur Gewährleistung natürlicher Abläufe ganz auf die Holznutzung zu verzichten. 2 Als besonders wertvoll gelten der Waldrand sowie diejenigen Flächen und seltenen Waldgesellschaften, die im Waldentwicklungsplan gemäss § 15 entsprechend bezeichnet sind. 3 Für vertraglich gesicherte Nutzungsverzichte und besondere Pflegemassnahmen im Dienst des Naturschutzes leistet der Kanton fmanzielle Beiträge. 4 Feuchtgebiete im Wald dürfen nicht entwässert werden. Ausgenommen sind Entwässerungen, die zum Schutz baulicher Anlagen erforderlich sind und zusammen mit diesen bewilligt werden. § 25 Der Kanton entrichtet an vertraglich festgelegte besondere Leistungen der Waldeigentümerinnen und Waldei- Leistungen des Kantons gentümer Beiträge, namentlich an a) naturschutzbedingte Nutzungsverzichte oder Pflegemassnahmen; b) Massnahmen zur Verhütung und Behebung von Waldschäden gemäss § 19 Abs. 2; c) Leistungen der Forstreviere gemäss § 28 Abs. 1. 2 Er kann für Massnahmen und für die Erfüllung von Aufgaben, die der Walderhaltung und der Sicherung nachhaltiger Waldleistungen dienen, projektbezogene oder pauschale Beiträge entrichten, namentlich für die Jungwaldpflege. 3 Er kann im Weiteren Beiträge entrichten für Massnahmen, die vom Bund selbständig oder in Abhängigkeit von kantonalen Beiträgen unterstützt werden, sofern die Voraussetzungen nach § 24 erfüllt sind. 4 Der Grosse Rat legt die Grundsätze fiir die Gewährung und Bemessung der Beiträge in einem Dekret fest.

Dekret zum Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaD) vom 3. November 1998 §2 Die Beiträge von Bund und Kanton an vertraglich vereinbarte Naturschutzmassnahmen betragen zusammen Beiträge an Naturschutza) 100 % der Kosten massnahmen — für die Pflege von Naturschutzgebieten und -objekten von nationaler und kantonaler Bedeutung; — für die Aufwertung von Waldrändern; — für Waldreservate mit Nutzungsverzicht; b) 50 % der Kosten für die Pflege von Naturschutzgebieten und -objekten von lokaler Bedeutung. 'Der Regierungsrat kann für die Anrechnung der Kosten Pauschalansätze festlegen. 3 Das Finanzdepartement schliesst die entsprechenden Vereinbarungen ab. Es berücksichtigt dabei fachliche Kriterien und kantonale Konzepte. Vereinbarungen über langfristigen Nutzungsverzicht werden in der Regel auf 50 Jahre, diejenigen über Pflegemassnahmen auf 1 bis 15 Jahre abgeschlossen.

Stadt Baden Lichter Wald Sonnenberg

C'erniiWeJurgi • ,—,

(Waldreservat Sonnenberg) Datum: 9. Januar 2008

Legende Perimeter Altholzinseln (Nutzungsverzicht) Spezialreservatsflächen Wald -

Gemeindegrenzen

Ort und Datum: »c(ictm 2 --3 6 - -?(:)° Der Kreisförster: 1V9 -L2

Q

Massstab:

lre

1:7'500

A

Departement Bau, Verkehr und Umwelt

,AG1S- Abteilung Wald / Kartenherstellung Aarau, 9, Januar 2008, fdie