Altholzinsel Weierrain
Forest reserves · Brittnau · Repealed Dec 31, 2065
Document
- Number
- AV54032
- Kind
- Forest reserves
- Commune
- Brittnau
- Canton
- Aargau
- Level
- Cantonal
- Authority
- Abteilung Wald
- Approved by
- AW
- Adopted
- Jul 18, 2016
- In force since
- Jan 1, 2016
- Repealed
- Dec 31, 2065
- Source
- ÖREBlex, canton Aargau
Map
The canton publishes no perimeter for this document. The map shows Brittnau with its building zones.Open the full map
Files
WR-AV05432-E.pdfOpen in a new tab
Text
Vereinbarung über die Altholzinsel Weierrain, Gemeinde Brittnau
zwischen
der Waldeigentümerin Ortsbürgergemeinde Brittnau, vertreten durch den Gemeinderat Brittnau
und dem
Kanton Aargau, vertreten durch das Departement Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau, Abteilung Wald
Gestützt auf Art. 20 WaG, §§ 5 und 25 AWaG und § 2 AWaD (Beilage 1) und im Sinne des kantonalen Naturschutzprogramms Wald wird über nachfolgend beschriebene Waldfläche Folgendes vereinbart:
1.
Waldfläche
Show the full text
Vgl. Planbeilage M 1:5'000, datiert vom 28. Juni 2016. Gemeinde
Parzelle
Lokalname
Koordinaten
Hauptbaumarten
Alter (Jahre)
Schutzstatusl
Fläche (in ha)
Brittnau
1566
Weierrain
636 600 / 232 400
Fi, Bu
25-110 J.
teilw. NkBW
7.79
Total:
7.79
1 Legende: • NkBW: Naturschutzgebiet von kantonaler Bedeutung im Wald (gemäss kantonalem Richtplan)
2.
Ziel
Auf den bezeichneten Waldflächen sollen von menschlichen Eingriffen unbeeinflusste Alterungs- und Zerfallsprozesse ablaufen können. Damit entstehen Lebensräume insbesondere für diejenigen Tier- und Pflanzenarten, welche auf alte und absterbende Bäume sowie auf totes Holz angewiesen sind.
3. Pflichten der Waldeigentümerin 3.1. Die Waldeigentümerin verpflichtet sich, in den bezeichneten Waldbeständen auf jegliche Holznutzung und auf Pflegeeingriffe zu verzichten und der natürlichen Entwicklung freien Lauf zu lassen. Auch tote Bäume und Äste sind im Wald zu belassen. 3.2. Sie sorgt für die nötige Aufsicht über die bezeichneten Waldflächen.
-2-
3.3. Eingriffe zur Abwehr von Gefahren erfordern die Zustimmung des Kreisforstamts und werden schriftlich festgehalten. Das anfallende Holz soll an Ort und Stelle liegen bleiben.
4.
Leistung des Kantons
Der Kanton bezahlt der Waldeigentümerin für die mit dieser Vereinbarung eingerichtete Altholzinsel einen Beitrag. Dieser beträgt pauschal für die ganze Vertragsdauer
Die Auszahlung erfolgt innerhalb von 2 Jahren nach Inkrafttreten des Vertrags unter Vorbehalt der Bewilligung der Zahlungskredite durch den Grossen Rat.
5. Dauer der Vereinbarung 5.1. Die Vereinbarung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft und gilt bis 31. Dezember 2065 (50 Jahre). 5.2. Nach der Unterzeichnung bis zum Inkrafttreten dieser Vereinbarung sind Eingriffe nur mit Zustimmung des Kreisforstamts erlaubt.
6. Weitere Bestimmungen 6.1. Die Waldeigentümerin ist damit einverstanden, dass anlässlich der nächsten Revision der kommunalen Nutzungsplanung die vertraglich gesicherte Altholzinsel öffentlich-rechtlich geschützt wird. 6.2. Der südexponierte Waldrand im Perimeter der Altholzinsel ist im Rahmen des Naturschutzprogramms Wald (NPW) bereits aufgelichtet und ökologisch aufgewertet worden. Die Folgepflege erfolgt in Absprache mit dem Kreisforstamt über Projekte im Rahmen des NPW. 6.3. Rechte Dritter werden durch diese Vereinbarung nicht eingeschränkt. Sollten sich im Interesse des Schutzziels Einschränkungen und Verbote gegenüber Dritten als notwendig erweisen, so werden diese im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen erlassen. 6.4. Der geleistete Beitrag (gemäss Ziffer 4) muss in der Forstrechnung verbucht werden. 6.5. Die Rückforderung des geleisteten Beitrags im Falle einer Missachtung der Bestimmungen dieser Vereinbarung bleibt vorbehalten. 6.6. Der beiliegende Plan M 1:5'000, datiert vom 28. Juni 2016 ist verbindlicher Bestandteil dieser Vereinbarung. 6.7. Die Waldeigentümerin ist verpflichtet, diese Vereinbarung auf allfällige Rechtsnachfolger zu übertragen mit der Pflicht zur Weiterüberbindung auf jeden späteren Rechtsnachfolger.
-3-
Brittnau, 7C>A 7-CAL
Aarau,
Ortsbürgergemeinde Brittnau Im Namen des Gemeinderats
Departement Bau, Verkehr und U
Astrid Haller Gemeindeammann
AlairyTVlorier Lei r Abteil
• 2(91;
g Wald
chard spo dt i emeindeschreiberin
Beilagen • Beilage 1: Rechtsgrundlagen • Beilage 2: Plan M 1:5'000
Je ein unterschriebenes Exemplar dieser Vereinbarung geht an • Ortsbürgergemeinde, 4805 Brittnau • Departement Bau, Verkehr und Umwelt / Abteilung Wald
Kopie an • Einwohnergemeinde Brittnau, 4805 Brittnau • Förster Beat Steffen, ruholz ag, Weidstrasse 9, 4629 Fulenbach • Kreisforstamt 4 Aarau-Kulm-Zofingen, 5001 Aarau
elt
Rechtsgrundlagen
Beilage 1
Bundesgesetz über den Wald (WaG) vom 4. Oktober 1991 Art. 20 Bewirtschaftungsgrundsätze 4 Die Kantone können zur Erhaltung der Artenvielfalt von Fauna und Flora angemessene Flächen als Waldreservate ausscheiden.
Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaG) vom 1. Juli 1997 §5 Die Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer haben auf den naturschützerisch besonders wertvollen Flächen über den naturnahen Waldbau hinaus je nach Zielsetzung geeignete Pflegemassnahmen zu Gunsten des Arten- und Biotopschutzes durchzuführen oder zur Gewährleistung natürlicher Abläufe ganz auf die Holznutzung zu verzichten. 2 Als besonders wertvoll gelten der Waldrand sowie diejenigen Flächen und seltenen Waldgesellschaften, die im Waldentwicklungsplan gemäss § 15 entsprechend bezeichnet sind. 3 Für vertraglich gesicherte Nutzungsverzichte und besondere Pflegemassnahmen im Dienst des Naturschutzes leistet der Kanton finanzielle Beiträge. 4 Feuchtgebiete im Wald dürfen nicht entwässert werden. Ausgenommen sind Entwässerungen, die zum Schutz baulicher Anlagen erforderlich sind und zusammen mit diesen bewilligt werden.
Besondere Naturschutzmassnahmen
§25
1 Der Kanton entrichtet an vertraglich festgelegte besondere Leistungen der Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer Beiträge, namentlich an a) naturschutzbedingte Nutzungsverzichte oder Pflegemassnahmen; b) Massnahmen zur Verhütung und Behebung von Waldschäden gemäss § 19 Abs. 2; c) Leistungen der Forstreviere gemäss § 28 Abs. 1. 2 Er kann für Massnahmen und für die Erfüllung von Aufgaben, die der Walderhaltung und der Sicherung nachhaltiger Waldleistungen dienen, projektbezogene oder pauschale Beiträge entrichten, namentlich für die Jungwaldpflege. 3 Er kann im Weiteren Beiträge entrichten für Massnahmen, die vom Bund selbständig oder in Abhängigkeit von kantonalen Beiträgen unterstützt werden, sofern die Voraussetzungen nach § 24 erfüllt sind. 4 Der Grosse Rat legt die Grundsätze für die Gewährung und Bemessung der Beiträge in einem Dekret fest.
Leistungen des Kantons
Dekret zum Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaD) vom 3. November 1998 §2
1 Die Beiträge von Bund und Kanton an vertraglich vereinbarte Naturschutzmassnahmen betragen zusammen a) 100 % der Kosten - für die Pflege von Naturschutzgebieten und -objekten von nationaler und kantonaler Bedeutung; - für die Aufwertung von Waldrändern; - für Waldreservate mit Nutzungsverzicht; b) 50 % der Kosten für die Pflege von Naturschutzgebieten und -objekten von lokaler Bedeutung. 2 Der Regierungsrat kann für die Anrechnung der Kosten Pauschalansätze festlegen. 3 Das Finanzdepartement schliesst die entsprechenden Vereinbarungen ab. Es berücksichtigt dabei fachliche Kriterien und kantonale Konzepte. Vereinbarungen über langfristigen Nutzungsverzicht werden in der Regel auf 50 Jahre, diejenigen über Pflegemassnahmen auf 1 bis 15 Jahre abgeschlossen.
Beiträge an Naturschutzmassnahmen
Beilage 2 Gemeinde Brittnau
Altholzinsel Weierrain OBG Brittnau
Altholzinsel Weierrain
übriger Wald Parzellengrenzen Gemeindegrenzen
Ort und Datum:
20 4> Der Kreisförster:
Erwin Städler
fli'i.fm-tr7zatf
Massstab: 1:5000 125
agis
Meter 250
**Departement Bau, Verkehr und Umwelt * Abteilung Wald KANTON AARGAU Karten herstellung: Aarau, 05.07.2016, ngr1
lal