Waldreservat Ämmeribuck
Forest reserves · Döttingen · Repealed Dec 31, 2065
Document
- Number
- AV05465
- Kind
- Forest reserves
- Commune
- Döttingen
- Canton
- Aargau
- Level
- Cantonal
- Authority
- Abteilung Wald
- Approved by
- AW
- Adopted
- Sep 24, 2015
- In force since
- Jan 1, 2016
- Repealed
- Dec 31, 2065
- Source
- ÖREBlex, canton Aargau
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-
dvo9t Vereinbarung über das Waldreservat Ämmeribuck, Gemeinde Döttingen zwischen
der Waldeigentümerin Ortsbürgergemeinde Döttingen, vertreten durch den Gemeinderat Döttingen
und dem
Kanton Aargau, vertreten durch das Departement Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau, Abteilung Wald
Gestützt auf Art. 20 WaG, §§ 5 und 25 AWaG und § 2 AWaD (Beilage 1) und im Sinne des kantonalen Naturschutzprogramms Wald wird über nachfolgend beschriebene Waldfläche Folgendes vereinbart: 1.
Waldfläche
Vgl. Planbeilage M 1:5000, datiert vom 21. September 2015. Das Waldreservat Ämmeribuck besteht aus einem stark aufgelichteten Föhrenwald (Spezialreservat) und einer angrenzenden Fläche mit Laubmischwald, für die ein langfristiger Nutzungsverzicht (Altholzinsel) besteht. Gemeinde Parzelle Lokalname Koordinaten Döttingen
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539
Ämmeribuck
662900/ 269 750
Döttingen
539
Ämmeribuck
662 900/ 269 750
Hauptbaum- Alter Schutzarten (Jahre) status *
Naturschutzkategorie
Fläche (in ha)
teilweise Bu, Es, Ah, 20-120 NkB und Lä NkBW
Nutzungsverzicht
5.19
teilweise 30-90 NkB und NkBW
Spezialreservat
1.69
Fö
Total: 6.88 1
Legende: • NkB: Naturschutzgebiet von kantonaler Bedeutung (gemäss kantonalem Richtplan) • NkBW: Naturschutzgebiet von kantonaler Bedeutung im Wald (gemäss kantonalem Richtplan)
2.
Ziel
Das Waldreservat Ämmeribuck ist eine Naturschutzvorrangfläche mit langfristigem Verzicht auf eine forstliche Nutzung. Im Teil lichter Föhrenwald (Spezialreservat) sollen mit regelmässiger Mahd die im lichten Föhrenwald vorkommenden geschützten und gefährdeten Tier- und Pflanzenarten erhalten und gefördert werden.
-2-
Im Teil Nutzungsverzicht (Altholzinsel) sollen von menschlichen Eingriffen unbeeinflusste Alterungs- und Zerfallsprozesse ablaufen können. Damit entstehen Lebensräume, insbesondere für diejenigen Tier- und Pflanzenarten, welche auf alte und absterbende Bäume sowie auf totes Holz angewiesen sind. Der südliche lichte und stufige Waldrand verbindet die Gebiete Föhrenwald mit der extensiven vorgelagerten Wiese und bietet Lebensraum für geschützte und gefährdete Tier- und Pflanzenarten.
3.
Leistungen der Waldeigentümerin
3.1. Die Waldeigentümerin verpflichtet sich, im Waldreservat Ämmeribuck auf klassische Holznutzungen sowie auf Pflanzungen und Pflegeeingriffe zu verzichten. In der Altholzinsel, die als Nutzungsverzichtsfläche an den Teil des Spezialreservates angrenzt, unterlässt die Waldeigentümerin jegliche Holznutzung und Pflegeeingriffe und lässt der natürlichen Entwicklung freien Lauf. Auch tote Bäume und Äste sind im Wald zu belassen. Die Waldeigentümerin sorgt innerhalb der im Plan bezeichneten Flächen sowohl für Eingriffe zu Gunsten seltener und gefährdeter Tier- und Pflanzenarten als auch für die Strukturierung des Waldrandes. Die Ausführungen erfolgen gemäss Pflegevertrag mit der Abteilung Wald (Föhrenwald) und über separate Naturschutzprojekte (Waldrand).
3.2. Sie sorgt für die nötige Aufsicht über die bezeichneten Waldflächen.
3.3. Eingriffe zur Abwehr von Gefahren entlang von Erschliessungswegen erfordern die Zustimmung des Kreisforstamtes und werden schriftlich festgehalten. In Absprache mit dem Kreisforstamt ist eine einzelstammweise Nutzung im Bereich des im VValdstrassenplan festgehaltenen Radweges "Parkplatz Zurziberg — Ämmeribuck" sowie der Zufahrtsstrasse zur Zurzibergstrasse möglich. Das anfallende Holz ist im Bestand zu belassen.
4.
Leistung des Kantons
Der Kanton bezahlt der Waldeigentümerin für den langfristigen Nutzungsverzicht (Altholzinsel) und für das Spezialreservat pauschal für die ganze Vertragsdauer
Die Auszahlung erfolgt innerhalb von 2 Jahren nach Inkrafttreten des Vertrags unter Vorbehalt der Bewilligung der Zahlungskredite durch den Grossen Rat. Die Pflegeeingriffe für das Spezialreservat sind in einem separaten Pflegevertrag geregelt.
-3-
5.
Dauer der Vereinbarung
5.1 Die Vereinbarung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft und gilt bis 31. Dezember 2065 (50 Jahre).
5.2. Nach der Unterzeichnung bis zum Inkrafttreten dieser Vereinbarung sind Eingriffe in der Altholzinsel nur mit Zustimmung des Kreisforstamts erlaubt. Eingriffe im Spezialreservat und im Waldrand erfolgen anhand der festgelegten Pflegemassnahmen.
6.
Weitere Bestimmungen
6.1. Die Waldeigentümerin ist damit einverstanden, dass anlässlich der nächsten Revision der kommunalen Nutzungsplanung das vertraglich gesicherte Waldreservat öffentlichrechtlich geschützt wird.
6.2. Rechte Dritter werden durch diese Vereinbarung nicht eingeschränkt. Sollten sich im Interesse des Schutzziels Einschränkungen und Verbote gegenüber Dritten als notwendig erweisen, so werden diese im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen erlassen.
6.3. Die Rückforderung des geleisteten Beitrags im Falle einer Missachtung der Bestimmungen dieser Vereinbarung bleibt vorbehalten.
6.4. Der beiliegende Plan M 1:5000, datiert vom 21. September 2015, ist verbindlicher Bestandteil dieser Vereinbarung.
6.5. Die Waldeigentümerin ist verpflichtet, diese Vereinbarung auf allfällige Rechtsnachfolger zu übertragen mit der Pflicht zur VVeiterüberbindung auf jeden späteren Rechtsnachfolger.
-4 -
Döttingen, 14. Ma
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Aarau les4
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Ortsbürgergemeinde Döttingen Im Name des Gemeinderats
Departement Bau, Verkehr und Umwelt
Peter Hirt Gemeindeammann
Alain Morier Leiter Abteilung Wald
Gemeindeschreiberin Doris Bruggmann-Knecht
Beilagen • Beilage 1: Rechtsgrundlagen • Beilage 2: Plan M 1:5000
Je ein unterschriebenes Exemplar dieser Vereinbarung geht an • Ortsbürgergemeinde Döttingen • Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung Wald
Kopie an • Einwohnergemeinde Döttingen • Forstverwaltung Klingnau-Döttingen-Koblenz-Rietheim, Postfach, 5313 Klingnau • Kreisforstamt 2, Baden-Zurzach
Rechtsgrundlagen
Beilage 1
Bundesgesetz über den Wald (WaG) vom 4 Oktober 1991 Art. 20 Bewirtschaftungsgrundsätze 4
Die Kantone können zur Erhaltung der Artenvielfalt von Fauna und Flore angemessene Flächen als Waldreservate ausscheiden.
Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaG) vom 1. Juli 1997 §5
1 Die Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer haben auf den naturschützerisch besonders wertvollen Flächen über den naturnahen Waldbau hinaus je nach Zielsetzung geeignete Pflegemassnahmen zu Gunsten des Arten- und Biotopschutzes durchzuführen oder zur Gewährleistung natürlicher Abläufe ganz auf die Holznutzung zu verzichten. Als besonders wertvoll gelten der Waldrand sowie diejenigen Flächen und seltenen Waldgesellschaften, die im VValdentwicklungsplan gemäss § 15 entsprechend bezeichnet sind. 3 Für vertraglich gesicherte Nutzungsverzichte und besondere Pflegemassnahmen im Dienst des Naturschutzes leistet der Kanton finanzielle Beiträge. Feuchtgebiete im Wald dürfen nicht entwässert werden. Ausgenommen sind Entwässerungen, die zum Schutz baulicher Anlagen erforderlich sind und zusammen mit diesen bewilligt werden.
Besondere Naturschutzmassnahmen
§ 25
1 Der Kanton entrichtet an vertraglich festgelegte besondere Leistungen der Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer Beiträge, namentlich an a) naturschutzbedingte Nutzungsverzichte oder Pflegemassnahmen; b) Massnahmen zur Verhütung und Behebung von Waldschäden gemäss § 19 Abs. 2; c) Leistungen der Forstreviere gemäss § 28 Abs. 1. 2 Er kann für Massnahmen und für die Erfüllung von Aufgaben, die der Walderhaltung und der Sicherung nachhaltiger Waldleistungen dienen, projektbezogene oder pauschale Beiträge entrichten, namentlich für die Jungwaldpflege. 3 Er kann im Weiteren Beiträge entrichten für Massnahmen, die vom Bund selbständig oder in Abhängigkeit von kantonalen Beiträgen unterstützt werden, sofern die Voraussetzungen nach § 24 erfüllt sind. Der Grosse Rat legt die Grundsätze für die Gewährung und Bemessung der Beiträge in einem Dekret fest.
Leistungen des Kantons
Dekret zum Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaD) vom 3 November 1998 §2
1 Die Beiträge von Bund und Kanton an vertraglich vereinbarte Naturschutzmassnahmen betragen zusammen a) 100 % der Kosten - für die Pflege von Naturschutzgebieten und -objekten von nationaler und kantonaler Bedeutung; - für die Aufwertung von Waldrändern; - für Waldreservate mit Nutzungsverzicht; b) 50 % der Kosten für die Pflege von Naturschutzgebieten und -objekten von lokaler Bedeutung. 2 Der Regierungsrat kann für die Anrechnung der Kosten Pauschalansätze festlegen. 3 Das Finanzdepartement schliesst die entsprechenden Vereinbarungen ab. Es berücksichtigt dabei fachliche Kriterien und kantonale Konzepte. Vereinbarungen über langfristigen Nutzungsverzicht werden in der Regel auf 50 Jahre, diejenigen über Pflegemassnahmen auf 1 bis 15 Jahre abgeschlossen.
Beiträge an Naturschutzmassnahmen
Beilage 2 Gemeinde Döttingen
Waldreservat Ämmeribuck Nutzungsverzicht Spezialreservat Waldrandaufwertung
übriger Wald Gemeindegrenzen "
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Ort und Datum:
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Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Wald Kartenherstrellunc Aarau, 07.09.2015, ngr1