Waldreservat Geissberg

Forest reserves · Ennetbaden · Repealed Dec 31, 2063

Document

Number
AV762
Kind
Forest reserves
Commune
Ennetbaden
Canton
Aargau
Level
Cantonal
Approved by
AW
Adopted
Nov 11, 2014
In force since
Jan 1, 2014
Repealed
Dec 31, 2063

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Text

Vereinbarung über das Waldreservat Geissberg, Gemeinde Ennetbaden

zwischen

der Waldeigentümerin Einwohnergemeinde Ennetbaden, vertreten durch den Gemeinderat Ennetbaden

und dem

Kanton Aargau, vertreten durch das Departement Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau, Abteilung Wald

Gestützt auf Art. 20 WaG, §§ 5 und 25 AWaG und § 2 AWaD (Beilage 1) und im Sinne des kantonalen Naturschutzprogramms Wald wird über nachfolgend beschriebene Waldfläche Folgendes vereinbart:

1.

Waldfläche

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Vgl. Planbeilage M 1:5'000, datiert vom 10. April 2014. Das Waldreservat Geissberg besteht aus einer grösseren Fläche lichtem Laubmischwald (Teil Spezialreservat), welche einzelstammweise genutzt oder regelmässig gepflegt wird und einer kleinen Fläche mit langfristigem Nutzungsverzicht. Gemeinde

Parzelle Lokalname

Koordinaten

Hauptbaumarten

Alter (Jahre)

Ennetbaden

1103, 1654

Geissberg

665 850 / 259 700

Lbh

80-100

Ennetbaden

12, 13, 935, 1110, 1656, 2427

Geissberg

666 320/ 259 800

Bu, Ei, Lbh

Schutz- Naturschutzkategorie status * NutzungsNkBVV verzicht ' Nupla

teilw. NkBW 10-120 teilw. Nu' pla

Spezialreservat, Pflege Total:

Fläche (in ha) 0.65

11.02

11.67

* Legende: • NkBW: Naturschutzgebiet von kantonaler Bedeutung im Wald (gemäss kantonalem Richtplan) • Nupla: Besonderer Waldstandort

2.

Ziel

Das Waldreservat Geissberg ist eine Naturschutzvorrangfläche auf welcher auf eine forstliche Nutzung verzichtet wird. Im Teil lichter Laubmischwald (Teil Spezialreservat) soll mit regelmässiger Pflege ein Lebensraum für viele geschützte und seltene Tier- und Pflanzenarten entstehen und erhalten werden.

-2-

Im Teil Nutzungsverzicht (Parzellen 1103 und 1654) sollen von menschlichen Eingriffen unbeeinflusste Alterungs- und Zerfallsprozesse ablaufen können. Damit entstehen Lebensräume, insbesondere für diejenigen Tier- und Pflanzenarten, welche auf alte und absterbende Bäume sowie auf totes Holz angewiesen sind.

3. Pflichten der Waldeigentümerin 3.1 Die Waldeigentümerin verpflichtet sich, im Waldreservat Geissberg auf klassische Holznutzungen sowie auf Pflanzungen und Pflegeeingriffe zu verzichten. Ausserdem darf das Wegnetz nicht ausgebaut werden. In der an den Teil Spezialreservat angrenzenden Nutzungsverzichtsfläche unterlässt die Waldeigentümerin jegliche Holznutzung und lässt der natürlichen Entwicklung freien Lauf. Auch tote Bäume und Äste sind im Wald zu belassen. Im Teil Spezialreservat gelten ausserdem folgende Bestimmungen: - Begünstigung standortheimischer Baumarten - Förderung seltener Baumarten wie zum Beispiel Speierling, Elsbeere, Wildbirne usw. - Förderung von stehendem und liegendem Totholz (20 `)/0 des Vorrates bis Ende 2063) 3.2. Die Waldeigentümerin sorgt innerhalb der im Plan bezeichneten Flächen für Eingriffe zu Gunsten seltener und gefährdeter Tier- und Pflanzenarten. Die Ausführung erfolgt gemäss Pflegevertrag mit der Abteilung Wald. Dieser Vertrag kann durch eine andere entsprechende Regelung ersetzt werden. 3.3. Sie sorgt für die nötige Aufsicht über die bezeichneten Waldflächen. 3.4. Eingriffe zur Abwehr von Gefahren entlang von Erschliessungswegen erfordern die Zustimmung des Kreisforstamtes und werden schriftlich festgehalten. Bei dringendem Handlungsbedarf kann diese rückwirkend erteilt werden.

4.

Leistung des Kantons

Der Kanton bezahlt der Waldeigentümerin für den langfristigen Nutzungsverzicht pauschal für die ganze Vertragsdauer

Die Auszahlung erfolgt innerhalb von 2 Jahren nach Inkrafttreten des Vertrags unter Vorbehalt der Bewilligung der Zahlungskredite durch den Grossen Rat.

5.

Dauer der Vereinbarung

Die Vereinbarung tritt rückwirkend am 1. Januar 2014 in Kraft und gilt bis 31. Dezember 2063 (50 Jahre).

-3-

6. Weitere Bestimmungen 6.1. Die Waldeigentümerin ist damit einverstanden, dass anlässlich der nächsten Revision der kommunalen Nutzungsplanung das vertraglich gesicherte Waldreservat öffentlich-rechtlich geschützt wird. 6.2. Pflegemassnahmen gemäss Punkt 3.2 erfolgen nach einem separaten Pflegevertrag und werden vom Kanton nach festgelegten Ansätzen pauschal entschädigt. 6.3. Rechte Dritter werden durch diese Vereinbarung nicht eingeschränkt. Sollten sich im Interesse des Schutzziels Einschränkungen und Verbote gegenüber Dritten als notwendig erweisen, so werden diese im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen erlassen. 6.4. Die Rückforderung des geleisteten Beitrags im Falle einer Missachtung der Bestimmungen dieser Vereinbarung bleibt vorbehalten. 6.5. Der beiliegende Plan M 1:5000, datiert vom 10. April 2014, ist verbindlicher Bestandteil dieser Vereinbarung.

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Ennetbaden,

./4( /(1`2D)

Aarau,

Einw 1 Namen

einde Ennetbaden Gemeinderats

Departement Bau, Verkehr und Umwelt

Pius Graf Gerepmmann

Alain Morier Leiter Abteilung Wald

An n Laube Gemeindeschreiber

Beilagen • Beilage 1: Rechtsgrundlagen • Beilage 2: Plan M 1:5000

Je ein unterschriebenes Exemplar dieser Vereinbarung geht an • Einwohnergemeinde Ennetbaden • Departement Bau, Verkehr und Umwelt / Abteilung Wald

Kopie an • Stadtforstamt Baden, G. Schoop • Kreisforstamt 2 Baden-Zurzach

Rechtsgrundlagen

Beilage 1

Bundesgesetz über den Wald (WaG) vom 4. Oktober 1991 Art. 20 Bewirtschaftungsgrundsätze 4 Die Kantone können zur Erhaltung der Artenvielfalt von Fauna und Flora angemessene Flächen als Waldreservate ausscheiden.

Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaG) vom 1. Juli 1997 §5 Die Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer haben auf den naturschützerisch besonders wertvollen Flächen über den naturnahen Waldbau hinaus je nach Zielsetzung geeignete Pflegemassnahmen zu Gunsten des Arten- und Biotopschutzes durchzuführen oder zur Gewährleistung natürlicher Abläufe ganz auf die Holznutzung zu verzichten. 2 Als besonders wertvoll gelten der Waldrand sowie diejenigen Flächen und seltenen Waldgesellschaften, die im Waldentwicklungsplan gemäss § 15 entsprechend bezeichnet sind. 3 Für vertraglich gesicherte Nutzungsverzichte und besondere Pflegemassnahmen im Dienst des Naturschutzes leistet der Kanton finanzielle Beiträge. 4 Feuchtgebiete im Wald dürfen nicht entwässert werden. Ausgenommen sind Entwässerungen, die zum Schutz baulicher Anlagen erforderlich sind und zusammen mit diesen bewilligt werden. 1

Besondere Naturschutzmassnahmen

§ 25

1 Der Kanton entrichtet an vertraglich festgelegte besondere Leistungen der Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer Beiträge, namentlich an a) naturschutzbedingte Nutzungsverzichte oder Pflegemassnahmen; b) Massnahmen zur Verhütung und Behebung von Waldschäden gemäss § 19 Abs. 2; c) Leistungen der Forstreviere gemäss § 28 Abs. 1. 2 Er kann für Massnahmen und für die Erfüllung von Aufgaben, die der Walderhaltung und der Sicherung nachhaltiger Waldleistungen dienen, projektbezogene oder pauschale Beiträge entrichten, namentlich für die Jungwaldpflege. 3 Er kann im Weiteren Beiträge entrichten für Massnahmen, die vom Bund selbständig oder in Abhängigkeit von kantonalen Beiträgen unterstützt werden, sofern die Voraussetzungen nach § 24 erfüllt sind. 4 Der Grosse Rat legt die Grundsätze für die Gewährung und Bemessung der Beiträge in einem Dekret fest.

Leistungen des Kantons

Dekret zum Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaD) vom 3. November 1998 §2 Die Beiträge von Bund und Kanton an vertraglich vereinbarte Naturschutzmassnahmen betragen zusammen a) 100 % der Kosten - für die Pflege von Naturschutzgebieten und -objekten von nationaler und kantonaler Bedeutung; - für die Aufwertung von Waldrändern; - für Waldreservate mit Nutzungsverzicht; b) 50 `)/0 der Kosten für die Pflege von Naturschutzgebieten und -objekten von lokaler Bedeutung. 2 Der Regierungsrat kann für die Anrechnung der Kosten Pauschalansätze festlegen. 3 Das Finanzdepartement schliesst die entsprechenden Vereinbarungen ab. Es berücksichtigt dabei fachliche Kriterien und kantonale Konzepte. Vereinbarungen über langfristigen Nutzungsverzicht werden in der Regel auf 50 Jahre, diejenigen über Pflegemassnahmen auf 1 bis 15 Jahre abgeschlossen.

Beiträge an Naturschutzmassnahmen

Cheibe.grabe

Beilage 2

Gemeinde Ennetbaden Waldreservat Geissberg

EWG Ennetbaden

ffl Perimeter Teil Nutzungsverzicht o

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•

•

Teil Sonderwaldreservat Gemeindegrenzen

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übriger Wald

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Ort und Datum:

Acutcw iL

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Der Kreisförster:

Josef Schmidlin

Massstab 1:5000

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1,02',51,0

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KANTON AARGAU

Ä

Departement Bau. Verkehr und Umwelt Abteilung Wald Kartenherstellung: 06.06.2014, ngrl