Erschliessungsplan Alte Vorstadt

Special-use plan · Oeschgen

Document

Number
20.85
Kind
Special-use plan
Commune
Oeschgen
Canton
Aargau
Level
Communal
Approved by
BVU
Adopted
Jun 16, 2021
In force since
Jun 16, 2021

Map

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Gemeinde Oeschgen Kanton Aargau

Sondernutzungsplanung

Erschliessungsplan Alte Vorstadt gemäss $ 17 BauG

Situation 1 : 250 Abteilung Raumentaicldunen

Kartendaten: PK25 © Bundesamt für Landestopographie

Vorprüfungsbericht vom 9. Juni 2020 Mitwirkung vom 26. Oktober 2020 bis 25. November 2020 Öffentliche Auflage vom 26. Oktober 2020 bis 25. November 2020 Beschlossen vom Gemeinderat am 7. April 2021 NAMENS DES GEMEINDERATES Der Vizeammann aa oben Svenja Schmid Genehmigungsvermerk: Genehmigung durch den Vorsteher des Departements Bau, Verkehr und Umwelt Genehmigungsdatum 0. Ysı aN\ Aarau, den 9. 2ogontm A Abteilung Raumentwicklung BVU

Koch PARTNER

schwarz/rot Verbot für Lastwagen (SSV / 2.07)

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IM BIFANG 2 MAGDENERSTRASSE 2 | |] nme | Datum | Kontrie | gez 5080 LAUFENBURG 4310 RHEINFELDEN | Projektleitung | tces 2 | - | I! FONO62869.000 FONOSI 836.96 80 Beametung | RR | oreazmı |G) | io; FAX 062 874 24 05 FAX 061 836 96 81 : "r ıı ’ umso er em Li Nı EN 6) er : _ 2 Rechtskräftiger Erschliessungsplan Römerstrasse; inhalt i Genehmigungs a “ Beschlossen vom Gemeinderat am 3. Dezember 2018; N E Genehmigt vom Departement Bau, Verkehr und Umwelt — Strassenlinie (Enteignungsrecht, $ 132 BauG) Be a X am 13. Februar 2019 -— rot Baulinie ZU orange Bereich für rollstuhlgerechten, niveaugleichen Buseinstieg gemäss $ 1 SNV grün Sichtzone mit Beobachtungsdistanz B und Knotensichtweite A

Sondernutzungsvorschriften (SNV)

+

$ 1 Rollstuhlgerechter Buseinstieg

1 jm bezeichneten Bereich darf die für einen rollstuhlgerechten, niveaugleichen Einstieg in den Bus nötige Fläche (gemäss aktuellem Stand der Technik, Breite = 2.25 m, Länge = 19.0 m) enteignet werden (Enteignungsrecht, $ 132 BauG). Die genaue Lage ist im Bauprojekt zu definieren.

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Orientierungsinhalt

grau Bestehende Strassen- / Gehwegfläche

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Vorgesehene Strassenfläche

violett Vorgesehenes Trottoir

orange Vorgesehene Bushaltestelle

dunkelblau Neue Sauberwasserleitung (öffentlich) grau Bestehende Sauberwasserleitung violett Neue Schmutzwasserleitung (öffentlich / privat) grau Bestehende Schmutzwasserleitung hellblau Neue Wasserleitung (öffentlich) Bestehende Wasserleitung

grau Bestehende Quellleitung

gelb Rückzubauende Werkleitung

dunkelblau Neue Quellleitung

hellblau Eingedoltes Gewässer

NODIDDEDLDUR

blau Gewässerraum, gemäss Teiländerung der allg. Nutzungsplanung blau Grundwasserschutzzonen

dunkelgrün Rechtskräftige Nationalstrassenbaulinie mit Genehmigungsdatum

rot Projekt Neubau Peo<d braun Perimeter des Erschliessungsplans -- schwarz Baugebietsgrenze gemäss Bauzonenplan F---] schwarz Zonengrenze gemäss Bauzonenplan schwarz Zonenbezeichnung gemäss Bauzonenplan en RE, m] rot Kantonales Denkmalschutzobjekt

Genehmigung

0110110410 4r0110.101110 r `* r ‘ ROM. KANTON AARGAU

DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT

Versand:

Datum Genehmigung: 16.06.2021

21. Juni 2021

Geschäfts-Nr. BVUARE.20.85 Gemeinde Oeschgen; Erschliessungsplan "Alte Vorstadt"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung

Sachverhalt

1. Planungsrechtliches Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung und Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

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9. Juni 2020 26. Oktober 2020 bis 25. November 2020 7. April 2021 22. April 2021 25. Mai 2021

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Genehmigungsbehörde Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 des Gesetzes über Raumentwicklung ünd Bauwesen (Baugesetz, BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3 Rechtsschutz Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.

2. Planungsrechtliche Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf den am 21. Januar 2015 genehmigten Nutzungsplan Siedlung ab.

3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Die Quartierstrasse Alte Vorstadt entspricht nicht vollständig den heutigen Anforderungen an Strassenerschliessungen. Ebenso führen die öffentlichen Wasser- und Abwasserleitungen über privaten Grund. Bauabsichten haben den Gemeinderat veranlasst, die Strassenerschliessung und Werkleitungsführung mit dem vorliegenden Erschliessungsplan zu bereinigen.

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3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt der vom Gemeinderat Oeschgen am 7. April 2021 beschlossenen Vorlage: • Erschliessungsplan "Alte Vorstadt" Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im Planungsbericht der Gemeinde vom 7. April 2021 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 Raumplanungsverordnung [RPV]). 3.3 Vorprüfungsergebnis Die Vorprüfung wurde mit Bericht vom 9. Juni 2020 mit Vorbehalten und Hinweisen abgeschlossen. Die Vorlage wurde vor der öffentlichen Auflage vollständig bereinigt. Erwägungen

4. Gesamtbeurteilung 4.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören insbesondere die Anforderungen nach § 17 BauG. 4.2 Kantonaler Richtplan / Regionale Abstimmung Die Anpassungen an der Erschliessung haben weder hinsichtlich kantonalem Richtplan noch hinsichtlich regionaler Interessen Auswirkungen. Sie sind ausschliesslich von kommunaler Bedeutung. 4.3 Raumplanerische Beurteilung Mit Erschliessungsplänen werden Lage und Ausdehnung von rationellen Erschliessungsanlagen festgelegt und das dafür erforderliche Land gesichert. Zur Förderung der Siedlungsqualität können sie Anordnungen zur Aufwertung des Strassenraums enthalten. 4.3.1 Erschliessung Strassenfläche Der Erschliessungsplanperimeter befindet sich im "Zelgli", einem zurzeit noch gewerblich geprägten Gebiet, welches durch die A3 vom Dorf abgesetzt ist. Die im Planungsbericht hergeleitete Verbreiterung der Alten Vorstadt (Gemeindestrasse) auf 5,2 m entlang der Parzelle 643 entspricht den massgeblichen Normen und ist sachgerecht. Die im Einmündungsbereich der Alten Vorstadt in die K 465 vorgesehenen Einlenkradien von 6 m sind der Situation angepasst. Der geplante Gehweg ist mit einer angemessenen Breite von 1,50 m vorgesehen. Auf der Alten Vorstadt wird ein zweckmässiges Einbahnsystem für Lastwagen betrieben und auf einen Gehweg verzichtet. Die getroffenen Festlegungen gewährleisten eine zweckmässige Erschliessung. Strassenbaulinie Die Baulinie entlang der K 465 sichert den gesetzlichen Abstand entlang des Verlaufs der Parzellengrenzen. Mit dem Bau des Gehwegs wird sich die Strassenparzelle verbreitern und es würde sich eine grössere, einzuhaltende Einschränkung ergeben. Die Sicherstellung des Raums unter anderem

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für einen Gehwegausbau ist Zweck des gesetzlichen Strassenabstands. Entsprechend ist die vorgesehene Festlegung der Baulinie begründet. Bushaltestellen Zur besseren Anbindung des Quartiers sollen die Haltestellen "Brückenwaage" versetzt werden. Die genauen Standorte der Haltestellen sind noch nicht abschliessend definiert, werden jedoch die Vorgaben des Behindertengleichstellungsgesetzes umzusetzen haben. Sachgerecht wird ein "Bereich für rollstuhlgerechten, niveaugleichen Buseinstieg gemäss § 1 SNV" festgelegt. 4.3.2 Weitere materielle Hinweise Gewässerraum Im Bereich der südöstlichen Parzellengrenze der Strasse verläuft das eingedolte öffentliche Gewässer "Zelgli". Im Erschliessungsplan werden für die Bachleitung die Vorgaben zur Umsetzung der Gewässerräume in der kommunalen Nutzungsplanung zur Orientierung dargestellt (Koordination). Grundwasser Der südwestliche Bereich des Perimeters liegt in der Grundwasserschutzzone S3 der Grundwasserfassung "Langenfeld". Die Schutzzone ist ebenfalls sachgerecht als Orientierungsinhalt integriert. Lärm Die Ausführungen im Planungsbericht (Kapitel 3.10) hinsichtlich der Lärmquelle K 292 sind sachgerecht.

5. Ergebnis Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.

Beschluss 1. Der Erschliessungsplan "Alte Vorstadt", beschlossen vom Gemeinderat Oeschgen am 7. April 2021, wird genehmigt. 2. .e Abteil ng Raumentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.

tephan Atti r Landammann

Verteiler • Gemeinderat, Mitteldorfstrasse 60, 5072 Oeschgen • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Rechtsabteilung BVU • Abteilung Verkehr BVU • pepartement Volkswirtschaft und Inneres • Abteilung Register und Personenstand DVI

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Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu laufen. Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 3. Beschwerdeentscheide können innert gleicher nicht erstreckbarer Frist — neben dem Genehmigungsentscheid — gesondert mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, sofern sie durch den Genehmigungsentscheid nicht abgelöst worden sind. 4. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a)anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b)darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt. 5. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen unter Ziffer 2 bis 4 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 6. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 7. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. 8. Die Genehmigungsbeschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abteilung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingesehen werden.

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