Gestaltungsplan Rütschi-Hallen
Special-use plan · Brugg
Document
- Number
- 19.329
- Kind
- Special-use plan
- Commune
- Brugg
- Canton
- Aargau
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- Approved by
- BVU
- Adopted
- Feb 4, 2022
- In force since
- Feb 4, 2022
- Source
- ÖREBlex, canton Aargau
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SNP-4095-2022-E.pdf
Kanton Aargau Departement Bau, Verkehr und 13rnwe1t Abteilung Raurnarfilv;c1dun9 Kanton Aargau
Stadt Brugg
Gestaltungsplan „Rütschi-Hallen" gemäss § 21 BauG
Sondernutzungsvorschriften (SNV) Weitere Bestandteile des Gestaltungsplanes: - verbindlicher Gestaltungsplan „Rütschi-Hallen", Situationsplan 1:250 - orientierender Planungsbericht inklusive Richtprojekte Bebauung und Umgebung
Ubersichtsplan• Quelle AGIS-Daten
Mitwirkung vom:
14. September 2019 bis 14. Oktober 2019
Vorprüfungsbericht vom:
4. September 2020
Öffentliche Auflage vom:
13. November 2020 bis 14. Dezember 2020
Beschlossen vom Stadtrat am:
18. August 2021
Frau Stadtammann
Genehmigung:
Der Stadtschreiber
Genehmigung durch den VIr_ eher des DepartzznGnts Eu, VGi‘nehr und Umwelt P-eb (Ler 202:2_ ZL-t - MiCtrz. Abtei:ung Raumentwickiung i'3VU
GP "Rütschi-Hallen" Brugg
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1. TEIL
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Art. 1 Ziel und Zweck
1 Der Gestaltungsplan „Rütschi-Hallen" bezweckt einen sorgfältigen Umgang mit den architektonisch bedeutsamen Fabrikbauten, die Umnutzung der ursprünglich gewerblich genutzten Gebäude und die angemessene Ergänzung mit zusätzlichen Volumen in ein vorwiegend dem Wohnen dienenden Areal. 2 Mit dem Gestaltungsplan sind wesentliche Elemente der bestehenden Bausubstanz zu erhalten, eine ausgewogene Verteilung bestehender und geplanter Baukuben zu sichern sowie eine örtlich differenzierte Aussenraumgestaltung zu ermöglichen, die insgesamt zu einer Überbauung mit eigener Charakteristik führt. 3 Der Gestaltungsplan hat eine koordinierte Erschliessung für alle Verkehrsträger zu gewährleisten mit möglichst geringer Beeinträchtigung der Nutzungen vor unerwünschten Immissionen.
Art. 2 Verhältnis zum
übergeordneten Recht
1 Soweit der Gestaltungsplan „Rütschi-Hallen" nichts anderes festlegt, gelten die Bau- und Nutzungsordnung (BNO) sowie der Bauzonenplan der Stadt Brugg.
Vorbehalten bleibt die übergeordnete Gesetzgebung des Kantons und des Bundes, insbesondere die einschlägige Bau-, Planungs- und Umweltschutzgesetzgebung.
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Art. 3 Privatrechtliche
Regelungen
1 Die Nutzungen der erforderlichen Gemeinschaftsanlagen (z.B. Zu- und Wegfahrt in Einstellhalle im Untergeschoss, arealinterne Zugangs- und Parkierungsbereiche, durchgehende Fusswege, gemeinschaftliche Aussenräume) sind vertraglich zu vereinbaren und grundbuchlich zu sichern.
Die Erteilung einer Baubewilligung ist vom Vorliegen diesbezüglich grundbuchlich gesicherter Dienstbarkeiten abhängig.
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Art. 4 Perimeter und
Bestandteile
Der Gestaltungsplan „Rütschi-Hallen" gilt innerhalb des im Situationsplan 1:250 bezeichneten Perimeters.
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2 Verbindliche Bestandteile des Gestaltungsplanes sind diese Sondernutzungsvorschriften (SNV) und der Situationsplan 1:250. 3 Der Planungsbericht inklusive Richtprojekte Bebauung und Umgebung illustriert das dem Gestaltungsplan zugrunde liegende Konzept und hat rein wegleitenden Charakter.
Die Richtprojekte der P-4 AG, Zug, vom 17. April 2020 und der BNP Landschaftsarchitekten, Zürich, vom 13. Mai 2019 dienen als Grundlage für die Beurteilung der Qualitäten der geplanten Gebäude und der Freiraumgestaltung. Bei der Projektierung bzw. bei der Auslegung der vorliegenden Sondernutzungsvorschriften ist das Richtprojekt wegleitend beizuziehen. 4
GP „Rütschi-Hallen" Brugg / Stand 25. August 2021, Genehmigung
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2. TEIL
BEBAUUNG
Art. 5 Baubereiche für
Hochbauten
1 Ober- und unterirdische Gebäude sind, mit Ausnahme von § 5 Abs. 3 SNV und § 5 Abs. 4 SNV, innerhalb der im Situationsplan 1:250 bezeichneten Baubereiche für Hochbauten zu erstellen. Die Begrenzungen der Baubereiche gelten als Baulinien und ersetzen die zonengemässen Grenzabstände, die Gebäudeabstände gemäss BauV sowie die gesetzlichen Strassenabstände.
Vorspringende Gebäudeteile sind nicht zugelassen, mit Ausnahme von bestehenden Dachvorsprüngen.
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3 Ausserhalb der Baubereiche für Hochbauten dürfen lediglich die im Situationsplan 1:250 dargestellten, gedeckten Unterstände für Besucher-Parkfelder, Veloabstellplätze und Aussensitzplätze sowie ein eingehaustes Volumen für die Entsorgung erstellt werden. 4 Auf maximal zwei Dritteln innerhalb der im Situationsplan 1:250 bezeichneten Flächen dürfen offene pergolaartige Konstruktionen bis maximal 3 m über die maximalen Höhenkoten des jeweiligen Teilbaubereiches hinausragen. Für den unmittelbar an die Querhalle angrenzenden Bereich kann darüber hinaus ein Treppenaufgang bewilligt werden. Die pergolaartigen Konstruktionen müssen mindestens 1 m von der Fassade zurückversetzt sein.
Art. 6 Höhenmasse
1 Gebäude dürfen je Teilbereich die im Situationsplan 1:250 bezeichneten Höhenkoten und Anzahl der Geschosse nicht überschreiten. 2 Die maximal zulässigen Höhenkoten dürfen lediglich durch technisch zwingend notwendige Aufbauten (z.B. Kamine, Liftaufbauten), jedoch nicht z.B. durch Lüftungsgeräte überschritten werden. 3 Bestehende, über die Höhenkoten hinausragende Oblichter dürfen umgebaut, umgestaltet und ersetzt werden.
§ Geschossflächen GF
1 Die maximal zulässige anrechenbaren Geschossflächen aGF beträgt 4'000 m2 (exkl. Anrechnung Attika- und Untergeschosse) bzw. 4250 m2 (inkl. Anrechnung Attika- und Untergeschosse).
Art. 8 Nutzungen
1 Mindestens 10% der anrechenbaren Geschossflächen sind gewerblich zu nutzen und innerhalb der im Situationsplan 1:250 bezeichneten Bereiche A und B anzuordnen. Maximal die Hälfte dieser anrechenbaren Geschossfläche darf kombiniert mit Wohnen (z.B. als Ateliers) innerhalb der Gewerbefläche B genutzt werden. Die gewerbliche Nutzung des im Situationsplan 1:250 bezeichneten Bereiches B kann anders angeordnet werden, soweit dies mit dem Ziel und Zweck des Gestaltungsplanes vereinbar ist. Innerhalb der Gewerbefläche A sind Wohnnutzungen nicht zulässig.
GP „Rütschi-Hallen" Brugg / Stand 25. August 2021, Genehmigung
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2 Die Wohnungen müssen einen ausgewogenen Mix für unterschiedliche Zielgruppen und mit unterschiedlichen Grössen von mindestens 60 m2 und maximal 180 m2 aufweisen. 3 m ersten Obergeschoss der Querhalle ist ein Gemeinschaftsraum für die Freizeitbeschäftigung mit einer Fläche von mindestens 40 m2 zu realisieren.
3. TEIL
VERKEHR UND MOBILITÄT
Art. 9 Erschliessung
1 Die motorisierte Arealerschliessung hat vom Dammweg über den im Situationsplan 1:250 bezeichneten Vorplatzbereich zu erfolgen.
Die Ein- und Ausfahrt in die unterirdische Einstellhalle darf lediglich über den im Situationsplan 1:250 dargestellten Bereich erfolgen.
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3 Die im Situationsplan 1:250 eingetragene Sichtzone kann auf die Knotensichtweiten / Beobachtungsdistanzen von Tempo 30 km/h reduziert werden, sobald dies rechtlich und baulich umgesetzt ist.
Die ausgebaute Dr. K. Rütschistrasse ist als durchgehende Verkehrsfläche mit einer minimalen Breite von 5.5 m vom Dammweg bis zur Parzelle Nr. 2401 frei zu halten.
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Art. 10 Parkierung
1 Sämtliche erforderlichen Pflichtparkfelder sind, mit Ausnahme der Parkfelder für Besucher, für drei Gewerbeparkfelder und für das nötige behindertengerechte Bauen, im Untergeschoss anzuordnen. Der für die Wohnnutzung gemäss VSS-Norm ermittelte Richtwert bildet die maximal zulässige Parkfelderzahl. Sofern ein Bedarf für CarSharing besteht, sind entsprechende Parkfelder bereit zu stellen.
Oberirdische Parkfelder für Besucher sind nur in den im Situationsplan 1:250 bezeichneten Bereichen zulässig. Im Bereich an der Schilplinstrasse können maximal 7 Parkfelder (5 Parkfelder für Nutzungen auf den Parzellen Nr. 2400 und 5504, 1 Parkfeld für Behinderte / 1 Gewerbeparkfeld), an der Dr. K. Rütschistrasse maximal 4 Parkfelder für Besucher und am Dammweg maximal 1 Parkfeld für Behinderte erstellt werden. 2
3 Auf der Parzelle Nr. 5505 sind oberirdische Parkfelder für die gemeinschaftliche Nutzung mit der Parzelle Nr. 2400 bereit zu stellen.
Art. 11 Veloabstellplätze
1 Mindestens ein Drittel der erforderlichen Veloabstellplätze ist oberirdisch und überdeckt innerhalb des im Situationsplan 1:250 bezeichneten Bereiches anzuordnen. Die Anzahl und Dimensionierung der Veloabstellplätze erfolgen gestützt auf die in der BauV verbindlich erklärten VSS-Normen.
GP „Rütschi-Hallen" Brugg / Stand 25. August 2021, Genehmigung
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2 Die weiteren erforderlichen Veloabstellplätze für die Bewohner und Arbeitende sind in der unterirdischen Einstellhalle, gut erreichbar und von den Pflichtparkfeldern getrennt, in der Nähe der Zugangsbereiche anzuordnen.
Art. 12 Arealinterne
Fusswegverbindung
Die im Situationsplan 1:250 eingetragene Fusswegverbindung ist als arealinterner, tagsüber allgemein zugänglicher und durchgehender Fussweg zu sichern und spätestens mit der Neunutzung der jeweils angrenzenden Teilbaubereiche zu erstellen. Die Breite des Durchganges muss minimal 3.00 m betragen. 2 Die im Situationsplan 1:250 eingetragene private Fusswegverbindung dient der siedlungsinternen Erschliessung und ist von der privaten benachbarten Erschliessung räumlich abzutrennen.
4. TEIL
FREIRAUM / UMGEBUNG
Art. 13 Umgebungsgestaltung
allgemein
In der Umgebungsgestaltung sind unterschiedlich nutzbare, ökologisch wertvolle und attraktiv gestaltete Begegnungs- und Aufenthaltsbereiche mit dem Ort angemessener Durchgrünung sicher zu stellen. Innerhalb der gesamten Überbauung sind mindestens zwei Drittel einheimische, standortgerechte Baum- und Strauchsorten zu verwenden. Innerhalb des Gestaltungsplanareals ist der Einsatz von Pflanzen, die gemäss Info-Flora als invasive Neophyten klassifiziert sind, nicht zulässig.
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3 Für ökologisch hochwertige Flächen ist die dauerhafte Pflege inklusive Freihaltung von Neophyten zu gewährleisten. 4 Mit der Baueingabe ist ein Umgebungsplan und ein Pflegekonzept einzureichen, das vom Stadtrat zu genehmigen ist.
Mit der Umgestaltung der Umgebungsflächen ist sicherzustellen, dass keine erhöhten Schadstoffbelastungen im Boden vorhanden sind. 5
Innerhalb des Gestaltungsplanareals ist eine anrechenbare Grünfläche von 800 m2 sicher zu stellen.
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Art. 14 Querhalle
1 Die Querhalle ist als multifunktionaler Raum zu konzipieren, in welchem die Zufahrtsrampe ins Untergeschoss sowie der allgemein zugängliche, durchgehende Fussweg, eine siedlungsinterne Spiel- und Veranstaltungsfläche und die Zugänge zu den Teilbaubereichen funktional und gestalterisch einwandfrei integriert werden.
Allgemein nutzbarer, begrünter Hof
2 Der im Situationsplan 1:250 bezeichnete allgemein nutzbare, begrünte Hof ist als nach oben offener Raum mit optisch wirksamer Bepflanzung und als zentraler, attraktiver Ort der Begegnung zu gestalten.
GP „Rütschi-Hallen" Brugg / Stand 25. August 2021, Genehmigung
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Grünflächen
3 Der Bereich zwischen der Parzellengrenze und den Fassaden muss als eine offene ökologisch wertvolle Grünfläche, z.B. angelegt mit Kleinstrukturen, gestaltet sein.
Spiel- und Aufenthaltsbereiche
Innerhalb des Gestaltungsplanperimeters sind min. 600 m2 attraktiv gestaltete Aufenthaltsbereiche als Orte der Begegnung auszugestalten. Davon sind min. 400 m2 als Spielflächen für unterschiedliche Altersgruppen zu gestalten und mit Bäumen zu bepflanzen. Ist das Erstellen von Spielflächen nicht im Umfang von 15% der anrechenbaren Geschossfläche möglich, sind Ersatzabgaben zu leisten, deren Höhe den voraussichtlichen Erstellungskosten der entsprechenden Anlagen entspricht.
Private Vorgärten
5 Die Umgebungsflächen entlang des Dammweges und der Dr. K. Rütschistrasse sind als private Vorgärten und Gartenanlagen zu nutzen. Zur sanften Abgrenzung sind Hecken und Einfriedigungen mit einer maximalen Höhe von 1.20 m zulässig. Sorgfältig integrierte Anlagen zur Beschattung und Ausstattung, wobei maximal ein Drittel der Fläche befestigt sein darf, sind zugelassen. Entlang des Dammweges ist eine Fusswegverbindung von mind. 1.20 m Breite in die Umgestaltung zu integrieren.
5. TEIL
UMWELT UND ENERGIE
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Art. 15 Energie
1 Um eine zeitgemässe und nachhaltige Bebauung gewährleisten zu können, wird der zum Zeitpunkt der Baueingabe aktuell geltende MinergieStandard verlangt. Energetisch und ökologisch gleichwertige Lösungen sind zulässig.
Die Parkfelder sind mit insgesamt wenigstens 5 Steckdosen für Elektrofahrzeuge auszurüsten.
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Art. 16 Abfallentsorgung
1 An der im Situationsplan 1:250 bezeichneten, ungefähren Lage sind die nötigen Flächen und Einrichtungen für die Entsorgung der anfallenden Abfälle bereit zu stellen. Am Dammweg kann im Bereich der Spiel- und Aufenthaltsfläche eine Unterflurentsorgungsanlage integriert werden.
Art. 17 Störfallvorsorge
1 Mit dem Baugesuch ist ein Konzept zum Umgang mit allfälligen Störfällen aus dem Transport von Gefahrengut auf der Bahn einzureichen, das vorsorgliche Massnahmen der Baubereiche am Dammweg enthält wie z.B. Ansaugstellen von allfälligen Lüftungsanlagen und Klimageräten hoch über dem Boden und nicht entlang der Südwestfassade bzw. des Dammweges zu platzieren.
GP „Rütschi-Hallen" Brugg / Stand 25. August 2021, Genehmigung
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6. TEIL
QUALITÄTSSICHERUNG
Art. 18 Gestaltung Bauten
und Anlagen allgemein
1 Die Anforderungen an eine ortsbaulich, architektonisch und aussenräumlich sehr gut gestaltete Überbauung werden vom Richtprojekt Bebauung und Umgebung erfüllt. Diese Gestaltungsqualität ist für die Beurteilung von Bauvorhaben wegleitend. Es kann davon abgewichen werden, wenn mindestens eine gleichwertige Qualität erzielt wird. 2
Der Stadtrat beurteilt die Überbauung nach folgenden Kriterien: - ortsplanerische Ziele und gute Siedlungs- und Wohnqualität - sorgfältige architektonische Gestaltung der Bauten und Freiräume - weitgehender Erhalt der bestehenden Bausubstanz - rationelle Erschliessung, gut auffindbares Wegnetz, separate Veloabstellanlagen - attraktive Spiel-, Freizeit-, Erholungs- und Gartenanlagen - ökologische Qualität der Freiräume.
3 Für alle Bauten und Anlagen innerhalb der Baubereiche für Hochbauten ist eine sorgfältig aufeinander abgestimmte Gestaltung sicher zu stellen, die zu einer guten Gesamtwirkung führt. Es sind klare Volumen, ruhige Erscheinungsformen sowie gut aufeinander abgestimmte Farben und Materialien zu verwenden, welche an die Bauten der Industriekultur erinnern. Mit dem Baugesuch ist ein Material- und Farbkonzept einzureichen.
Art. 19 Umgang mit bestehender Bausubstanz
1 Die vorhandene Bausubstanz des ursprünglichen Fabrikgebäudes ist von architektonischer und historischer Bedeutung. Prägende Bauteile in der Fassade (z.B. Stützen, Sichtbacksteine) sowie der inneren Grundstruktur (z.B. Stützen) und der Bedachung (z.B. Vordächer, Ersatz Oblichter) sind zu erhalten, soweit das Richtprojekt dies vorsieht. Eine wesentliche Beeinträchtigung oder gänzliche Beseitigung ist nicht zulässig.
Die prägende Bausubstanz ist so zu unterhalten, dass ihr Wert erhalten bleibt. Der Rückbau oder die Rekonstruktion von Gebäuden oder Gebäudeteilen ist nur dann bewilligungsfähig, wenn die Erhaltung nicht weiter möglich oder unverhältnismässig ist und ein unabhängiges Fachgutachten vorliegt, welches eine solche Sachlage bestätigt. 2
3 Bei Um- und Ergänzungsbauten, wärmetechnischen Sanierungen, Renovationen sowie Umnutzungen sind die Charakteristiken zu erhalten.
Art. 20 Dachgestaltung und
spezielle Gestaltungsbestimmungen
1 Innerhalb des gesamten Perimeters des Gestaltungsplanes sind nur Flachdächer zugelassen. Technisch bedingte Aufbauten sind in geordneter Weise zusammen zu fassen. Terrassen, Loggien, Treppenhäuser, Vordächer, technische Bauten usw. müssen mit den Hauptkuben harmonieren. 2 Mit Ausnahme begehbarer Terrassen sind die neuen Dächer ökologisch wertvoll und extensiv gemäss SIA 312 (Grundanforderung) zu begrünen. Dachbegrünungen sind in Kombination mit Photovoltaikanlagen zu realisieren, soweit die qualitativen Anforderungen erfüllt werden können. An geeigneten Stellen sind am Dachrand Nistplätze für lokal förderungswürdige Vogelarten zu erstellen.
GP „Rütschi-Hallen" Brugg / Stand 25. August 2021, Genehmigung
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7. TEIL
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Art. 21 Inkrafttreten
1 Der Gestaltungsplan „Rütschi-Hallen" tritt mit der Genehmigung durch das zuständige Departement in Kraft. 2 Die Änderung oder Aufhebung bedarf des gleichen Verfahrens wie der Erlass des Gestaltungsplanes.
GP „Rütschi-Hallen" Brugg / Stand 25. August 2021, Genehmigung
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Genehmigung
MAO
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z Isk
KANTON AARGAU
DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT
HJAI/ss2g
Datum Genehmigung: 04.02.2022
Versand:
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07. Feb. 2022
Geschäfts-Nr. BVUARE.19.329 Gemeinde Brugg; Gestaltungsplan "Rütschi-Hallen"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung
Sachverhalt
1. Planungsrechtliches Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung Öffentliche Auflage Beschluss Stadtrat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
4. September 2020 14. September 2019 bis 14. Oktober 2019 13. November 2020 bis 14. Dezember 2020 18. August 2021 7. Oktober 2021 27. September 2021
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Genehmigungsbehörde Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3 Rechtsschutz Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.
2. Planungsrechtliche Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf den am 24. März 2021 genehmigten Nutzungsplan Siedlung ab.
3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Die auf der Parzelle 1007, sich unterhalb des Bahndamms (SBB-Linie DfA 648 und 700) befindlichen Gebäude der Rütschi Pumpen, sollen in eine primär dem Wohnen dienende Überbauung umgenutzt werden. Dabei sollen wesentliche Elemente des architektonisch wertvollen Bestands erhalten bleiben. Das vorliegende bauliche Konzept sieht dabei verschiedene auf das bestehende Fabrikgebäude gesetzte Volumen sowie einen Teilabbruch zu Gunsten eines Innenhofs vor. Der Aussenraum soll im
J:\03_Geschäfte\3_Genehmigungen \02_ARE\031;2\20220114_bdv_19.329.docx
Hinblick auf die geänderte Nutzung umgestaltet werden. In den Perimeter einbezogen wird zudem die heute als Parkplatz genutzte Parzelle 5505. Mit in die Überlegungen einbezogen wurden auch die unmittelbar angrenzenden, jedoch ausserhalb des Gestaltungsplanperimeters liegenden Gebäude und Anlagen des Rütschi-Areals, wie der Rütschi-Tower (Gebäude Nr. 1476), der ehemalige Bürotrakt (Gebäude Nr. 2773) und das ehemalige Wohlfahrtsgebäude (Gebäude Nr. 1691). Die Erschliessung des Areals erfolgt von Südwesten über den Dammweg (Quartiererschliessungsstrasse). Die Parkierung soll weitgehend im bestehenden Untergeschoss erfolgen. Als Basis für den Gestaltungsplan dienen ein Richtprojekt zur Bebauung und ein Richtprojekt zur Umgebung. Mit dem Gestaltungsplan sollen die planerischen Rahmenbedingungen für deren Umsetzung festgelegt werden. 3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte der vom Stadtrat Brugg am 18. August 2021 beschlossenen Vorlage: • Gestaltungsplan "Rütschi-Hallen" bestehend aus: • Situationsplan 1:250 • Sondernutzungsvorschriften (SNV) Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im Planungsbericht der Gemeinde vom 25. August 2021 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 Raumplanungsverordnung [RPV]). 3.3 Vorprüfungsergebnis Die Vorprüfung ist mit Bericht vom 4. September 2020 ohne Vorbehalte abgeschlossen worden.
Erwägungen
4. Gesamtbeurteilung 4.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). 4.2 Raumplanerische Beurteilung Im Sinne der hochwertigen Siedlungsentwicklung bezwecken Gestaltungspläne, ein Areal besonders gut auf die bauliche und landschaftliche Umgebung sowie die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung abzustimmen. Gestaltungspläne können vom allgemeinen Nutzungsplan abweichen, wenn dadurch ein siedlungs- und landschaftsgestalterisch besseres Ergebnis erzielt und die zonengemässe Nutzungsart nicht übermässig beeinträchtigt wird. Weichen Festlegungen des Gestaltungsplans vom allgemeinen Nutzungsplan ab, hat der Gemeinderat das siedlungs- und landschaftsgestalterisch bessere Ergebnis nachzuweisen. Eine entsprechende Stellungnahme liegt vor und wurde mit der abschliessend vorgeprüften Gestaltungsplanvorlage öffentlich aufgelegt.
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4.2.1 Siedlungsentwicklung nach innen Gestützt auf das Richtprojekt, welches dem Gestaltungsplan zugrunde liegt, kann von einer Einwohnerdichte von ca. 70 bis 100 Einwohnerinnen und Einwohner pro Hektar (E/ha) ausgegangen werden. Aus kantonaler Sicht wird die erzielbare Einwohnerdichte, gestützt auf die mit dem Richtplan abgestimmten Zielvorgaben und insbesondere in Verbindung, mit einer qualitativ hochwertigen Siedlungsentwicklung als sachgerecht beurteilt. Darüber hinaus liegt das Areal in einem Gebiet, das gemäss Räumlichem Entwicklungsleitbild BruggWindisch für eine grundsätzliche Ausrichtung auf die Innenentwicklung vorgesehen ist. Das vorliegende Projekt entspricht folglich auch den Entwicklungszielen der Stadt. 4.2.2 Siedlungsqualität Eine wesentliche Aufgabe der Nutzungsplanung ist es, die Siedlungsqualität zu fördern. Ortsbild und Städtebau Das Ortsbild der Stadt ist gemäss dem Inventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) als national bedeutend eingestuft. Das Areal befindet sich innerhalb der Umgebungszone XIV "Planmässig angelegte Wohnbebauung seit ungefähr 1920". Für diesen Bereich ist das Erhaltungsziel "b" (Erhalten der wesentlichen Eigenschaften für die Beziehung zu Ortsteilen) anzustreben. Aus fachlicher Sicht wird die Variante, welche den teilweisen Erhalt des wichtigen Fabrikgebäudes vorsieht, unterstützt. Das Richtprojekt zeigt gemäss § 19 Abs. 1 SNV auf, welche Bauteile in welcher Form erhalten werden sollen. Mit einem weitgehenden Erhalt des industriegeschichtlichen Zeitzeugen wird ein massgeblicher Beitrag ans bessere Ergebnis geleistet. Freiraum, Strassenraum und Erholungsraum Gemäss Bau- und Nutzungsordnung (BNO) wird verlangt, dass 15 °A der anrechenbaren Geschossfläche (aGF) für Kinder und Jugendliche als Spielfläche genutzt werden können. Im Situationsplan ist dafür ein Spiel- und Aufenthaltsbereich vorgesehen. § 14 Abs. 4 SNV definiert die Anforderungen an die Spiel- und Aufenthaltsflächen sowie die Möglichkeit zur Leistung einer Ersatzabgabe, falls der geforderte Flächenumfang von 15 c)/0 der aGF nicht umsetzbar ist. Gemäss BNO wird in Bezug zur aGF ebenfalls eine Grünflächenziffer von 0,3 verlangt. Gemäss § 13 Abs. 6 SNV wird für das Gestaltungsplangebiet ein reduzierter Grünflächenanteil von 800 m2 festgelegt. Diese Reduktion erfolgt gemäss den Ausführungen im Planungsbericht in Abwägung mit dem Interesse am Erhalt der prägenden Baustruktur. Zudem soll durch die erhöhten Anforderungen an die Umgebungsgestaltung eine überdurchschnittliche Qualität der Grünflächen sichergestellt werden. Dies ist sachgerecht. 4.2.3 Erschliessung Das Gebiet ist zum Dammweg, der Dr. K. Rütschistrasse und der Schilplinstrasse ausreichend erschlossen. Sichtzonen Bei der Ein- und Ausfahrt der Einstellhalle zum Dammweg ist eine Sichtzone von 2,50 m / 50 m im Situationsplan 1:250 eingetragen. Im Planungsbericht wird darauf hingewiesen, dass gemäss des Kommunalen Gesamtplans Verkehr (KGV) die Einführung von Tempo 30 im Quartier vorgesehen ist. Nach erfolgter Einführung könnte die Sichtzone auf 2,50 m / 25 m reduziert werden. § 9 Abs. 3 SNV sieht die Möglichkeit einer Reduktion der Sichtzone nach erfolgter Einführung von Tempo 30 vor.
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Unabhängig davon werden zum Zeitpunkt der Baubewilligung die tatsächlichen Verhältnisse sowie die unterdessen geänderten Anforderungen an Sichtzonen gemäss § 42 Bauverordnung (BauV) zu berücksichtigen sein. Eine rechtskonforme Auslegung ist vorliegend möglich, bedarf allenfalls einer über den Gestaltungsplan (GP) hinausgehenden Verfügung der Sichtzone im Baubewilligungsverfahren. 4.2.4 Weitere materielle Hinweise Lärm Gemäss Planungsbericht gilt das Gestaltungsplangebiet als erschlossen. Diese Einschätzung ist nachvollziehbar und begründet. Somit muss erst im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens der Nachweis erbracht werden, dass die Anforderungen von Art. 31 Lärmschutzverordnung (LSV) eingehalten sind. Zur Beurteilung der Eisenbahnlärmbelastung auf dem Gestaltungsplanareal liegt ein Lärmgutachten vor, welches die Lärmbelastung für die Parzelle 1007 aufzeigt. Aus diesen Berechnungen ergibt sich, dass der Nachtgrenzwert im 3. Obergeschoss (OG) des mittleren Gebäudekörpers um 3 dB überschritten wird. Die ausgewiesene Grenzwertüberschreitung ist jedoch nicht massgebend, da beim Richtprojekt im 3. OG bahnseitig keine Fenster von lärmempfindlichen Räumen geplant sind. Im 2. OG bahnseitig ist der massgebliche Innmissionsgrenzwert nachts ebenfalls erreicht. Die Grundrisse des Richtprojekts werden grundsätzlich als lärmgerecht konzipiert eingestuft. Da insbesondere die nächtliche Eisenbahnlärmbelastung recht hoch ist wird empfohlen, vor allem in den OG möglichst viele lärmempfindliche Räume auf der lärmabgewandten Seite anzuordnen oder zumindest ein seitliches oder komplett lärmabgewandtes Lüftungsfenster vorzusehen. Optimal wäre es, wenn bei den Etagenwohnungen im 2. OG die zwei komplett zur Bahnlinie angeordneten Zimmer auch noch auf die lärmabgewandte Seite des Gebäudes verschoben werden könnten. Störfallvorsorge Das Gestaltungsplangebiet befindet sich innerhalb eines Konsultationsbereichs der Eisenbahn (Transport gefährlicher Güter) von 100 m. Im Planungsbericht werden mögliche Massnahmen zur Störfallvorsorge dargelegt. Zudem wird gemäss § 17 SNV im Baugesuchsverfahren ein Konzept zum Umgang mit der Störfallvorsorge verlangt. Dies ist sachgerecht. Belastete Standorte und Altlasten Ein Teil des Gestaltungsplanperinneters (Parzelle 1007) ist im Kataster der belasteten Standorte (KBS) unter der Nr. AA4095.0186 eingetragen. Der belastete Standort ist bereits altlastenrechtlich untersucht worden. Die Resultate der Untersuchungen zeigen, dass vom Standort aktuell keine Gefährdung der Umwelt ausgeht. Deshalb ist der Standort als weder überwachungs- noch sanierungsbedürftig eingestuft worden. Gemäss § 13 Abs. 5 SNV soll sichergestellt werden, dass durch die Umnutzung des Areals im Bereich der Umgebungsflächen (Aufenthalts-, Spiel- und Grünflächen sowie begrünter Hof und private Vorgärten) keine erhöhten Schadstoffbelastungen im Boden vorhanden sind. 4.3 Sondernutzungsvorschriften (SNV) Der Grosse Rat hat den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) beschlossen und mit der BauV umgesetzt. Die Stadt Brugg hat ihren allgemeinen Nutzungsplan an die neuen Baubegriffe und Messweisen der IVHB angepasst. Die SNV sind rechtskonform.
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5. Ergebnis Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.
Beschluss 1. Der Gestaltungsplan "Rütschi-Hallen", beschlossen vom Stadtrat Brugg am 18. August 2021, wird genehmigt. 2. De Abte lung Raumentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.
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tephan Atti egierungsrat
Verteiler • Stadtrat, Hauptstrasse 3, 5201 Brugg • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Abteilung Raumentwicklung BVU, Sektion Grundlagen und Kantonalplanung, AGIS • Rechtsabteilung BVU • Abteilung Verkehr BVU • Departement Volkswirtschaft und Inneres • Abteilung Register und Personenstand DVI
Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu laufen. Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 3. Beschwerdeentscheide können innert gleicher nicht erstreckbarer Frist — neben dem Genehmigungsentscheid — gesondert mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, sofern sie durch den Genehmigungsentscheid nicht abgelöst worden sind. 4. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist.
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Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt. 5. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen unter Ziffer 2 bis 4 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 6. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 7. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. 8. Die Genehmigungsbeschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abteilung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingesehen werden.
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