Kulturlandplan Gewässerraum
Water space · Oeschgen
Document
- Number
- 2021-000255
- Kind
- Water space
- Commune
- Oeschgen
- Canton
- Aargau
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- Approved by
- RR
- Adopted
- Mar 10, 2021
- In force since
- Mar 10, 2021
- Source
- ÖREBlex, canton Aargau
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Text
PROTOKOLL DES REGIERUNGSRATS
Sitzung vom 10. März 2021
Versand: 16. März 2021
Regierungsratsbeschluss Nr. 2021-000255 Gemeinde Oeschgen; Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland, Teiländerung Gewässerraum; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Sachverhalt 1. Planungsrechtliches Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung und öffentliche Auflage Beschluss Gemeindeversammlung Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
19. Januar 2018 29. Oktober 2018 bis 27. November 2018 11. September 2020 14. Januar 2021 15. Februar 2021
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Genehmigungsbehörde Der Regierungsrat ist für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. Sie fällt nicht unter die Ausnahmen, welche gemäss § 27 Abs. 1 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993 durch den Grossen Rat zu genehmigen sind. 1.3 Rechtsschutz Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2. Die Vorlage im Überblick Zur Genehmigung liegt die Teiländerung der Nutzungsplanung vor, welche die Gemeindeversammlung Oeschgen im Rahmen der Behandlung weiterer Teiländerungen der Nutzungsplanung am 7. Juni 2019 an den Gemeinderat zur Überarbeitung zurückgewiesen hatte und nun gemeinsam am 11. September 2020 beschlossen hat: • Teiländerung Bauzonenplan "Gewässerraum" • Teiländerung Kulturlandplan "Gewässerraum" • Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung (BNO) "Gewässerraum" Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im Planungsbericht der Gemeinde vom 20. Oktober 2020 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 Raumplanungsverordnung, RPV).
2.1 Planungsgegenstand und Zielsetzungen Mit der Vorlage werden die Gewässerräume festgelegt und die entsprechenden Vorschriften in die BNO aufgenommen. 2.2 Vorprüfungsergebnis Die Vorprüfung ist mit Bericht vom 19. Januar 2018 ohne Vorbehalte abgeschlossen worden. 2.3 Nutzungsplan Siedlung und Kulturland Der Gewässerraum wird als überlagernde Zone entlang der Gewässer festgelegt. Gleichzeitig wird die Uferschutzzone durch eine Landwirtschaftszone ersetzt. 2.4 Bau- und Nutzungsordnung (BNO) Mit einem neuen § 24a BNO werden Bestimmungen für die Gewässerraumzone in die BNO aufgenommen. Der bisherige § 24 BNO für die Uferschutzzone wird aufgehoben. Erwägungen 3. Gesamtbeurteilung 3.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). 3.2 Übereinstimmung mit dem kantonalen Richtplan Die Vorlage stimmt mit den behördenverbindlichen Vorgaben und Handlungsanweisungen des kantonalen Richtplans überein (siehe nachfolgende Ziffern). 3.3 Regionale Abstimmung Die regionale Stellungnahme vom 2. Oktober 2017 liegt vor. Der Planung wird die Vereinbarkeit mit den regionalen Interessen attestiert. 3.4 Nutzungsplan Siedlung und Kulturland 3.4.1 Gewässerraum Die Kantone sind verpflichtet, den Raumbedarf der Gewässer bis 2018 festzulegen. Dieser Gewässerraum muss bei der Richt- und Nutzungsplanung berücksichtigt sowie extensiv gestaltet und bewirtschaftet werden. In Art. 41a der Gewässerschutzverordnung (GSchV) ist die Bemessung der Gewässerräume festgelegt. Der Kanton hat eine Fachkarte "Gewässerraum" ausgearbeitet und die Vorgaben für die Gewässerräume für einzelne Gewässerklassen im BauG festgehalten. Die Gemeinden setzen die Gewässerräume aller Gewässer in der kommunalen Nutzungsplanung um. Der Gewässerraum der Sissle wird als überlagerte Gewässerraumzone umgesetzt. Dabei wird gestützt auf § 127 Abs. 3 BauG eine Uferstreifenbreite von 15 m vorgesehen. Zusammen mit der Sohlenbreite von 10 m resultiert eine Gewässerraumbreite von rund 40 m. Der Gewässerraum wird in-
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nerhalb und ausserhalb der Bauzonen symmetrisch und weitgehend in gleichbleibender Breite definiert. Diese Festlegung ist begründet und sachgerecht. Sämtliche übrigen Bäche innerhalb Gemeindegebiet verfügen über eine natürliche Gerinnesohlenbreite von knapp 2 m oder weniger oder sind eingedolt. Massgebend sind hier die Vorgaben gemäss § 127 Abs. 1 lit. b und c BauG. Mit der Vorlage werden diese Vorgaben rechtsverbindlich in der Nutzungsplanung umgesetzt. Die Bemessung der Uferstreifenbreiten sowie die zulässige Nutzung und Gestaltung der Gewässerraumzone werden in § 24a (neu) BNO definiert. 3.5 Bau- und Nutzungsordnung (BNO) Die neuen Bestimmungen sind sachgerecht und rechtskonform. 4. Ergebnis Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss 1. Die Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland, Teiländerung Gewässerraum, beschlossen von der Gemeindeversammlung Oeschgen am 11. September 2020, wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.
Vincenza Trivigno Staatsschreiberin Verteiler • Gemeinderat, Mitteldorfstrasse 60, 5072 Oeschgen • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten) • Rechtsabteilung BVU • Abteilung Landschaft und Gewässer BVU • Departement Volkswirtschaft und Inneres • Abteilung Register und Personenstand DVI • Staatskanzlei (Amtsblatt)
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Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit der amtlichen Publikation beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 2. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin beziehungsweise einem Anwalt zu verfassen, welche(r) gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) vom 23. Juni 2000 zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 3. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 oder 2 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 4. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 5. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
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