Quellwasserfassung Müliweiher
Groundwater protection zones · Brugg
Document
- Number
- 035.863
- Kind
- Groundwater protection zones
- Commune
- Brugg
- Canton
- Aargau
- Level
- Cantonal
- Authority
- Abteilung für Umwelt
- Approved by
- AFU
- Adopted
- Sep 16, 2020
- In force since
- Sep 16, 2020
- Source
- ÖREBlex, canton Aargau
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GWSZ-035.863-E.pdf
m,- *** KANTON
Standortgemeinden:
AARGAU
SCHUTZZONENREGLEMENT für
Brugg
und Rüfenach
- WALD
die
Quellwasserfassung
Müliweiher Eigentümer:
IBB
27. März
Geprüft
durch
die Abteilung
Energie
2020
für Umwelt
Sektionsleiter:
Verfügt
Sachbearbeiter
durch
den Stadtrat
Gemeindeschreiber
durch
den Gemeinderat
vorbehältlich
Gemeindeschreiber
der Genehmigung
/ -in
JUN2[)2(]
Rüfenach
Gemeindeammann:
Inkrafttreten
/ -in:
Brugg
Stadtammann:
Verfügt
AG
nach
Art. 14
Abs.
2. EG UWR
-in
2
Inhalt
Artikel
1
Rechtliche
Grundlagen,
Wegleitungen,
Richtlinien
.3
Artikel
2
Gegenstand,
Artikel
3
Grundwasserschutzzone
S 3 (weitere
Schutzzone).
.6
Artikel
4
Grundwasserschutzzone
S 2 (engere
Schutzzone)
.8
Artikel
5
Grundwasserschutzzone
S 1 (Fassungsbereich).
Artikel
6
Schlussbestimmungen
Planungen.
.5
.9 .10
Anhänge 1
Allgemeine
Bedingungen
für die Ausführung
von
2
Allgemeine
Bedingungen
für die Ausführung
von Wald-
Quelle
Plan
Bauten
in Grundwasserschutzzonen und
Landwirtschaftsarbeiten
Grundwasserschutzzonen 3
Schutzzonenplan
1:1000,
Müliweiher,
Nr. 5200.16.01
in
3
Artikel
I
Verbindlich
Rechtliche
sind jeweils Gesetze
L1
Grundlagen,
und
die aktuellen
Ausgaben
Verordnungen
des
Bundesgesetz 24. Januar
über
den
Gewässerschutzverordnung
1 .3
Verordnung Stoffen,
Zubereitungen vom 18.
Anhang
und
Verordnung
über
den Wald
1.6
Verordnung
über
das
verordnung,
PSMV)
1 .9
den Wald
über
und
zur
des
4. September
Verordnung
zum
Einführungsgesetz
(V EG UWR) des Kantons
(Holzschutzmit-
2.6 (Dünger) vom
WaV)
4. Oktober
vom
1991
30. November
PfIanzenschutzmitteIn
1992
(Pflanzenschutzmittel-
von Abfällen
(AbTallverordnung,
Schutz
von
Umwelt
über
den
Kantons über
den
und
Gewässer
14.
Bundesgesetzgebung
Schutz
von
BAFU
2002
Umwelt
Mai 2008
(AWaG)
vom
1. Juli 1997
/Vormen
Wegleitung
Grundwasserschutz,
1.12
Grundwasserschutzzonen
1.13
Ordner
1.14
Wegleitung
1.15
Richtlinie
Entwässerung
1.16
SlA-Normen
190
1.17
Dichtheitsprüfungen
1. 18
Regelwerke
des SVGW
1. 19
Richtlinie
für die Verwertung
BAFU
2004
bei Lockergesteinen,
SiedIungsentwässerung
bei der von
Entwässerung
und
431
an Abwasseranlagen,
Mischabbruch),
Baurechtliche
Vorschriften, des
und Richtlinien
BAFU
von Verkehrswegen, BAFU
BAV von
2014
Baustellen)
2002
Bauabfülle
(Ausbauasphalt,
Strassenaufbruch,
1997
die Bestimmungen
über
Gewässerschutzes
sowie
bleiben
und
(Entwässerung VSA
mineralischer
2012
für Umwelt
Eisenbahnanlagen,
(Kanalisationen)
Betonabbruch,
BAFU
der Abteilung
Gewässerschutz
Bestimmungen
2.4 (Biozidprodukte
die Entsorgung
zur
vom
Richtlinien,
gefährli-
2007
Aargau
1. 11
Verordnungen
WaG)
von
besonders
(ChemikaIien-Risikoreduktions-Verordnung, Anhang
Bundesgesetzgebung
vom
Gewässer
mit bestimmten
und Anhang
und
UWR)
übrigen
vom
Mai 2010
die Vermeidung
Einführungsgesetz
Waldgesetz
Gegenständen
(Waldverordnung,
Verordnungen
Wegleitungen,
1.20
GSchG)
1998
Umgang
(Waldgesetz,
12.
19. Juli 2016
vom
28. Oktober
insbesondere
Inverkehrbringen vom
WEA)
und 1. 10
über
Verordnung
(EG
(Gewässerschutzgesetz,
beim
2.5 (PfIanzenschutzmittel)
1 .5
1 .8
vom
Risiken
Mai 2005,
Bundesgesetz
Gesetze
der Gewässer
von
1 .4
1 .7
Bundes
(GSchV)
zur Reduktion
ChemRRV) tel)),
Schutz
Richtlinien
1991
1 .2
chen
Wegleitungen,
vorbehalten
den
Natur-
zukünftig
und
Heimatschutz
in Kraft
tretende
und die Gesetze,
4
1.21
Vollzugshilfe
Änderung
einer
Gewässerschutzverordnung, 1.22
bestehenden BAFU
und
Eisenbahnanlage BAV
Januar
im Sinne
der
2006
VolIzugsordnerderKonferenzderVorsteherderUmweItschutzämterderSchweiz (www.kvu.ch)
1 .23
Baulicher
Umweltschutz
1.24
Nährstoffe
und Verwendung
1.25
Koordination
1.26
in der Landwirtschaft,
Nordwestschweiz:
von
Düngern
(www.ag.ch/Iandwirtschaft->
Landwirtschaff
Aargau
(Departement
(www.ag.ch/Iandwirtschaft)
und
BLW
in der Landwirtschaft,
Merkblättersammlung
Umweltschutz
Gewässerschutz
BAFU
bezüglich
2011 BAFU
und
BLW
2012
Landwirtschafi/
Gewässerschutz) Finanzen
und
Ressourcen):
Merkblättersammlung
5
Artikel 2.1
2.2
2
Gegenstand,
Planungen
Das
Reglement
AG
in den Gemeinden
Grundlage
bezieht
sich
auf die um die Quellwasserfassung
Brugg
und
für die Ausscheidung
Hydrogeologischer IBB Brugg,
Bericht
Geologisches
Hydrogeologischer
Rüfenach
bilden:
zur Ausscheidung
der Schutzzonen,
Ergänzungsbericht
Schutzzonen
QueIIwasserfassungen
Dr. Heinrich
Jäckli
KanaIfernsehuntersuchung, Schutzzonenplan
Dr. Lorenz
1 :1000
Wyssling
zur
AG vom
Überprüfung
Bruederhus
und
Quellen
der Waldburger
AG
vom
Bruederhus,
der Schutzzonen, Müliweiher,
Brugg
25.02.2019
Ingenieure
IBB Energie
13.9. 1993
25.03.2020 K.Lienhard
der
Schutzzonen.
der Schutzzonen
Büro
AG vom
Müliweiher
ausgeschiedenen
AG vom
27.03.2020
/ AG,
6
Artikel
3
Grundwasserschutzzone
Bauten 3.1
/ Betriebe
Während
3.3
von
Bedingungen
Einbauten
unter
Strassen
/ Wege
Schutzzone)
/ Anlagen
der Ausführung
"Allgemeine 3.2
S 3 (weitere
den
Hoch-
und Tiefbauten
für die Ausführung
höchsten
gelten
von Bauten
Grundwasserspiegel
die im Anhang
1 aufgeführten
in Grundwasserschutzzonen".
sind
nicht
zulässig.
sind
die Wegleitung
/ Plätze
Für die Beseitigung
des Strassen-
bei der Entwässerung
und Platzwassers
von Verkehrswegen»
und der Ordner
«Gewässerschutz
Siedlungsentwässerung
massgebend. Einen
dichten
folgenden
Belag
mit erhöhten
Anlagen
Randbordüren
und eine
dichte
Ableitung
müssen
die
aufweisen:
-
Strassen,
mit Ausnahme
-
Parkplätze
mit hoher
-
Umschlag-
und
von Geh-,
Rad-,
Flur-
und Waldwegen
Verkehrsbelastung
Lagerplätze
für wassergeföhrdende
industriellen
Betrieben
Abstellplätze
für Baumaschinen
Stoffe
bei gewerblichen
und
Waldarbeiten 3.4
Während
der Ausführung
aufgeführten
von Wald-
"Allgemeine
und
Bedingungen
Landwirtschaftsarbeiten
Landwirtschaftsarbeiten für die Ausführung
gelten von Wald-
die im Anhang
2
und
in Grundwasserschutzzonen".
Waldwirtschaft 3.5
Es wird
empfohlen,
den Wald
möglichst
kleinflächig
mit standortheimischen
Laubbaumarten
zu verjüngen. 3.6
Bezüglich
der Anwendung
von
PflanzenschutzmitteIn
ChemikaIien-Risikoreduktions-Verordnung (Waldverordnung Wald
bedarf
Umwelt.
WaV) es einer
Sie dürfen
für die
insbesondere
nur verwendet
werden:
im Wald,
dem
von
können,
für die Erhaltung
und
des Waldes
Wald
von gegen
wenn
für die Erhaltung
Materiafausbeutung,
Deponien,
Nicht
zugelassen
sind:
-
Abbau
mineralischen
-
Deponien
und Zwischenlager
Materiallager
Rohstoffen
Anhang über
von
2.5 der den
Wald
Verkehr
und
PfIanzenschutzmitteIn
Departements
in der Folge
unerlässlich
in natürlichen
dies
des
gültige
und die Verordnung
die Erreger
von Wildschäden
Neuanpflanzungen,
von
Holz
ausgehen
zur Behebung
3.7
Für die Verwendung
der Abteilung
Behandlung
dies
massgebend.
Bewilligung
Waldschäden wenn
ist der jeweils
(ChemRRV)
von
Bau,
im
Naturereignissen
von Waldschäden
selbst,
ist;
Verjüngungen des Waldes
sowie
bei Wieder-
unerlässlich
ist.
oder
7
AufbereitungsanIagen und 3.8
Die Ablagerung Es gelten
3.9
von Altstoffen
(insb.
Sammelplätze
für Altautos,
Kühlschränke
Elektronik) von
unverschmutztem
die Vorschriffen
Recyclingbaustoffe
in loser
eingesetzt
werden.
Der Einbau
von
KMF-Material
gernäss Form
Aushub-,
Abraum-
und Ausbruchmaterial
ist zulässig.
Art. 19
der WEA. dürfen
ist nicht
nur mit Bewilligung
zugelassen.
der kantonalen
Fachstelle
8
Artikel
4
Grundwasserschutzzone
Zusätzlich zu den in Artikel Nutzungsbeschränkungen:
Bauten
S 2 (engere 3 aufgeführten
Schutzzone)
Bestimmungen
gelten in der Zone S2 folgende
/ Anlagen
4. 1
Hoch- und Tiefbauten,
4.2
Die Abgrenzung
der Zone S2 ist bei Bedarf auf zweckmässige
Strassen
und Waldwege
4.3
4.4
/ Flur-
Bestehende
die nicht der Wasserversorgung
Haupt- und Nebenstrassen
zu erfüllen
(dichter
Belag, erhöhte
geeignete
bauliche
Schutzmassnahmen
Bestehende
Bei Flur- und Waldwegen Strassenabwasser zulässig.
geneigten
Gefälle
4.6
auszubilden
konzentriert
versickern
über die Schulter oder hangseits
vorzusehen.
für Motorfahrzeuge Verkehr,
zu belegen
Zubringerdienst
werden,
zur
dass das
oder direkt in die Zone S1 gelangen ist für das in der Zone S2 anfallende mit einem
eine dichte Halbschale
Das anfallende
der Zone S3
Bei Bedarf sind zusätzlich
Schutzdamm)
sind die Flur- und Waldwege
zu erstellen.
Für Oberflächenwasser sichergestellt
Entwässerung).
(z.B. Leitplanken,
und forstwirtschaftIicher
Falls erforderlich
Ableiten des Wassers Zone S2 zu führen.
Art zu markieren.
in der Zone S2 muss ausgeschlossen
punktuell
kann. Eine diffuse Versickerung Wasser
sind verboten.
die Anforderungen
sind mit einem Fahrverbot
(ausgenommen IandwirtschaftIicher Fassungsanlage). 4.5
haben mindestens
Randbordüren,
Flur- und Waldwege
dienen,
Strassenabwasser
hangwärts
zum Auffangen
und
ist bis ausserhalb
der
aus der Zone S3 muss durch den Einbau von Querrinnen
werden,
dass dieses
entlang
der Strasse
nicht in die Schutzzone
S2 laufen
kann.
Waldwirtschaft 4.7
Forstliche
4.8
Die Anwendung von Pflanzenschutzgegen Wildschäden, ist verboten.
4.9
Temporäre
4. 10
Neue Rückegassen Bewilligung
Pflanzgärten
und Baumschulen
Hackschnitzeldepots
und Holzschutzmitteln,
und Kahlschlag
sind nicht zulässig.
mit Ausnahme
von Mitteln
sind verboten.
und Maschinenwege
der Abteilung
eine Gefährdung
sowie Rodung
für Umwelt.
der Trinkwassernutzung
bedürfen Sie können
einer gewässerschutzrechtlichen ausnahmsweise
ausgeschlossen
werden
gestattet kann.
werden,
wenn
g
Artikel
5
Grundwasserschutzzone
Zusätzlich
zu den
folgende 5. 1
Ausser
S I (Fassungsbereich)
in den Artikeln
3 und 4 aufgeführten
Bestimmungen
gelten
in der Zone
S 1
Nutzungsbeschränkungen: Wald
Das
ist jede
Erstellen
andere von
Nutzung
Bauten,
untersagt,
insbesondere:
Leitungen
und Anlagen,
(einschliesslich
Holz);
welche
nicht
der Wasserversorgung
dienen; Das
Lagern
Jegliche 5.2
von
Verwendung
von
TransformatorenanIagen Dieselöl)
müssen,
dürfen
und Pflanzenschutzmitteln. sowie
wassergeführdende
Betriebsstoffe
sind
in der Zone
S1 nicht
zulässig.
aus technischen
Gründen
trotzdem
bei der Fassung
lediglich
Der Fassungsbereich
Dünge-
mit Flüssigkühlung
für Notstromanlagen
der Fassungsanlage
5.3
Material
Trockentransformatoren
ist im Gelände
zweckmässig
verwendet
Falls
werden.
zu markieren.
Trafos
(z.B.
als Bestandteil
angelegt
werden
10
Artikel
6
Schlussbestimmungen
Zuständigkeiten, 6. 1
Der Stadtrat
Vollzug, Brugg
Aufgabe
der Fassungsinhaber
und der Gemeinderat
Rüfenach
sind für den Vollzug
dieses
Reglements
zuständig. Die Schutzzonen
sind in den kommunalen
der Gemeinden
aufzunehmen
Nutzungsplan
und in den forstlichen
und kenntlich
zu machen.
(V EG UWR)
Anlagen
und Nutzungen
vorhanden,
Betriebsplan
Gefahrenkataster 6.2
Sind nicht schutzzonenkonforme kataster
zu führen.
Ausnahmen, 6.3
Er gilt als Hilfsmittel
zukünftige
In begründeten Rüfenach,
der Behörden.
Nutzungen
Ausnahmefällen
können
im Einvernehmen
der Stadtrat
mit der Abteilung
Brugg
für Umwelt,
und der Gemeinderat Sektion
und Geologie,
Erleichterungen
für den Vollzug
der angeordneten
unbedeutende
Abweichungen
vom Reglement
bewilligen.
Für alle im vorliegenden
Reglement
nicht enthaltenen gemäss
der aktuellen
schutz»
(BAFU),
jeweils
des Bundesamtes Sektion
für Umwelt
Grundwasser,
Boden
Rüfenach
verfügt.
und dem Gemeinderat GewässerschutzrechtIiche Innerhalb
der Zone
gewässerschutzrechtlichen
Bewilligungen,
vermerkt
ist.
Innerhalb
der Zone
Geologie
nach Anhörung
S2 erteilt
bleiben
die Abteilung
des Stadtrats
gewässerschutzrechtIichen Vorbehalten
werden
der Stadtrat
nach Art. 32 GSchV und der Gemeinderat
sofern
in den einzelnen
Brugg
die notwendi-
«Grundwasser-
mit der Abteilung
und vom
Brugg
Sektion
und
werden
Wegleitung
festgelegt
für Umwelt,
Boden
Massnahmen
im Einvernehmen
und Geologie
Bewilligungen
S3 erteilen
Grundwasser,
Nutzungsarten
gen Grundwasserschutzmassnahmen für Umwelt,
6.4
für den Vollzug
ist ein Gefahren-
Stadtrat
ertei!t. Rüfenach
die
nichts
anderes
Artikeln
Grundwasser,
und des Gemeinderats
Brugg
Boden
Rüfenach
und
die
Bewilligungen.
die Bestimmungen
des Baugesetzes.
Strafbestimmungen 6.5
Bei einem
Vergehen
zuständige
Gemeinderat
gegen
dieses
Anzeige
Reglement
im Sinne
von Art. 70 GSchG
bei der Staatsanwaltschaft,
erstattet
die ein Verfahren
der
einleiten
muss.
Inkrafttreten 6.6
Das SchutzzonenregIement Gemeinderat Abs.
6.7
Rüfenach
und der Schutzzonenplan verfügt.
2 des Einführungsgesetzes
Gewässer
(EG UWR)
Kataster
der öffentlich-rechtIichen
Nach
Inkrafttreten
ÖREB-Kataster
Die Schutzzonen
vom
Stadtrat
Brugg
und dem
mit der Genehmigung
nach
zur Bundesgesetzgebung
über den Schutz
von Umwelt
vom 4. September
2007
Art. 14
in Kraft.
Eigentumsbeschränkungen
der Schutzzonenbestimmungen ersichtlich.
werden treten
(ÖREB)
sind die Nutzungsbeschränkungen
im
und
11
Anhang
1
Allgemeine
Bedingungen
für die Ausführung
von Bauten
in Grundwasser-
schutzzonen
Befinden Bauleiter, werden.
sich Baustellen innerhalb von Grundwasserschutzzonen, ist grösste Vorsicht geboten. Projektleiter, Unternehmer und Bauherr sind dafür verantwortlich, dass die Gewässerschutzvorschriften umgesetzt
Während
der
Ausführung
Es sind die Anordnungen, ten und einzuhalten. Zum Schutze beachten.
der
Beschränkungen
der Gewässer
Für die Verwertung
Bauarbeiten
Abbau-
folgende
Bedingungen:
und Schutzmassnahmen
bei Baustellen
von Aushub,
gelten
des SchutzzonenregIements
ist die SlA-Empfehlung
und Ausbruchmaterial
Für die Verwendung von Recyclingbaustoffen des BAFU massgebend.
431 «Entwässerung
gilt die WEA
ist die Richtlinie
zu beach-
von Baustellen»
zu
Art. 19 für die «Verwertung
mineralischer
Bauab-
fälle»
Materiallager und Mannschaftsbaracken
lnstaIIationspIätze, ten.
sind ausserhalb
der Zonen
S1 und S2 zu errich-
Abstellplätze für Nutzfahrzeuge und Baumaschinen sind ausserhalb der Zonen S1 und S2 zu errichten. In der Zone S3 sind für Abstellplätze dichte Beläge, Randabschlüsse und Ableitungen des Wassers vorzusehen. Die Baumaschinen sind abends richteten Plätzen abzustellen. Das Reinigen, Auffanken, Plätzen mit Entwässerung,
und übers Wochenende
der Baugrube
auf entsprechend
einge-
Warten und Reparieren wenn
möglich
Kanister, Kannen enthalten,
ausserhalb
usw., die Treibstoff, sind ausserhalb der Zonen
von Maschinen und Fahrzeugen darf nur auf befestigten überdacht, ausserhalb der Zonen SI und S2 erfolgen.
ÖI, Bauchemikalien oder andere wassergefährdende Flüssigkeiten S1 und S2 in Wannen mit 1 00-% Auffangvolumen abzustellen.
Bauabfälle dürfen nicht als Auffüllmaterial in der Baugrube Flüssigkeiten in die Baugrube ist untersagt. Für Bauabfälle Auf dem Platz ist eine der gelagerten
Ölmenge
deponiert werden. Jegliches sind entsprechende Mulden
entsprechende
Menge
Betonumschlaggeräte sind auf einem befestigten und entwässerten zu stationieren. Das Waschwasser darf nicht versickert werden. Die Lagerung und Verwendung S3 unzulässig.
geölter
oder geschmierter
eines Ölbinders
Platz ausserhalb
Spundwände
Entleeren von bereitzustellen. bereitzustellen.
der Zonen
ist in den Schutzzonen
S1 und S2
S1, S2 und
Sanitäre Anlagen sind in den Schutzzonen S1 und S2 nicht zulässig. gen an die Kanalisation anzuschliessen oder moderne geschlossene
Ausserhalb dieser Zonen sind die AnlaSanitärkabinen zu verwenden.
Sondierbohrungen, Bauwasserhaltungen mit Grundwasserabsenkungen sind in den Zonen S1 und S2 nicht gestattet. Ausserhalb dieser Zonen Umwelt erforderlich.
sowie Ramm- und Bohrpfählungen ist eine Bewilligung der Abteilung für
In besonders heiklen rung zu überwachen. für Verbraucherschutz Alle auf der Vorschriften
Fällen ist das Grundwasser vor, während und eine angemessene Zeit nach BauausfühÜberwachungsprogramme sind in Zusammenarbeit mit dem Fassungsinhaber, dem Amt und der Abteilung für Umwelt zu erstellen.
Baustelle beschäftigten aufmerksam
zu machen.
Personen
sind durch
persönliche
Instruktion
oder durch Anschlag
auf diese
12
Anhang
2
Allgemeine
Bedingungen
Landwirtschaftsarbeiten
für
die
Ausführung
von
Wald-
und
in Grundwasserschutzzonen
Werden Wald- oder Landwirtschaffsarbeiten innerhalb von Grundwasserschutzzonen durchgeführt, ist Vorsicht geboten. Landwirte und Förster sind dafür verantwortlich, dass die Gewässerschutzvorschriffen umgesetzt werden. Während
der
Ausführung
Es sind die Anordnungen, ten und einzuhalten.
der
Arbeiten
Beschränkungen
gelten
folgende
Bedingungen:
und Schutzmassnahmen
Materiallager sind ausserhalb der Zonen SI und S2 zu errichten. SpritzmitteIeinsatz) ist in der Zone S2 und S3 aber erlaubt. Maschinen geeigneten
und Nutzfahrzeuge sind abends Orten abzustellen.
und übers Wochenende
Das Reinigen, Auftanken, Warten und Reparieren von Maschinen Plätzen ausserhalb der Zonen S1 und S2 erfolgen. Ausgenommen tragbaren Kanistern in der Zone S2.
Kanister, Kannen ausserhalb
des SchutzzonenregIements
Die Lagerung
ausserhalb
Personen
sind durch persönliche
von Holz (ohne
der Zonen
S1 und S2 an
und Fahrzeugen darf nur auf geeigneten ist das Betanken von Motorsägen mit
usw., die Treibstoff, ÖI oder andere wassergefährdende der Zonen S1 und S2 in Wannen mit 1 00-% Auffangvolumen
Alle bei den Arbeiten beschäftigten aufmerksam zu machen.
zu beach-
Flüssigkeiten zu lagern.
Instruktion
enthalten,
auf diese Vorschriften
sind
Gemeinde Brugg / IBB Energie AG 472
Kanton Aargau N
Zuberacher
528
Quellen Müliweiher
495
892
494 411202101
W
2'659'210 1'261'810
Schutzzonenplan
O
1 : 1'000
W
411202161
PLAN NR.
S
PROJEKT GEZEICHNET GEPRÜFT ÄNDERUNGEN
A B
FORMAT : 42 / 45 514
MP / MK EB / CL / RM MK Pf
2018 31.10.2019 31.10.2019 27.03.2020
Legende Fassungsbereich Wasserleitung Gemeindegrenze
gn ac h
Rü fe n ac h
Waldburger Ingenieure AG 5000 Aarau Bleichemattstrasse 11 062 832 11 77 687 5507 Mellingen Industriestrasse 21 056 481 84 55 5277 Hottwil Hauptstrasse 52 062 867 36 33
Qu ell ab lei tun
5200.16.01
Schutzzonen gemäss altem Schutzzonenreglement: Schutzzone S 1 "Fassungsbereich"
528
Schutzzone S 2 "engere" Schutzzone Schutzzone S 3 "weitere" Schutzzone
nach e f ü de R n i e Gem rugg B e eind Gem
Ärnzmatt
4324
4001
4002
409505272
4324
Quelle Müliweiher 3a Brunnstube 3
Hohlgasse
R einerstr asse
Quelle Müliweiher 3b
4324 PE 90/ 74
409505266
Brunnstube 2
5 PE 7
Ent
leer
Quelle Müliweiher 2
4728 4324 2924
4324 4 400
Quelle Müliweiher 1 Müliweiher
4003
4324 4324
Quelle Müliweiher 4
20d
PE 90/74
ung
PE 140/115
528
Hint
4639
409505270
Brunnstube 1 Entleeru ng
Müliweiher
13
160 /13 1
4384 2029
2293
PE
4002
Mü h lew
e ihe
r
1936
11
4034 2034
Reservoir Müliweiher Brauchreserve Überlaufhöhe
GG
150
125
409505265
200 m3 408.52 m ü. M.
GG 150
4324
4530 Reinerstrasse
9728
4531
4338 4532 2319
32 30
2318
2'659'500 1'261'450
4533 4534 1980
23
4324
231 7
28
26
g rug eB ind h me nac Ge üfe eR ind me Ge
528
4324
4035
2316
4535
Genehmigung
mem * offlood "00110
KANTON AARGAU
VERSENDET AM - 9. JUNI 2022
DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT Abteilung für Umwelt Grundwasser, Boden und Geologie Christoph Mahr Fachspezialist Grundwasser Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau Direkt 062 835 34 03 [email protected] www.ag.ch/bvu
A-Post Plus IBB Wasser AG Gaswerkstrasse 5 5200 Brugg
Aarau, 1. Juni 2022 Gemeinde Brugg Quellwasserfassung Bruederhus und Müliweiher Genehmigung Grundwasserschutzzonen Sehr geehrte Damen und Herren Sachverhalt Die IBB Wasser AG hat die Grundwasserschutzzonen für die Quellwasserfassungen Bruederhus und Müliweiher überarbeitet. Die neuen Schutzzonenreglemente und Schutzzonenpläne tragen das Datum vom 27. März 2020. Erwägungen Mit Prüfbericht vom 5. Dezember 2019 hat die Abteilung für Umwelt die Schutzzonendokumente geprüft. Gestützt auf unsere Prüfung haben Sie die Dokumente bereinigt und uns zur Schlussprüfung und Unterschrift eingereicht. Im Anschluss an die Gewährung des rechtlichen Gehörs hat der Stadtrat Brugg die Schutzzonen gegenüber den Grundeigentümern einzeln verfügt. Es sind keine Beschwerden gegen diese Verfügungen eingegangen. Demnach kann das Schutzzonenreglement gemäss § 14 Abs. 2 EG UWR durch die Abteilung für Umwelt genehmigt werden und tritt somit in Rechtskraft. Entscheid Die Grundwasserschutzzonen für die Quellwasserfassung Bruederhus und Müliweiher (Reglemente und Pläne vom 27. März 2020) werden genehmigt.
Rechtsmittelbelehrung 1.
Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit der amtlichen Publikation beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
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2.
Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin oder einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h., es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird.
3.
Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 und 2 nicht entspricht, wird nicht eingetreten.
4.
Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der unterzeichneten Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen.
5.
Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h., die unterliegende Partei hat in der Rege! die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
Freundliche Grüsse
Daniel Schaub
Christoph Mahr
Sektionsleiter
Fachspezialist Grundwasser
Hinweis Die Abteilung für Umwelt veranlasst die Publikation der Genehmigung im kantonalen Amtsblatt. Es steht Ihnen offen den Grundeigentümern zusätzlich einzeln oder via Ihr Publikationsorgan mitzuteilen, dass das Schutzzonenreglement von der Abteilung für Umwelt genehmigt wurde und nun in Rechtskraft getreten ist.
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Legal bases
SAR 781.200 · EG Umweltrecht, EG UWR · Cantonal
SAR 781.211 · V EG UWR · Cantonal
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Federal
SR 814.201 · GSchV · Federal