Eichenwaldreservat Lenzburg

Forest reserves · Lenzburg · Repealed Dec 31, 2059

Document

Number
AV619
Kind
Forest reserves
Commune
Lenzburg
Canton
Aargau
Level
Cantonal
Approved by
AW
Adopted
Dec 23, 2010
In force since
Jan 1, 2010
Repealed
Dec 31, 2059

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Text

V

4

Vereinbarung über das Eichenwaldreservat Lenzburg zwischen

der Waldeigentümerin Ortsbürgergemeinde Lenzburg, vertreten durch den Gemeinderat Lenzburg

und dem

Kanton Aargau, vertreten durch das Departement Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau, Abteilung Wald

Über nachfolgend beschriebene Waldfläche, gestützt auf Art. 20 WaG, §§ 5 und 25 AWaG und § 2 AWaD (Beilage 1) und im Sinne des kantonalen Naturschutzprogramms Wald, wird Folgendes vereinbart: 1.

Waldfläche

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Das Eichenwaldreservat Lenzburg umfasst die Betriebsteile Lütisbuech und Lind in der Gemeinde Lenzburg sowie die Unterabteilung 47.2 im Berg, Gemeinde Othmarsingen. vgl. Planbeilage M 1:15'000, datiert vom 8. Dezember 2010. Gemeinde

Parzelle

Lokalname

Lenzburg

1263

Lütisbuech

657 400 / 247 600 Eichenwaldreservat

Lenzburg

1860 / 3158

Lind

656 600 /250 400 Eichenwaldreservat

Othmarsingen

823

Berg

659 500 / 250 870 Eichenwaldreservat

1

Koordinaten

Naturschutzkategorie

Schutzstatusl tw. NkBW tw. NuPla

Fläche (in ha)

tw. NkBVV

116,9

Total:

239,15

118,3

3,95

Legende: — NkBW: Naturschutzgebiet von kantonaler Bedeutung im Wald (gemäss kantonalem Richtplan) — Nupla: Besonderer Waldstandort, Naturschutzzone im Wald

Im Eichenwaldreservat werden eine Kernzone und eine Pufferzone unterschieden (vgl. Planbeilage). 2.

Ziel

Eichenreiche Wälder bieten vielen seltenen und gefährdeten Tier- und Pflanzenarten wertvollen Lebensraum. Davon profitiert u. a. der Mittelspecht als Kennart eichenreicher Wälder. Der vorhandene Eichenreichtum der ausgedehnten Waldungen im Lütisbuech und Lind sowie der Unterabteilung 47.2 im Othmarsinger Berg soll deshalb erhalten bleiben und weiter gefördert werden. Die Anzahl Eichen grösser oder gleich 40 cm Brusthöhendurchmesser (BHD) soll den Wert von 1'000 Stück bis 2060 nicht unterschreiten. Der Flächen- und Vorratsanteil der Eiche soll im gesamten Eichenwaldreservat Lenzburg innerhalb einer Eichenumtriebszeit von 170 Jahren ansteigen.

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In der Kernzone soll durch eine temporär reduzierte Nutzung der alten Eichen und durch konsequente Förderung der Eichen bei Durchforstungseingriffen die Lebensraumqualität weitgehend erhalten werden. Zur Erhöhung und nachhaltigen Erhaltung der Eichendichte sind Eichenverjüngungen notwendig. Durch den Einbezug der Pufferzonen wird der notwendige waldbauliche Handlungsspielraum geschaffen, Eichen dort nachzuziehen, wo es gemäss jeweils aktueller waldbaulicher Situation Sinn macht. Der Zielvorrat an stehendem und liegendem Totholz mit BHD cm von mindestens 20 m3 pro Hektare soll in dem für den Mittelspecht vorrangigen Lebensraum der Kernzone innerhalb von 50 Jahren erreicht werden. Aus Gründen der Sicherheit für Arbeitskräfte und Waldbesuchende sollen Altholzflächen (Mininmalfläche 2 ha) im Rahmen der waldbaulichen Planung ausgeschieden und konkretisiert werden. Im Eichenwaldreservat Lenzburg wird eine nachhaltige Eichenwirtschaft nach dem Dauerwaldprinzip angestrebt. Die Förderung der Eiche berücksichtigt daher neben den ökologischen Zielen auch wirtschaftliche Aspekte (Wertholzerzeugung). Eichenholz hat sich über Jahrhunderte hinweg als sehr wertvoll und wertbeständig erwiesen.

3.

Leistungen der Waldeigentümerin

3.1. Nutzungsverzicht Zur Sicherung eines eichenreichen, für den Mittelspecht tauglichen Mischwaldes soll die Stammzahl der Eichen mit BHD cm in der Kernzone bis Ende der Vertragsdauer von 50 Jahren nicht unter die Mindeststammzahl von 1'000 Eichen sinken. Im gleichen Zeitraum soll der Holzvorrat der Eichen 41.0 cm BHD um rund 50 % zunehmen. Die Ortsbürgergemeinde Lenzburg verpflichtet sich, innerhalb der Kernzone die Eichennutzungen zu reduzieren. Pro Jahr dürfen durchschnittlich 10 Eichen mit BHD > 40 cm genutzt werden. Bei der Entnahme der Eichen ist darauf zu achten, dass weiterhin Teilflächen mit Eichendichten deutlich über 10 Eichen/Hektare bestehen bleiben. Eine gleichmässige Verteilung der Nutzung über A-, B-, C- und D-Qualitäten ist anzustreben. Eichen, die auf natürliche Art und Weise absterben und im Wald belassen werden, gelten nicht als genutzt. Die Eichen in der Pufferzone dürfen genutzt werden, auch wenn sie ökologisch eine Bereicherung dieser Waldgebiete darstellen. Die Waldeigentümerin strebt in ihrem Reservatsteil durch Nutzungsverzicht und andere Massnahmen den für den Mittelspecht notwendigen Totholzanteil an. 3.2. Eichenförderung Die Ortsbürgergemeinde Lenzburg richtet ihre Waldbewirtschaftung im Reservatsperimeter für die Dauer von 50 Jahren speziell auf die Förderung der Eiche aus. Bei Pflegeeingriffen und bei Durchforstungen werden die vorhandenen Eichen bevorzugt und konsequent gefördert. Bis zum Ende der Vertragsdauer von 50 Jahren sollen im Perimeter des Eichenwaldreservats Lenzburg im Ausmass von 239 ha total auf ca. 70 ha Eichenverjüngungstripel angelegt werden. Bei einem Tripel handelt es sich um die Pflanzung von drei nahe beieinander stehenden Jungeichen. Aus einem Tripel muss eine Eiche mit einen BHD 40 cm hervorgehen. Die Tripelpflanzungen sollen konzentriert in Teilflächen von 3 bis 5 ha erfolgen. Nachzucht und Pflege der Eichentripel werden in einem separaten Pflegevertrag auf der Grundlage einer waldbaulichen Planung geregelt.

-3-

Die Verpflichtung zur Nachzucht junger Eichen gemäss Punkt 3.2 entfällt, wenn die Beiträge an die Verjüngungsmassnahmen seitens des Kantons Aargau nicht mehr ausbezahlt werden können.

3.3. Beschränkung des Nadelholzanteils und der Gastbaumarten Im Eichenwaldreservat Lenzburg sollen künftig eichenreiche Laubmischwälder vorherrschen. Der Anbau von Nadelhölzern und standortsfremden Baumarten (Gastbaumarten) ist auf ein mit den Reservatszielen verträgliches Mass zu beschränken. Es gilt der empfohlene Laubholzanteil gemäss der aargauischen Standortskartierung. Die Ortsbürgergemeinde Lenzburg verpflichtet sich für die Dauer von 50 Jahren, in den im Rahmen der waldbaulichen Planung ausgeschiedenen Nachwuchszentren maximal 20 % der Verjüngungsfläche auf Nadelholz zu verjüngen und den Verjüngungsanteil der zulässigen Gastbaumarten (Douglasie, Lärche und Roteiche) auf maximal 10 °A der Verjüngungsfläche zu begrenzen. Das Ertragsvermögen der bestehenden Nadelholzbestände darf ausgenutzt werden. Die Beschränkung gemäss Punkt 3.3 für die Eichenverjüngungszentren entfällt, wenn die Beiträge an die Verjüngungsmassnahmen seitens des Kantons Aargau nicht mehr ausbezahlt werden können.

3.4. Kontrolle Die Ortsbürgergemeinde Lenzburg erstattet über die unter 3.1 und 3.2 aufgeführten Massnahmen im Fünf-Jahres-Turnus, erstmals per Ende 2015, Bericht an die Abteilung Wald. Dazu sind die von der Abteilung Wald zur Verfügung gestellten Formulare zu verwenden. Waldeigentümerin und Kanton überprüfen nach 12, 30 und 50 Jahren gemeinsam die ausgeführten Massnahmen, die Entwicklung und den Zustand des Eichenwaldreservats. Sie beurteilen darin die Zielerreichung und schlagen gegebenenfalls notwendige Korrekturen vor. Grundlage der Erfolgskontrolle bildet jeweils eine Vollerhebung der Eichen mittels GPS sowie eine Erhebung der wichtigsten Brutvogelvorkommen. Weiterbildung 3.5. Die Waldeigentümerin verpflichtet sich, dass ihre zuständigen Fachpersonen an Kursen und Tagungen zum Themenkreis "Naturschutz und Waldbau mit Eiche" teilnehmen.

4.

Leistung des Kantons

Der Kanton bezahlt der Ortsbürgergemeinde Lenzburg für die Erhaltung von 1'000 Eichen mit BHD cm in ihren Waldungen im Perimeter des Eichenwaldreservats Lenzburg einen Beitrag. Dieser beträgt pauschal für die ganze Vertragsdauer

Die Auszahlung erfolgt innerhalb von 2 Jahren nach Inkrafttreten des Vertrags unter Vorbehalt der Bewilligung der Zahlungskredite durch den Grossen Rat. Ein zusätzlicher Pflegevertrag über jeweils maximal 15 Jahre regelt die Nachzucht und Pflege der anzulegenden Eichenverjüngungstripel sowie die Beitragsleistungen des Kantons.

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Der Kanton trägt die Kosten von Eichenerhebung mittels GPS und Brutvogelerhebung gemäss Ziffer 3.4.

Dauer der Vereinbarung 5. 5.1. Die Vereinbarung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2010 in Kraft und gilt bis 31. Dezember 2059 (50 Jahre).

6. Weitere Bestimmungen 6.1. Die Waldeigentümerin ist damit einverstanden, dass anlässlich der nächsten Revision der kommunalen Nutzungsplanung das vertraglich gesicherte Eichenwaldreservat öffentlichrechtlich geschützt wird. Allfällige Rechte Dritter gegen die Eintragung in die Nutzungsplanung (Einwendungen etc.) bleiben vorbehalten. 6.2. Rechte Dritter werden durch diese Vereinbarung nicht eingeschränkt. Sollten sich im Interesse des Schutzziels Einschränkungen und Verbote gegenüber Dritten als notwendig erweisen, so werden diese im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen erlassen. 6.3. Der geleistete Beitrag (gemäss Ziffer 4) muss in der Forstrechnung verbucht werden. 6.4. Bei einer Missachtung der Bestimmungen dieser Vereinbarung kann der Vertrag in gegenseitiger Absprache aufgelöst oder in einer anderen Form weitergeführt werden. Die anteilsmässige (pro rata temporis) Rückforderung des geleisteten Beitrags bleibt vorbehalten. 6.5. Werden die mit dem Eichenwaldreservat verfolgten Ziele durch ein ausserordentliches Naturereignis hinfällig, kann der Vertrag in gegenseitiger Absprache aufgelöst werden. Die entsprechende anteilsmässige Rückforderung des geleisteten Beitrags bleibt vorbehalten. 6.6. Der beiliegende Plan M 1:15'000, datiert vom 8. Dezember 2010, und der visierte Schlussbericht der Abteilung Wald und der Forstdienste Lenzia, datiert vom 8. Dezember 2010, sind verbindlicher Bestandteil dieser Vereinbarung. 6.7. Die Waldeigentümerin ist verpflichtet, diese Vereinbarung auf allfällige Rechtsnachfolger zu übertragen mit der Pflicht zur Weiterüberbindung auf jeden späteren Rechtsnachfolger.

-5-

2

-49"

Lenzburg,

Aarau,

Ortsbürgergemeinde Lenzburg Im Namen des Stadtrates

Departement Bau, Verkehr un

Han Huber Stadtammann

Marcel urri Stv. L iter Abteilung Wald

mwelt

Ch istoph Hofstetter Stadtschreiber Beilagen - Beilage 1: Rechtsgrundlagen - Beilage 2: Plan M 1:15000 - Beilage 3: Eichenwaldreservate Lenzburg & Othmarsingen, Schlussbericht und Beilage zu den Verträgen

Je ein unterschriebenes Exemplar dieser Vereinbarung geht an - OBG Lenzburg - Departement Bau, Verkehr und Umwelt/Abteilung Wald

Kopie an - Einwohnergemeinde Lenzburg - Forstdienste Lenzia - Kreisforstamt 3

Rechtsgrundlagen

Beilage 1

Bundesgesetz über den Wald (WaG) vom 4. Oktober 1991 Art. 20 Bewirtschaftungsgrundsätze 4 Die Kantone können zur Erhaltung der Artenvielfalt von Fauna und Flora angemessene Flächen als Waldreservate ausscheiden.

Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaG) vom 1. Juli 1997 §5 1 Die Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer haben auf den naturschützerisch besonders wertvollen Flächen über den naturnahen Waldbau hinaus je nach Zielsetzung geeignete Pflegemassnahmen zu Gunsten des Arten- und Biotopschutzes durchzuführen oder zur Gewährleistung natürlicher Abläufe ganz auf die Holznutzung zu verzichten. 2 Als besonders wertvoll gelten der Waldrand sowie diejenigen Flächen und seltenen Waldgesellschaften, die im Waldentwicklungsplan gemäss § 15 entsprechend bezeichnet sind. 3 Für vertraglich gesicherte Nutzungsverzichte und besondere Pflegemassnahmen im Dienst des Naturschutzes leistet der Kanton finanzielle Beiträge. 4 Feuchtgebiete im Wald dürfen nicht entwässert werden. Ausgenommen sind Entwässerungen, die zum Schutz baulicher Anlagen erforderlich sind und zusammen mit diesen bewilligt werden. § 25 1 Der Kanton entrichtet an vertraglich festgelegte besondere Leistungen der Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer Beiträge, namentlich an a) naturschutzbedingte Nutzungsverzichte oder Pflegemassnahmen; b) Massnahmen zur Verhütung und Behebung von Waldschäden gemäss § 19 Abs. 2; c) Leistungen der Forstreviere gemäss § 28 Abs. 1. 2 Er kann für Massnahmen und für die Erfüllung von Aufgaben, die der Walderhaltung und der Sicherung nachhaltiger Waldleistungen dienen, projektbezogene oder pauschale Beiträge entrichten, namentlich für die Jungwaldpflege. 3 Er kann im Weiteren Beiträge entrichten für Massnahmen, die vom Bund selbständig oder in Abhängigkeit von kantonalen Beiträgen unterstützt werden, sofern die Voraussetzungen nach § 24 erfüllt sind. 4 Der Grosse Rat legt die Grundsätze für die Gewährung und Bemessung der Beiträge in einem Dekret fest.

Besondere Naturschutzmassnahmen

Leistungen des Kantons

Dekret zum Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaD) vom 3. November 1998 §2

1 Die Beiträge von Bund und Kanton an vertraglich vereinbarte Naturschutzmassnahmen betragen zusammen a) 100 °A der Kosten - für die Pflege von Naturschutzgebieten und -objekten von nationaler und kantonaler Bedeutung; - für die Aufwertung von Waldrändern; - für Waldreservate mit Nutzungsverzicht; b) 50 % der Kosten für die Pflege von Naturschutzgebieten und -objekten von lokaler Bedeutung. 2 Der Regierungsrat kann für die Anrechnung der Kosten Pauschalansätze festlegen. 3 Das Finanzdepartement schliesst die entsprechenden Vereinbarungen ab. Es berücksichtigt dabei fachliche Kriterien und kantonale Konzepte. Vereinbarungen über langfristigen Nutzungsverzicht werden in der Regel auf 50 Jahre, diejenigen über Pflegemassnahmen auf 1 bis 15 Jahre abgeschlossen.

Beiträge an Naturschutzmassnahmen

Beilage 2

Lenzburg, Othmarsingen OBG Lenzburg Eichenwaldreservat Lenzburg

Legende: Kernzone Pufferzone Wald Gemeindegrenzen

Massstab: 1:15000 äeji... r.

Departement Bau, Verkehr und Umwelt

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