Altholzinsel Putschebni
Forest reserves · Menziken · Repealed Nov 30, 2055
Document
- Number
- AV266
- Kind
- Forest reserves
- Commune
- Menziken
- Canton
- Aargau
- Level
- Cantonal
- Authority
- Abteilung Wald
- Approved by
- AW
- Adopted
- Nov 22, 2005
- In force since
- Dec 1, 2005
- Repealed
- Nov 30, 2055
- Source
- ÖREBlex, canton Aargau
Map
The canton publishes no perimeter for this document. The map shows Menziken with its building zones.Open the full map
Files
WR-AV266-E.pdfOpen in a new tab
Text
Vereinbarung über die Altholzinsel "Putschebni"
zwischen der
Ortsbürgergemeinde Menziken, vertreten durch den Gemeinderat, und dem
Kanton Aargau, vertreten durch die Abteilung Wald des Departements Finanzen und Ressourcen, wird über nachfolgend beschriebene Waldfläche, gestützt auf Art. 20 WaG, §§ 5 und 25 AWaG und § 2 AWaD (Beilage 1) und im Sinne des kantonalen Naturschutzprogramms Wald, Folgendes vereinbart:
1. Waldfläche (vergleiche Planbeilage M 1:5000, datiert vom 16. November 2005) Gemeinde
Pan. Nr.
Lokalname
Koord.
Show the full text
Haupt-Baumarten
Alter
Menziken
1443
Putschebni
654 500 232 270
Fi, Ta, Vogelbeere (Lä, Lbh)
Fläche
(Jahre)
Schutzstatus
20-120
keine
8.1 ha
Total = Anteil am Waldeigentum
8.1 ha 6.5 %
2. Ziel Auf der bezeichneten Waldfläche (Altholzinsel) sollen von menschlichen Eingriffen unbeeinflusste Alterungs- und Zerfallsprozesse ablaufen können. Damit entstehen Lebensräume insbesondere für diejenigen Tier- und Pflanzenarten, welche auf alte und absterbende Bäume sowie auf totes Holz angewiesen sind.
3. Pflichten der Waldeigentümerin 3.1 Die Waldeigentümerin verpflichtet sich, in den bezeichneten Waldbeständen auf jegliche Holznutzung und auf Pflegeeingriffe zu verzichten und der natürlichen Entwicklung freien Lauf zu lassen. Auch tote Bäume und Äste sind im Wald zu belassen.
-2 3.2 Sie sorgt für die nötige Aufsicht über die bezeichnete Waldfläche. 3.3 Eingriffe zur Abwehr von Gefahren erfordern die Zustimmung des Kreisforstamtes und werden schriftlich festgehalten.
4. Leistung des Kantons Der Kanton bezahlt der Waldeigentümerin für die mit dieser Vereinbarung eingerichtete Altholzinsel einen Beitrag. Dieser wird pauschal für die ganze Vertragsdauer auf
festgelegt und umfasst den Kantons- und den Bundesbeitrag. Die Auszahlung erfolgt innerhalb von 2 Jahren nach Inkrafttreten des Vertrags unter Vorbehalt der Bewilligung der Zahlungskredite durch den Grossen Rat.
5. Dauer der Vereinbarung Die Vereinbarung tritt am 1. Dezember 2005 in Kraft und gilt bis zum 1. Dezember 2055 (50 Jahre).
6. Weitere Bestimmungen 6.1 Die Waldeigentümerin ist damit einverstanden, dass anlässlich der nächsten Revision der kommunalen Nutzungsplanung die ausgeschiedene Altholzinsel öffentlich-rechtlich geschützt wird. 6.2 Rechte Dritter werden durch diese Vereinbarung nicht eingeschränkt. Sollten sich im Interesse des Schutzziels Einschränkungen und Verbote gegenüber Dritten als notwendig erweisen, so werden diese im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen erlassen. Bestehende Wege können weiterhin unterhalten werden. 6.3 Der geleistete Beitrag gemäss Ziffer 4 ist in der Forstrechnung zu verbuchen. 6.4 Die Rückforderung des geleisteten Beitrags im Falle einer Missachtung der Bestimmungen dieser Vereinbarung bleibt vorbehalten.
-3 6.5 Der beiliegende Plan M 1:5000, datiert vom 16. November 2005, ist verbindlicher Bestandteil der Vereinbarung.
Menziken, 22. 4 4. 2.°° 5 " Ortsbürgergemeinde Menziken Namens des Gemeinderates Der Gemeindeammann:
A
Aarau, ' it/e4e Kanton Aargau Departement Finanzen und Ressourcen Leiter Abteilung Wald:
(9 • Dr. Heinz Kasper
Der Gemeindeschreiber:
ttitt. einz Gloor
Beilagen: - Beilage 1: Rechtsgrundlagen - Beilage 2: Plan M 1:5000 Ein unterschriebenes Exemplar dieser Vereinbarung geht an: - Waldeigentümerin, OBG Menziken - Abteilung Wald Kopie: - Einwohnergemeinde Menziken - Forstverwaltung Menziken - Kreisforstamt 4
4 Beilage 1
Rechtsgrundlagen Bundesgesetz über den Wald (WaG) vom 4. Oktober 1991 Art. 20 Bewirtschaftungsgrundsätze 4
Die Kantone können zur Erhaltung der Artenvielfalt von Fauna und Flora angemessene Flächen als Waldreservate ausscheiden.
Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaG) vom 1. Juli 1997 §5 1 Die Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer haben auf den naturschützerisch besonders wertvollen Flächen Besondere Naturschutzüber den naturnahen Waldbau hinaus je nach Zielsetzung geeignete Pflegemassnahmen zu Gunsten des Artenmassnahmen und Biotopschutzes durchzuführen oder zur Gewährleistung natürlicher Abläufe ganz auf die Holznutzung zu verzichten. 2 Als besonders wertvoll gelten der Waldrand sowie diejenigen Flächen und seltenen Waldgesellschaften, die im Waldentwicklungsplan gemäss § 15 entsprechend bezeichnet sind. 3 Für vertraglich gesicherte Nutzungsverzichte und besondere Pflegemassnahmen im Dienst des Naturschutzes leistet der Kanton finanzielle Beiträge. 4 Feuchtgebiete im Wald dürfen nicht entwässert werden. Ausgenommen sind Entwässerungen, die zum Schutz baulicher Anlagen erforderlich sind und zusammen mit diesen bewilligt werden. § 25 1 Der Kanton entrichtet an vertraglich festgelegte besondere Leistungen der Waldeigentümerinnen und Waldei- Leistungen des Kantons gentümer Beiträge, namentlich an a) naturschutzbedingte Nutzungsverzichte oder Pflegemassnahmen; b) Massnahmen zur Verhütung und Behebung von Waldschäden gemäss § 19 Abs. 2; c) Leistungen der Forstreviere gemäss § 28 Abs. 1. 2 Er kann für Massnahmen und für die Erfüllung von Aufgaben, die der Walderhaltung und der Sicherung nachhaltiger Waldleistungen dienen, projektbezogene oder pauschale Beiträge entrichten, namentlich für die Jungwaldpflege. 3 Er kann im Weiteren Beiträge entrichten für Massnahmen, die vom Bund selbständig oder in Abhängigkeit von kantonalen Beiträgen unterstützt werden, sofern die Voraussetzungen nach § 24 erfüllt sind. 4 Der Grosse Rat legt die Grundsätze für die Gewährung und Bemessung der Beiträge in einem Dekret fest.
Dekret zum Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaD) vom 3. November 1998 §2 Die Beiträge von Bund und Kanton an vertraglich vereinbarte Naturschutzmassnahmen betragen zusammen Beiträge an Naturschutza) 100 % der Kosten massnahmen - für die Pflege von Naturschutzgebieten und -objekten von nationaler und kantonaler Bedeutung; - für die Aufwertung von Waldrändern; - für Waldreservate mit Nutzungsverzicht; b) 50 % der Kosten für die Pflege von Naturschutzgebieten und -objekten von lokaler Bedeutung. 2 Der Regierungsrat kann für die Anrechnung der Kosten Pauschalansätze festlegen. 3 Das Finanzdepartement schliesst die entsprechenden Vereinbarungen ab. Es berücksichtigt dabei fachliche Kriterien und kantonale Konzepte. Vereinbarungen über langfristigen Nutzungsverzicht werden in der Regel auf 50 Jahre, diejenigen über Pflegemassnahmen auf 1 bis 15 Jahre abgeschlossen.
e
0
J
•'.
3 ...s
n / „..._____10i_i_i,
0
,StechmilmeiVatz \ 0 c \ 0\‚' ‚ / e
_li."2-,.....„.° I:
..--- . ••••
.
0
Beilage 2
o
a
0
1 )..4_,, .) .." 02., '\ ; 0
A
------4_
Gemeinde Menziken OBG Menziken
e
•
tt
>s,
Altholzinsel Putschebni
Metzg 1.
t 3
ess• c
0
,
o
el
,
/
,
,
N
r•-; „
0
,.
1 \ 0 2
1)
0 \
0
0
itiir.stemplutz 0
=
k
c e
o
Legende
0
Vertragsfläche
"
° z '0\
Weiet
Wald
°
Ort und Datum: cr..„J. Alov. 2c6r4 (
e Brünnhübel /.» 1:5000
Massstab: 40
%.**AG 1
e * jite2ef Lee
80
120
160
200 Meter
Departement Finanzen und Ressourcen Abteilung Wald 16.11.2005
cf