Altholzinsel Wilägete

Forest reserves · Niederlenz · Repealed Nov 30, 2059

Document

Number
AV482
Kind
Forest reserves
Commune
Niederlenz
Canton
Aargau
Level
Cantonal
Approved by
AW
Adopted
May 13, 2009
In force since
Dec 1, 2009
Repealed
Nov 30, 2059

Map

The canton publishes no perimeter for this document. The map shows Niederlenz with its building zones.Open the full map

Files

WR-AV482-E.pdfOpen in a new tab

Text

00(4 A

Vorn Gemeincierl! tlieCe-rz Zu' Kenntnis genOmiiri5i. ah der SI:Zling mal Visum

Vereinbarung

GR-ADIage

/4) über die Altholzinsel Wilägerte, Gemeinde Niederlenz

zwischen

der Waldeigentümerin Ortsbürgergemeinde Niederlenz, vertreten durch den Gemeinderat Niederlenz

und dem

Show the full text

Staat Aargau, vertreten durch das Departement Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau, Abteilung Wald

Über nachfolgend beschriebene Waldfläche, gestützt auf Art. 20 WaG, §§ 5 und 25 AWaG und § 2 AWaD (Beilage 1) und im Sinne des kantonalen Naturschutzprogramms Wald, wird Folgendes vereinbart:

1.

Waldfläche

Vgl. Planbeilage M 1:5000, datiert vom 7. Mai 2009.

2.

Gemeinde

Parzelle

Lokalname

Niederlenz

668

Wibgerte

Koordinaten

Hauptbaumarten

655 045 / 251 180 Bu, Ei, Li, HaBu

Alter (Jahre) 70-100

Schutzstatus Total:

Fläche (in ha) 2.54 2.54

Ziel

Auf der bezeichneten Waldfläche sollen von menschlichen Eingriffen unbeeinflusste Alterungs- und Zerfallsprozesse ablaufen können. Damit entstehen Lebensräume insbesondere für diejenigen Tier- und Pflanzenarten, welche auf alte und absterbende Bäume sowie auf totes Holz angewiesen sind. 3. Pflichten der Waldeigentümerin 3.1 Die Waldeigentümerin verpflichtet sich, in den bezeichneten Waldbeständen auf jegliche Holznutzung und auf Pflegeeingriffe zu verzichten und der natürlichen Entwicklung freien Lauf zu lassen. Auch tote Bäume und Äste sind im Wald zu belassen.

-2-

3.2. Sie sorgt für die nötige Aufsicht über die bezeichnete Waldfläche. 3.3. Eingriffe zur Abwehr von Gefahren erfordern die Zustimmung des Kreisforstamts und werden schriftlich festgehalten. Massnahmen zur Freihaltung der Wald- und Fusswege, der Hochspannungsleitung (Profil) sowie zur Sicherung der Hangstabilität und des Aabachabflusses sind weiterhin möglich.

4.

Leistung des Kantons

Der Kanton bezahlt der Waldeigentümerin für die mit dieser Vereinbarung eingerichtete Altholzinsel einen Beitrag. Dieser beträgt pauschal für die ganze Vertragsdauer Die Auszahlung erfolgt innerhalb von 2 Jahren nach Inkrafttreten des Vertrags unter Vorbehalt der Bewilligung der Zahlungskredite durch den Grossen Rat.

5. Dauer der Vereinbarung 5.1 Die Vereinbarung tritt am 1. Dezember 2009 in Kraft und gilt bis 30. November 2059 (50 Jahre). 5.2. Nach der Unterzeichnung bis zum Inkrafttreten dieser Vereinbarung sind Eingriffe nur mit Zustimmung des Kreisforstamts erlaubt.

6. Weitere Bestimmungen 6.1. Die Waldeigentümerin ist damit einverstanden, dass anlässlich der nächsten Revision der kommunalen Nutzungsplanung die vertraglich gesicherte Altholzinsel öffentlich-rechtlich geschützt wird. 6.2. Rechte Dritter werden durch diese Vereinbarung nicht eingeschränkt. Sollten sich im Interesse des Schutzziels Einschränkungen und Verbote gegenüber Dritten als notwendig erweisen, so werden diese im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen erlassen. 6.3. Der geleistete Beitrag (gemäss Ziffer 4) muss in der Forstrechnung verbucht werden. 6.4. Die Rückforderung des geleisteten Beitrags im Falle einer Missachtung der Bestimmungen dieser Vereinbarung bleibt vorbehalten. 6.5. Der beiliegende Plan M 1:5000, datiert vom 7. Mai 2009, ist verbindlicher Bestandteil dieser Vereinbarung. 6.6 Die Christbaumkulturen unter der Hochspannungsleitung sind zu entfernen. Das Anlegen eines Amphibienbiotops ist im Rahmen eines separaten Naturschutzprojekts zu prüfen.

Rechtsgrundlagen

Beilage 1

Bundesgesetz über den Wald (VVaG) vom 4. Oktober 1991 Art. 20 Bewirtschaftungsgrundsätze 4 Die Kantone können zur Erhaltung der Artenvielfalt von Fauna und Flore angemessene Flächen als Waldreservate ausscheiden.

Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaG) vom 1. Juli 1997 §5 I Die Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer haben auf den naturschützerisch besonders wertvollen Flächen über den natumahen Waldbau hinaus je nach Zielsetzung geeignete Pflegemassnahmen zu Gunsten des Arten- und Biotopschutzes durchzuführen oder zur Gewährleistung natürlicher Abläufe ganz auf die Holznutzung zu verzichten. 2 Als besonders wertvoll gelten der Waldrand sowie diejenigen Flächen und seltenen Waldgesellschaften, die im Waldentwicklungsplan gemäss § 15 entsprechend bezeichnet sind. 3 Für vertraglich gesicherte Nutzungsverzichte und besondere Pflegemassnahmen im Dienst des Naturschutzes leistet der Kanton finanzielle Beiträge. Feuchtgebiete im Wald dürfen nicht entwässert werden. Ausgenommen sind Entwässerungen, die zum Schutz baulicher Anlagen erforderlich sind und zusammen mit diesen bewilligt werden. § 25 1 Der Kanton entrichtet an vertraglich festgelegte besondere Leistungen der Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer Beiträge, namentlich an a) naturschutzbedingte Nutzungsverzichte oder Pflegemassnahmen; b) Massnahmen zur Verhütung und Behebung von Waldschäden gemäss § 19 Abs. 2; c) Leistungen der Forstreviere gemäss § 28 Abs. 1. 2 Er kann für Massnahmen und für die Erfüllung von Aufgaben, die der Walderhaltung und der Sicherung nachhaltiger Waldleistungen dienen, projektbezogene oder pauschale Beiträge entrichten, namentlich für die Jungwaldpflege. 3 Er kann im Weiteren Beiträge entrichten für Massnahmen, die vom Bund selbständig oder in Abhängigkeit von kantonalen Beiträgen unterstützt werden, sofern die Voraussetzungen nach § 24 erfüllt sind. 4 Der Grosse Rat fegt die Grundsätze für die Gewährung und Bemessung der Beiträge in einem Dekret fest.

Besondere Naturschutzmassnahmen

Leistungen des Kantons

Dekret zum Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaD) vom 3. November 1998 §2 1 Die Beiträge von Bund und Kanton an vertraglich vereinbarte Naturschutzmassnahmen betragen zusammen a) 100 % der Kosten - für die Pflege von Naturschutzgebieten und -objekten von nationaler und kantonaler Bedeutung; - für die Aufwertung von Waldrändern; - für Waldreservate mit Nutzungsverzicht; b) 50 % der Kosten für die Pflege von Naturschutzgebieten und -objekten von lokaler Bedeutung. 2 Der Regierungsrat kann für die Anrechnung der Kosten Pauschalansätze festlegen. 3 Das Finanzdepartement schliesst die entsprechenden Vereinbarungen ab. Es berücksichtigt dabei fachliche Kriterien und kantonale Konzepte. Vereinbarungen über langfristigen Nutzungsverzicht werden in der Regel auf 50 Jahre, diejenigen über Pflegemassnahmen auf 1 bis 15 Jahre abgeschlossen.

Beiträge an Naturschutzmassnahmen

-3-

Niederlenz,

13. Mai 2009

Ortsbürgergemeinde Niederlenz Im Namen des Gemeinderates

e umard indeammann

Aarau, ir i..eat;

deal

Departement Bau, Verkehr und Umwelt

Dr. Heinz Kasper Leiter Abteilung Wald

_ Thomas Steudler Gemeindeschreiber

Beilagen - Beilage 1: Rechtsgrundlagen - Beilage 2: Plan M 1:5000 - Beilage 3: Holzinventar 2008 Je ein unterschriebenes Exemplar dieser Vereinbarung geht an - Ortsbürgergemeinde Niederlenz, 5702 Niederlenz - Departement Bau, Verkehr und Umwelt/Abteilung Wald Kopie an - Einwohnergemeinde Niederlenz, 5702 Niederlenz - Forstdienste Lenzia, 5600 Lenzburg - Kreisforstamt 3 Lenzburg-Freiamt

Beilage 2

Gemeinde Niederlenz OBG Niederlenz 381.0

Altholzinsel Wilägete

Bann ' holz

Legende Altholzinsel Wilägerte Wald Gemeindegrenze

,••••,-

Ort und Datum:

*

'

o

I ..r," ,, .I ,‚,/.1?. • 0

••• ,,,,,... e

./ n 4 • % 1 c '1 ,,, . ,, 1 '

\

Der Kreisförster:

*.> ","' • 4,,,»4 .-:,

A

2„

;..9.,

!..-....,-,.... ,.-- . •:.,'.;;%* .;-.,-..... • e 41 ,.."

e

'

_."(--e-ez,

.; - • ',;:. .t.:7 38 ,

e

VI/ • a . As. ,,3' 2 •, • j,,•,›. \ 0 .14 0 • '..›,....„ 4. • . \ „:‚,.,;,;% * \ n • •‘.\ '";' \c o \ 0 o 4 ..,... • gi ' ",/ e ),,,‚,••• . zX , 4, I " .1:•.'" .

. c

3

4,

i .

.F ' ar4;ii ; ' .

2

,

'.

%'.

/ Massstab:

• ‚'

.

) *<"

°0

.. • o

1 10

1:5'000

19P.

•:;'1' e ° e.._/ o °

3s9

,

\ \

ehLutelimu

a gi S

Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Wald 7. 5. 2009, fdie

Holzinventar Altholzinsel "Wilägete", Niederlenz Holzvorrat (sv)

Variante B (2.54 ha)

2008

Summe von SILVEN SK BAUMART 1 Bergahorn 2 Buche 28 Eiche 1 Esche 0 Feldahorn 1 Fichte 1 Hagebuche 8 Kirschbaum 2 Linde Spitzahorn 0 Tanne 1 Ulme 0 Gesamtergebnis _ 45

2 10 53 10 2 3 20 4 11 3 2 1 118

3 4 Gesamtergebnis 16 8 36 190 115 385 1638 64 8 5 15'1 6 9 20 22 50 8 11 34 54 101 3 5 11 2 4 1 303 233 700

2 13 63 11 2

3 9 99 7 4'

4 25 4 13 4 2 1 142

3 12 4 16 1 1'

Stammzahl (Stk) Anzahl von SILVEN SK BAUMART 1 6 -Bergahom Buche 85 Eiche 3 Esche 1 2 -Feldahorn Fichte 4 24 Hagebuche -Kirschbaum Linde 6 1 Spitzahorn 2 "Tanne Ulme 1 Gesamtergebnis 135

156

4 Gesamtergebnis 2 30 29 276 7 28 1 8 2 2 13 61 8 14 49 1 7 5 2 56 489

Fläche (ha) Hektarvorrat Mittelstamm

2.54 275 1.43

(SK: Stärkeklassen 1-4 (gemäss Definition Betr'ebsplan 2004-18)

Holzinventar Altholzinsel Wilägete Var B.xls/Zusammenzug/09.02.2009