Eichenwald Staretschwil

Forest reserves · Oberrohrdorf · Repealed Dec 31, 2059

Document

Number
AV632
Kind
Forest reserves
Commune
Oberrohrdorf
Canton
Aargau
Level
Cantonal
Approved by
AW
Adopted
Mar 14, 2011
In force since
Jan 1, 2010
Repealed
Dec 31, 2059

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Text

V 632_ Vereinbarung über das Projekt Eichenwald Staretschwil, Gemeinde Oberrohrdorf

zwischen

der Waldeigentümerin Ortsbürgergemeinde Oberrohrdorf, vertreten durch den Gemeinderat Oberrohrdorf

und dem

Kanton Aargau, vertreten durch das Departement Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau, Abteilung Wald

Über nachfolgend beschriebene Waldflächen, gestützt auf Art. 20 WaG, §§ 5 und 25 AWaG und § 2 AWaD (Beilage 1) und im Sinne des kantonalen Naturschutzprogramms Wald wird Folgendes vereinbart:

1.

Waldfläche

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Vgl. Planbeilage M 1:5'000, datiert vom 23. August 2010. Gemeinde

Parz. Nr.

Lokalname

Koordinaten

Perimeter

Schutzstatus'

Naturschutzkategorie

Fläche

Oberrohrdorf

950

Mittlisthau / Ramsig

665 800 / 254 400

Kernperimeter

teilw. NkBW, teilw. Nupla

Eichenwaldreservat

16,9 ha

Oberrohrdorf

950

Mittlisthau / Ramsig

665 600 / 254 200

Verjüngungspe- teilw. NkBW, rimeter teilw. Nupla

Eichenwaldreservat

28,6 ha

Total 1

45,5 ha

Legende: • NkBW: Naturschutzgebiet von kantonaler Bedeutung im Wald (gemäss kantonalem Richtplan) • Nupla: Besonderer Waldstandort

2.

Ziel

Eichen und Totholz reiche Wälder bieten vielen seltenen und gefährdeten Tier- und Pflanzenarten wertvollen Lebensraum. Davon profitiert u. a. der Mittelspecht als Schirmart Eichen reicher Wälder. Der vorhandene Eichenreichtum im Gebiet Mittlisthau und Ramsig in der Gemeinde Oberrohrdorf soll deshalb erhalten bleiben und weiter gefördert werden. Langfristig soll der gesamte Perimeter aus Eichenwald (Anteil Eichen über 30 °A) in verschiedenen Entwicklungsstufen bestehen.

-2-

Mit einem Verzicht auf die Nutzung der vorhandenen, grossen und alten Eichen im Kernperimeter, der konsequenten Förderung der Eichen bei Durchforstungseingriffen sowie der Neubegründung und Pflege Eichen reicher Jungwaldbestände soll innert 50 Jahren auf zirka 50 % des Gesamtperimeters ein Laubmischwald mit einem Eichenanteil von 30 bis 100 % aufgebaut werden. Langfristig wird im Eichenwaldreservat eine nachhaltige Eichenwirtschaft angestrebt. Die Förderung der Eiche berücksichtigt daher neben den ökologischen Zielen auch wirtschaftliche Aspekte (Wertholzerzeugung).

3.

Pflichten der Waldeigentümerin

3.1.

Nutzungsverzicht im Kernperimeter

Die Waldeigentümerin verpflichtet sich, zur Sicherung eines Eichen reichen, für den Mittelspecht geeigneten Laubmischwalds im Kernperimeter alle alten Eichen stehen zu lassen. Im Rahmen von Durchforstungen können einzelne Eichen gefällt werden, falls dies der Förderung einer anderen Eiche dient. Schlechte Qualitäten sollen dabei als Totholz im Bestand verbleiben. Die guten Qualitäten dürfen genutzt werden. Die Fläche der Eichen reichen Bestände der Dimensionen Baumholz 2 und 3 darf im Kernperimeter nicht abnehmen. Eichen, die auf natürliche Art und Weise absterben und im Wald belassen werden, gelten nicht als genutzt. Die Waldeigentümerin sorgt durch Nutzungsverzicht und andere Massnahmen für den geforderten Totholzvorrat. Die im Kernperimeter kartierten Buchen sind stehen zu lassen. Höhlenbäume aller Baumarten sind zu schonen.

3.2.

Eichenförderung im Verjüngungsperimeter

Die Waldeigentümerin richtet ihre Waldbewirtschaftung im Verjüngungsperimeter für die Dauer von 50 Jahren speziell auf die Förderung der Eiche aus. Bei Pflegeeingriffen im Jungwald und bei Durchforstungen werden die vorhandenen Eichen bevorzugt und konsequent gefördert. Bis zum Ende der Vertragsdauer von 50 Jahren sollen im Verjüngungsperimeter 10 ha Jungwuchs mit einem Eichenanteil von 30 bis 100 % begründet werden. Begründung und Pflege der Eichenjungwaldbestände werden in einem separaten Pflegevertrag geregelt.

3.3.

Förderung des Totholzes

Totholz ist für den Mittelspecht ein wesentliches Merkmal des Habitats. Durch gezielte Massnahmen soll der Vorrat an starkem Totholz (Durchmesser> 30 cm) innert 15 Jahren auf mindestens 10 m3/ha erhöht werden. Innerhalb der Vertragsdauer von 50 Jahren wird ein Anteil an starkem, stehendem und liegendem Totholz von 20 m3/ha angestrebt.

3.4.

Beschränkung des Nadelholzanteils und der Gastbaumarten

Im Eichenwaldreservat sollen weiterhin Eichen reiche Laubmischwälder vorherrschen. Ab sofort wird der Nadelholzanteil in Pflanzungen auf maximal 20 % beschränkt. In Naturverjüngungsflä-

-3-

chen wird im Rahmen von Pflegeeingriffen der Nadelholzanteil konsequent reduziert und auf das langfristige Ziel von <20 % ausgerichtet. Der Anteil an Gastbaumarten wie Roteiche, Douglasie und Lärche darf gesamthaft maximal 10 % betragen. Natürlich aufkommende Lärchen werden auf ihnen zusagenden Standorten eingesprengt toleriert. Das Ertragsvermögen der bestehenden Nadelholzbestände darf ausgenutzt werden.

3.5.

Kontrolle

Die Waldeigentümerin erstattet über die unter 3.1 bis 3.4 aufgeführten Massnahmen im FünfJahres-Turnus, erstmals per Ende 2014, Bericht an die Abteilung Wald. Waldeigentümerin und Kanton überprüfen nach 15, 30 und 50 Jahren gemeinsam die ausgeführten Massnahmen, die Entwicklung und den Zustand des Eichenwaldreservats. Sie beurteilen darin die Zielerreichung und schlagen gegebenenfalls notwendige Korrekturen vor. Grundlage der Erfolgskontrolle bildet jeweils eine Vollkluppierung der Eichen sowie eine Erhebung der Mittelspechtvorkommen.

3.6.

Weiterbildung

Die Waldeigentümerin verpflichtet sich, dass ihre zuständigen Fachpersonen an Kursen und Tagungen zum Themenkreis "Naturschutz und Waldbau mit Eiche" teilnehmen.

4.

Leistungen des Kantons

Der Kanton bezahlt der Ortsbürgergemeinde Oberrohrdorf für den langfristigen Nutzungsverzicht von Eichen im Kernperimeter einen Beitrag. Dieser beträgt pauschal für die ganze Vertragsdauer

Die Auszahlung erfolgt innerhalb von 2 Jahren nach Inkrafttreten der Vereinbarung unter Vorbehalt der Bewilligung der Zahlungskredite durch den Grossen Rat. Ein zusätzlicher Pflegevertrag über jeweils maximal 15 Jahre regelt die Begründung und Pflege der neu anzulegenden Eichenjungwaldbestände sowie die Beitragsleistungen des Kantons. Der Kanton trägt die Kosten von Vollkluppierung und Mittelspechterhebung gemäss Ziffer 3.5.

5.

Dauer der Vereinbarung

Die Vereinbarung tritt nach der Genehmigung durch die Ortsbürgergemeindeversammlung vom 9. Dezember 2010 rückwirkend auf den 1. Januar 2010 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2059 (50 Jahre).

-4-

6.

Weitere Bestimmungen

6.1. Die Waldeigentümerin ist damit einverstanden, dass anlässlich der nächsten Revision der kommunalen Nutzungsplanung das Eichenwaldreservat in den Kulturlandplan übernommen und die Nutzungsordnung an die vorliegenden vertraglichen Bestimmungen angepasst wird.

6.2. Rechte Dritter werden durch diese Vereinbarung nicht eingeschränkt. Sollten sich im Interesse des Schutzziels Einschränkungen und Verbote gegenüber Dritten als notwendig erweisen, so werden diese im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen erlassen.

6.3. Der geleistete Beitrag gemäss Ziffer 4 ist in der Forstrechnung zu verbuchen.

6.4. Die Rückforderung des geleisteten Beitrags im Falle einer Missachtung der Bestimmungen dieser Vereinbarung bleibt vorbehalten.

6.5. Der beiliegende Plan M 1:5000 datiert vom 23. August 2010 und die waldbauliche Planung des Büros Metron Landschaft AG, Brugg vom 23. Juli 2010 sind verbindliche Bestandteile dieser Vereinbarung.

Oberrohrdorf,

14. März 2011

Aarau,

L. .

Ortsbürgergemeinde Oberrohrdorf Im Namen des Gemeinderats

Departement Bau, Verkehr und Umwelt

Danil Hug Gem indeammann

Alain Morier Leiter Abteilung Wald

Tho a Busslinger Gemeindeschreiber

-5-

Beilagen: - Beilage 1: Rechtsgrundlagen - Beilage 2: Plan M 1:5'000 vom 23. August 2010 Beilage 3: Bericht "Eichenwald Staretschwil — Waldbauliche Planung" vom 23. Juli 2010 des Büros Metron Landschaft AG, Brugg

Ein unterschriebenes Exemplar dieser Vereinbarung geht an: - Ortsbürgergemeinde Oberrohrdorf, 5452 Oberrohrdorf - Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung Wald Kopie: - Einwohnergemeinde Oberrohrdorf, 5452 Oberrohrdorf Forstbetrieb Heitersberg, 8957 Spreitenbach Kreisforstamt 2 Baden-Zurzach

-6-

Beilage 1

Rechtsgrundlagen Bundesgesetz über den Wald (WaG) vom 4. Oktober 1991 Art. 20 Bewirtschaftungsgrundsätze Die Kantone können zur Erhaltung der Artenvielfalt von Fauna und Flora angemessene Flächen als Waldreservate ausscheiden.

Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaG) vom 1. Juli 1997 §5 Besondere 1 Die Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer haben auf den naturschützerisch besonders wertNaturschutzvollen Flächen über den naturnahen Waldbau hinaus je nach Zielsetzung geeignete Pflegemassnahmassnahmen men zu Gunsten des Arten- und Biotopschutzes durchzuführen oder zur Gewährleistung natürlicher Abläufe ganz auf die Holznutzung zu verzichten. 2 Als besonders wertvoll gelten der Waldrand sowie diejenigen Flächen und seltenen Waldgesellschaften, die im Waldentwicklungsplan gemäss § 15 entsprechend bezeichnet sind. 3 Für vertraglich gesicherte Nutzungsverzichte und besondere Pflegemassnahmen im Dienst des Naturschutzes leistet der Kanton finanzielle Beiträge. 4 Feuchtgebiete im Wald dürfen nicht entwässert werden. Ausgenommen sind Entwässerungen, die zum Schutz baulicher Anlagen erforderlich sind und zusammen mit diesen bewilligt werden. 25 1 Der Kanton entrichtet an vertraglich festgelegte besondere Leistungen der Waldeigentümerinnen Leistungen des Kantons und Waldeigentümer Beiträge, namentlich an a) naturschutzbedingte Nutzungsverzichte oder Pflegemassnahmen; b) Massnahmen zur Verhütung und Behebung von Waldschäden gemäss § 19 Abs. 2; c) Leistungen der Forstreviere gemäss § 28 Abs. 1. 2 Er kann für Massnahmen und für die Erfüllung von Aufgaben, die der Walderhaltung und der Sicherung nachhaltiger Waldleistungen dienen, projektbezogene oder pauschale Beiträge entrichten, namentlich für die Jungwaldpflege. 3 Er kann im Weiteren Beiträge entrichten für Massnahmen, die vom Bund selbständig oder in Abhängigkeit von kantonalen Beiträgen unterstützt werden, sofern die Voraussetzungen nach § 24 erfüllt sind. " Der Grosse Rat legt die Grundsätze für die Gewährung und Bemessung der Beiträge in einem Dekret fest.

Dekret zum Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaD) vom 3. November 1998 §2 1 Die Beiträge von Bund und Kanton an vertraglich vereinbarte Naturschutzmassnahmen betragen Beiträge an Naturschutzzusammen massnahmen a) 100 % der Kosten — für die Pflege von Naturschutzgebieten und -objekten von nationaler und kantonaler Bedeutung; — für die Aufwertung von Waldrändern; — für Waldreservate mit Nutzungsverzicht; b) 50 % der Kosten für die Pflege von Naturschutzgebieten und -objekten von lokaler Bedeutung. 2 Der Regierungsrat kann für die Anrechnung der Kosten Pauschalansätze festlegen. 3 Das Finanzdepartement schliesst die entsprechenden Vereinbarungen ab. Es berücksichtigt dabei fachliche Kriterien und kantonale Konzepte. Vereinbarungen über langfristigen Nutzungsverzicht werden in der Regel auf 50 Jahre, diejenigen über Pflegemassnahmen auf 1 bis 15 Jahre abgeschlossen.

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KANTON AARGAU Kartenherstellung: Aarau, 23.08.2010, HFIE