Altholzinsel Nurren
Forest reserves · Zurzach · Repealed Dec 31, 2047
Document
- Number
- AV17
- Kind
- Forest reserves
- Commune
- Zurzach
- Canton
- Aargau
- Level
- Cantonal
- Authority
- Abteilung Wald
- Approved by
- AW
- Adopted
- Nov 28, 1997
- In force since
- Jan 1, 1998
- Repealed
- Dec 31, 2047
- Source
- ÖREBlex, canton Aargau
Map
The canton publishes no perimeter for this document. The map shows Zurzach with its building zones.Open the full map
Files
WR-AV17-E.pdfOpen in a new tab
Text
Read by text recognition from a scanned file: it can contain errors.
Vereinbarung über den langfristigen Nutzungsverzicht im Wald
(„Altholzinselvertrag“)
Zwischen dem
Kanton Aargau, vertreten durch das Finanzdepartement, Abteilung Wald
und
der Ortsbürgergemeinde Rekingen, vertreten durch den Gemeinderat Rekingen, 5332 Rekingen
wird über nachfolgend beschriebene Waldflächen gestützt auf Art. 18c NHG, $ 40 Abs. 3 lit. c BauG und $ 14a NLD (Beilage 1) und im Sinne des Naturschutzprogramms Wald folgendes vereinbart:
1. Waldfläche (vergleiche Planbeilage M 1: 5’000 datiert vom 5. 6. 1997)
Show the full text
Koordinaten | Haupt - Baumarten | Alter | Status * [Fläche (ha) Nr.
268/750
Anteil am Waldeigentum ..3,9..% * Legende: - NkB: Naturschutzgebiet von kantonaler Bedeutung (gemäss Richtplan)
2. Ziel
Auf der bezeichneten Waldfläche (Altholzinsel) sollen natürliche, von menschlichen Eingriffen unbeeinflusste Alterungs- und Zerfallsprozesse ablaufen. Damit entstehen Lebensräume insbesondere für diejenigen Tier- und Pflanzenarten und weitere Organismen, welche auf alte und absterbende Bäume sowie auftotes Holz angewiesen sind.
3. Pflichten der Waldeigentümerin
3.1
Die Waldeigentümerin verpflichtet sich, in den bezeichneten Waldbeständen auf jegliche Holznutzung und auf Pflegeeingriffe zu verzichten und der natürlichen Entwicklung freien Lauf zu lassen. Auch tote Bäume sind im Wald zu belassen.
3.2 Sie sorgt für die nötige Aufsicht über die bezeichneten Waldflächen.
3.3 .
Eingriffe im Waldbestand zur Abwehr von Gefahren entlang der im Plan bezeichneten Waldwege (roter Strich) erfordern die Zustimmung des Kreisforstamtes und werden im Plan festgehalten.
3,4
Der Unterhalt der steilen Strassenböschung und des Wasserreservoirs an der Auffahrtsstrasse ist gewährleistet.
4. Entschädigungspflicht des Kantons
Der Kanton bezahlt der Waldeigentümerin für den in dieser Vereinbarung festgelegten Nutzungsverzicht eine Entschädigung. Diese wird pauschal für die ganze Vertragsdauer auf
| festgelegt und umfasst den Kantons- sowie den Bundesbeitrag. Die Auszahlung erfolgt einmalig oder in Tranchen nach Massgabe der budgetierten Mittel bis Ende 1997. 5, Rückforderung der Entschädigung
Die Rückforderung der Entschädigung im Falle einer Missachtung der Bestimmungen dieser Vereinbarung bleibt vorbehalten.
6. Dauer der Vereinbarung
Die Vereinbarung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft und gilt für die Dauer von 50 Jahren. Die Genehmigung durch die Ortsbürgergemeindeversammlung bleibt vorbehalten.
7. Weitere Bestimmungen
7.1
Die Waldeigentümerin ist damit einverstanden, dass anlässlich der nächsten Revision der kommunalen Nutzungsplanung die ausgeschiedenen Altholzinseln öffentlich-rechtlich geschützt werden.
7.2
Rechte Dritter werden durch diesen Vertrag nicht eingeschränkt. Sollten sich im Interesse des Schutzzieles Einschränkungen und Verbote gegenüber Dritten als notwendig erweisen, so werden diese im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen erlassen.
73 Die Entschädigung für den Nutzungsverzicht ist in die Forstreserve einzulegen und darf nur im Rahmen der Bestimmungen über die Forstreserve verwendet werden.
7.4 Der beiliegende Plan M 1: 5’000, datiert vom 5. 6. 1997 ist verbindlicher Bestandteil der Vereinbarung.
Aarau, den {|
Finanzdepartement Aargau Abteilung Wald Der Kantonsoberförster:
SF Mapa Der Gfhpeindeschreiberig.g JIW. Dr. H. Kasper
Im Namen des Gemeinderates: Der Gemeindeammann:
\ \ 7 4
Beilagen: - Rechtsgrundlagen - Plan M 1: 5’000
Ein unterschriebenes Exemplar dieser Vereinbarung geht an: - Ortsbürgergemeinde Rekingen, 5332 Rekingen - Finanzdepartement Aargau, Abteilung Wald
Kopie an:
- Einwohnergemeinde 5332 Rekingen
- Forstverwaltung Rekingen, 5306 Tegerfelden - Kreisforstamt 3, 5400 Baden
Beilage 1 Rechtsgrundlagen
Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHG) vom 1. Juli 1966
Art. 18c
! Schutz und Unterhalt der Biotope sollen wenn möglich aufgrund von Vereinbarungen mit den Grundeigentümern und Bewirtschaftern sowie durch angepasste land- und forstwirtschaftliche Nutzung erreicht werden.
? Grundeigentümer oder Bewirtschafter haben Anspruch auf angemessene Abgeltung, wenn sie im Interesse des Schutzzieles die bisherige Nutzung einschränken oder eine Leistung ohne entsprechenden wirtschaftlichen Ertrag erbringen.
Gesetz über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen, (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993
840
? Zur Erfüllung dieser Aufgaben treffen Kanton und Gemeinden die erforderlichen Massnahmen, indem sie insbesondere
a) Schutzzonen ausscheiden;
b) Vorschriften oder Verfügungen über den Schutz, die Gestaltung und den Unterhalt von Schutzobjekten erlassen;
c) Vereinbarungen über die Bewirtschaftung und die Erhaltung abschliessen;
d) die Kosten für den Schutz, die Gestaltung und den Unterhalt von Schutzobjekten ganz oder teilweise übernehmen.
Dekret über den Natur- und Landschaftsschutz (NLD) vom 26. Februar 1985, Anderung vom 16. Januar 1996
$ 14a
! Durch das Finanz- oder das Baudepartement können in gegenseitiger Absprache
Vereinbarungen über den langfristigen Nutzungsverzicht in Waldreservaten abgeschlossen werden.
? Die Vereinbarungen werden in der Regel über einen Zeitraum von 50 Jahren abgeschlossen. Im übrigen gelten die Bestimmungen von & 14 Abs. 2 und 3 dieses Dekretes sinngemäss.
Beilage 2
Finanzdepartement Aargau
Abt. Wald Altholzinsel: Nurren
OBG Rekingen
Planausschnitt 1:5000 vom 5.6.1997
I LIEÄLTN nn
Nurrenhalden Ostzeig
101 Ringgeleloci 29
====222I5
ea \ fe Büstig \ f 314 IE
X
\ \ \ \ N K \ \ \ \ Eichhalden \Keor—- I \ tr ” Ri Ih 6 \\ {
Eichhalden cos