Altholzinsel Buholz
Forest reserves · Rudolfstetten-Friedlisberg · Repealed Jun 30, 2049
Document
- Number
- AV76
- Kind
- Forest reserves
- Commune
- Rudolfstetten-Friedlisberg
- Canton
- Aargau
- Level
- Cantonal
- Authority
- Abteilung Wald
- Approved by
- AW
- Adopted
- Aug 9, 1999
- In force since
- Jul 1, 1999
- Repealed
- Jun 30, 2049
- Source
- ÖREBlex, canton Aargau
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Text
1 Vereinbarung über die Ausscheidung einer Altholzinsel zwischen der
Ortsbürgergemeinde Rudolfstetten-Friedlisberg, vertreten durch den Gemeinderat, und dem Kanton Aargau, vertreten durch die Abteilung Wald des Finanzdepartementes, wird über nachfolgend beschriebene Waldflächen, gestützt auf Art. 20 WaG, §§ 5 und 25 AWaG und § 2 AWaD (Beilage 1) und im Sinne des kantonalen Naturschutzprogramms Wald, Folgendes vereinbart;
1. Waldflächen (vergleiche Planbeilage M 1:5000, datiert vom 17. Februar 1999) Gemeinde
Rudolfstetten
Bestandes Nr.
Lokalname
614, Teil von 613, Teil von 701, Teil von 703
Buholz
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Koord.
Haupt-Baumarten
Alter
Status ’’
Fläche
NkBW
4.3 ha
(Jahre)
672 400/ 247 100/ 520
Bu, Es, Ei, B’Ah, Fi
90 - 120
Total = Anteil am Waldeigentum
Legende: - NkBW: Naturschutz von kantonaler Bedeutung im Wald (gemäss kantonalem Richtplan)
2. Ziel Auf der bezeichneten Waldfläche (Altholzinsel) sollen von menschlichen Eingriffen unbeeinflusste Alterungs- und Zerfallsprozesse ablaufen können. Damit entstehen Lebens räume insbesondere für diejenigen Tier- und Pflanzenarten, welche auf alte und absterbende Bäume sowie auf totes Holz angewiesen sind.
3. Pflichten der Waldeigentiimerin 3.1 Die Waldeigentümerin verpflichtet sich, in den bezeichneten Waldbeständen auf jegliche Holznutzung und auf Pflegeeingriffe zu verzichten und der natürlichen Entwicklung freien Lauf zu lassen. Auch tote Bäume und Äste sind im Wald zu belassen.
4.3 ha 6%
-2-
3.2 Sie sorgt für die nötige Aufsicht über die bezeichnete Waldfläche. 3.3 Eingriffe zur Abwehr von Gefahren erfordern die Zustimmung des Kreisforstamtes und werden schriftlich festgehalten.
4. Leistung des Kantons Der Kanton bezahlt der Waldeigentümerin für die mit dieser Vereinbarung eingerichteten Altholzinseln einen Beitrag. Dieser wird pauschal für die ganze Vertragsdauer auf
festgelegt und umfasst den Kantons- und den Bundesbeitrag.
Die Auszahlung erfolgt bis Ende 1999.
5. Rückforderung des geleisteten Beitrags Die Rückforderung des geleisteten Beitrags im Falle einer Missachtung der Bestimmungen dieser Vereinbarung bleibt vorbehalten.
6. Dauer der Vereinbarung
6.1 Die Vereinbarung tritt am 1. Juli 1999 in Kraft und gilt für die Dauer von 50 Jahren. 6.2 Nach der Unterzeichnung bis zum Inkrafttreten dieser Vereinbarung sind Eingriffe nur mit Zustimmung des Kreisforstamtes erlaubt.
7. Weitere Bestimmungen
7.1 Die Waldeigentümerin ist damit einverstanden, dass anlässlich der nächsten Revision der kommunalen Nutzungsplanung die ausgeschiedene Altholzinsel öffentlich-rechtlich geschützt wird.
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7.2 Rechte Dritter werden durch diese Vereinbarung nicht eingeschränkt. Sollten sich im Interesse des Schutzziels Einschränkungen und Verbote gegenüber Dritten als notwendig erweisen, so werden diese im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen erlassen. 7.3 Der geleistete Beitrag gemäss Ziffer 4 ist in der Forstrechnung zu verbuchen.
7.4 Der beiliegende Plan M 1:5000, datiert vom 17. Februar 1999, ist verbindlicher Bestandteil der Vereinbarung.
Rudolfstetten-Friedlisberg, den 30. Juni 1999
Aarau, den
Ortsbürgergemeinde Rudolfstetten -Triedli'sbzig Namens des Gemeinderates:
Finanzdepartement Aargau Chef Abteilung Wald:
Der Gemeindpammann-S't¥.:
ro Anton ■Gat»
33
■11
Dr. Heinz Kasper
Der Gemeindeschreiber: "Stv.:
Jrs Schuhmacher
Beilagen: - Beilage 1 : Rechtsgrundlagen - Beilage 2: Plan M 1: 5000
Ein unterschriebenes Exemplar dieser Vereinbarung geht an: - Ortsbürgergemeinde 8964 Rudolfstetten-Friedlisberg - Finanzdepartement Aargau, Abteilung Wald
Kopie an: - Einwohnergemeinde 8964 Rudolfstetten-Friedlisberg - Forstverwaltung 8964 Rudolfstetten-Friedlisberg - Kreisforstamt 6, 5630 Muri
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Beilage 1
Rechtsgrundlagen Bundesgesetz über den Wald (WaG) vom 4. Oktober 1991
Art. 20 Bewirtschaftungsgrundsätze
'* Die Kantone können zur Erhaltung der Artenvielfalt von Fauna und Flora angemessene Flächen als Waldreservate ausscheiden.
Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaG) vom 1. Juli 1997
§ 5 Besondere ' Die Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer haben auf den naturschützerisch besonders wertvollen Flächen Naturschutz über den naturnahen Waldbau hinaus je nach Zielsetzung geeignete Pflegemassnahmen zu Gunsten des Artenmassnahmen und Biotopschutzes durchzufuhren oder zur Gewährleistung natürlicher Abläufe ganz auf die Holznutzung zu verzichten. ’ Als besonders wertvoll gelten der Waldrand sowie diejenigen Flächen und seltenen Waldgesellschaften, die im Waldentwicklungsplan gemäss § 15 entsprechend bezeichnet sind. ’ Für vertraglich gesicherte Nutzungsverzichte und besondere Pflegemassnahmen im Dienst des Naturschutzes leistet der Kanton finanzielle Beiträge. ■* Feuchtgebiete im Wald dürfen nicht entwässert werden. Ausgenommen sind Entwässerungen, die zum Schutz baulicher Anlagen erforderlich sind und zusammen mit diesen bewilligt werden. § 25 Leistungen des ‘ Der Kanton entrichtet an vertraglich festgelegte besondere Leistungen der Waldeigentümerinnen und Kantons Waldeigentümer Beiträge, namentlich an a) naturschutzbedingte Nutzungsverzichte oder Pflegemassnahmen; b) Massnahmen zur Verhütung und Behebung von Waldschäden gemäss § 19 Abs. 2; c) Leistungen der Forstreviere gemäss § 28 Abs. 1. ’ Er kann für Massnahmen und für die Erfüllung von Aufgaben, die der Walderhaltung und der Sicherung nachhaltiger Waldleistungen dienen, projektbezogene oder pauschale Beiträge entrichten, namentlich für die Jungwaldpflege. ’ Er kann im Weiteren Beiträge entrichten für Massnahmen, die vom Bund selbständig oder in Abhängigkeit von kantonalen Beiträgen unterstützt werden, sofern die Voraussetzungen nach § 24 erfüllt sind. < Der Grosse Rat legt die Grundsätze für die Gewährung und Bemessung der Beiträge in einem Dekret fest.
Dekret zum Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaD) vom 3. November 1998 § 2 ' Die Beiträge von Bund und Kanton an vertraglich vereinbarte Naturschutzmassnahmen betragen zusammen Beiträge an Naturschutza) 100 % der Kosten massnalunen - für die Pflege von Naturschutzgebieten und -Objekten von nationaler und kantonaler Bedeutung; — für die Aufwertung von Waldrändern; - für Waldreservate mit Nutzungsverzicht; b) 50 % der Kosten für die Pflege von Naturschutzgebieten und -Objekten von lokaler Bedeutung. 2 Der Regierungsrat kann für die Anrechnung der Kosten Pauschalansätze festlegen. ’ Das Finanzdepartement schliesst die entsprechenden Vereinbarungen ab. Es berücksichtigt dabei fachliche Kriterien und kantonale Konzepte. Vereinbarungen über langfristigen Nutzungsverzieht werden in der Regel auf 50 Jahre, diejenigen über Pflegemassnahmen auf 1 bis 15 Jahre abgeschlossen.
17. 2. 99
Gemeinde: Rudolfstetten Altholzinse!: Buholz
Fläche: 4.3 ha
Eigentümerin: Ortsbürgergemeinde Rudolfstetten-Trißdlistog 1:5'000
Altholzinsel:
'iW \ \ Ü!//
Lan^nj:her