Gestaltungsplan Aennermatt
Special-use plan · Zeiningen
Document
- Number
- BVUARE.21.9
- Kind
- Special-use plan
- Commune
- Zeiningen
- Canton
- Aargau
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- Approved by
- BVU
- Adopted
- Mar 15, 2023
- In force since
- Mar 15, 2023
- Source
- ÖREBlex, canton Aargau
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SNP-4263-2023-E.pdf
KARO Kollektiv für Architektur Raum und Ort GmbH KSL Ingenieure AG
1/9
Abteilung
GEMEINDE ZEININGEN
GESTALTUNGSPLAN «AENNERMATT» SONDERNUTZUNGSVORSCHRIFTEN
Gestaltungsplan gemäss §§ 17 bis 21 BauG
Weitere Bestandteile des Gestaltungsplanes:
• Situationsplan 1:500 (verbindlich) • Planungsbericht mit Dossier Richtprojekte
(nicht verbindlich)
Mitwirkungsbericht vom:
01.07.2021
Vorprüfungsbericht vom:
18.02.2022
Öffentliche Auflage von / bis:
04.07.2022 / 26.08.2022
Beschlossen vom Gemeinderat am:
46,01.2023
Die Gemeindepräsidentin:
leindeschreü
Genehmigung:
Genehmigung durch den Vorsteher des Departements Bau, Verkehr und Umwelt Genehmigungsdatum
'Stfìò
Aarau, den Abteilung Raumentwicklung BVU
2/9
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Art. 1 Ziele und Zweck
’
Der Gestaltungsplan bezweckt eine geordnete und qualitativ hochwertige
Entwicklung des Gebiets „Aennermatt“. Der Gestaltungsplanung liegen nachfolgende
Zielsetzungen zu Grunde; •
sorgfältige Einpassung der Bauten und der Freiräume in das ländliche
Siedlungsbild, eine gute architektonische Qualität mit weitgehend aufeinander abgestimmtem Erscheinungsbild •
eine auf den dörflichen Kontext, die Möglichkeiten der Nutzungsplanung und die Zielsetzungen der Innenentwicklung abgestimmte bauliche Dichte
•
zukunftsgerichtete gemeinsame, kompakte Erschliessung, Ver- und
Entsorgung
•
feinmaschiges Netz für Fussgänger und Velofahrende
•
hochwertig gestaltete Strassen- und Aussenräume mit attraktiven
Aufenthaltsbereichen, guter Durchgrünung und naturnaher Bepflanzung
Art. 2 Verhältnis zum
übergeordneten Recht
Soweit der Gestaltungsplan „Aennermatt" nichts anderes festlegt, gelten die Bau-
und Nutzungsordnung BNO sowie der Bauzonenplan der Gemeinde Zeiningen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der übergeordneten Bau-, Planungs- und
Umweltschutzgesetzgebung.
Art. 3 Privatrechtliche Regelungen
Die erforderlichen Gemeinschaftsanlagen (öffentliche Fusswegverbindungen, Zu-
und Wegfahrten, unterirdische Einstellhallen, arealinterne Erschliessungs- und Parkierungsbereiche, durchgehende Fusswege) sind von den Eigentümern und Eigentümerinnen sicherzustellen. Die Erteilung von Baubewilligungen ist vom
Vorliegen diesbezüglich grundbuchlich gesicherter Dienstbarkeiten abhängig.
Art. 4 Perimeter und Bestandteile
Der Gestaltungsplan „Aennermatt" beinhaltet den im Situationsplan 1:500
bezeichneten Perimeter.
2
Grundeigentümerverbindliche Bestandteile des Gestaltungsplanes sind die
nachfolgenden Sondernutzungsvorschriften (SNV) sowie der Situationsplan 1:500. 2
Der Planungsbericht mit Dossier Richtprojekte dienen ausschliesslich zur
Erläuterung und sind nicht verbindlicher Bestandteil der Sondernutzungsplanung. Die bauliche Konzeption, die Gestaltung der Strassenräume, die Erschliessung,
Durchwegung und die Umgebungsgestaltung haben sich an den Richtprojekten zu orientieren.
3/9
BAUBEREICHE UND NUTZUNG
Art. 5 Baubereiche für Hochbauten
Hochbauten inklusive Klein- und Anbauten sind innerhalb der im Situationsplan
1:500 bezeichneten Baubereiche zu erstellen. Die Begrenzungen der Baubereiche gelten als Baulinien und ersetzen die zonengemässen Grenzabstände, die Gebäudeabstände gemäss BauV sowie die gesetzlichen Strassenabstände, Nutzungsmasse
2
In den Baubereichen gelten folgende Nutzungsmasse;
Baubereich Typ «Neubau»: Baubereich für Bauten mit Fiachdach oder Giebeidach Gebäude
Vollgeschosse
max. anrechenbare
max. Gesamthöhe*
Geschossfläche (m2)
(M.ü.M.)
1
3G
940
344.10
2
4G
810
347.50
3
3G
990
347.60
4
3G
950
347.80
5
3G
590
344.90
6
3G
900
348.80
10
3G
810
344.30
11
1G
B
3G
1250
347.45
C
3G
1160
347.85
E
3G
1280
348.00
F
3G
1210
348.00
G
3G
920
348.00
H
3G
1010
348.00
J
3G
850
344.30
337.50
* die Überschreitung der max. Gebäudehöhe für technische Aufbauten wie bspw. Kamine
oder Antennen ist möglich, soweit sich diese gut ins Siedlungsbild einfügen.
Baubereich Typ «Giebeldach»; Baubereich für Bauten mit Giebeldach Gebäude
Vollgeschosse
max. anrechenbare
max. Gesamthöhe*
Geschossfläche (m2)
(M. ü. M.)
7
3G
410
346.40
8
3G
370
346.40
9.1
3G
270
346.00
9.2
4G
490
349.40
D
3G
670
352.30
3G
530
352.30
* die Überschreitung der max. Gebäudehöhe für technische Aufbauten wie bspw. Kamine oder Antennen ist möglich, soweit sich diese gut ins Siedlungsbild einfügen.
4/9
Baubereich Typ «bestehende Wohnsiedlung»; Bauten können abgebrochen und ersetzt werden Gebäude
Vollgeschosse
Max. anrechenbare Geschossfläche (m2)
max, Gesamthöhe* (M. ü. M.)
3G
720
347.00
II
3G
794
346.40
III
3G
1035
346.40
* die Überschreitung der max. Gebäudehöhe für technische Aufbauten wie bspw. Kamine oder Antennen ist möglich, soweit sich diese gut ins Siedlungsbild einfügen.
3
Es können max. 10% der anrechenbaren Geschossfläche zwischen den
Baubereichen transferiert werden, sofern die ortsbauliche Qualität und
nachbarschaftlichen Interessen gewährleistet bleibt. Wird die Bebauung in Etappen geplant, ist ein Nachweis vorzulegen, wie das zulässige Kontingent unter Einbezug
des vorgelegten Teilprojekts eingehalten, bzw, ausgeschöpft werden kann. Ausserhalb der Baubereiche für Hochbauten dürfen folgende Kleinbauten erstellt werden: •
Grundstücke mit Baubereichen l-lll, 1-11 und J: gedeckte Veloabstellplätze,
Abstell- und Geräteräume mit einer Gebäudefläche von max. 22 m^ und von maximal 2.5 m Höhe. Die gedeckten Kleinbauten sollen möglichst in Anlehnung an das Richtprojekt Freiraum ausgeführt werden.
•
«Aufenthaltsbereiche Spielplatz» und «Siedlungsplätze»: gedeckte Aussenbereiche mit einer Gebäudefiäche von max. 20 m^ und von maximal
3 m Höhe für den gemeinschaftlichen Aufenthalt Dach-, Attikageschoss
®
Zusätzliche Attikageschosse neben den als Baubereich «Attikageschoss»
ausgewiesenen Flächen sind nicht gestattet. Die Anordnung der Attikaflächen sind im
Situationsplan qualitativ abgebildet. Bei einer gleichwertigen architektonischen
Lösung kann von den Aussenmassen leicht abgewichen werden. Die Flächen in den Attika- und Dachgeschossen zählen zur anrechenbaren Geschossfläche.
Art. 6 Unterniveaubauten
’
Die Unterniveaubauten sind für folgende zusätzlichen Nutzflächen bestimmt:
Gemeinschaftliche Fahrzeugeinstellhalle, Abstellräume für Velos / Mofas, Neben- und
Abstellräume und dergleichen. Erdüberdeckung
2
Die Erdüberdeckung oberhalb der Unterniveaubauten soll so ausgeführt werden,
dass der neue Terrainverlauf natürlich gestaltet ist und die Unterniveau bauten
möglichst nicht in Erscheinung treten. Auf künstliche und gestalterisch nicht integrierte Erdwälle oder Erhebungen (inkl. Winkelelemente, Steilplatten, Steinquader,
etc.) soll verzichtet werden.
3
Es ist oberhalb der Unternivea uba Uten ausreichend Erdüberdeckung vorzusehen; Bei Hecken und Sträuchern mindestens 60 cm An Baumstandorten «kleine Bäume» mindestens 100 cm
5/9
UMGANG MIT BESTEHENDEN BAUTEN UND FREIRÄUMEN
Art. 7 Gebäude
Bestehende Gebäude innerhalb des Gestaltungsplanperimeters können massvoll
enweitert und baulich verändert werden. Die anrechenbare Geschossfläche darf dabei bis 30% der bestehenden anrechenbaren Geschossfläche des Bestandbaus erweitert
werden. Die Anpassungen dürfen jedoch die Gesamtentwicklung des Gebiets
«Aennermatt» nicht negativ beeinflussen. Freiräume, Parkierung
2
Solange die bestehenden Gebäude erhalten bleiben, kann die bestehende
Umgebung und Parkierung losgelöst des «Richtprojektes Freiraum» moderat
angepasst werden. Die Anpassungen dürfen jedoch die Gesamtentwicklung des
Gebiets «Aennermatt» nicht negativ beeinflussen.
ÖFFENTLICHER RAUM / ERSCHLIESSUNG / PARKIERUNG / VER- UND ENTSORGUNG
Art. 8 Die im Situationsplan 1:500 bezeichneten «Strassenräume» dienen als
Strassenräume
Zufahrtswege oder Zufahrtsstrassen zu den angrenzenden Wohneinheiten. Die
öffentliche Benützung durch motorisierten Verkehr, Veloverkehr und Fussgänger ist durch Dienstbarkeiten zu sichern. Die Strassenräume sind mit hoher
Aufenthaltsqualität verkehrsberuhigt und siedlungsorientiert zu gestalten. Das «Richtkonzept Freiraum» mit ausgewiesenen Aufenthaltsflächen ist für die Gestaltung
der Strassenräume wegweisend.
2
Die motorisierte Arealerschliessung hat über die Aennermatt inkl. Wendeanlage,
den Lindenweg oder den Weidenweg zu erfolgen (gemäss Situationsplan 1:500).
3
Der Situationsplan 1:500 sieht Strassenlinien mit Enteignungsrecht nach BauG
Art. 132 vor. Die Strassen gehen in den Besitz der Gemeinde über. Unterhalt und
Erneuerung gehen zulasten der Gemeinde.
Art. 9
Die Ein- und Ausfahrten in die unterirdischen Einstellhallen dürfen lediglich über
Parkierung
die im Situationsplan 1:500 dargestellten Bereiche erfolgen.
2
Oberirdische Parkfelder für Besucher sind nur in den im Situationsplan 1:500
bezeichneten Bereichen «Vorzonen» mit festgelegter maximaler Parkplatzanzahl
zulässig.
3
Die maximal zulässige Anzahl Parkfelder ist auf die Richtwerte gemäss VSS-Norm
zu beschränken. Die Aussenflächen gegen die Haldengasse sind so zu gestalten, dass dort nicht parkiert werden kann.
Die Ein- und Ausfahrt in die unterirdische Einstellhalle über Baubereich 11 kann
Verbindung
®
Unterniveaubauten
durch die Baubereiche 1, 2, 3,4, 5, 6 und 10 mitbenutzt werden. Die Ein- und Ausfahrt in die unterirdische Einstellhalle über Baubereich B kann durch die Baubereiche B, C,
D, E, F, G, H, I mitbenutzt werden. Die Durchfahrten in der Einstellhalle bis an die im Situationsplan 1:500 vermerkten «Verbindung Unterniveaubauten» sind im Rahmen der Realisierung des Projektes auf Parzelle 970 und 1609 sicherzustellen (siehe auch
6/9
notwendige privatrechtliche Regelungen SNV § 3), Dabei ist an der «Verbindung Unterniveaubauten» eine Durchfahrtsbreite gemäss Anforderungen VSS «640291a Parkieren» bis an die Parzellengrenze sicherzustellen. Entsorgung
®
Im Situationsplan 1:500 vermerkten Bereich wird für die über die Aennermatt
erschlossenen Grundstücke innerhalb des Gestaltungsplanperimeters «Aennermatt» eine gemeinsames Abfall-Unterflursystem eingerichtet. Die Benützung ist durch
Dienstbarkeiten zu sichern.
FUSSWEGVERBINDUNGEN
Art. 10 Die im Situationsplan 1:500 eingetragenen Fusswegverbindungen sind als
öffentliche
’
Fusswegverbindungen
durchgehende Fusswege zu sichern und mit den jeweils angrenzenden Baubereichen
zu erstellen. Die Breite der Wege muss minimal 2.00 m und deren Durchgangshöhe mindestens 3.00m betragen. Die Wege sind mit öffentlichem Charakter zu gestalten und befestigt auszuführen. Die öffentliche Benützung ist durch Dienstbarkeiten zu
sichern. Unterhalt und Erneuerung gehen zulasten der Gemeinde. Die Wege dürfen
auch durch Velofahrende benutzt werden. interne
2
Fusswegverbindungen
arealinterne, durchgehende Fusswege zu sichern und mit den jeweils angrenzenden
(ungefähre Lage)
Die im Situationsplan 1:500 eingetragenen Fusswegverbindungen sind als
Baubereichen zu erstellen. Die Wege können als unbefestigte Trampelpfade mit halböffentlichem Charakter ausgeführt werden.
ARCHITEKTUR / GESTALTUNG
Art. 11 Die Anforderungen an eine ortsbaulich, architektonisch und aussenräumlich gut
Gestaltung der Bauten und
’
Anlagen, Qualitative
gestaltete Überbauung werden vom Richtprojekt Bebauung und Umgebung erfüllt.
Anforderungen
Diese Gestaltungsqualität ist für die Beurteilung von Bauvorhaben wegleitend. Es kann davon abgewichen werden, wenn mindestens eine gleichwertige Qualität erzielt
wird.
2
Gestaltungsmerkmale für Baubereiche 1 bis 11, D, I und J, I bis IV:
Auf die Strasse ausgerichtete Gebäude mit ruhigen und einfachen Gebäudevolumen, Balkonflächen sind sorgfältig auf das Gebäude
abzustimmen (bspw, mit Laubencharakter oder als Loggia) Hauszugänge auf Strassen- oder Platzflächen ausgerichtet (klare
Adressierung)
Hochwertige Detailausgestaltungen (Sockel, Fensterausbildung, Dachrandabschluss)
Häuser sind mit zurückhaltender Farbigkeit auszuführen. Es sollen möglichst ortstypische Materialien verwendet werden (bspw, verputzte oder holzverkleidete Fassaden)
Gut gestaltete Fassaden und Dächer Bei Häusern mit Attikageschoss ist das Attika sorgfältig auf das Gebäude abzustimmen
7/9
3
Gestaltungsmerkmale für Baubereiche B, C E bis H: •
Gut auffindbare Hauszugänge (klare Adressierung)
Hochwertige Detailausgestaltungen (Sockel, Fensterausbildung, Dachrandabschluss) Häuser sind mit zurückhaltender Farbigkeit auszuführen
Gut gestaltete Fassaden und Dächer
Die Aussenräume der Wohnungen sollen als Loggias in die Gebäudevolumen integriert werden
Die Attikageschosse sind allseits von den Fassaden um min. 1 m zurückversetzt anzuordnen Mit dem Baugesuch ist ein Färb- und Materialkonzept einzureichen.
5
Für alle Bauten und Anlagen ist eine sorgfältige Gestaltung und gute Einpassung
ins Siedlungsbild nachfolgenden Kriterien erforderlich: klare Volumen: Terrassen, Balkone, Loggien, Treppenhäuser, Vordächer, technische Bauten, Hauszugänge, usw. sind harmonisch in das
architektonische Konzept zu integrieren •
gut aufeinander abgestimmte Materialien und Farbgebung
hochwertige architektonische Gestaltung der Fassaden Verwendung wertiger Fassadenmaterialien und feingliedrige Gestaltung Dachgestaltung
®
Flachdächer sind möglichst als Solaranlagen auszubilden und/oder extensiv zu
begrünen. Die begrünten Flachdächer sollen gemäss SIA 312 nach erhöhten Anforderungen extensiv begrünt werden. Solaranlagen sollen soweit technisch und
betrieblich möglich als kombinierte Lösung mit Dachbegrünung realisiert werden (Energiegründach). Davon ausgenommen sind begehbare Bereiche. Giebeldächer
sollen möglichst symmetrisch ausgebildet, mit Dachziegeln oder vollflächigen IndachSolaranlagen eingedeckt werden. Gebäude mit Giebeldächern sollen mit einer Neigung von mindestens 15° bis max. 40° ausgeführt werden. Es ist auf eine gute und ruhige Dachgestaltung zu achten.
UMGEBUNGSGESTALTUNG
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Art. 12 Für die Gestaltung der Umgebung ist eine hochwertige Gestaltung mit
Umgebungsgestaltung
Nutzerfreundlichkeit, guter Durchgrünung und guter Einpassung ins Siedlungsbild erforderlich. Richtungsweisend für die Gestaltung der Umgebung (auch bezüglich
Bepflanzung und Materialisierung der Oberflächen) ist das detaillierte «Richtprojekt
Freiraum». Diese Gestaltungsqualität ist für die Beurteilung von Bauvorhaben wegleitend. Es kann davon abgewichen werden, wenn mindestens eine gleichwertige
Qualität erzielt wird. 2
Gestaltungsmerkmale für die Freiräume: Auf dörflichen Kontext abgestimmte, kleinteilige Freiraumstruktur
8/9
Hohe Durchgrünung und abgestuftes Vegetationsbild
•
Geeignete Vegetation und optimale Wachstumsbedingungen
Auf historischen Dorfkern abgestimmte, ortsübliche, natürliche und wertige Materialien und hochwertige Ausstattungselemente
Die versiegelten Flächen sind auf das notwendige Minimum zu beschränken Sorgsamer Umgang mit Regenwasser
2
Die Gestaltung des Terrains hat möglichst mit natürlichen Erdmodellierungen zu
erfolgen. Als Ausnahme können bei Heckenstandorten gegen die Strassen
(Sockelmäuerchen), Hauseingängen und Tiefgaragenzufahrten Mauern, Rampen und Treppen in klaren geometrischen Formen zur Überbrückung der Höhe eingesetzt
werden. Auf terrassierte Böschungen mit Blocksteinen, Winkelelementen und Stellplatten ist zu verzichten. Die Materialisierung ist auf die Gebäude abzustimmen.
Es sind möglichst einheimische, standortgerechte Pflanzen zu verwenden. Basierend
auf den Erkenntnissen des klimaangepassten Bauens können auch nahverwandte Baumarten verwendet werden. Mit dem Baugesuch ist ein detaillierter Umgebungsplan sowie ein
Materialisierungs-, Bepflanzungs- und Ausstattungsplan mit Angaben zum Unterhalt einzureichen. Für die Gestaltung sollen qualifizierte Fachpersonen einbezogen werden. Siedlungsplätze (ungefähre Lage)
®
Die Siedlungsplätze sind als attraktive arealinterne Begegnungsplätze mit
Aufenthaltsqualität und Spielplatzfunktion zu gestalten. Dabei sind ausreichend Sitzmöglichkeiten vorzusehen.
Die Spielplatzflächen sind mit hoher Aufenthaltsqualität und den Bedürfnissen der
Aufenthaltsbereiche
®
Spielplatz (ungefähre Lage)
verschiedenen Altersgruppen entsprechend zu gestalten. Es sind ausreichend Sitzmöglichkeiten zu vorzusehen. Für die Entwicklung sollen qualifizierte und für die
Abnahme der Spielbereiche unabhängige Fachpersonen einbezogen werden. Aufenthaltsbereiche
Strassenraum / Wegnetz (ungefähre Lage)
Vorzonen (ungefähre Lage)
An den vorgesehenen Aufenthaltsbereichen im Strassenraum sind ausreichend
Sitzmöglichkeiten mit Aufenthaltsqualität zu schaffen. Die Beläge sollen hochwertig
mit Natursteinen gestaltet werden, ®
Die Vorzonen sollen repräsentativ und hochwertig mit Natursteinen oder
grossformatigen Betonplatten gestaltet werden. Diese Flächen beinhalten die
Hauszugänge und Besucherparkplätze, Wegweisend für die Gestaltung und
Materialisierung der Vorzonen ist das «Richtprojekt Freiraum», Aussenräume Siedlung (ungefähre Lage)
®
Diese Bereiche dienen der privaten oder gemeinschaftlichen Nutzung durch die
Bewohnenden, Die Flächen können entsprechend als Sitzplätze befestigt, als
Privatgärten oder für anderweitige Zwecke genutzt werden. Die Flächenzuweisung
erfolgt nur ungefähr und kann je nach Bedürfnis angepasst werden. Für eine hohe Privatsphäre sollen die Gärten mit Sträuchern gegliedert werden. Auch Hauszugänge
können über diese Flächen angeordnet werden. Blumenwiesen (ungefähre Lage)
Mit den Blumenwiesen soll die Biodiversität gefördert werden. Die Blumenwiesen sind naturnah und mit ökologischem Wert zu bepflanzen und entsprechend zu pflegen.
9/9
Die im Situationsplan 1:500 eingetragenen Bäume sind unter Berücksichtigung
Baumstandorte (ungefähre
Lage)
der im «Richtkonzept Freiraum» aufgeführten Baumstandorte (Baumkrone klein
/mittelgross / gross) zu pflanzen. Die beiden Bäume auf den Siedlungsplätzen sind als Grossbaumpflanzungen auszuführen. Es sind für die Grossbaumpflanzungen gemäss Situationsplan Baumschächte vorzusehen. Von den Standorten kann unter
Nachweis einer gleichwertigen Lösung leicht abgewichen werden. Es ist die gleiche Anzahl an Baumstandorten wie im Situationsplan 1:500 vorzusehen.
Die im Situationsplan 1:500 eingetragenen Hecken sind gemäss dem
Heckenstandorte (ungefähre
Lage)
«Richtprojekt Freiraum» richtungsweisend. Private Gärten werden durch niedrige heimische Hecken (bspw, Liguster, Hainbuche) bis zu einer Höhe von 1,20 m
abgegrenzt. Von den im Situationsplan eingezeichneten Heckenstandorten kann unter Nachweis einer gleichwertigen gestalterischen Lösung abgewichen werden.
Die Aussenräume der bestehenden Wohnsiedlung können gemäss der heutigen
Aussenräume bestehende
Wohnsiedlung
Flächenabgrenzungen und Gestaltung unterhalten und erneuert werden. Bei
Umgestaltungen sind die Bestimmungen gemäss SNV §12 anzuwenden.
ENERGIEVERSORGUNG
Art. 13 Die Wärmeversorgung der Neubauten soll fossilfrei erfolgen,
Energieversorgung
2
Die Gemeinde prüft die Einrichtung eines Wärmeverbunds, Dabei werden auch
kommunale Projekte und Liegenschaften mitberücksichtigt.
3
Es sollen gemäss SIA 2060 in den Sammelgaragen Vorbereitungen für
Elektroladestationen getroffen werden.
QUALITÄTSSICHERUNG
Art. 14 Der Gemeinderat beauftragt auf Kosten der Bauherrschaft eine unabhängige
Begutachtung
Stelle mit der Erarbeitung eines Gutachtens zur Überprüfung der ortsbaulichen, architektonischen und freiraumgestalterischen Qualität der Bauvorhaben,
SCHLUSSBESTIMMUNG
Art. 15 Inkrafttreten, Genehmigung
’
Der Gestaltungsplan tritt mit der Genehmigung durch das Departement Bau,
Verkehr und Umwelt in Kraft,
2
Eine Änderung bedarf des gleichen Verfahrens wie der Erlass des
Gestaltungsplans,
Genehmigung
S88 ir KANTON AARGAU
DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT
CBRO/aprv
Versand:
Datum Genehmigung: 15.03.2023
2 2. März 2023
Geschäfts-Nr. BVUARE.21.9 Gemeinde Zeiningen; Gestaltungsplan Aennermatt; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung
Sachverhalt
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1. Planungsrechtliches Verfahren
1.1 Verfahrensdaten. Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
18. Februar 2022 7. Januar 2021 bis 5. Februar 2021 4. Juli 2022 bis 26. August 2022
16.Januar 2023 27.Januar 2023 25. Februar 2023
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt.
‘1.2 Genehmigungsbehörde Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3 Rechtsschutz Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.
2. Planungsrechtliche Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf den am 12. Februar 2014 genehmigten Nutzungsplan Siedlung ab.
3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage
Das gegen 2,2 ha grosse Gestaltungsplan-Gebiet (GP-Gebiet) "Aennermatt" liegt in der Wohn- und Gewerbezone 3 (WG3) und ist mit einer GP-Pflicht belegt. Das Gebiet liegt zwischen dem Möhlin bach und der kantonalen Verbindungsstrasse Haldengasse und ist bereits teilweise überbaut.
Mit dem GP soll unter Berücksichtigung der bestehenden Bausubstanz eine hochwertige Quartie rentwicklung ermöglicht werden. Die nötige Etappierung soll die unterschiedlichen Grundstücke be ziehungsweise die Bedürfnisse der jeweiligen Eigentümerschaften angemessen berücksichtigen. 3.2 Gegenstand der Genehmigung
Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte der vom Gemeinderat Zeiningen am 16. Januar 2023 beschlossenen Vorlage: • GP "Aennermatt" bestehend aus: • Situation 1:500 • Sondernutzungsvorschriften (SNV)
Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im Planungsbericht der Gemeinde vom 16. Januar 2023 er läutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 Raumplanuhgsverordnung [RPV]). 3.3 Vorprüfungsergebnis
Die Vorprüfung ist mit Bericht vom 18. Februar 2022 mit einigen Vorbehalten und Hinweisen abge schlossen worden. Die Vorbehalte wurden vor der öffentlichen Auflage durch Anpassung der Unterlägen bereinigt (Planungsperirheter auf Grenze Gewässerparzelle, Gewäs.serraum als Orientierungsinhalt, Parkfeldan zahl gemäss Norm, Vorgaben Aussenräume im Bestand). Ausserdem hat die Gemeinde die Hin weise aus der abschliessenden Vorprüfung fast vollständig berücksichtigt. Die Vorlage gilt damit als umfassend bereinigt und genehmigungsfähig.
Erwägungen
4. Gesamtbeurteilung
4.1 Überprüfungsbefugnis
Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplqnen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichti gung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören insbesondere die Anforderungen nach § 21 BauG. 4.2 Raumplanerische Beurteilung
Im Sinne der hochwertigen Siedlungsentwicklung bezwecken Gestaltungspläne, ein Areal besonders gut.auf die bauliche und landschaftliche Umgebung sowie die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung ab zustimmen. Gestaltungspläne können vom allgemeinen Nutzungsplan abweichen, wenn dadurch ein siedlungs- und landschaftsgestalterisch besseres Ergebnis erzielt und die zonengemässe Nutzungs art nicht übermässig beeinträchtigt wird. Weichen Festlegungen des Gestaltungsplans vom allgemeinen Nutzungsplan ab, hat der Gemeinde rat das siedlungs- und landschaftsgestalterisch bessere Ergebnis nachzuweisen. Dazu liegt eine Stellungnahme vor. Sie wurde mit der abschliessend vorgeprüften Vorlage öffentlich aufgelegt.
2 von 7
4.2.1 Siedlungsentwicklung nach innen
Handlungsgebiet nach S 1.2 Gemäss Richtplankapitel S 1.2, Planungsanweisung 2.1, sind die Gemeinden gehalten, aufzuzeigen, ' wie mit den kommunalen Planungsinstrumenten die behördenverbindlichen Entwicklungsziele ge währleistet werden. Gestützt auf das Richtprojekt wird das Wohnungsangebot innerhalb des Planungsareals auf ca. 170 Wohnungen unterschiedlicher Grösse abgeschätzt. Dies ermöglicht eine Einwohnerdichte von rund 100 Einwohnerinnen und Einwohner pro Hektare (E/ha). Der GP trägt damit massgeblich zur richt planerisch geforderten innenentwicklung bei.
Ausgleich anderer Planungsvorteile Andere Planungsvorteile, die durch Um-/Aufzonungen oder aufgrund anderer Planungsmassnahmen resultieren, können seitens Gemeinde mittels verwaltungsrechtlichem Vertrag ausgeglichen werden.
Die Gemeinde verzichtet bewusst auf den Ausgleich der möglichen Mehrwerte. Dieser Entscheid liegt in der Kompetenz der Planuhgsbehörde.
4.2.2 Siedlungsqualität Eine wesentliche Aufgabe der Nutzungsplanung ist es, die Siedlungsqualität zu fördern.
Das Ortsbild von Zeiningen ist gemäss Inventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) als regional (sprich kantonal) bedeutend eingestuft. Die betreffenden Parzellen befinden sich in der Umgebungszone i, nördliche Talsohle sowie in der Umgebungsrichtung Vili, Neubauzone im Wes ten. Zur Zeit der Festsetzung des ISOS waren die betroffenen Grundstücke noch weitgehend unbe• baut. Heute besteht eine heterogene Bebauung. Der ursprüngliche Charakter ging verloren. Zeiningen wird im ISOS einerseits als Haufendorf mit klar definierten Gassenräumen und anderer seits als Strassenzeilenbebauung charakterisiert. In die vorliegende Planung werden diese ortsbauli chen Charakteristiken integriert. Die entlang der Haldengasse bestehende Strassenzeilenbebauung wird fortgeführt. Im rückwärtigen Bereich entsteht eine Dichte Überbauung, die haufendorfartig in Er scheinung tritt. Bebauungskonzept
Dank dem Richtprojekt erhält das Gebiet eine ortsbaulich positive Identität. Es entsteht ein geschlos sener, ortsbaulich dichter Raum mit einem komplexen, spannenden System aus Plätzen, Strassen räumen sowie Fusswegen samt einer guten Vernetzung zu den umgebenden Ortsteilen. Die Er schliessung von der Haldengasse her findet mit der Positionierung und Firstrichtung des Baube reichs 6 eine gute Einleitung in das neue Quartier. Die Parzelle 967 wird durch die Zuweisung der Baubereiche I—IV und die qualitativen Vorgaben zur Architektur/Gestaltung und zur Umgebungsgestaltung gemäss §§ 11 und 12 SNV miteinbezogen. Dies ist zweckmässig.
Die Plausibilisierung der planerischen Festlegungen ist im Planungsbericht (Kapitel 4.2-4.4) sachge recht hergeleitet.
Strassenabstand Die Baubereiche 7 und 8 sowie I und, D werden innerhalb des Abstands zum Strassenmark der Kan tonsstrasse festgelegt. Im Planungsbericht (Kapitel 3.1) wird die Unterschreitung der erforderlichen Abstände gemäss § 111 BauG mit der Erfüllung der vorliegenden Ortsbildanliegen beziehungsweise der konsequenten Berücksichtigung der ortstypischen Strukturen begründet.
3 von 7
Aus fachlicher Sicht sind die dargelegten Begründungen plausibel, Direkt angrenzend an den Pla nungsperimeter folgt die Baugruppe 3.2 mit einer Strassenzeilenbebauung (siehe ISOS; Abfolge von mehrheitlich traufständigen Gebäuden entlang der Haldengasse).
Mit einem Abstand von 3 m zur Kantonsstrassenparzelle (Baubereich 7) werden die minimalen Frei halte- und Sicherheitsinteressen seitens der Kantonsstrasse ebenfalls berücksichtigt. Zudem wird mit der Ergänzung in § 9 Abs. 3 SNV geregelt, dass die Parkierung entlang der K 494 zu unterbinden ist.
Freiraumkonzept und Klimaanpassung Mit dem Richtprojekt Freiraum liegt für den GP eine überzeugende Grundlage für die Freiraumgestal tung vor. Das Richtprojekt zeigt eine differenzierte Gestaltung der Frei- und Strassenräume. Die Frei räume werden in halböffentliche und private Freiräume unterteilt. Zudem werden 15 % ökologische Ausgleichsflächen und 15 % Spielflächen nachgewiesen. Der Anteil an gemeinschaftlichen Freiräumen im südlichen Planungsperimeter wird mit dem zentra len Siedlungsplatz/Aufenthaltsbereich Spielplatz akzentuiert. Die Hierarchisierung und Orientierung innerhalb des Areals gelingt mit dem neu definierten zentralen Freiraum gut.
Im Übergang zu den Sportplätzen des Schulareals entsteht ein innerer Siedlungsrand mit einer mar kanten Ansicht der neuen Überbauung. Der Freiraum im Übergangsbereich wird differenziert in ver schiedene Teilräume mit unterschiedlichem Öffentlichkeitsgrad unterteilt und mit weiteren Baupflan zungen ergänzt. Dies ist sachgerecht. Im Planungsbericht (Kapitel 4.4) findet eine sachgerechte Auseinandersetzung mit dem Baumbe stand statt. Für die beiden Bäume auf den Siedlungsplätzen sind im Situationsplan Aussparungen innerhalb des Baubereichs für Unterniveaubauten vorgesehen. Das Überbauungs- und Freiraumkonzept sichert die Umsetzung von Massnahmen, die auf die hitze angepasste Siedlungsentwicklung abgestimmt sind.
Qualitätssicherung Gemäss § 14 SNV beauftragt der Gemeinderat eine unabhängige Stelle zur Erarbeitung eines Gut achtens zur Überprüfung der ortsbaulichen, architektonischen und freiraumgestalterischen Qualitä ten. Dies ist sachgerecht. Die Beurteilung der angestrebten und in den SNV enthaltenen qualitativen Vorgäben stellt hohe Fachkenntnisse voraus.
4.2.3 Abstimmung von Siedlung und Verkehr Erschliessung
Die Erschliessung des GP-Gebiets erfolgt für den motorisierten Individualverkehr (MIV) ab der K 494 Halden-gasse einerseits via Heugässli sowie Weidenweg und andererseits via Aennermatt. Sowohl der Wei-denweg wie auch die Aennermatt werden als Sackgassen mit Wendehammer ausgebildet. Die Dimensionierung der Strassenbreiten wird im Planungsbericht sachgerecht erläutert. Die Funkti onalität der beiden Wendehammer für einen Lastwagen wird ebenfalls aufgezeigt. Die dazu benötig ten Flächen werden mit Strassenlinien gesichert. Dies ist sachgerecht.
Kommunaler Überbauungsplan Aennermatt Süd Die Verhältnisse betreffend den kommunalen Überbauungsplan Aennermatt Süd (genehmigt am 30. November 1987) werden im Planungsbericht (Kapitel 2.4) dargelegt. Die in diesem Überbau ungsplan auf der Parzelle 972 festgelegten Strassenlinien für eine Fusswegverbindung entlang des Möhlinbachs bis zur Brücke werden mit dem vorliegenden GP aufgehoben (Genehmigungsinhalt im Situationsplan). Zudem ist - im Sinne der Vorsorge - auch eine alternative Linienführung für eine öf fentliche Fusswegverbindung vorgesehen. Dies ist sachgerecht.
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Ver- und Entsorgung Die Ver- und Entsorgung für das Planungsgebiet erfolgt über die Aennermatt. Der Bereich für die Entsorgung wird nördlich an den Baubereich zum Gebäude D und minimal im Unterabstand zur Strassenmark der Kantonsstrasse verortet. Der mit Strassenlinien gesicherte Wendehammer am Ende der Aennermatt sowie die Strassenbreite im Bereich des Anschlusses an die Kantonsstrasse sind auf die Wendemanöver von Entsorgungsfahrzeugen beziehungsweise auf die Kreuzung mit ei nem Entsorgungsfahrzeug ausgelegt (Planungsbericht, Kapitel 3.1). Die Festlegung des Entsor gungsbereichs ist zweckmässig.
Sichtzonen Die Sichtzonen aus der Aennermatt in die K 494 sind sachgerecht.
Parkierung
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Die maximal zulässige Anzahl Parkfelder wird sachgerecht auf diè Richtwerte gemäss VSS''-Norm beschränkt. Fuss- und Veloverkehr (FW)
Gesamthaft weist der GP eine gute Durchwegung für den FW auf. Die räumliche Anordnung der ober- und unterirdischen Veloparkierung wurde im Richtprojekt zur Bebauung (Teilgebiet Süd) bezie hungsweise im Richtprojekt Freiraum (Teilgebiet Nord) berücksichtigt.
Entlang der K.494 ist eine Verbreiterung des bestehenden Gehwegs auf 2 m vorgesehen. Die Fläche für die erforderliche Verbreiterung des Gehwegs wird mit Strassenlinien mit Enteignungsrecht ge- . mäss § 132 BauG gesichert. Dies ist sachgerecht. 4.2.4 Weitere materielle Hinweise
Gewässerraum Ì
Zeiningen hat den Gewässerraum des Möhlinbachs in Form einer 20 m breiten Gewässerraumzone in der Nutzungsplanung umgesetzt. Diese ist als Orientierungsinhalt im GP dargestellt. Hochwassergefahren
Im Planungsbericht (Kapitel 3.2 Gewässer) wird dargelegt, dass 2019 diverse Hochwasserschutz massnahmen entlang des Möhlinbachs umgesetzt und auf ein HQ100 inklusive Freibord von 50 cm ausgelegt wurden. Die angepasste Gefahrenkarte Hochwasser zeigt, dass die Schutzdefizite beho ben werden konnten. Lärm
Im Plänungsbericht (Kapitel 3.2) wird ausgeführt, dass das GP-Areal in lärmtechnischer Hinsicht als grundsätzlich erschlossen betrachtet werden kann, da die Zufahrt zu allen Parzellen über Gemein destrassen gewährleistet ist. Bei Neubauten müssten somit die Immissionsgrenzwerte eingehalten werden. Im Rahmen der Bau bewilligungsverfahren muss die Einhaltung der Anforderungen von Art. 31 Lärmschutz-Verord nung (LSV) nachgewiesen werden. Dies ist sachgerècht.
’ Schweizerischer Verband der Strassen- und Verkehrsfachieute
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Störfallvorsorge
Vom GP-pflichtigen Bereich befindet sich einzig die Parzelle 965 mit 873 m^ im äussersten Teil (75100 m) des Konsultationsbereichs der 70-bar-Erdgashochdruckleitung. Geplant sind zwei Mehrfamili enhäuser mit drei und vier Stockwerken. Gemäss der Planungshilfe "Koordination Raumplanung und Störfallvorsorge" ist seitens des Projekts keine Risikorelevanz gegeben. Dies ist sachgerecht.
Energìe Gemäss § 13 SNV soll die Wärmeversorgung der Neubauten erneuerbar erfolgen. Die Gemeinde prüft darüber hinaus die Einrichtung eines Wärmeverbunds. Die Festlegungen sind zweckmässig.
Sondernutzungsvorschriften (SNV) Die SNV sind sachgerecht und rechtskonform.
Ergebnis Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.
Beschluss
1. Der Gestaltungsplan "Aennermatt", beschlossen vom Gemeinderat Zeiningen am 16. Januar 2023, wird genehmigt. 2.
Die Abteilung Räumentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.
Stephan Atfige R^gierungsrat
Verteiler • Gemeinderat Zeiningen, Kirchweg 26, 4314 Zeiningen • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • • Abteilung Raumentwicklung BVU, Sektion Grundlagen und Kantonalplanung, AGIS • Rechtsabteilung BVU • Abteilung Verkehr BVU • Departement Volkswirtschaft und Inneres • Abteilung Register und Personenstand DVI
Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Venwaltungsgericht des Kantons Aargau, Laurenzenvorstadt 11,5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aar gau zu laufen.
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Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom •
siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 3.
Beschwerdeentscheide können innert gleicher nicht erstreckbarer Frist - neben dem Genehmigungsentscheid -
gesondert mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, sofern sie durch den Genehmigungsent scheid nicht abgelöst worden sind. 4.
Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni
2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird.
Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt. 5.
Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen unter Ziffer 2 bis 4 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. • 6.
Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu
bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 7.
Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfah'renskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
8. Die Genehmigungsbeschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abtei lung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingese
hen werden.
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