Erschliessungsplan Dorfstrasse

Special-use plan · Spreitenbach

Document

Number
2003-001218
Kind
Special-use plan
Commune
Spreitenbach
Canton
Aargau
Level
Communal
Approved by
RR
Adopted
Aug 20, 2003
In force since
Aug 20, 2003

Map

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Text

SNP-4040-2003-E.pdf

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Baudepartement Kanton Aargau ' Abteilung Raumentwicklung

P 067 Erschliessungsplan "Dorfstrasse"

gemäss 8 17 BauG

Situationsplan 1 :900

Weiterer Bestandteil des Erschliessungsplanes :

Uebersichtsplan 1 : 25'000

N,

N VELTEREETETEILITBE Mitwirk bericht ; le Genehmigt durch den Regierungsrat | ANgSnetIenk. von 2 © Zoo3 des Kantons Aargau am: 29, August 2003 Vorprüfungsbericht vom : 22 Le 23 ä rn Oeffentliche Auflage vom:&3,2ec3 bis: 22.4, 03 £ 7

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Beschlossen vom Gemeinderat am: 2.6, To

Der ea,

Der Gemeindeschreiber.

Plan-Nr. Datum Gezeichnet Visiert Änderungen Plangrösse P 067-2 06.06.2003 Co /MK 60/168

Registrier—Nr.

Ersetzt Plan-Nr. Überholt durch Plan-Nr. P 067 - 1

Toni Baerlocher AG Ingenieurbüro STV Ta erzm4sio

5426 Lengnau en

Gemeindehaus Poststrasse 13 8957 Spreitenbach Telefon 056/ 418 86 30

Legende zum Erschliessungsplan

1. Genehmigungsinhalt

rot Baulinien, gemäss 8 111 Abs. 1 lit. a BauG VAUDE rot Zwangsbaulinie rot Spezialbaulinie für eingeschossige Anbauten BR BER, vun Richtbaulinie (Baulinie zum heutigen Zeitpunkt noch vakant, definitive Ben ummung bei konkreter Bauvorlage im Rahmen des gesetzten Umfanges) _— rot Strassenlinien ( Enteignungsrecht, $ 132 BauG ) PIEeRTTR violett/schw. Fussweg (Passage / Durchgang) violett Bereich für Fussweg, Breite 2.00 m. Die genaue Lage ze wird im Bauprojekt festgelegt ( A 8 132 BauG )

GR Datum blau/rot Baulinien aufgehoben GR_Datum plau/rot Strassenlinien aufgehoben

2. Orientierungsinhalt

SR Datum lau rechtskräftige Baulinien mit Genehmigungsdatum ‚GR Datum, blau rechtskräftige Strassenlinien mit Genehmigungsdatum schwarz Projektierte Strassenlinien

schwarz Projektierte Strassenlinien Gegenstand einer anderen Vorlage best. Strassen / Wege

karmin Hochleistungsstrasse HLS

zinnober Hauptverkehrsstrassen HVS

orange Verbindungsstrassen VS

gelb Sammelstrassen SS

hellgelb Erschliessungsstrassen ES

hellviolett Gehwege / Fusswege

lila Radwege / Radstreifen

hellgrau Bushaltestellen, Parkplätze, Verkehrsteiler

/ 72 hellgrün Grünstreifen, bepflanzte Flächen

_W2 __ schwarz Zonengrenzen und Zonenbezeichnungen gemäss Zonenplan ILIITI TE) grau Perimeter des Erschliessungsplanes

er blau Gewässer

_-—-— schwarz neue Bachgrenze mit Ausbau Dorfbach 7. Etappe

DJ grün Wald

- -000 I schw./grün öffentliche Fusswegverbindung bestehend / neu

Althau

Genehmigung

Protokoll des Regierungsrates des Kantons Aargau Sitzung:

20. August 2003

Art. Nr. 2003-001218

Gemeinde Spreitenbach; Erschliessungsplan "Dorfstrasse"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei

Sachverhalt 1.

Verfahren

1.1

Verfahrensdaten

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Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Ablauf der Beschwerdefrist Eingereicht zur Genehmigung

2. Juni 2003 27. Februar 2003 24. März – 22. April 2003 2. Juni 2003 7. Juli 2003 16. Juli 2003

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2

Rechtsschutzverfahren

Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.

Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage

Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung ab. Im Zusammenhang mit dem Ausbau des Dorfbaches soll auch die zukünftige Strassenführung und der Ausbaustandard geklärt und festgesetzt werden. 3.

Die Vorlage im Überblick

3.1

Vorlage

Der Erschliessungsplan sichert mit Strassenlinien die noch notwendigen Ausbauten für die Dorfstrasse beziehungsweise den durchgehenden Gehweg. Im Bereich der Schmittengasse wird der Fussweg als Passage unter dem bestehenden und schützenswerten Gebäude durchgeführt. Mit Baulinien werden die meisten Gebäude umfahren und deren Lage sowie Stellung zur Strasse verbindlich festgelegt. Dadurch werden auch die für das Ortsbild wichtigen Vorräume und Gärten geschützt. Markante Gebäudestellungen werden durch Zwangsbaulinien gesichert. 3.2

Gegenstand der Genehmigung

Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt folgender Vorlage:  Erschliessungsplan

Versand: 25.08.2003

-2-

Erwägungen 4.

Beurteilung der Vorlage

4.1

Überprüfungsbefugnis

Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). 4.2

Raumplanerische Beurteilung

Die Dorfstrasse hat die Funktion einer Sammel- und Erschliessungsstrasse im eigentlichen Dorfkern. Der Erschliessungsplan übernimmt die Funktion, eine zweckmässige Erschliessung unter gebührender Berücksichtigung des Fussgängerverkehrs sicherzustellen sowie mit geeigneten Massnahmen die Kernelemente des Ortsbildes im alten Dorfkern zu sichern und zu erhalten. Die Festlegungen im Erschliessungsplan erfüllen die Doppelfunktion situationsgerecht. Mit dem durchgehenden Gehweg wird die Hauptfussgängerachse, die den Dorfkern West mit Ost verbindet, gesichert. Mit den Baulinien wird der kommunalen Bedeutung der Kulturobjekte im Dorfkern Rechnung getragen. Gleichzeitig werden die Stellungen der Bauten sowie die wichtigen Vorplätze gesichert. Diese Massnahmen sind situationsgerecht. Trotz Aufweitung des Kreuzplatzes durch Opferung des prominenten Gebäudes „Blaue Ente“ führen die Massnahmen in diesem Gebiet zu einer deutlichen Verbesserung gegenüber dem Erschliessungskonzept von 1993. Der mit der Neufestlegung gewonnene grosszügige Platz kann zu einer Aufwertung führen. Die natürlichen Einengungen bei den Einmündungen der Poststrasse und der Schmittengasse in die Dorfstrasse werden mit den getroffenen Massnahmen erhalten. Dies ist sowohl aus Sicht des Ortsbildes als auch der Verkehrsberuhigung sachgerecht. 4.3

Gesamtbeurteilung

Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss 1. Der Erschliessungsplan „Dorfstrasse“ der Gemeinde Spreitenbach vom 2. Juni 2003 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.

-3-

Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt mit der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift muss von der beschwerdeführenden Partei selbst oder von einer im Kanton Aargau zugelassenen Anwältin bzw. einem zugelassenen Anwalt verfasst sein und einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

Protokollauszug  Gemeinderat, Poststrasse 13, 8957 Spreitenbach  Baudepartement  Rechtsabteilung BD  Abteilung Raumentwicklung BD (mit Akten)  Abteilung Verkehr BD  Staatskanzlei Staatsschreiber: i.V.