Altholzinsel Böhl

Forest reserves · Staffelbach · Repealed Dec 31, 2068

Document

Number
AV06480
Kind
Forest reserves
Commune
Staffelbach
Canton
Aargau
Level
Cantonal
Approved by
AW
Adopted
Nov 19, 2019
In force since
Jan 1, 2019
Repealed
Dec 31, 2068

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Text

fiiOlMo Vereinbarung

Über die Altholzinsel Böhl, Gemeinde Staffelbach

zwischen

dem Waldeigentümer Verein Sandsteinmuseum Staffelbach, vertreten durch Priska Hauri, Birkenweg 10, 5053 Staffelbach

und dem

Kanton Aargau, vertreten durch das Departement Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau, Abteilung Wald

Gestützt auf Art. 20 WaG, §§ 5 und 25 AWaG und § 2 AWaD (Beilage 1 ) und im Sinne des kantonalen Naturschutzprogramms Wald wird über nachfolgend beschriebene Waldfläche Folgendes vereinbart: 1.

Waldfläche

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Vgl. Planbeilage M 1:5'000, datiert vom 10. Januar 2019. Gemeinde

Par­ zelle

Lokalname

Koordinaten ■

Hauptbaumarten

Staffelbach

119

Böhl

2 645 400 /1 237 000

Bu, Fi, ...

Alter (Jahre) 50-120

SchutzStatus^

z.T. NkBW

Fläche (In ha) 1,50

Total:

1,50

1 Legende: • NkBW: Naturschutzgebiet von kantonaler Bedeutung im Wald (gemäss kantonalem Richtplan)

2.

Ziel

Auf der bezeichneten Waldfläche sollen von menschlichen Eingriffen unbeeinflusste Alterungs- und Zerfallsprozesse ablaufen können. Damit entstehen Lebensräume, insbesondere für diejenigen Tier- und Pflanzenarten, welche auf alte und absterbende Bäume sowie auf totes Holz angewiesen sind.

3. Leistungen des Waldeigentümers 3.1. Der Waldeigentümer verpflichtet sich, in den bezeichneten Waldbeständen auf jegliche Holz­ nutzung und auf Pflegeeingriffe zu verzichten und der natürlichen Entwicklung freien Lauf zu lassen. Auch tote Bäume und Äste sind im Wald zu belassen.

3.2. Er sorgt für die nötige Aufsicht über die bezeichnete Waldfläche.

-2-

3.3. Eingriffe zur Abwehr von Gefahren erfordern die Zustimmung des Kreisforstamts und werden schriftlich festgehalten.

4.

Leistung des Kantons

Der Kanton bezahlt dem Waldeigentümer für die mit dieser Vereinbarung eingerichtete Alt­ holzinsel einen Beitrag. Dieser beträgt pauschal für die ganze Vertragsdauer .

Die Auszahlung erfolgt innerhalb von 2 Jahren nach Inkrafttreten des Vertrags unter Vorbe­ halt der Bewilligung der Zahlungskredite durch den Grossen Rat.

5. Dauer der Vereinbarung 5.1. Die Vereinbarung tritt rückwirkend am 1. Januar 2019 in Kraft und gilt bis 31. Dezem­ ber 2068 (50 Jahre).

5.2. Nach der Unterzeichnung bis zum Inkrafttreten dieser Vereinbarung sind Eingriffe nur mit Zu­ stimmung des Kreisforstamts erlaubt.

6.

Weitere Bestimmungen

6.1. Der Waldeigentümer ist damit einverstanden, dass anlässlich der nächsten Revision der kommunalen Nutzungsplanung die vertraglich gesicherte Altholzinsel öffentlich-rechtlich ge­ schützt wird.

6.2. Rechte Dritter werden durch diese Vereinbarung nicht eingeschränkt. Sollten sich im Inte­ resse des Schutzziels Einschränkungen und Verbote gegenüber Dritten als notwendig erwei­ sen, so werden diese im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen erlassen.

6.3. Die Rückforderung des geleisteten Beitrags im Falle einer Missachtung der Bestimmungen dieser Vereinbarung bleibt vorbehalten.

6.4. Der beiliegende Plan M 1:5'000, datiert vom 10. Januar 2019, ist verbindlicher Bestandteil dieser Vereinbarung.

6.5. Der Waldeigentümer ist verpflichtet, diese Vereinbarung auf allfällige Rechtsnachfolger zu übertragen mit der Pflicht zur Weiterüberbindung auf jeden späteren Rechtsnachfolger.

-3-

Staffelbach,

Aarau,

Verein Sandsteinmuseum Staffelbach

Departement Bau, Verkehr und Umwelt

2. Priska Mauri Präsidentin

Ruedi Bättig Projektleiter

V Alexandra Berk Aktuarin

Alain Morier Abteilungsleiter

Beilagen • Beilage 1: Rechtsgrundlagen • Beilage 2: Plan M 1 ;5'000 vom 10. Januar 2019

Je ein unterschriebenes Exemplar dieser Vereinbarung geht an • Verein Sandsteinmuseum. Priska Mauri, Birkenweg 10, 5053 Staffelbach • Departement Bau, Verkehr und Umwelt/Abteilung Wald Kopie an • Einwohnergemeinde Staffelbach • Revierförster Martin Leu • Kreisforstamt 4 Aarau-Kulm-Zofingen

Rechtsgrundlagen

Beilage 1

Bundesgesetz über den Wald (WaG) vom 4. Oktober 1991 Art. 20 Bewirtschaftungsgrundsätze Die Kantone können zur Erhaltung der Artenvielfalt von Fauna und Flora angemessene Flächen als Waldreservate ausscheiden.

Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaG) vom 1. Juli 1997 §5 ’ Die Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer haben auf den naturschützerisch besonders wertvol­ len Flächen über den naturnahen Waldbau hinaus je nach Zielsetzung geeignete Pflegemassnahmen zu Gunsten des Arten- und Biotopschutzes durchzuführen oder zur Gewährleistung natürlicher Abläufe ganz auf die Holznutzung zu verzichten. 3 Als besonders wertvoll gelten der Waldrand sowie diejenigen Flächen und seltenen Waldgesellschaf­ ten, die im Waldentwicklungsplan gemäss § 15 entsprechend bezeichnet sind. 3 Für vertraglich gesicherte Nutzungsverzichte und besondere Pflegemassnahmen im Dienst des Na­ turschutzes leistet der Kanton finanzielle Beiträge. < Feuchtgebiete im Wald dürfen nicht entwässert werden. Ausgenommen sind Entwässerungen, die zum Schutz baulicher Anlagen erforderlich sind und zusammen mit diesen bewilligt werden.

§25 ' Der Kanton entrichtet an vertraglich festgelegte besondere Leistungen der Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer Beiträge, namentlich an a) naturschutzbedingte Nutzungsverzichte oder Pflegemassnahmen; b) Massnahmen zur Verhütung und Behebung von Waldschäden gemäss § 19 Abs. 2; c) Leistungen der Forstreviere gemäss § 28 Abs. 1. 3 Er kann für Massnahmen und für die Erfüllung von Aufgaben, die der Walderhaltung und der Siche­ rung nachhaltiger Waldleistungen dienen, projektbezogene oder pauschale Beiträge entrichten, na­ mentlich für die Jungwaldpflege. 3 Er kann im Weiteren Beiträge entrichten für Massnahmen, die vom Bund selbständig oder in Abhän­ gigkeit von kantonalen Beiträgen unterstützt werden, sofern die Voraussetzungen nach § 24 erfüllt sind. Der Grosse Rat legt die Grundsätze für die Gewährung und Bemessung der Beiträge in einem Dekret fest.

Besondere Naturschutz­ massnahmen

Leistungen des Kantons

Dekret zum Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaD) vom 3. November 1998 §2 ’ Die Beiträge von Bund und Kanton an vertraglich vereinbarte Naturschutzmassnahmen betragen zu­ sammen a) 100 % der Kosten - für die Pflege von Naturschutzgebieten und -Objekten von nationaler und kantonaler Bedeutung; - für die Aufwertung von Waldrändern; - für Waldreservate mit Nutzungsverzicht; b) 50 % der Kosten für die Pflege von Naturschutzgebieten und -Objekten von lokaler Bedeutung. 2 Der Regierungsrat kann für die Anrechnung der Kosten Pauschalansätze festlegen. 3 Das Finanzdepartement schliesst die entsprechenden Vereinbarungen ab. Es berücksichtigt dabei fachliche Kriterien und kantonale Konzepte. Vereinbarungen über langfristigen Nutzungsverzicht wer­ den in der Regel auf 50 Jahre, diejenigen über Pflegemassnahmen auf 1 bis 15 Jahre abgeschlossen.

Beiträge an Naturschutz­ massnahmen

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Beilage 2 692

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Quellen: Bundesamt fur Landestopografie, Abteilung Wald des Kantons Aargau

Massstab: 1:2'500

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