Altholzinsel Stülliyschlag
Forest reserves · Unterkulm · Repealed Dec 31, 2063
Document
- Number
- AV757
- Kind
- Forest reserves
- Commune
- Unterkulm
- Canton
- Aargau
- Level
- Cantonal
- Authority
- Abteilung Wald
- Approved by
- AW
- Adopted
- Mar 24, 2014
- In force since
- Jan 1, 2014
- Repealed
- Dec 31, 2063
- Source
- ÖREBlex, canton Aargau
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Text
Vereinbarung Über die Altholzinsel Stülliyschlag, Gemeinde Unterkulm
zwischen
der Waldeigentümerin Ortsbürgergemeinde Unterkulm, vertreten durch den Gemeinderat Unterkulm
und dem
Kanton Aargau, vertreten durch das Departement Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau, Abteilung Wald
Gestützt auf Art. 20 WaG, §§ 5 und 25 AWaG und § 2 AWaD (Beilage 1 ) und im Sinne des kantonalen Naturschutzprogramms Wald wird über nachfolgend beschriebene Waldfläche Folgendes vereinbart;
Waldfläche
1.
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Vgl. Planbeilage M 1:5'000, datiert vom 10. Januar 2014. Gemeinde
Parzelle
Lokalname
Koordinaten
Hauptbaumarten
Alter (Jahre)
Unterkulm
564
Stülliyschlag
650 BHIB / 239 850
Bu, Ei, Fi
50-130 j.
Schutz status’
Fläche (in ha)
z. T.
3.2
NkBW Total:
3.2
’ Legende: • NkBW: Naturschutzgebiet von kantonaler Bedeutung im Wald (gemäss kantonalem Richtplan)
2.
Ziel
Auf den bezeichneten Waldflächen sollen von menschlichen Eingriffen unbeeinflusste Alterungs- und Zerfallsprozesse ablaufen können. Damit entstehen Lebensräume insbesondere für diejenigen Tier- und Pflanzenarten, welche auf alte und absterbende Bäume sowie auf to tes Holz angewiesen sind.
3. Pflichten der Waldeigentümerin 3.1. Die Waldeigentümerin verpflichtet sich, in den bezeichneten Waldbeständen auf jegliche Holznutzung und auf Pflegeeingriffe zu verzichten und der natürlichen Entwicklung freien Lauf zu lassen. Auch tote Bäume und Äste sind im Wald zu belassen. 3.2. Sie sorgt für die nötige Aufsicht über die bezeichneten Waldflächen.
-2-
3.3. Eingriffe zur Abwehr von Gefahren erfordern die Zustimmung des Kreisforstamts und werden schriftlich festgehalten. 4.
Leistung des Kantons
Der Kanton bezahlt der Waldeigentümerin für die mit dieser Vereinbarung eingerichtete Alt holzinsel einen Beitrag. Dieser beträgt pauschal für die ganze Vertragsdauer Die Auszahlung erfolgt innerhalb von 2 Jahren nach Inkrafttreten des Vertrags unter Vorbe halt der Bewilligung der Zahlungskredite durch den Grossen Rat.
5.
Dauer der Vereinbarung
5.1. Die Vereinbarung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft und gilt bis 31. Dezember 2063 (50 Jahre). 5.2. Nach der Unterzeichnung bis zum Inkrafttreten dieser Vereinbarung sind Eingriffe nur mit Zustimmung des Kreisforstamts erlaubt.
6.
Weitere Bestimmungen
6.1. Die Waldeigentümerin ist damit einverstanden, dass anlässlich der nächsten Revision der kommunalen Nutzungsplanung die vertraglich gesicherte Altholzinsel öffentlich-rechtlich ge schützt wird.
6.2. Eingriffe zur Abwehr von Gefahren erfordern die Zustimmung des Kreisforstamts und werden schriftlich festgehalten. Das anfallende Holz soll an Ort und Stelle liegen bleiben. 6.3. Rechte Dritter werden durch diese Vereinbarung nicht eingeschränkt. Sollten sich im Interes se des Schutzziels Einschränkungen und Verbote gegenüber Dritten als notwendig erwei sen, so werden diese im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen erlassen.
6.4. Der Süd- und ostexponierte Waldrand im Perimeter der Altholzinsel (entlang der Parzellen Nrn. 565 und 566) wird in Absprache mit dem Kreisforstamt im Rahmen von Waldrandprojek ten aufgelichtet und ökologisch aufgewertet. 6.5. Oberhalb des Wohnhauses auf Parzelle Nr. 562 werden die Bäume aus Sicherheitsgründen überwacht und kranke oder beschädigte Bäume die ein Sicherheitsrisiko für das Gebäude darstellen gefällt. Das Holz wird liegengelassen. 6.6. Die Wege "Stüllihof-Oberes Schänisholz" und "Stüllihof-Windischberg" werden offengehal ten und die Wegränder periodisch aufgeschnitten.
-3-
6.7. Der Verbindungsweg "Säntis-Stoffelweid" wird aufrechterhalten und kann entsprechend un terhalten werden.
6.8. Der geleistete Beitrag (gemäss Ziffer 4) muss in der Forstrechnung verbucht werden.
6.9. Die Rückforderung des geleisteten Beitrags im Falle einer Missachtung der Bestimmungen dieser Vereinbarung bleibt vorbehalten.
6.10. Der beiliegende Plan M 1:5'000, datiert vom 10. Januar 2014 ist verbindlicher Bestandteil dieser Vereinbarung.
6.11. Die Waldeigentümerin ist verpflichtet, diese Vereinbarung auf allfällige Rechtsnachfolger zu übertragen mit der Pflicht zur Weiterüberbindung auf jeden späteren Rechtsnachfolger.
Unterkulm,
Aarau,
Ortsbürgergemeinde Unterkulm Im Namen des Gemeinderats
Departement Bau, Verkehr und Umwelt
1 Roger Müller Gemeindeammann
Alain Morier Leiter Abteilung Wald
Beat Baumann Gemeindeschreiber
Beilagen • Beilage 1: Rechtsgrundlagen • Beilage 2: Plan M 1:5'000
Je ein unterschriebenes Exemplar dieser Vereinbarung geht an • Ortsbürgergemeinde, 5726 Unterkulm • Departement Bau, Verkehr und Umwelt / Abteilung Wald
Kopie an • Einwohnergemeinde Unterkulm, 5726 Unterkulm • Forstbetrieb, Markus Wildi, Moortalstr. 46, 5722 Gränichen • Kreisforstamt 4 Aarau-Kulm-Zofingen, 5001 Aarau
i
Rechtsgrundlagen
Beilage 1
Bundesgesetz über den Wald (WaG) vom 4. Oktober 1991
Art. 20 Bewirtschaftungsgrundsätze '* Die Kantone können zur Erhaltung der Artenvielfalt von Fauna und Flora angemessene Flächen als Waldreservate ausscheiden.
Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaG) vom 1. Juli 1997 §5 ' Die Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer haben auf den naturschützerisch besonders wertvol len Flächen über den naturnahen Waldbau hinaus je nach Zielsetzung geeignete Pflegemassnahmen zu Gunsten des Arten- und Biotopschutzes durchzuführen oder zur Gewährleistung natürlicher Abläu fe ganz auf die Holznutzung zu verzichten. 2 Als besonders wertvoll gelten der Waldrand sowie diejenigen Flächen und seltenen Waldgesell schaften, die im Waldentwicklungsplan gemäss § 15 entsprechend bezeichnet sind. 3 Für vertraglich gesicherte Nutzungsverzichte und besondere Pflegemassnahmen im Dienst des Na turschutzes leistet der Kanton finanzielle Beiträge. " Feuchtgebiete im Wald dürfen nicht entwässert werden. Ausgenommen sind Entwässerungen, die zum Schutz baulicher Anlagen erforderlich sind und zusammen mit diesen bewilligt werden.
Besondere Naturschutz massnahmen
§25 ’ Der Kanton entrichtet an vertraglich festgelegte besondere Leistungen der Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer Beiträge, namentlich an a) naturschutzbedingte Nutzungsverzichte oder Pflegemassnahmen; b) Massnahmen zur Verhütung und Behebung von Waldschäden gemäss § 19 Abs. 2; c) Leistungen der Forstreviere gemäss § 28 Abs. 1. 2 Er kann für Massnahmen und für die Erfüllung von Aufgaben, die der Walderhaltung und der Siche rung nachhaltiger Waldleistungen dienen, projektbezogene oder pauschale Beiträge entrichten, na mentlich für die Jungwaldpflege. 3 Er kann im Weiteren Beiträge entrichten für Massnahmen, die vom Bund selbständig oder in Abhän gigkeit von kantonalen Beiträgen unterstützt werden, sofern die Voraussetzungen nach § 24 erfüllt sind. Der Grosse Rat legt die Grundsätze für die Gewährung und Bemessung der Beiträge in einem Dek ret fest.
Dekret zum Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaD) vom 3. November 1998 §2 ' Die Beiträge von Bund und Kanton an vertraglich vereinbarte Naturschutzmassnahmen betragen
beitrage an
zusammen
massnahmen
a) 100 % der Kosten - für die Pflege von Naturschutzgebieten und -Objekten von nationaler und kantonaler Bedeu tung; - für die Aufwertung von Waldrändern; - für Waldreservate mit Nutzungsverzicht; b) 50 % der Kosten für die Pflege von Naturschutzgebieten und -Objekten von lokaler Bedeutung. 2 Der Regierungsrat kann für die Anrechnung der Kosten Pauschalansätze festlegen. ä Das Finanzdepartement schliesst die entsprechenden Vereinbarungen ab. Es berücksichtigt dabei fachliche Kriterien und kantonale Konzepte. Vereinbarungen über langfristigen Nutzungsverzicht wer den in der Regel auf 50 Jahre, diejenigen über Pflegemassnahmen auf 1 bis 15 Jahre abgeschlos sen.
Beilage 2 Gemeinde Unterkulm
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Sutesri'ain.
Altholzinsel Stülliyschlag BrnTina ch. _ ChuercàTì.
OBG Unterkulm
488
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AHI Stülliyschlag
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Stinuhof
übriger Wald
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J Gemeindegrenze ” StüUiyscJilag.
Ort und Datum: Obe.r'es Sch^j^iisholx
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SSS'A'.'A' Departement Bau, Verkehr und Umwelt SSS 'A Abteilung Wald KANTON AARGAU Kartenherstellung: Aarau, BKIN 13.02.2014