Altholzinsel Niggisbüel

Forest reserves · Wohlenschwil · Repealed Jul 31, 2049

Document

Number
AV69
Kind
Forest reserves
Commune
Wohlenschwil
Canton
Aargau
Level
Cantonal
Approved by
AW
Adopted
Apr 26, 1999
In force since
Aug 1, 1999
Repealed
Jul 31, 2049

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Text

Vereinbarung über die Ausscheidung von Altholzinseln Zwischen der

Ortsbürgergemeinde Wohlenschwil, vertreten durch den Gemeinderat, und dem

Kanton Aargau, vertreten durch die Abteilung Wald des Finanzdepartementes, wird über nachfolgend beschriebene Waldflächen, gestützt auf Art. 20 WaG, §§ 5 und 25 AWaG und § 2 AWaD (Beilage 1) und im Sinne des kantonalen Naturschutzprogramms Wald, Folgendes vereinbart:

1. Waldflächen (vergleiche Planbeilagen M 1:5000, datiert vom 26. März 1999) Gemeinde

Parz. Nr.

Lokalname

Koord.

Haupt-Baumarten

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Wohlenschwil

845, 672

Rüsshalde /

662 000 / 253 400

Bu, Ei, Es, Habu, Fi

660 650 / 251 900

Ei (Einzelbäume)

Pfyffer Wohlenschwil

850

Niggisbüel

Alter

Status

(Jahre) > 90 NkB NkBW Auen Nupla >90 NkBW Nupla

Total = Anteil am Waldeigentum

Legende: - NkB : - NkBW: - Auen: - Nupla:

Fläche

5,12 ha

1,00 ha

6,12 ha 4,9 %

Naturschutz von kantonaler Bedeutung (gemäss kantonalem Richtplan) Naturschutz von kantonaler Bedeutung im Wald (gemäss kantonalem Richtplan) Auenschutz Nutzungsplanung Kulturland

2. Ziel Auf den bezeichneten Waldflächen (Altholzinseln) sollen von menschlichen Eingriffen unbeeinflusste Alterungs- und Zerfallsprozesse ablaufen können. Damit entstehen Lebens­ räume insbesondere für diejenigen Tier- und Pflanzenarten, welche auf alte und absterbende Bäume sowie auf totes Holz angewiesen sind. Die bezeichneten Einzelbäume (vorwiegend Eichen) werden als Überhälter stehen gelassen als Lebensraum für Tierarten der Eichenwälder. Daneben ist die Bewirtschaftung des übrigen Waldbestandes weiterhin möglich.

-2-

3. Pflichten der Waldeigentümerin

3.1 Die Waldeigentümerin verpflichtet sich, in den bezeichneten Waldbeständen auf jegliche Holznutzung und auf Pflegeeingriffe zu verzichten und der natürlichen Entwicklung freien Lauf zu lassen. Auch tote Bäume und Äste sind im Wald zu belassen. 3.2 Sie sorgt für die nötige Aufsicht über die bezeichneten Waldflächen.

3.3 Eingriffe zur Abwehr von Gefahren erfordern die Zustimmung des Kreisforstamtes und werden schriftlich festgehalten.

4. Leistung des Kantons Der Kanton bezahlt der Waldeigentümerin für die mit dieser Vereinbarung eingerichteten Altholzinseln einen Beitrag. Dieser wird pauschal für die ganze Vertragsdauer auf

festgelegt und umfasst den Kantons- und den Bundesbeitrag. Die Auszahlung erfolgt im Jahr 1999.

5. Rückforderung des geleisteten Beitrags Die Rückforderung des geleisteten Beitrags im Falle einer Missachtung der Bestimmungen dieser Vereinbarung bleibt vorbehalten.

6. Dauer der Vereinbarung

6.1 Die Vereinbarung tritt am 1. August 1999 in Kraft und gilt für die Dauer von 50 Jahren. Die Genehmigung durch die Ortsbürgergemeindeversammlung bleibt vorbehalten. 6.2 Nach der Unterzeichnung bis zum Inkrafttreten dieser Vereinbarung sind Eingriffe nur mit Zustimmung des Kreisforstamtes erlaubt.

-3-

7. Weitere Bestimmungen

7.1 Die Waldeigentümerin ist damit einverstanden, dass anlässlich der nächsten Revision der kommunalen Nutzungsplanung die ausgeschiedenen Altholzinseln öffentlich-rechtlich geschützt werden.

7.2 Rechte Dritter Averden durch diese Vereinbarung nicht eingeschränkt. Sollten sich im Interesse des Schutzziels Einschränkungen und Verbote gegenüber Dritten als notwendig erweisen, so werden diese im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen erlassen. 7.3 Der geleistete Beitrag gemäss Ziffer 4 ist in der Forstrechnung zu verbuchen.

7.4 Die beiliegenden Pläne M 1: 5000, datiert vom 26. März 1999, sind verbindlicher Bestandteil der Vereinbarung.

Wohlenschwil, den

2 8.

Ortsbürgergemeinde Wohlenschwil Namens des Gemeinderates: Der Gemeindeammann:

Der Gemeindeschreiber:

Wsfz

Aarau, den

j

April W99

Finanzdepartement Aargau Chef Abteilung Wald:

Dr. Heinz Kasper

»

Beilagen: - Beilage 1 : Rechtsgrundlagen - Beilage 2: Pläne M 1:5000

Ein unterschriebenes Exemplar dieser Vereinbarung geht an: Ortsbürgergemeinde Wohlenschwil, 5512 Wohlenschwil - Finanzdepartement Aargau, Abteilung Wald, 5000 Aarau Kopie an: - Einwohnergemeinde Wohlenschwil, 5 512 Wohlenschwil - Forstverwaltung Wohlenschwil, 5506 Mägenwil - Kreisforstamt 3, 5400 Baden

-4Beilage 1

Rechtsgrundlagen Bundesgesetz über den Wald (WaG) vom 4. Oktober 1991

Art. 20 Bewirtschaftungsgrundsätze Die Kantone können zur Erhaltung der Artenvielfalt von Fauna und Flora angemessene Flächen als Waldreservate ausscheiden.

Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaG) vom 1. Juli 1997 § 5 1 Die Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer haben auf den naturschützerisch besonders wertvollen NaturschutzFlächen über den naturnahen Waldbau hinaus je nach Zielsetzung geeignete Pflegemassnahmen zu Gunsten des massnahmen Arten- und Biotopschutzes durchzuführen oder zur Gewährleistung natürlicher Abläufe ganz auf die Holznutzung zu verzichten. 2 Als besonders wertvoll gelten der Waldrand sowie diejenigen Flächen und seltenen Waldgesellschaften, die im Waldentwicklungsplan gemäss § 15 entsprechend bezeichnet sind. 3 Für vertraglich gesicherte Nutzungsverzichte und besondere Pflegemassnahmen im Dienst des Naturschutzes leistet der Kanton finanzielle Beiträge. 4 Feuchtgebiete im Wald dürfen nicht entwässert werden. Ausgenommen sind Entwässerungen, die zum Schutz baulicher Anlagen erforderlich sind und zusammen mit diesen bewilligt werden.

§ 25

1 Der Kanton entrichtet an vertraglich festgelegte besondere Leistungen der Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer Beiträge, namentlich an a) naturschutzbedingte Nutzungsverzichte oder Pflegemassnahmen; b) Massnahmen zur Verhütung und Behebung von Waldschäden gemäss § 19 Abs. 2; c) Leistungen der Forstreviere gemäss § 28 Abs. 1.

Leistungen des Kantons

2 Er kann für Massnahmen und für die Erfüllung von Aufgaben, die der Walderhaltung und der Sicherung nachhaltiger Waldleistungen dienen, projektbezogene oder pauschale Beiträge entrichten, namentlich für die Jungwaldpflege. 3 Er kann im Weiteren Beiträge entrichten für Massnahmen, die vom Bund selbständig oder in Abhängigkeit von kantonalen Beiträgen unterstützt werden, sofern die Voraussetzungen nach § 24 erfüllt sind. 4 Der Grosse Rat legt die Grundsätze für die Gewährung und Bemessung der Beiträge in einem Dekret fest.

Dekret zum Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaD) vom 3. November 1998 § 2 1 Die Beiträge von Bund und Kanton an vertraglich vereinbarte Naturschutzmassnahmen betragen zusammen a) 100 % der Kosten - für die Pflege von Naturschutzgebieten und -Objekten von nationaler und kantonaler Bedeutung; - für die Aufwertung von Waldrändern; - für Waldreservate mit Nutzungsverzicht; b) 50 % der Kosten für die Pflege von Naturschutzgebieten und -Objekten von lokaler Bedeutung. 2 Der Regierungsrat kann für die Anrechnung der Kosten Pauschalansätze festlegen. 3 Das Finanzdepartement schliesst die entsprechenden Vereinbarungen ab. Es berücksichtigt dabei fachliche Kriterien und kantonale Konzepte. Vereinbarungen über langfristigen Nutzungsverzicht werden in der Regel auf 50 Jahre, diejenigen über Pflegemassnahmen auf 1 bis 15 Jahre abgeschlossen.

Beiträge an “^e'

Beilage 2 Finanzdepartement Aargau Abteilung Wald

Altholzinsel: Rüsshalde/Pfyffer

OBG Wohlenschwil

Planausschnitt 1:5000 vom 26.3.1999

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Beilage 3

Finanzdepartement Aargau Abteilung Wald

Altholzinsel: Niggisbüel

OBG Wohlenschwil

Planausschnitt 1 ;5000 vom 26.3.1999

Nfuhof

(Einzelbaumschutz)

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Anhang zu Beilage 3

OBG:

Wohlenschwil

Altholzinsel:

Niggisbüel

Bemerkungen

Baum Nr.

Baumart

BHD cm

Vitalität

1

Ei

81

2

2

Ei

77

2

3

Ei

69

1

4

Ei

81

2

5

Ei

105

1

6

Ei

78

2

7

Ei

61

2

8

Ei

80

2

schlechte Qualität; Klebäste

9

Ei

112

1

mächtige Krone; sauberer Stamm

10

Ei

45

2

11

Ei

74

2

Klebäste

12

Ei

85

1

viele starke Klebäste

13

Ei

102

1

i Klebäste

14

Li

57

2

15

Ei

108

2

16

Ei

70

2

schlechte Qualität; viele Klebäste

17

Habu

71

1

grosse vitale Krone

18

Habu

64

1

19

Ei

64

2

schlechte Qualität

20

Ei

43

2

ganz schlechte Qualität; fast abgei Sterben

21

Li

58

2

22

Bu

76

1

23

Ei

57

1

ganz schlechte Qualität; Klebäste

24

Ei

105

1

mächtige Krone; fotholzanteil Stammqualität schlecht

25

Ei

73

2

Qualität schlecht

26

Ei

72

1

ganzer Stamm Klebäste

Vitalität:

Beobachtungen

guter Stamm; schmale Krone

i mächtige Krone; grosser Anteil dürr

1 freistehend 2 eingeklemmt/einzelne tote Äste 3 abgestorben

Seite 1

Anhang zu Beilage 3

OBG:

Wohlenschwil

Altholzinsel:

Niggisbüel

Bemerkungen

Baum Nr.

Baumart

BHD cm

Vitalität

27

Ei

65

1

ganzer Stamm Klebäste; schwache Krone

28

Ei

65

2

praktisch abgestorben

29

Ei

61

2

viele Klebäste

30

Ei

59

2

schwrache Krone

31

Li

63

1

32

Ei

79

2

33

Bu

74

1

34

Ei

63

3

35

Ei

60

2

36

Bu

62

1

37

Bu

80

1

38

Ei

53

2

39

Ei

58

3

40

Ei

67

3

41

Ei

89

1

42

Ei

80

1

43

Ei

74

1

praktisch abgestorben

44

Ei

67

2

viele kiebäste; grossertotholzanteil in ; Krone

45

Ei

65

2

46

Ei

65

2

47

Bu

76

1

48

Ei

54

2

49

Ei

53

1

50

Ei

74

2

54

1

52

1

51 52 Vitalität:

Es

Beobachtungen

i praktisch abgestorben

sehr starkes Blattwerk

Klebäste

viele Klebäste

ganzer Stamm Klebäste; fast keine Krone

ganzer Stamm Klebäste

1 freistehend 2 eingeklemmt / einzelne tote Äste 3 abgestorben

Seite 2

Anhang zu Beilage 3

OBG:

Wohlenschwil

Altholzinsel:

Niggisbüel

Baumart

BHD cm

Vitalität

53

Ei

66

2

54

Ei

73

1

55

Ei

55

1

56

Li

52

2

57

Ei

81

1

i gute Qualität

58

Ei

82

2

abgerissenes Hauptdolder

59

Ei

57

2

Baum

Nr.

Vitalität:

Bemerkungen

Beobachtungen

ganzer Stamm Klebäste

1 freistehend 2 eingeklemmt / einzelne tote Äste 3 abgestorben

Seite 3