Gestaltungsplan Baumgartenacker Ost
Special-use plan · Uezwil
Document
- Number
- 22.41
- Kind
- Special-use plan
- Commune
- Uezwil
- Canton
- Aargau
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- Approved by
- BVU
- Adopted
- Jun 20, 2023
- In force since
- Jun 20, 2023
- Source
- ÖREBlex, canton Aargau
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SNP-4078-2023-E.pdf
■ ■’pyit'z.n-’i "1 Rr. thf.i'ntiViCiäufig
Gemeinde Uezwil
Kanton Aargau
Teilgestaltungsplan „Baumgartenacker Ost“ Sondernutzungsvorschriften gemäss § 21 BauG Beschlossen vom Gemeinderat am 13. März 2023
weiterer Bestandteil des Teilgestaltungsplanes: Situationsplan 1:500
Mitwirkungsbericht vom 16.01.2023 Vorprüfungsbericht vom 14.11.2022
Öffentliche Auflage vom 27.01.2023-27.02.2023 Beschlossen vom Gemeinderat am 13. März 2023
Gemeindearnrnz^n
Gemeindeschreiberin
I. Werner frottmann
Nicole Jenni
Genehmigungsvermerk:
Genehmigung durch den Vorsteher des Departements Bau, Verkehr und Umwelt
Vom Departement Bau, Verkehr und Umwelt genehmigt am ...
Genehmigungsdatum Qjc. .
SLo'ìò
Aarau, den
Abteilung Raumentwicklung BVU
Marti Partner, Architekten und Planer AG, Zürich und Lenzburg
Gemeinde Uezwil Sondernutzungsvorschriften
| Teilgestaltungsplan Baumgartenacker Ost | Vom Gemeinderat beschlossen am 13. März 2023
2
Inhalt Einleitung
3
Art. 1 Zweck / Ziele
3
Art. 2 Bestandteile
3
Art. 3 Gestaltungs- und Umgebungskonzept
3
Art. 4 Geltungsbereich
3
Art. 5 Ergänzendes Recht
3
2
Überbauung
5
Art. 6 Baubereiche
5
Art. 7 Gebäudegestaltung
5
Art. 8 Dachgestaltung
6
1
3
7
Art. 9 Umgebungsgestaltung
7
4
Erschliessung
9
Art. 10 Verkehrsfläche
9
Art. 11 Parkfelder
9
Art. 12 Sichtzone
10
5
11
Energie
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Art. 13 Minergie - Standard
11
6
Entsorgung
11
Art. 14 Entsorgung
11
7
r
Umgebungsgestaltung
Schlussbestimmungen
12
Art. 15 Qualitätssicherung
12
Art. 16 Inkrafttreten
12
Gemeinde Uezwil Sondernutzungsvorschriften
| Teilgestaltungsplan Baumgartenacker Ost | Vom Gemeinderat beschlossen am 13. März 2023
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1 Einleitung
Art. 1 Zweck / Ziele
Der Teilgestaltungsplan „Baumgartenacker Ost“ regelt die Rahmen bedingungen für eine einheitliche Gestaltung und Umgebung der Par zellen 258 und 259 gemäss Zielsetzungen §5 BNO insbesondere, dass die gemeinsame Erschliessung über die Hinterdorfstrasse ge mäss Gestaltungs- und Umgebungskonzept Ost auch für den Teilbe reich West gilt.
Art. 2 Bestandteile
Der Teilgestaltungsplan besteht aus folgenden rechtsverbindlichen Bestandteilen: - Sondernutzungsvorschriften - Situationsplan M. 1:500 2
Folgendes Konzept ist weg leitend: - Gestaltungs- und Umgebungskonzept M. 1:500 Stand: 22. Juli 2022;
3
Folgender Bestandteil dient zur Orientierung: - Planungsbericht - Plan 1: Grundlagen und Analyse - Plan 2: Variantenstudie Var.1 - Plan 2: Variantenstudie Var.2
Art. 3 Gestaltungs- und
Umgebungskonzept
’ Hinsichtlich der Bebauungsstruktur und der Umgebungsgestaltung ist das gemäss §5 Abs. 2 BNO Gestaltungs- und Umgebungskonzept wegleitend. Abweichungen vom Gestaltungs- und Umgebungskon zept sind im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens zulässig, wenn mindestens eine gleichwertige Gestaltungsqualität erzielt wird.
Art. 4 Geltungsbereich
Der Geltungsbereich des Teilgestaltungsplans GP «Baumgarten acker Ost» ist im Situationsplan mit dem Teilgestaltungsplanperimeter festgelegt und umfasst teilweise die Parzellen 258 und 259.
Art. 5 Ergänzendes Recht
Soweit die nachstehenden Vorschriften nichts Abweichendes bestim men, gelten die Bestimmungen der Bau- und Nutzungsordnung
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| Teilgestaltungsplan Baumgartenacker Ost 1 Vom Gemeinderat beschlossen am 13. März 2023
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(BNO)'' und des Bauzonenplanes der Gemeinde Uezwil, insbesondere die Vorschriften der Wohnzone W2.
2 Vorbehalten bleiben die Vorschriften des eidgenössischen und kan tonalen Rechts.
■'Gemeinde Uezwil, Bau- und Nutzungsordnung BNO, Genehmigung durch den Regierungsrat voraussichtlich im Frühjahr 2022
j Teilgestaltungsplan Baumgartenacker Ost | Vom Gemeinderat beschlossen am 13. März 2023
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2 Überbauung
Art. 6 Baubereiche
1 Der Teilgestaltungsplan weist zwei Baubereiche Nord und Süd gemäss Situationsplan auf. 2 Klein- und Anbauten, Kleinstbauten, unterirdische Bauten gemäss Bauverordnung sind, ausgenommen die Grünzäsur gemäss §9 Abs. 5, dem Siedlungsrand gemäss §9 Abs.7, der Wildblumenwiese §9 Abs. 9 der Verkehrsfläche gemäss §10 sowie den Zugangsbereichen gemäss
Art. 11 Abs.3 SNV, auch ausserhalb der Baubereiche zulässig. Dies im
Rahmen der BNO und der kantonalen Gesetzgebung.
2 Die Baubereichsgrenzen ersetzen die zonengemässen Grenzab stände sowie die gesetzlichen Strassenabstände.
Ausnützungsziffer
Die maximale Ausnützungsziffer beträgt 0.51 und die minimale Aus nützungsziffer beträgt 0.3 im gesamten Teilperimeter.
Gebäude
5 Es sind mindestens zwei Gebäude gemäss Ziff. 2.1 Anhang 1 BauV pro Baubereich zu erstellen. Ein zusätzliches Geschoss ist nicht gestat tet. Im Baubereich Nord ist eine Überbauung mit mindestens zwei Dop peleinfamilienhäusern vorzusehen. Maximal sind für den Baubereich Nord drei Wohneinheiten pro Gebäude zulässig. Im Baubereich Süd sind freistehende Einfamilienhäuser vorzusehen.
Gebäudeabstand
®Der minimale Gebäudeabstand innerhalb eines Baubereiches kann re duziert werden. Der Gemeinderat kann im Rahmen des Baubewilli gungsverfahrens ein Nachweis verlangen, dass die Wohnhygiene ein gehalten werden kann.
Art. 7 Gebäudegestaltung
Die Gestaltung gemäss Gestaltungs- und Umgebungskonzept ist weg leitend. Es sind folgende qualitative Merkmale für die Gebäudegestal tung zu erreichen: - klare und ruhig in Erscheinung tretende Volumen mit rechteckigen Gebäudeflächen, - einheitliche Dachgestaltung pro Baubereich,
- Ausrichtung der Gebäude Nord - Süd, - homogenes Fassadenbild und nicht blendenden Materialien. - Terrassen, Balkone, Loggien, Treppenhäuser, Vordächer, techni sche Bauten usw. müssen mit dem Hauptkubus harmonieren
Materialien und Farbgebung
2 Die Materialien und Farbgebung der Bauten müssen auf die ländliche Umgebung abgestimmt werden. Es sollen charakteristische ländliche Materialien zum Einsatz kommen sowie gedeckte, geerdete Farben ver wendet werden.
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Art. 8 Begrünung Flachdächer
i Flachdächer sind gemäss SIA Norm 312 vom 1.11.2013 retentions wirksam zu gestalten und zu begrünen. Die Substratschicht muss min destens 12 cm dick sein. Kombinationen mit Solaranlagen und Regen wassernutzungen sind zugelassen.
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3 Umgebungsgestaltung2
Art. 9 Umgebungsgestaltung
'' Das Gestaltungs- und Umgebungskonzept ist für die Beurteilung der Umgebungsgestaltung wegleitend. Die detaillierte Umgebungsgestal tung ist in den jeweiligen Baugesuchen auszuweisen.
Den Wohnungen zugeordnete Freiräume im Teilbereich A
2 Die Übergänge zwischen den Freiräumen für die Wohnungen im 1. Vollgeschoss und denjenigen, die gemeinschaftlich genutzt werden, sind im Teilbereich A, sorgfältig zu gestalten und im Umgebungsplan darzustellen.
Einfriedungen
® Einfriedungen sind generell bis 1.40 m Höhe zulässig. Höhere Einfrie dungen sind nur in durchlässiger Art gestattet, kombiniert mit lockeren Pflanzungen (wie Spalierobst oder Wildhecken), so dass Durchblicke möglich sind.
Böschungen
Grössere künstliche Verbauungen (Stützmauern und dergleichen) sind nicht zugelassen. Böschungen sind in der Regel mit einem Verhältnis 2:3 zu gestalten. In begründeten Ausnahmesituationen sind Böschun gen mit einer Neigung bis 1:1 oder eine künstliche Verbauung möglich.
Übergang Strassenraum 5 Der, im Situationsplan bezeichneten Bereich des Überganges zwi Hinterdorfstrasse schen Hinterdorfstrasse und Baubereich im Süden sind Einfriedigungen nur in Form von lockeren Pflanzungen (wie Spalierobst oder Wildhe cken) gestattet, so dass der Übergang zum Strassenraum möglichst durchlässig bleibt. Grünzäsur
® Die im Situationsplan eingezeichnete Grünzäsur muss gestützt auf
Art. 40a BauG als ökologische Ausgleichsfläche gestaltet werden und dient
als ökologischer Korridore der naturnah und ökologisch hochwertig (mit standortheimischen Bäumen, Sträuchern, Stauden und Wiesenflächen) anzulegen ist. Er ist von allen Bauten und Anlagen^ freizuhalten.
Baumneupflanzungen
Pro Baubereich sind mindestens zwei hochstämmige, standortge rechte Bäume (einheimischer Laub- oder Obstbaum'*) zu pflanzen. Die Bäume sind zeitgleich mit der Überbauung zu realisieren. Für die Baum pflanzung ist möglichst ein Standort im gewachsenen Terrain, jedenfalls aber ein Wurzelraum mit einer Tiefe von mindestens 1.5m sicherzustel len. Der genaue Standort ist im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens im Umgebungsplan auszuweisen.
Siedlungsrand
8 Der im Situationsplan bezeichnete Siedlungsrand ist sorgfältig, vielfäl tig und in Abstimmung auf die angrenzende Landschaft zu gestalten. Für die Begrünung entlang des Siedlungsrandes sind standortgerechte
2 Vgl. auch Vorschriften in der BNO, namentlich § 56 Umgebungsgestaltung und § 59 Siedlungsränder 3 Definition Bauten und Anlagen siehe § 6 Baugesetz
Bioterra Informationsblatt Mitteleuropäische Wildsträucher und Kleinbäume
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Pflanzen zu verwenden. Durchblicke ins Kulturland müssen erhalten bleiben. Er ist von allen Bauten und Anlagen^ freizuhalten. Wildblumenwiese
® Der Umgebungsbereich ‘’Wildbiumenwiese"6ist ein ökologisch hoch wertiger Bereich
- mit einer Wildblumenwiese, - ohne Bäume - es sind keine Bäume zugelassen.
5 Definition Bauten und Anlagen siehe § 6 Baugesetz 6 Leitfaden "Naturnahe Umgebung” der Stadt Aarau vom März 2020 / "BIOTERRA INFOBLATT MITTELEUROPÄISCHE WILDSTRÄUCHER UND KLEINBÄUME” von 2014-2016. Aktuellere Pflanzlisten für die Region von ähnlich qualifizierten Fachstellen sind ebenfalls zulässig.
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4 Erschliessung^
Art. 10 Verkehrsfläche
1 Die im Situationsplan eingetragene Erschliessungsstrasse ist im Mischprinzip zu erstellen. Für die Erschliessung der Parzelle 257 (Teil gestaltungsplan «Baumgartenacker West») kann die Strasse verbreitert werden. Die Dimensionierung ist im Rahmen des Teilgestaltungsplan «Baumgartenacker West» zu bestimmen. Ab der im Situationsplan als gemeinsame Verkehrsfläche bezeichneten Bereich darf nur eine Zufahrt in den Teilgestaltungsplanperimeter «Baumgartenacker West» erfol gen.
Zufahrt Landwirtschaft
2 Die unbefestigte Zufahrt für landwirtschaftliche Fahrzeuge zum an grenzenden Landwirtschaftsgebiet ist im Situationsplan bezeichnet.
Überfahrbarer Bereich
3 Der im Situationsplan bezeichnete überfahrbare Bereich ist als unver siegelte Fläche zu erstellen und dient als Manövrierfläche für landwirt schaftliche Fahrzeuge bis im Rahmen des Gestaltungsplanes «Baum gartenacker West» eine gemeinsame Lösung erstellt wird. Mit Erstel lung der vollständigen Erschliessung der Teilperimeter Ost und Teilpe rimeter West ist die überfahrbare Fläche als Grünfläche zu gestalten.
Sicherung der Erschliessung
Ein öffentlich - rechtliche Vertrag (Anmerkung im Grundbuch) zur Er schliessung des Teilgestaltungsplangebietes Ost auch für die landwirt schaftliche Erschliessung des angrenzenden Kulturlandes muss spätes tens bei der ersten Baueingabe vorliegen.
Art. 11 Parkierung
Die Anzahl der Parkfelder für Bewohner und Besucher darf die vor schriftsgemäss berechnete obere Grenze des Pflichtbedarfs gemäss VSS 40 281 Parkieren - Angebot an Parkfeldern für Personenwagen, Ausgabe 2019-03 nicht überschreiten.
Tiefgarage
2 Werden im Baubereich Nord mehr als vier Wohneinheiten geplant, hat die Parkierung unterirdisch zu erfolgen. Die Rampe zur Tiefgarage ist ins Gebäude zu integrieren und im Situationsplan bezeichneten Bereich anzuordnen.
Zufahrtsbereiche
3 Die Bereiche für die Zufahrten sind im Situationsplan festgelegt. Es ist maximal eine Zufahrt pro Gebäude gestattet. Vom §51 BNO Garagen vorplätze darf nicht abgewichen werden.
7 Vgl. auch. BNO, Kapitel 5.4 Ausstattung
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Art. 12 Sichtzonen
Die Einhaltung der notwendigen Sichtzonen (insbesondere Einmün dung der Verkehrsfläche gemäss § 10 Abs. 1 SNV und in Bezug zum Baumgartenweg) sind im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens nachzuweisen.
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I Teilgestaltungsplan Baumgartenacker Ost I Vom Gemeinderat beschlossen am 13. März 2023
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Energie
Art. 13 Minergie - Standard
Für Neubauten gilt als Minimalanforderung der Minergie-Standard. Die Beurteilung erfolgt gemäss dem «Nutzungsreglement Marke MINERGIE®» und dem «Produktreglement Minergie-Gebäudestandards», beide Stand Januar 2021.Der erforderliche Nachweis ist im Baubewilligungsverfahren zu erbringen.
6 Entsorgung^
Art. 14 Entsorgung
An der im Situationsplan bezeichneten Stelle sind die gemeinsamen Entsorgungsanlagen zu erstellen. Diese sind zu überdachen und gut in die Umgebungsgestaltung einzubinden.
8 Vgl. auch BNO, Kapitel 5.4 Ausstattung §53
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7 Schlussbestimmungen
Art. 15 Qualitätssicherung
Der Gemeinderat bietet der Bauherrschaft die fachliche Beratung an.
Beratung Bestandteile Baugesuch
2 Mit dem Baugesuch sind gleichzeitig einzureichen:
- Material- und Farbkonzept - detaillierter Umgebungsplan Fachgutachten
^Zur Beurteilung, ob ein Bauvorhaben den qualitativen Zielsetzungen des Gestaltungsplans entspricht, kann der Gemeinderat ein unabhängi ges Fachgutachten einholen.
Art. 16 Inkrafttreten
'' Der Teilgestaltungsplan «Baumgartenacker Ost» tritt mit der Geneh migung durch das Departement Bau, Verkehr und Umwelt in Kraft.
Änderung und Aufhebung
2 Die Änderung oder Aufhebung erfordert das gleiche Verfahren wie der Erlass.
Genehmigung
S888 ★ KANTON AARGAU
DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT
BFSE/aprv
Versand:
Datum Genehmigung: 20.06.2023
2 2. Juni 2023
Geschäfts-Nr. BVUARE.22.41
Gemeinde Uezwil; Gestaltungsplan Teilgestaltungsplan "Baumgartencker Ost"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung
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Sachverhalt
1. Planungsrechtliches Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
14. November 2022 3. Januar 2022 bis 1. Februar 2022 27. Januar 2023 bis 27. Februar 2023 13. März 2023 2. Mai 2023 17. April 2023
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt.
1.2 Genehmigungsbehörde
Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3 Rechtsschutz Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.
2. Planungsrechtliche Grundlage der Vorlage
Die Vorlage stützt sich auf den am 29. März 2023 genehmigten Nutzungsplan Siedlung ab.
3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage
Das rund 0,58 ha grosse Areal liegt in der Wohnzone (W2.) mit überlagerter Gestaltungsplanpflicht (GP-Pflicht). Bereits im Rahmen des räumlichen Entwicklungsleitbilds wurden die Zielsetzungen für die Entwicklung dieses Gebiets definiert. Diese Vorgaben wurden in § 5 Bau- und Nutzungsordnung (BNO) als gebietsspezifische Zielvorgäben verankert.
J:\03_Geschäfte\3_GenBhmloungen\02_ARE\OSR\20211215_bdv_22.41 .docx
Das Areal wird in zwei Teilgebiete unterteilt. Mit der vorliegenden Planung soll nur das rund 0,26 ha grosse, östliche Teilgebiet mit den Parzellen 257 und 258 beplant werden. 3.2 Gegenstand der Genehmigung
Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte der vom Gemeinderat Uezwil am 13. März 2023 be schlossenen Vorlage; ■ • Gestaltungsplan (GP) "Baumgartenacker Ost" bestehend aus: • Situation 1:500 • Sondernutzungsvorschriften (SNV)
Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im Planungsbericht der Gemeinde vom 13. März 2023 erläu tert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 Raumplanungsverordnung [RPV]).
3.3 Vorprüfungsergebnis
Die Vorprüfung ist mit Bericht vom 14. November 2022 mit Vorbehalten abgeschlossen worden. Diese wurden alle bereinigt.
Erwägungen
4. Gesamtbeurteilung 4.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichti gung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören insbesondere die Anforderungen nach § 21 BauG. 4.2 Raumplanerische Beurteilung Im Sinne der hochwertigen Siedlungsentwicklung bezwecken Gestaltungspläne, ein Areal besonders gut auf die bauliche und landschaftliche Umgebung sowie die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung ab zustimmen. Gestaltungspläne können vom allgemeinen Nutzungsplan abweichen, wenn dadurch ein siedlungs- und landschaftsgestalterisch besseres Ergebnis erzielt und die zonengemässe Nutzungs art nicht übermässig beeinträchtigt wird. 4.2.1 Planungsperimeter
Gemäss § 5 Abs. 1 BNO gilt für das Areal "Baumgartenacker" die GP-Pflicht. Nach § 4 Abs. 1 BNO . kann das Areal daher nur erschlossen (und überbaut) werden, wenn ein rechtskräftiger GP vorliegt. Im Normalfall wird für das gesamte Areal ein GP erarbeitet, besonders wenn eine gemeinsame Er schliessung und eine gute Einordnung der Bauten mit dem GP sichergestellt werden soll. Aus fachli cher Sicht ist es jedoch möglich, dass für ein Areal mehrere Teil-GP erarbeitet werden. Dies setzt eine nachvollziehbare Begründung durch die Planungsbehörde voraus. Dabei ist zwingend sicherzu stellen, dass die Ziele der BNO erfüllt und mit dem weiteren GP umgesetzt werden können. Der Gemeinderat hat sich mit einer etappierten Entwicklung dieses Gebiets auseinandergesetzt und der Aufteilung des Areals in zwei Teil-GP "Baumgartenacker Ost und West" zugestimmt (Protokol lauszug vom März 2021). Die Gemeinde begründet die Aufsplittung im Planungsbericht (Kapitel 1.3) und legt dar, dass die Ziele gemäss § 5 Abs. 1 BNO erreicht werden können.
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■
Das Areal ist insgesamt nicht sehr gross. Die gemeinsame Erschliessung als wichtiges Element einer gesamtheitlichen Betrachtung über beide Teilgebiete ist hinreichend sichergestellt. Im Übrigen können die zwei Teilgebiete gut abgegrenzt werden. Die Abweichungen von der Regelbauweise sind im Gebiet Ost gering. Unter Berücksichtigung des vorliegenden Einzelfalls ist eine Aufteilung des (GP-Pflichtigen) Areals vertretbar.
4.2.2 Siedlungsentwicklung nach innen
Schlüsselgebiet nach S 1.2 Gemäss Richtplankapitel S 1.2, Planungsanweisung 2.1 sind die Gemeinden gehalten, aufzuzeigen, wie mit den kommunalen Planungsinstrumenten die behördenverbindlichen Entwicklungsziele ge währleistet werden. Im räumlichen Entwicklungskonzept hat die Gemeinde das Gebiet "Baumgarten acker" als Schlüsselgebiet für die Gemeindeentwicklung definiert. Nach den Darlegungen der Ge meinde im Rahmen der Gesamtrevision der allgemeinen Nutzungsplanung soll eine richtplankon forme Nutzung der Reserven (60 E/ha) insbesondere mit GP-Pflichten mit Zielvorgaben gewährleis tet werden. Gestützt auf das Gestaltungs- und Umgebungskonzept sollen im Teilgebiet Ost die planungsrechtli chen Voraussetzungen für die Realisierung von vier Gebäuden mit sechs Wohnungen geschaffenwerden. Gemäss den Berechnungen im Planungsbericht (Kapitel 4.2) entspricht dies einer Einwoh nerdichte von rund 60 Einwohnerinnen und Einwohnern pro Hektare (E/ha). Die Dichte wird von der Gemeinde insbesondere aufgrund der sensiblen Lage am Hang als angemessen beurteilt. Die Be- . rechnungen in Kapitel 4.2 zeigen weiter auf, dass mit der skizzierten Bebauung über den gesamten Planungsp'erimeter "Baumgartenacker Ost" eine Ausnützung von 0,51 erreicht wird. Mit den Vorgaben in den SNV, insbesondere § 6 Abs. 5 SNV (Gebäudetypologie und minimale An zahl) wird das Erreichen der angestrebten Dichte verbindlich geregelt. Ausgleich anderer Planungsvorteile
Andere Planungsvorteile, die durch Um-/Aufzonungen oder aufgrund anderer Planungsmassnahmen resultieren, können seitens Gemeinde mittels verwaltungsrechtlichen Vertrags ausgeglichen werden.
4.2.3 Siedlungsqualität Eine wesentliche Aufgabe der Nutzungsplanung ist es, die Siedlungsqualität zu fördern.
In § 5 BNO sind die Zielvorgaben für das GP-Gebiet "Baumgartenacker Ost" festgelegt. Demnach ist/sind: • eine besonders gute Einordnung der Bauten in das bestehende Terrain unter Rücksichtnahme der bestehenden Bebauung vorzusehen; • die Verzahnung von Siedlung und Landschaft durch lockere Begrünung mit standortgerechten Einzelbäumen (zum Beispiel Hochstammobstbäume) zu erreichen; • die Materialien und Farbgebung der Bauten auf die ländliche Umgebung abzustimmen und • der Siedlungsrand sorgfältig, vielfältig und in Abstimmung auf die angrenzende Landschaft zu ge stalten. Für die Begrünung entlang des Siedlungsrands sollen standortgerechte Pflanzen verwen det werden. • Ferner werden der Bau von Terrassenhäusern sowie ein zusätzliches Geschoss ausgeschlossen.
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Ortsbild und Städtebau Ausqanqslaqe
Das Ortsbild von Uezwil ist gemäss Inventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) als regional bedeutend eingestuft. Das fragliche Gebiet liegt gemäss ISOS in der Umgebungsrichtung II (unverbautes Agrarland) mit dem Erhaltungsziel "a" (erhalten der Beschaffenheit als Kulturland oder Freifläche). Uezwil liegt in einer breiten, leicht hügeligen Mulde. Das Dorf hat sich entlang von Ausfallstrassen entwickelt. Vom Mitteldorf im Südwesten gehen somit drei Siedlungsrichtungen aus, in deren Zwi schenbereichen sich Felder und Obstbäume bis weit in das Dorf hinein erstrecken. So grenzen viele Häuser an die offene Landschaft an. Während das Dorf landschaftlich sehr reizvoll liegt, hat das Ortsbild wegen dem Neubau zahlreicher Wohnhäuser in den letzten Jahrzehnten keine ausgeprägte Silhouette oder traditionell bäuerlichen Charakter mehr.
Das GP-Gebiet ist ein noch unüberbauter Bereich, auf dem sich heute vier grosse Bäume befinden. An seinem nördlichen Rand stösst das Gebiet direkt an die Hinterdorfstrasse an. Im Süden erreicht die Ausdehnung die Grenze zur Landwirtschaftszone. Westlich und östlich besteht eine Bebauung mit kleinen Wohnhäusern, zwischen denen einzelne ältere Bauernhäuser stehen. Das Terrain fällt von Osten nach Westen ab. Gestaltunqs- und Umqebunqskonzept
Als Grundlage für den GP ist gemäss § 5 Abs. 2 BNO ein einheitliches Gestaltungskonzept sowie ein Umgebungskonzept zü erarbeiten, das aufzeigt, wie eine hohe Wohnqualität mit einer überwiegend naturnah begrünten Umgebung umgesetzt wird.
Das vorliegende Gestaltungs- und Umgebungskonzept beruht auf einem Variantenstudium und um fasst den ganzen GP-Perimeter. Die skizzierte Entwicklungsvorstellung zeigt die Bebauungsstruktur sowie die Erschliessung für das ganze Gebiet auf. Aussagen zur Umgebungsgestaltung sind auf das Teilgebiet Ost beschränkt. Es wird davon ausgegangen, dass im Rahmen der Erarbeitung des TeilGP West zu gegebener Zeit durch die Gemeinde ein ergänzendes Umgebungskonzept einzufordern sein wird. Das ist auch im Planungsbericht festgehalten. Für die Freiraum- und Bebauungsqualität wichtige Elemente des Gestaltungs- und Umgebungskon zepts wurden in Festlegungen des GP (Situationsplan und / oder SNV) überführt, insbesondere:
• Festlegen der Ausrichtung der Gebäude auf Nord-Süd. • Festlegen eines Wildblumenwiesenstreifens (-Böschung) entlang der östlichen Arealgrenze im Situationsplan. • Ausschluss von grösseren künstlichen Verbauungen (Stützmauern und ähnliches) sowie Vorga ben zur Böschungsgestaltung und damit Regelungen zur Einordung der Bauten in das beste hende Terrain. • Umgang mit der Festlegung "überfahrbarer Bereich". Regelung der Nachnutzung (Vorschrift, ei nen Baum zu pflanzen, wenn der Bereich nicht mehr überfahrbar sein muss [§ 10 Abs. 3 SNV])
Mit den Festlegungen im Situationsplan und in den SNV, in Kombination mit den Vorgaben der Re gelbauweise, sind die wichtigsten im Gestaltungs- und Umgebungskonzept enthaltenen Qualitäten stufengerecht hinreichend gesichert. Die Abstimmung einer Tiefgarage mit den in § 7 Abs. 7 SNV vorgeschriebenen Baumpflanzungen ist rechtlich sichergestellt, indem gemäss SNV für diese Baumpflanzungen möglichst ein Standort im gewachsenen Terrain, jedenfalls aber ein Wurzelraum mit einer Tiefe von mindesten 1,5 m gewähr leistet werden muss.
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Natur im Siedlungsgebiet Gestützt auf § 40a BauG ist auf 15 % der Fläche des GP-Perimeters ein ökologischer Ausgleich zu leisten. In intensiv genutzten Gebieten soll eine minimale ökologische Infrastruktur erhalten bleiben, um damit die natürlichen Lebensgrundlagen trotz des zunehmenden Nutzungsdrucks weiterhin zu gewährleisten.
Im Planungsberichtwerden 13,85 % in Form der Grünzäsur (§ 9 Abs. 6 SNV) und der Wildblumen wiesenböschung (§ 9 Abs. 9 SNV) als ökologischer Ausgleich ausgewiesen. Im Situationsplan zu sätzlich räumlich festgelegt ist der Bereich "Siedlungsrand". Nach § 9 Abs..8 SNV ist er vielfältig und in Abstimmung auf die angrenzende Landschaft zu gestalten. Für die Begrünung sind standortge rechte Pflanzen zu venwenden. Er ist von allen Bauten und Anlagen freizuhalten. Der Bereich "Sied lungsrand" nimmt 3,87 % der GP-Perimeterfläche ein (Planungsbericht, Abb. 16). Mit einer Anrech nung des Siedlungsrands zur Hälfte werden 15 % der Fläche des GP-Perimeters erreicht. Einen Bei trag zum ökologischen Ausgleich können zudem die Baumpflahzungen liefern.
Gemäss § 9 Abs. 6 SNV ist pro Baubereich die Pflanzung von mindestens zwei standortgerechten, hochstämmigen Bäumen vorgegeben. Vorgaben zur ökologischen Wertigkeit der gepflanzten Bäume wurden in den SNV ergänzt. Diese Pflanzungen sind gemäss Planungsbericht (Kapitel 4.2) als Er satz für die bestehenden Hochstammobstbäume zu verstehen. Klimaanpassung im Siedlungsgebiet
Aufgrund des Klimawandels ergeben sich für die bauliche Entwicklung neue Herausforderungen wie zunehmende Sommerhitze, längere Trockenperioden sowie häufigere und intensivere Starknieder schläge. In Gebieten mit einer höheren baulichen Dichte, in GP-Gebieten und bei der Überbauung von Freiflächen ist es besonders wichtig, geeignete Massnahmen zur Hitzeminderung umzusetzen. Diese leisten einen entscheidenden Beitrag an die Wohnqualität sowie an das siedlungs- und land schaftsgestalterisch bessere Ergebnis (§ 8 Abs. 3 Bauverordnung, BauV). Für die Umsetzung einer hitzeangepassten Siedlungsentwicklung stehen zwei kantonale Grundlagen .zur Verfügung. Die Klimakarten Aargau (www.aq.ch/klimakarten ) verdeutlichen den Handlungsbedarf ■ auf kommunaler Stufe und im Leitfaden Hitzeangepasste Siedlungsentwicklung (www.aq.ch/klimawandel-siedlunq) sind geeignete Massnahmen zur Hitzeminderung im Siedlungsgebiet aufgeführt. Gemäss der Klimaanalysekarte stellt das gesamte GP-Gebiet ein Kaltluftentstehungsgebiet im Sied lungsraum dar. Aufgrund der gewählten Gebäudestellung, den dazwischenliegenden Grünzäsuren und dem Übergang zum Kulturland, wird die bestehende Kaltluftzufuhr nur mässig eingeschränkt (Planungsbericht, Kapitel 3.3). Die Festlegungen im GP sind hinsichtlich der Klimathematik minimal jedoch zweckmässig. Qualitätssicherung Zur Beurteilung, ob ein Bauvorhaben den qualitativen Zielsetzungen des GP entspricht, kann der Ge meinderat ein unabhängiges Fachgutachten einholen. Im Interesse der Qualitätssicherung wird emp fohlen, im Vollzug konsequent von dieser Regelung Gebrauch zu machen.
4.2.4 Erschliessung Gemäss Gestaltungs- und Umgebungskonzeptsoll die neue Erschliessungsstrasse sowohl das Teil gebiet Ost, das Teilgebiet West sowie die angrenzenden Landwirtschaftsflächen erschliessen. Dies entspricht § 5 BNO, wonach eine gemeinsame Erschliessung über die Strasse Hinterdorf gefordert wird. Im Planungsbericht wird aufgezeigt, welche Erschliessungsvarianten untersucht wurden.
Die rechtliche Sicherstellung der Erschliessung des Perimeters "Baumgartenacker Ost" soll mittels eines öffentlich-rechtlichen Vertrags mit Anmerkung im Grundbuch erfolgen. Diesermuss bei der ersten Baueingabe vorliegen (§10 Abs. 4 SNV).
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Die Erschliessung sowie die Strassenbreite von 3,5 m wird sachgerecht erläutert und entspricht der VSS^-Norm 40 045 gemäss § 41 BauV. Je nach Ausgestaltung des Teilgebiets West ist ein Ausbau der Erschliessungsstrasse notwendig (Planungsbericht, Kapitel 4.2). 4.2.5 Sichtzonen
Die Darlegungen im Planungsbericht (Kapitel 5) zu den Sichtzonen sind sachgerecht. Die getroffe nen Annahmen zu den Geschwindigkeiten sind nachvollziehbar begründet. Das Freihalten der Sichtzonen kann durch den Gemeinderat zur Gewährleistung der Verkehrssicher heit, unabhängig der Festlegung in einem Sondernutzungsplan (beispielsweise im Baubewilligungsverfahren), angeordnet werden (§110 Abs. 3 BauG).
Die im,Situationsplan orientierend dargestellten Sichtzonen werden durch die Verfahrensvorschrift in § 12 SNV rechtlich sichergestellt. Sie sind im Baubewilligungsverfahren nachzuweisen. 4.2.6 Versorgung und Entsorgung Im Situationsplan ist eine gemeinsame Entsorgungsstelle in einem Abstand von ungefähr 15 m zur Hinterdorfstrasse festgelegt.
Vorliegend ist keine Kantonsstrasse und in diesem Sinn kein kantonales Interesse betroffen. Sollte das Entsorgungsfahrzeug.die Erschliessungsstrasse (im Situationsplan "Verkehrsfläche gemäss § 10 Abs. 1 SNV") befahren müssen, ist eine Wendemöglichkeit vorzusehen. Sinngemäss gilt das auch für andere Fahrzeuge der Ver- und Entsorgung. Es ist Aufgabe der Gemeinde, dafür zu sorgen, dass die Ver- und Entsorgung ohne störende Rück wirkungen auf die Gemeindestrasse (Hinterdorfstrasse) und ohne Sicherheitsprobleme abgewickelt werden kann. 4.2.7 Parkierung Die Parkierung wird in § 11 SNV zweckmässig geregelt.
5. Ergebnis
Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.
Beschluss
1. Der Gestaltungsplan Teilgestaltungsplan "Baumgartencker Ost", beschlossen vom Gemeinderat Uezwil am 13. März 2023, wird genehmigt.
2.
Die Abteilung Raumentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.
Stephan Attiger Regierungsrat
I
fff --------------- — ihweizerischer Verband der Strassen- und Verkehrsfachleute
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Verteiler • Gemeinderat, Schulhausstrasse 2, 5619 Uezwil • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Abteilung Raumentwicklung BVU, Sektion Grundlagen und Kantonalplanung, AGIS
• Rechtsabteilung BVU • Abteilung Verkehr BVU
• Departement Volkswirtschaft und Inneres
• Abteilung Register und Personenstand DVI
Rechtsmittelbelehrung
1. Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Laurenzenvorstadt 11, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2.
Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation ini Amtsblatt des Kantons Aar-
,gau zu laufen. Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom
siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
3.
Beschwerdeentscheide können innert gleicher nicht erstreckbarer Frist - neben dem Genehmigungsentscheid gesondert mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, sofern sie durch den Genehmigungsent scheid nicht abgelöst worden sind. 4.
Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche
oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist.
Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaitùngsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird.
Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt. 5.
Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen unter Ziffer 2 bis 4 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 6.
Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu
bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 7.
Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
8.
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Die Genehmigungsbeschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abtei
lung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingese hen werden.
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