Altholzinsel Chüerai
Forest reserves · Obersiggenthal · Repealed Dec 31, 2047
Document
- Number
- AV290
- Kind
- Forest reserves
- Commune
- Obersiggenthal
- Canton
- Aargau
- Level
- Cantonal
- Authority
- Abteilung Wald
- Approved by
- AW
- Adopted
- Sep 23, 1997
- In force since
- Jan 1, 1998
- Repealed
- Dec 31, 2047
- Source
- ÖREBlex, canton Aargau
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Text
Vereinbarung über den langfristigen Nutzungsverzicht im Wald („Altholzinselvertrag“)
Zwischen dem
Kanton Aargau, vertreten durch das Finanzdepartement, Abteilung Wald
und der Ortsbürgergemeinde Obersiggenthai, vertreten durch den Gemeinderat 5415 Obersiggenthai
wird über nachfolgend beschriebene Waldflächen gestützt auf Art. 18c NHG, § 40 Abs. 3 lit. c BauG und § 14a NLD (Beilage 1) und im Sinne des Naturschutzprogramms Wald folgendes vereinbart:
1, Waldfläche (vergleiche Planbeilage M 1; 5’000 datiert vom 13.8.1997) Parz.Nr. Obersiggenthai 1448
Gemeinde
Obersiggenthai 1447 Obersiggenthai 1447
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Koordinaten Haupt Baumarten 665/925 H Bu, Ei Brenni 260/375 Homberg- 664/650 H Bu, Ei, Fö 261/150 hau 663/300 H Bu, Ei, Es, Chüerai Fi, Fö 261/750
Lokalname
Anteil am Waldeigentum
* Legende: - NkB: Naturschutzgebiet von kantonaler Bedeutung (gemäss Richtplan)
Alter
Status *
Fläche (ha)
> 100 NkB
4,31
> 100 NkB
0,91
> 100 NkB
2,63
Total
7,85
3,05 %
^^3 Al/ A30
2
2. Ziel Auf den bezeichneten Waldflächen (Altholzinseln) sollen natürliche, von menschlichen Eingriffen unbeeinflusste Alterungs- und Zerfallsprozesse ablaufen. Damit entstehen Lebensräume insbesondere für diejenigen Tier- und Pflanzenarten, welche auf alte und absterbende Bäume sowie auf totes Holz angewiesen sind.
3. Pflichten der Waldeigenttimerin 3.1 Die Waldeigentümerin verpflichtet sich, in den bezeichneten Waldbeständen auf jegliche Holz nutzung und auf Pflegeeingriffe zu verzichten und der natürlichen Entwicklung freien Lauf zu lassen. Auch tote Bäume sind im Wald zu belassen. 3.2 Sie sorgt für die nötige Aufsicht über die bezeichneten Waldflächen.
3.3 Eingriffe zur Abwehr von Gefahren erfordern die Zustimmung des Kreisforstamtes und werden im Plan festgehalten. Es sind dies insbesondere: Objekt Brenni: Die Sicherheit auf der Zufahrtstrasse zur Schiessanlage und zum Ebnihof muss gewährleistet sein. Objekt Chüerai: Die Zugänglichkeit zu den Privatwaldparzellen bleibt gewährleistet.
4. Entschädigungspflicht des Kantons Der Kanton bezahlt der Waldeigentümerin für den in dieser Vereinbarung festgelegten Nut zungsverzicht eine Entschädigung. Diese wird pauschal für die ganze Vertragsdauer auf
festgelegt und umfasst den Kantons- sowie den Bundesbeitrag.
Die Auszahlung erfolgt einmalig nach Inkrafttreten des Vertrages.
5, Rückforderung der Entschädigung Die Rückforderung der Entschädigung im Falle einer Missachtung der Bestimmungen dieser Vereinbarung bleibt vorbehalten.
6. Bauer der Vereinharnwg Die Vereinbarung tritt am 1.1.1998 in Kraft und gilt für die Dauer von 50 Jahren,
3
7. Weitere Bestimmungen 7.1 . Die Waldeigentümerin ist damit einverstanden, dass anlässlich der nächsten Revision der kommunalen Nutzungsplanung die ausgeschiedenen Altholzinseln öffentlich-rechtlich geschützt werden.
72 Rechte Dritter werden durch diesen Vertrag nicht eingeschränkt. Sollten sich im Interesse des Schutzzieles Einschränkungen und Verbote gegenüber Dritten als notwendig erweisen, so werden diese im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen erlassen. 7.3 Die Entschädigung für den Nutzungsverzicht ist in die Forstreserve einzulegen und darf nur im Rahmen der Bestimmungen über die Forstreserve verwendet werden. 7.4 Die 3 beiliegenden Pläne M 1; 5000, datiert vom 13.8.97 sind verbindlicher Bestandteil der Vereinbarung.
Obersiggenthai, den
z3.. SpM. 1907
Aarau, den 2 3.2.
Ortsbürgergemeinde Obersiggenthai Im Namen des Gemeinderates; Der Gemei nd eamt/änn:
Finanzdepartement Aargau Abteilung Wald Der Kantonsoberförster:
Der Gemeindegehreiber: Stellvertreter^-
Dr. H. Kasper O
Beilagen: - Rechtsgrundlagen -PlanMl; 5000
Ein unterschriebenes Exemplar dieser Vereinbarung geht an; - Ortsbürgergemeinde Obersiggenthai, 5415 Obersiggenthai - Finanzdepartement Aargau, Abteilung Wald, 5000 Aarau
Kopie an: - Einwohnergemeinde Obersiggenthai, 5415 Obersiggenthai - Forstverwaltung Obersiggenthai, 5415 Obersiggenthai - Kreisforstamt 3, 5400 Baden
4
Beilage 1
Rechtsgrundlagen Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHG) vom 1. Juli 1966
Art. 18 c * Schutz und Unterhalt der Biotope sollen wenn möglich aufgrund von Vereinbarungen mit den Grundeigentümern und Bewirtschaftern sowie durch angepasste land- und forstwirtschaftliche Nutzung erreicht werden. 2 Grundeigentümer oder Bewirtschafter haben Anspruch auf angemessene Abgeltung, wenn sie im Interesse des Schutzzieles die bisherige Nutzung einschränken oder eine Leistung ohne entsprechenden wirtschaftlichen Ertrag erbringen.
Gesetz über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen, (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993 §40
Zur Erfüllung dieser Aufgaben treffen Kanton und Gemeinden die erforderlichen Massnahmen, indem sie insbesondere
a) Schutzzonen ausscheiden; b) Vorschriften oder Verfügungen über den Schutz, die Gestaltung und den Unterhalt von Schutzobjekten erlassen; c) Vereinbarungen über die Bewirtschaftung und die Erhaltung abschliessen; d) die Kosten für den Schutz, die Gestaltung und den Unterhalt von Schutzobjekten ganz oder teilweise übernehmen. Dekret über den Natur- und Landschaftsschutz (NLD) vom 26. Februar 1985, Änderung vom 16. Januar 1996
§14a ‘ Durch das Finanz- oder das Baudepartement können in gegenseitiger Absprache Vereinbarungen über den langfristigen Nutzungsverzicht in Waldreservaten abgeschlossen werden.
2 Die Vereinbarungen werden in der Regel über einen Zeitraum von 50 Jahren abgeschlossen Im übrigen gelten die Bestimmungen von § 14 Abs. 2 und 3 dieses Dekretes sinngemäss.
Beilage 4 Finanzdepartement Aargau Abt. Wald
Altholzinsel: Chüerai
OBG Obersiggenthai
Planausschnitt 1:5
vom 13.8.1997
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IChüerai
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Rohalde