Altholzinsel Moos-Risleten
Forest reserves · Frick · Repealed Dec 31, 2049
Document
- Number
- AV330
- Kind
- Forest reserves
- Commune
- Frick
- Canton
- Aargau
- Level
- Cantonal
- Authority
- Abteilung Wald
- Approved by
- AW
- Adopted
- Feb 7, 2000
- In force since
- Jan 1, 2000
- Repealed
- Dec 31, 2049
- Source
- ÖREBlex, canton Aargau
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Text
N Vereinbarung über den langfristigen Nutzungsverzicht im Wald zwischen der Ortsbürgergemeinde Frick, vertreten durch den Gemeinderat, und dem Kanton Aargau, vertreten durch die Abteilung Wald des Finanzdepartementes wird über nachfolgend beschriebene Waldflächen, gestützt auf Art. 18c NHG, § 40 Abs. 3 lit. c BauG und § 14a NLD (Beilage 1) und im Sinne des Naturschutzprogramms Wald, Folgendes vereinbart:
1. Waldflächen (vgl. beiliegende Situationspläne 1:5000, datiert vom 2. September 1999) Gemeinde
Parz. Nr.
Lokalname Koord.
Haupt-Baumarten
Alter (Jahre)
Status *)
Fläche
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Frick
1241
MoosRisleten
642 1 / 262 6
Esche, Eiche
80-150
NkBW
2.7 ha
Frick
1251
FrickbergGraubühl
645 2 / 262 2
Buche
80-120
teilw. NkBW
4.0 ha
Total Hektaren = Anteil am Waldeigentum der Ortsbürgergemeinde Frick voll 211
6.7 ha 3.2 %
*) Legende: — NkBW: Naturschutz von kantonaler Bedeutung im Wald (gemäss kantonalem Richtplan)
2. Ziel Auf den bezeichneten Waldflächen (Altholzinseln) sollen natürliche, von menschlichen Eingriffen unbeeinflusste Alterungs- und Zerfallsprozesse ablaufen. Damit entstehen Lebensräume insbesondere für diejenigen Tier- und Pflanzenarten, welche auf alte und absterbende Bäume sowie auf totes Holz angewiesen sind.
3. Pflichten der Waldeigentümerin 3.1 Die Waldeigentümerin verpflichtet sich, in den bezeichneten Waldbeständen auf jegliche Holznutzung und auf Pflegeeingriffe zu verzichten und der natürlichen Entwicklung freien Lauf zu lassen. Auch tote Bäume sind im Wald zu belassen.
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2
3.2 Sie sorgt für die nötige Aufsicht über die bezeichneten Waldflächen.
4. Entschädigungspflicht des Kantons Der Kanton bezahlt der Waldeigentümerin für den in dieser Vereinbarung festgelegten Nutzungsverzicht eine einmalige Vorausentschädigung im Betrag von
Die Entschädigung umfasst den Kantons- und den Bundesbeitrag. Die Auszahlung erfolgt im Jahr 2000.
5. Rückforderung der Entschädigung Die Rückforderung der Entschädigung im Falle einer Missachtung der Bestimmungen dieser Vereinbarung bleibt vorbehalten.
6. Dauer der Vereinbarung Vorbehältlich der Genehmigung durch die Ortsbürgergemeindeversammlung vom 26. November 1999 tritt diese Vereinbarung am 1. Januar 2000 in Kraft und gilt für die Dauer von 50 Jahren.
7. Weitere Bestimmungen 7.1 Die Waldeigentümerin ist damit einverstanden, dass anlässlich der nächsten Revision der kommunalen Nutzungsplanung die ausgeschiedenen Altholzinseln öffentlichrechtlich geschützt werden. 7.2 Rechte Dritter werden durch diesen Vertrag nicht eingeschränkt. Sollten sich im Interesse des Schutzzieles Einschränkungen und Verbote gegenüber Dritten als notwendig erweisen, so werden diese im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen erlassen. 7.3 Die Entschädigung für den Nutzungsverzicht ist in die Forstreserve einzulegen und darf nur im Rahmen der Bestimmungen über die Forstreserve verwendet werden.
3
7.4 Die beiliegenden Situationspläne 1: 5000 "Altholzinsel Moos-Risleten" und "Altholzinsel Frickberg-Graubühl", datiert vom 2. September 1999, sind verbindliche Bestandteile der Vereinbarung.
Frick, den -73 -e(c3---vc)fr
200o
Ortsbürgergemeinde Frick Namens des Gemeinderates Der Gemeindeammann:
Aarau, den -7.
155
Finanzdepartement Aargau Abteilung Wald Chef Abteilung Wald: /47
Der Gemeindeschreiber:
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«4
0. - e-7—
Dr. H. Kasper
Beilagen: - (Beilage 1) Rechtsgrundlagen - (Beilage 2) Situationspläne 1: 5000 "Altholzinsel Moos-Risleten" und "Altholzinsel FrickbergGraubühl" vom 2. September 1999
Ein unterschriebenes Exemplar dieser Vereinbarung geht an: - Ortsbürgergemeinde 5070 Frick - Finanzdepartement Aargau, Abteilung Wald
Kopie an: - Einwohnergemeinde 5070 Frick - Forstverwaltung 5070 Frick - Kreisforstamt 1, 5070 Frick
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Beilage 1 zur Vereinbarung über den langfristigen Nutzungsverzicht im Wald zwischen dem Kanton Aargau und der Ortsbürgergemeinde Frick
Rechtsgrundlagen Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHG) vom 1. Juli 1966 Art. 18 c Schutz und Unterhalt der Biotope sollen wenn möglich aufgrund von Vereinbarungen mit den Grundeigentümern und Bewirtschaftern sowie durch angepasste land- und forstwirtschaftliche Nutzung erreicht werden. I
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Grundeigentümer oder Bewirtschafter haben Anspruch auf angemessene Abgeltung, wenn sie im Interesse des Schutzzieles die bisherige Nutzung einschränken oder eine Leistung ohne entsprechenden wirtschaftlichen Ertrag erbringen.
Gesetz über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen, (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993 § 40 3
Zur Erfüllung dieser Aufgaben treffen Kanton und Gemeinden die erforderlichen Massnahmen, indem sie insbesondere
a) Schutzzonen ausscheiden; b) Vorschriften oder Verfügungen über den Schutz, die Gestaltung und den Unterhalt von Schutzobjekten erlassen; c) Vereinbarungen über die Bewirtschaftung und die Erhaltung abschliessen; d) die Kosten für den Schutz, die Gestaltung und den Unterhalt von Schutzobjekten ganz oder teilweise übernehmen.
Dekret über den Natur- und Landschaftsschutz (NLD) vom 26. Februar 1985, Änderung vom 16. Januar 1996 § 14a 1 Durch das Finanz- oder das Baudepartement können in gegenseitiger Absprache Vereinbarungen über den langfristigen Nutzungsverzicht in Waldreservaten abgeschlossen werden. 2
Die Vereinbarungen werden in der Regel über einen Zeitraum von 50 Jahren abgeschlossen. Im übrigen gelten die Bestimmungen von § 14 Abs. 2 und 3 dieses Dekretes sinngemäss.
Beilage zur
Vereinbarung über den langfristigen Nutzungsverzicht im Wald zwischen dem Kanton Aargau und der OBG Frick
Altholzinsel Frickberg-Graubühl OBG Frick 4.0 ha Situation 1 5000
Kreisforstamt 1 Frick rei /erförster
Kurt Steck
A ne t'
..........
•
Beilage zur
Vereinbarung über den langfristigen Nutzungsverzicht im Wald zwischen dem Kanton Aargau und der OBG Frick
Altholzinsel Moos-Risleten OBG Frick 2.7 ha Situation 1: 5000
2, y
Kreisforstamt 1 Frick Der Kreisnberforster
Kurt Steckr