Altholzinsel Wollstel

Forest reserves · Obermumpf · Repealed Dec 31, 2050

Document

Number
AV383
Kind
Forest reserves
Commune
Obermumpf
Canton
Aargau
Level
Cantonal
Approved by
AW
Adopted
Dec 4, 2000
In force since
Jan 1, 2001
Repealed
Dec 31, 2050

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Text

1-1c€, J N. 42q

Vereinbarung über die Ausscheidung der Altholzinseln Mumpferflue und Wollstel zwischen der

Einwohnergemeinde Obermumpf, vertreten durch den Gemeinderat, und dem

Kanton Aargau, vertreten durch die Abteilung Wald des Finanzdepartementes, wird über nachfolgend beschriebene Waldflächen, gestützt auf Art. 20 WaG, §§ 5 und 25 AWaG und § 2 AWaD (Beilage 1) und im Sinne des kantonalen Naturschutzprogramms Wald, Folgendes vereinbart:

1. Waldflächen (vergleiche die beiden Planbeilagen M 1:5000, datiert vom 25. Oktober 2000) Parz. Nrn.

Gemeinde Obermumpf

537,538,540,558,568

Obermumpf 873

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Lokalname

Koordinaten

HauptBaumarten

(Jahre)

Alter

Status *)

Fläche

Mumpferflue

637 2 / 265 8

Bu, (Fi)

5-130

NkB, NkBW

10.92 ha

Wollstel

636 2 / 264 8

Bu/Es/Li/Ta

80-130

N1(13W

3.36 ha

Total 14.28ha = Anteil am Waldeigentum 51 % *) Legende: — NkB: Naturschutzgebiet von kantonaler Bedeutung (gemäss kantonalem Richtplan) — NkBW: Naturschutzgebiet von kantonaler Bedeutung im Wald (gemäss kantonalem Richtplan)

2. Ziel Auf den bezeichneten Waldflächen (Altholzinseln) sollen von menschlichen Eingriffen unbeeinflusste Alterungs- und Zerfallsprozesse ablaufen können. Damit entstehen Lebensräume insbesondere für diejenigen Tier- und Pflanzenarten, welche auf alte und absterbende Bäume sowie auf totes Holz angewiesen sind.

3. Pflichten der Waldeigentümerin 3.1 Die Waldeigentümerin verpflichtet sich, in den bezeichneten Waldbeständen auf jegliche Holznutzung und auf Pflegeeingriffe zu verzichten und der natürlichen Entwicklung freien Lauf zu lassen. Auch tote Bäume und Äste sind im Wald zu belassen.

2 3.2 Sie sorgt für die nötige Aufsicht über die bezeichneten Waldflächen. 3.3 Eingriffe zur Abwehr von Gefahren erfordern die Zustimmung des Kreisforstamtes und werden schriftlich festgehalten.

4. Leistung des Kantons Der Kanton bezahlt der Waldeigentümerin für die mit dieser Vereinbarung eingerichteten Altholzinseln einen Beitrag. Dieser wird pauschal für die ganze Vertragsdauer auf

festgelegt und umfasst den Kantons- und den Bundesbeitrag. Die Auszahlung erfolgt innerhalb von 2 Jahren nach Vertragsabschluss.

5. Dauer der Vereinbarung 5.1 Die Vereinbarung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft und gilt für die Dauer von 50 Jahren. Die Genehmigung durch die Einwohnergemeindeversammlung bleibt vorbehalten. 5.2 Nach der Unterzeichnung bis zum Inkrafttreten dieser Vereinbarung sind Eingriffe nur mit Zustimmung des Kreisforstamtes erlaubt.

6. Weitere Bestimmungen 6.1 Die Waldeigentümerin ist damit einverstanden, dass anlässlich der nächsten Revision der kommunalen Nutzungsplanung die ausgeschiedenen Altholzinseln öffentlich-rechtlich geschützt werden. 6.2 Rechte Dritter werden durch diese Vereinbarung nicht eingeschränkt. Sollten sich im Interesse des Schutzziels Einschränkungen und Verbote gegenüber Dritten als notwendig erweisen, so werden diese im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen erlassen. 6.3 Die bestehenden Aussichtspunkte auf der Mumpferflue dürfen freigehalten werden. Störender Einwuchs darf an diesen Stellen beseitigt werden.

-3 6.4 Der geleistete Beitrag gemäss Ziffer 4 ist in der Forstrechnung zu verbuchen. 6.5 Die Rückforderung des geleisteten Beitrags im Falle einer Missachtung der Bestimmungen dieser Vereinbarung bleibt vorbehalten. 6.6 Die beiliegenden zwei Pläne M 1:5000, datiert vom 25. Oktober 2000, sind verbindlicher Bestandteil der Vereinbarung.

Obermumpf,

- 4. OZZ. 2000

Einwohnergemeinde Obermumpf Namens des Gemeinderates Der Gemeindeammann:

Aarau,

22 . 11, 2,9 CP 0

Finanzdepartement Aargau Chef Abteilung Wald:

Ge_ce Dr. Heinz Kasper

Die Gemeindeschreiberin:

Beilagen: - Beilage 1: Rechtsgrundlagen - Beilage 2: 2 Pläne M 1:5000

Ein unterschriebenes Exemplar dieser Vereinbarung geht an: - Einwohnergemeinde 4324 Obermumpf - Finanzdepartement Aargau, Abteilung Wald Kopie: - Einwohnergemeinde 4324 Obermumpf (Doppel) - Forstverwaltung 4324 Obermumpf - Kreisforstamt 1, 5060 Frick

4Beilage 1

Rechtsgrundlagen Bundesgesetz über den Wald (WaG) vom 4. Oktober 1991 Art. 20 Bewirtschaftungsgrundsätze " Die Kantone können zur Erhaltung der Artenvielfalt von Fauna und Flora angemessene Flächen als

Waldreservate ausscheiden.

Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaG) vom 1. Juli 1997 §5 IDie Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer haben auf den naturschützerisch besonders wertvollen Flächen Besondere Naturschutzüber den naturnahen Waldbau hinaus je nach Zielsetzung geeignete Pflegemassnahmen zu Gunsten des Artenmassnalunen und Biotopschutzes durchzuführen oder zur Gewährleistung natürlicher Abläufe ganz auf die Holznutzung zu verzichten. 2 Als besonders wertvoll gelten der Waldrand sowie diejenigen Flächen und seltenen Waldgesellschaften, die im Waldentwicklungsplan gemäss § 15 entsprechend bezeichnet sind. 3 Für vertraglich gesicherte Nutzungsverzichte und besondere Pflegemassnahmen im Dienst des Naturschutzes leistet der Kanton finanzielle Beiträge. 4 Feuchtgebiete im Wald dürfen nicht entwässert werden. Ausgenommen sind Entwässerungen, die zum Schutz baulicher Anlagen erforderlich sind und zusammen mit diesen bewilligt werden. § 25 Der Kanton entrichtet an vertraglich festgelegte besondere Leistungen der Waldeigentümerinnen und Leistungen des Kantons Waldeigentümer Beiträge, namentlich an a) naturschutzbedingte Nutzungsverzichte oder Pflegemassnahmen; b) Massnahmen zur Verhütung und Behebung von Waldschäden gemäss § 19 Abs. 2; c) Leistungen der Forstreviere gemäss § 28 Abs. 1. 2 Er kann für Massnahmen und für die Erfüllung von Aufgaben, die der Walderhaltung und der Sicherung nachhaltiger Waldleistungen dienen, projektbezogene oder pauschale Beiträge entrichten, namentlich für die Jungwaldpflege. 3 Er kann im Weiteren Beiträge entrichten für Massnahmen, die vom Bund selbständig oder in Abhängigkeit von kantonalen Beiträgen unterstützt werden, sofern die Voraussetzungen nach § 24 erfüllt sind. 4 Der Grosse Rat legt die Grundsätze für die Gewährung und Bemessung der Beiträge in einem Dekret fest.

Dekret zum Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaD) vom 3. November 1998 §2 Die Beiträge von Bund und Kanton an vertraglich vereinbarte Naturschutzmassnahmen betragen zusammen Beiträge an Naturschutza) 100 % der Kosten massnalunen — für die Pflege von Naturschutzgebieten und -objekten von nationaler und kantonaler Bedeutung; — für die Aufwertung von Waldrändern; — für Waldreservate mit Nutzungsverzicht; b) 50 % der Kosten für die Pflege von Naturschutzgebieten und -objekten von lokaler Bedeutung. 2 Der Regierungsrat kann für die Anrechnung der Kosten Pauschalansätze festlegen. 3 Das Finanzdepartement schliesst die entsprechenden Vereinbarungen ab. Es berücksichtigt dabei fachliche Kriterien und kantonale Konzepte. Vereinbarungen über langfristigen Nutzungsverzicht werden in der Regel auf 50 Jahre, diejenigen über Pflegemassnahmen auf 1 bis 15 Jahre abgeschlossen.

Beilage zur

Vereinbarung über die Ausscheidung von Altholzinsein zwischen der EG Obermumpf und dein Kanton Aargau Altholzinsel Mumpferflue 10.9 ha

Situation

1: 5000

Frick, 25.10.2000 Kreisforstamt 1 Frick Der Kreisförster

Kurt Steck

Beilage zur

Vereinbarung über die Ausscheidung von Altholzinseln zwischen der EG Obermumpf und dem Kanton Aargau Altholzinsel Wolistel•

Situation

3.4 ha

1: 5000 Frick, 25.10.2000 Kreisforstamt 1 Frick Der Kreisförster (4 .17 Kurt Steck

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Koordinaten 636 / 265 II

II 11 11 11

GDE. ZUZGEN 117 2

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