Kiesabbaugebiet "Obere Zingge"
Forest clearances · Gränichen
Document
- Number
- 1461
- Kind
- Forest clearances
- Commune
- Gränichen
- Canton
- Aargau
- Level
- Cantonal
- Authority
- Abteilung Wald
- Approved by
- AW
- Adopted
- Dec 9, 2020
- In force since
- Apr 12, 2021
- Source
- ÖREBlex, canton Aargau
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Text
Auszug aus dem Protokoll des Gemeinderates Gränichen :.~r•·
-------------Sitzung vom 12. April 2021
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-
Gemeinde Gränichen Aargau Lindenplatz 1 5722 Gränichen Telefon 062 855 88 77 Telefax 062 855 88 36
-----------------
Hi'IR; 7863508; 003
144
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1.0.0.0
Raumplanung, Nutzungsordnung: Nutzungsordnung, Nutzungsplan Kulturlandplan. Teiländerung Oberer Zingge. Zustimmung
1. Sachverhalt In dem von der Gemeindeversammlung am 31. August 1998 beschlossenen und vom Grossen Rat am 20 . Juni 2000 genehmigten kommunalen Kulturlandplan wurde im Gebiet „Untere Zingge" eine Abbauzone festgelegt. Seither betreibt die Ortsbürgergemeinde im „Untere Zingge" eine Abbaustelle. Seit beinahe 20 Jahren wird in diesem Gebiet Material abgebaut und die ehemalige Abbaustelle Moortal rekultiviert. Für die kurz- und mittelfristige Rohstoffsicherung beabsichtigt die Ortsbürgergemeinde Gränichen (OBG) mit einer Abbauerweiterung, weitere Rohstoffvorkommen im Waldgebiet "Obere Zingge" zur Kiesgewinnung zu erschliessen . Die Gesuchstellerin plant, auf einem Abbauperimeter von 6,5 ha ungefähr 1,165 Mio. m3 Kies abzubauen (MAZ I und MAZ 11). Anschliessend an den Kiesabbau soll das Gebiet als Deponie Typ A wieder aufgefüllt und die ursprüngliche Landschaftsform wiederhergestellt werden (siehe PA's Nr. 13 v. 11 .01 .2016 sowie Nr. 365 vom 25.07 .2016) . Das Erweiterungsgebiet "Obere Zingge" grenzt direkt an die bestehende Kiesgrube "Untere Zingge". Der Perimeter "Obere Zingge" wurde im Mai 2017 im Richtplan als Materialabbaugebiet festgesetzt und liegt praktisch vollständig im Wald. Im Waldgebiet "Untere Zingge" wurden im Rahmen der Rodungsbewilligung Nr. BVUAW .1129 bisher 4.58 ha Wald gerodet. Die bestehende Förderbandanlage kann weiterverwendet werden . Mit Schreiben vom 17. April 2020 haben die Kantonalen Instanzen unter Leitung der Abteilung Raumentwicklung mit dem abschliessenden Vorprüfungsbericht die Erweiterung genehmigt. Die beiden Überarbeitungen der Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland sowie die Teiländerung des Kulturlandplanes wurden mittels separater Verfahren eingeleitet. Daher wird der heute gültige Kulturlandplan vom 20 . Juni 2000 mit Teiländerung Oberfeld vom 13. Juni 2008 geändert. Die Teiländerungen bilden einen integrierenden Bestandteil des neuen Kulturlandplanes.
II. Erwägungen
Damit der geplante Kiesabbau weitergeführt werden kann, muss nach der langen Planungsphase in einem nächsten Schritt der kommunale Kulturlandplan einer Teiländerung unterzogen werden . Das bedeutet, dass das im Plan informationshalber eingezeichnete Gebiet für den späteren Abbau in eine Materialabbauzone I und II umgewandelt wird . Die entsprechende Zonenbestimmung ist in der neuen Bau- und Nutzungsordnung (BNO) mit dem § 15 bereits geschaffen worden, so dass in der BNO keine Änderung oder Ergänzung notwendig sind . Mit Schreiben vom 17. April 2020 hat das Departement Bau, Verkehr und Umwelt durch die Abteilung Raumentwicklung mit dem abschliessenden Vorprüfungsbericht die Erweiterung genehmigt. Danach erfüllt die geplante Teiländerung des kommunalen Kulturlandplanes die Voraussetzung für eine Genehmigung.
Öffentliche Auflage Nach Abschluss der kantonalen Vorprüfung wurden die Entwürfe gemäss § 24 Abs. 1 Baugesetz (BauG) öffentlich aufgelegt. Gleichzeitig wurde das Mitwirkungsverfahren durchgeführt(§ 3 BauG). Die Entwürfe mit Erläuterungen, der Umweltverträglichkeitsbericht und der Vorprüfungsbericht lagen vom 26. Juni 2020 bis 27 . Juli 2020 bei der Abteilung Bau Planung Umwelt auf und konnten während den Schalteröffnungszeiten eingesehen werden . Einwendungen sind keine eingegangen.
Auszug aus dem Protokoll des Gemeinderates Gränichen Sitzung vom 12. April 2021
Seite 2
Die beantragte Teiländerung der Materialabbauzone erforderte eine temporäre Rodung im Umfang von 37'200 m2 Wald (Parz. Nr. 142). Das erforderliche Rodungsgesuch lag gemäss § 14 der Verordnung zum Waldgesetz des Kantons Aargau vom 16. Dezember 1998 (AWaV) vom 26. Juni 2020 bis 27 . Juli 2020 ebenfalls öffentlich auf. Einwendungen sind keine eingegangen .
Rodungsbewilligung Mit Schreiben vom 20. Dezember 2019 hat das Bundsamt für Umwelt positiv zur Rodung und zur Ersatzaufforstung Stellung genommen. Auch wurde einer Fristanpassung für die letzte Rekultivierungsetappe der überarbeiteten Ersatzaufforstungsplanung aus dem Vorhaben „Untere Zingge" (BVUAW.1129) vom 31. Dezember 2034 auf den 31. Dezember 2053 zugestimmt. Mit Schreiben vom 9. Dezember 2020 hat die Abteilung Wald des Kantons die Rodungsbewilligung mit Auflagen erteilt. Formelles Allgemeine Nutzungspläne und Vorschriften bzw. Änderungen davon werden von der Gemeindeversammlung beschlossen und vom Grassen Rat genehmigt. Sie treten erst mit dessen Genehmigung in Kraft. Wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse hat, kann gegen den Gemeindeversammlungsbeschluss innert 30 Tagen seit der amtlichen Publikation der Rechtskraft beim Regierungsrat des Kantons Aargau Beschwerde führen. Kein Beschwerderecht hat der Betroffene, der es während der öffentlichen Auflage ohne ausreichenden Grund unterlassen hat, gegen die Änderung des Kulturlandplanes Einsprache zu erheben und der auch nicht von einem Änderungsbeschluss der Gemeindeversammlung betroffen wird. Der Genehmigungsentscheid des Grassen Rates kann innert 30 Tagen seit der amtlichen Publikation beim Verwaltungsgericht angefochten werden.
Beschluss
1. Vom Auflageergebnis über die Anpassung des kommunalen Nutzungsplanes Kulturland für die Teiländerung „Obere Zingge" für die Erweiterung der Abbauzone wird Kenntnis genommen . 2.
Die Änderung des kommunalen Kulturlandplanes „Teiländerung Obere Zingge" (Materialabbauzone) wird der Einwohnergemeindeversammlung vom 11 . Juni 2021 zur Genehmigung unterbreitet.
3.
Die Rodungsbewilligung vom 9. Dezember 2020 von Bund und Kanton sind ein integrierender Bestanteil dieser Teiländerung für die Abbauzone „Obere Zingge".
4.
Der Abteilung Raumentwicklung werden die Einleitung des Genehmigungsverfahrens zu Handen des Grassen Rates und die speditive Erledigung dieses Geschäftes bestens verdankt.
5.
Die Abteilung Bau Planung Umwelt wird beauftragt, nach dem Beschluss der Gemeindeversammlung über die Änderung des Kulturlandplanes das Genehmigungsverfahren inkl. Publikation einzuleiten.
Protokollauszug an • Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung Raumentwicklung, Herr Thomas Frei, Entfelderstrasse 22 (Buchenhof), 5001 Aarau • Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung Wald, Entfelderstrasse 22 (Buchenhof), 5001 Aarau • Herr Peter Stirnemann, Gemeindeammann (per E-Mail) • Kieswerkkommission (per E-Mail) • Bau Planung Umwelt (per E-Mail) • Gemeindeversammlungsakten
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Auszug aus dem Protokoll des Gemeinderates Gränichen Sitzung vom 12. April 2021
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Peter Stirnemann Gemeindeammann
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Seite 3
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~ KANTON AARGAU
DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT Abteilung Wald
9. Dezember 2020
Rodungsgesuch Nr. BVUAW.1461 Gemeinde:
Gränichen
Gesuchstellerin:
Ortsbürgergemeinde (OBG) Gränichen
Bauvorhaben:
Kiesabbaugebiet "Obere Zingge"
Leitverfahren:
Teiländerung Kulturlandplan BVURO.18.60-1
Rodungsbewilligung 1. Sachverhalt Für die kurz- und mittelfristige Rohstoffsicherung beabsichtigt die Ortsbürgergemeinde Gränichen (OBG) mit einer Abbauerweiterung, weitere Rohstoffvorkommen im Waldgebiet "Obere Zingge" zur Kiesgewinnung zu erschliessen. Die Gesuchstellerin plant, auf einem Abbauperimeter von 6,5 ha ungefähr 1,165 Mio. m3 Kies abzubauen (MAZ I und MAZ II). Anschliessend an den Kiesabbau soll das Gebiet als Deponie Typ A wieder aufgefüllt und die ursprüngliche Landschaftsform wiederhergestellt werden. Das Erweiterungsgebiet "Obere Zingge" grenzt direkt an die bestehende Kiesgrube "Untere Zingg~". Der Perimeter "Obere Zingge" wurde im Mai 2017 im Richtplan als Materialabbaugebiet festgesetzt und liegt praktisch vollständig im Wald. Im Waldgebiet "Untere Zingge" wurden im Rahmen der Rodungsbewilligung Nr. BVUAW .1129 bisher 4.58 ha Wald gerodet. Die bestehende Förderbandanlage kann weiterverwendet werden. Um die Zeitspanne zwischen den Rodungs- und den Ersatzaufforstungstätigkeiten so kurz wie möglich zu gestalten, wird das Erweiterungsgebiet "Obere Zingge" in die Materialabbauzone 1(MAZ 1) und die Materialabbauzone II (MAZ II) unterteilt. Die vorliegende Rodungsbewilligung gilt für c:lie MAZ 1 und umfasst einen Zeitraum von 2024 bis 2044. Die Wiederaufforstung für die vorliegende Rodungsbewilligung tangiert auch das Gebiet "Untere Zingge". Die Anordnung der Ersatzaufforstungsetappen wird über das ganze Gebiet neu definiert. Im Rahmen dieser Neudefinition wird eine Fristanpassung für die Ersatzaufforstung im Rahmen der Rodungsbewilligung Nr. BVUAW .1129 beantragt. Das Rodungsgesuch wird für eine Fläche von 37'200 m2 (MAZ 1) eingereicht. Dabei handelt es sich um eine temporäre Rodung, welche in die drei Etappen A4a, A4b und AS aufgeteilt wird. Das totale Abbauvolumen dieser Fläche beläuft sich auf 0.722 Mio. m3 Kies und 0.114 Mio. m3 verwertbares
Deckschichtmaterial. Bei einem gleichbleibenden jährlichen Abbau wie bisher ("Untere Zingge") von rund 40'000 m3 deckt das Vorkommen den Bedarf für rund 20 Jahre. Die Wiederauffüllung des Gebiets erfolgt ausschliesslich mit unverschmutztem Aushub. Einerseits werden die anstehenden Deckschichten wieder eingebaut, andererseits kann so der regionale Bedarf an Deponiemöglichkeiten für Material Typ A teilweise abgedeckt werden.
Erwägungen Das.vorliegende Rodungsgesuch wird im Rahmen eines kantonalen Nutzungsplanungsverfahren gestellt. Damit ist die Abteilung Wald des Departements Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau für die Erteilung der Rodungsbewilligung zuständig. Die Bewilligung wird koordiniert mit dem Entscheid über die Teiländerung des Kulturlandplans erteilt. In den letzten 15 Jahren vor Einreichung des Rodungsgesuchs wurden für das gleiche Werk Rodungen im Ausmass von 45'800 m 2 ausgeführt. Bei einer total massgeblichen Rodungsfläche von 83'000 m 2 wird das BAFU angehört. Das BAFU hat am 20. Dezember 2019 positiv zur Rodung und zur Ersatzaufforstung Stellung genommen. Das BAFU stimmt in der Stellungnahme ebenfalls der Fristanpassung für die letzte Rekultivierungsetappe der überarbeiteten Ersatzaufforstungsplanung aus dem Vorhaben "Untere Zingge" Nr.BVUAW .1129 vom 31. Dezember 2034 auf den 31 . Dezember 2053 zu. Die Zustimmung der betroffenen Grundeigentümerin (OBG Gränichen) liegt vor. Das vorliegende Rodungsgesuch lag vom 26. Juni 2020 bis 27. Juli 2020 in der Gemeinde Gränich.en öffentlich auf. Dagegen sind keine Einwendungen eingegangen. Die regionale Kiesversorgung gilt als wichtiger Grund, der das Interesse an der Walderhaltung überwiegen kann. Das Werk, für das gerodet werden soll, ist auf Grund des Kiesvorkommens und der bereits bestehenden Abbaustelle auf den vorgesehenen Standort angewiesen. Der regionale Bedarf wurde im Rahmen der Festsetzung im Richtplan nachgewiesen. Die Bodennutzungseffizienz (BNE) beläuft sich mit einem verwertbaren Abbauvolumen (abzüglich des Materialvolumens für die temporäre Abbauwand zu MAZ II) von 0.786 Mio. m3 bei einer Rodungsfläche von 37'200 m2 auf 21.1 m3/m 2 , womit das Minimum von 15 m3/m 2 bezüglich einer haushälterischen Nutzung gemäss "Vollzugshilfe Rodungen und Rodungsersatz" des BAFU eingehalten werden kann. Das Werk erfüllt gernäss Stellungnahme der Abteilung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom 17. Juli 2019 sachlich die Voraussetzungen der Raumplanung und ist seit dem 9. Mai 2017 im kantonalen Richtplan als Materialabbaugebiet von kantonaler Bedeutung festgesetzt. Die Rodung führt zu keiner erheblichen Gefährdung der Umwelt durch Erosion, Rutschungen, Brände oder Windwurf. Gemäss Stellungnahme der Abteilung für Umwelt des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom 9. September 2019 zieht das Projekt keine weitere Gefährdung der Umwelt wie Gewässerverschmutzung, Lärm, Staub, Erschütterungen usw. nach sich. Abbautechnische Auflagen werden in der Zustimmung der Abteilung für Umwelt des Departements Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau vom 9. September 2019 festgelegt.
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Die Rodungsbewilligung wird generell erteilt. Für die einzelnen Etappen ist eine Etappenfreigabe zu beantragen. Die Etappenfreigaben werden jeweils mit der Abteilung für Umwelt im Zusammenhang mit der Abbaubewilligung erteilt. In Vertretung der Interessen des Natur- und Heimatschutzes hat die Abteilung Landschaft und Gewässer des Departements Bau, Verkehr und Umwelt gemäss Mitteilung vom 29. August 2019 keine Einwände gegen das Vorhaben. Durch die Erhaltung der markanten Elemente der Landschaft und der Bestockung als Sichthindernis spricht aus Gründen des Landschaftsschutzes nichts gegen das Projekt. Bezüglich Naturschutz wird das Verschwinden von wertvollen Mikrohabitaten beim Ausgleich von Terrainunebenheiten durch die Erstellung von Trocken- und Nassstandorten innerhalb der Wiederaufforstungsfläche kompensiert. Die Ersatzaufforstung wird im Ausmass von 37'200 m2 im Gebiet "Untere Zingge" und "Obere Zingge" geleistet. Auf 15 % der Fläche werden Sonderstandorte (Trockenstandorte mit Lichtungen sowie Nassstandorte mit Weihern und vernässten Mulden) realisiert. Auf der restlichen Fläche soll ein standortgerechter Laub-Mischwald mit den Zielbaumarten Ahorn, Kirsche und Linde aufkommen. Gesamthaft betrachtet überwiegen im vorliegenden Fall die Interessen an der Rodung diejenigen an der Walderhaltung.
Erheblicher Vorteil: Massgeblich für die Ermittlung des Mehrwerts ist die Differenz zwischen den Verkehrswerten des Waldbodens und des gerodeten Bodens. Mit der vorliegenden Bewilligung für eine Rodung kann der Boden einträglicher genutzt werden; es entsteht ein Mehrwert. Die Ausgleichsabgabe wird durch die .Abteilung Wald des Departements Bau, Verkehr und Umwelt verfügt und der OBG Gränichen nach Rechtskraft der Rodungsbewilligung in einem separaten Entscheid eröffnet.
2. Rodungsentscheid 3.1
Der OBG Gränichen wird für den Kiesabbau "Oberer Zingge" die generelle Rodungsbewilligung für die MAZ I im Umfang von 37'200 m2 Waldboden erteilt.
3.2 Die Bewilligung bezieht sich auf folgende Grundstücke: Rodung m2 :
Gemeinde·
Lokalname/ Etappe
Eigentümer/in
Parz.Nr.:
Gränichen
Etappe A4a
OBG Gränichen
142
8'500
Etappe A4b
OBG Gränichen
142
11'700
Etappe A5
OBG Gränichen
142
17'000
Total
37'200
Rodungskoordinaten: 2 650 422 / 1 244 182 Massgebend für die Abgrenzung der Rodungsfläche ist der Situationsplan 1:1 '000, visiert durch die Abteilung Wald am 14. September 2020. Für die Etappenfreigaben ist jeweils rechtzeitig ein entsprechendes Gesuch bei der Abteilung Wald einzureichen. Das Gesuch muss unter anderem eine Bilanz der Rodungs- und Ersatzaufforstungsflächen aufzeigen und im Detail darlegen, wo und wann die geplante Ersatzaufforstung für die Rodung der entsprechenden Etappe stattfindet. Die darin deklarierte Ersatzaufforstung muss der Rodung flächenmässig entsprechen.
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•Die generelle Rodungsbewilligung ist bis zum 31 . Dezember 2035 befristet. Nach diesem Datum ist jede Rodung verboten. 3.3 Die bewilligten Rodungsgrenzen sind im Rahmen der Etappenfreigabe im Gelände einzumessen, zu verpflocken und am verbleibenden Bestand zu markieren. Anschliessend s.ind die Rodungsgrenzen durch das zuständige Kreisforstamt abnehmen zu lassen. 3.4 Die Rodungs- und Bauarbeiten haben unter Schonung des ausserhalb der bewilligten Rodungsfläche vorhandenen Waldareals zu erfolgen. Es ist insbesondere untersagt, im Waldareal ausserhalb der Rodungsfläche Baubaracken zu errichten sowie Aushub, Fahrzeuge und Materialien aller Art zu deponieren. Der Oberboden ist im Rodungsareal oder ausserhalb des Waldes separat zwischenzulagern und für die Rekultivierung direkt vor Ort wiederzuverwenden . Das Abdeckmaterial darf nicht aus der Abbaustelle weggeführt werden. Es ist für die Rekultivierung der Abbaustelle zu verwenden und innerhalb der Rodungsfläche zwischenzulagern. Die abbau- und umwelttechnischen Auflagen gemäss der Stellungnahme der Abteilung für Umwelt sind durch die Gemeinde Gränichen als Baubewilligungsbehörde periodisch zu kontrollieren und auf die Einhaltung zu überprüfen. 3.5 Als Ersatzaufforstung an Ort und Stelle hat die OBG Gränichen das rekultivierte Rodungsareal de.r Rodungen Nrn. BVUAW.1129 und BVUAW.1461 im Ausmass von 83'000 m2 (45'800 m2 Unterer Zingge und 37'200 m2 Oberer Zingge) spätestens bis zum 31. Dezember 2053 wiederzubestocken. Massgebend ist der unter Ziffer 3.2 erwähnte Situationsplan . Die durch die Gesuchstellerin beantragte Fristanpassung der Ersatzaufforstung der Bewilligung Nr. BVUAW .1129 wird gutgeheissen. Die Ersatzaufforstung der MAZ 1 bezieht sich auf folgend Grundstück: Gemeinde
Lokalname/
Eigentümer/in
Parz.Nr.:
OBG Gränichen
142
Rodung m2:
Etappe Gränichen
Obere Zingge
Total
37'200 37'200
Für die Ersatzaufforstung sind neben der Naturverjüngung von Laub-Mischwald auf 15 % der Fläche sowohl Nassstandorte mit Weihern und .vernässten Mulden als auch Trockenstandorte mit Lichtungen (gemäss dem Massnahmenplan "ökologischer Ausgleich und Ersatzmassnahmen Obere Zingge und Untere Zingge" 1:2'500 und dem "Pflichtenheft ökologische Fachbegleitung Kiesabbaugebiete Untere und Obere Zingge") vorgesehen . Spezielle Weisungen des zuständigen Kreisforstamts bleiben vorbehalten . Die Ersatzaufforstungsfläche ist auf eventuell aufkommende Neophyten zu kontrollieren. Diese sind mit geeigneten Massnahmen zu bekämpfen. 3.6 Gestützt auf§ 18 AWaV hat 9ie OBG Gränichen für die Behandlung des vorliegenden Gesuchs die Gebühr von Franken zu entrichten. Dies~r Betrag wird durch d_ie Abteilung Wald in Rechnung gestellt. 3.7 Der Entscheid über einen durch die Rodungsbewilligung entstehenden erheblichen Vorteil wird der Gesuchstellerin durch die Abteilung Wald separat eröffnet.
4 von 7
3.8 Die Rodung bzw. die Zweckentfremdung von Waldboden darf erst begonnen werden, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt si.nd: Rechtskraft der Teiländerung der Kulturlandplanung Vorliegen der Rechtskraft aller übrigen Bewilligungen und Zustimmungen Einmessen und Markierung der Rodungsgrenzen durch die Gesuchstellerin und Abnahme durch das Kreisforstamt.
Fabian Dietiker · Abteilungsleiter
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Rechtsmittelbelehrung 1. • Gegen den Rodungsentscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist vor) 30 Tagen seit Zustellung beim Regierungsrat des Kantons Aargau, Regierungsratsgebäude, 5001 Aarau, Beschwerde geführt werden. Die Beschwerdefrist peträgt 30 Tage mit Beginn Publikation Rechtskraft Beschluss Gemeindeversammlurig . . 2.
Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie der Regierungsrat entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung yerlangt wird.
3.
Auf eine Beschwerde, welctw den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 und 2 nicht entspricht, wird nicht eingetreten.
4.
Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen.
5.
Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko ·verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen .
Wird eröffnet an (A-Post Plus) • •
Ortsbürgergemeinde Gränichen Gemeinderat Gränichen
(mit Beilagen) (mit Beilagen)
Verteiler durch Abteilung Wald: (mit Beilagen) • BAFU, Abteilung Wald, 3003 Bern • Revierförster Luc Schwarb (mit Planbeilagen) • Kreisforstamt 4 Aarau-Kulm-Zofingen (mit Beilagen) • Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung für Raumentwicklung • Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung für Umwelt • Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung Landschaft und Gewässer
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Anhang Rechtsgrundlagen 1. Al/gemeines Das Bundesgesetz über den Wald (Waldgesetz, WaG) vom 4. Oktober 1991 (Stand 1. Juli 2013) soll den Wald in seiner Fläche und in seiner räumlichen Verteilung erhalten (Art. 1 Abs. 1 Bst. a). Die Waldfläche soll nicht vermindert werden (Art. 3). Das Waldgesetz und die Verordnung über den Wald (Waldverordnung, WaV) vom 30. November 1992 auf Bundesebene und das Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaG) vom 1. Juli 1997, das Dekret zum Waldgesetz des Kantons Aargau (Walddekret, AWaD) vom 3. November 1998 und die Verordnung zum Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaV) vom 16. Dezember 1998 auf kantonaler Ebene enthalten folgende Rodungsbestimmungen: 2. Begriff der Rodung (Art. 4 WaG) Als Rodung gilt die dauernde oder vorübergehende Zweckentfremdung von Waldboden. 3. Rodungsverbot und Ausnahmebewilligungen (Art. 5 WaG) Rodungen sind verboten (Abs. 1). Eine Ausnahmebewilligung darf erteilt werden, wenn der Gesuchsteller nachweist, dass für die Rodung wichtige Gründe bestehen, die das Interesse an der Walderhaltung überwiegen. Das Werk, für das gerodet werden soll, muss zudem auf den vorgesehenen Standort angewiesen sein und die Voraussetzungen der Raumplanung sachlich erfüllen. Ausserdem darf die Rodung zu keiner erheblichen Gefährdung der Umwelt führen (Abs. 2). Nicht als wichtige Gründe gelten finanzielle Interessen, wie die möglichst einträgliche Nutzung des Bodens oder die billige Beschaffung von Land für nichtforstliche Zwecke (Abs. 3). Dem Natur- und Heimatschutz ist Rechnung zu tragen (Abs. 4). Rodungsbewilligungen sind zu befristen (Abs. 5). 4. Rodungsersatz (Art. 7 WaG) Für jede Rodung ist in derselben Gegend mit standortgerechten Arten Realersatz zu leisten (Abs. 1). Anstelle von Realersatz können gleichwertige Massnahmen zu Gunsten des Natur- und Landschaftsschutzes getroffen werden in a) Gebieten mit zunehmender Waldfläche oder b) in den übrigen Gebieten ausnahmsweise zur Schonung von landwirtschaftlichem Kulturland sowie ökologisch oder landschaftlich wertvoller Gebiete (Abs. 2). Auf den Rodungsersatz kann verzichtet werden bei Rodungen a) von ·in den letzten 30 Jahren eingewachsenen Flächen für die Rückgewinnung von landwirtschaftlichem Kulturland; b) zur Gewährleistung des Hochwasserschutzes und zur Revitalisierung von Gewässern; c) für den Erhalt und die Aufwertung von Biotopen nach den Artikeln 18a und 18b Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (Abs. 3). Wird nach Absatz 3 Bst. a rückgewonnenes landwirtschaftliches Kulturland innerhalb von 30 Jahren einer anderen Nutzung zugeführt, so ist der Rodungsersatz nachträglich zu leisten {Abs. 4). 5. Ausgleich erheblicher Vorteile (Art. Q WaG) Entstehen mit einer Rodungsbewilligung erhebliche Vorteile, ist eine Ausgleichsabgabe zu entrichten (Art. 9 WaG und § 8 AWaG). Die Höhe der Ausgleichsabgabe ist in § 1 AWaD geregelt. Die Abteilung Wald legt die Abgabe fest und eröffnet sie wenn möglich gleichzeitig mit der Rodungsbewilligung (§ 19 AWaV).
6. Zuständigkeit (Art. 6 WaG) Ausnahmebewilligungen für Rodungen im Rahmen von eidgenössischen Bewilligungsverfahren erteilen die zuständigen Bundesbehörden {Abs. 1 Bst. a). In kantonalen Bewilligungsverfahren ist die Abteilung Wald des Departements Bau, Verkehr und Umwelt für den Rodungsentscheid zuständig (Art. 1 Abs. 1 Bst. b WaG und§ 12 AWaV). Für Rodungen, die in die kantonale Zuständigkeit fallen und deren massgebliche Rodungsfläche gemäss Art. 6 WaV über 5000 m2 beträgt, ist das BAFU vor dem Entscheid anzuhören.
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Zeitachse
0
3679
2002
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1.67 ha
1.67 ha
2006
A2
-1.94 ha
-3.6. ho
> -~
2007
El
0.30 ha
E
2011
E2.1
o.sn hc1
2011
E2.2
0.15 ha
\'
2016
A3
-0.97 ha'
-4.58 ha
2018/19
E3
1.25 ha
2021
Rl
0.45 ha
2022
A4a
-0.85 ha
-5.43 ha
2026
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0.28 ha
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-1.17 ha
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0.51 ha
2034
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2034
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2040
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0.59 ha
2044
R6
0.42 ha
2045
R7
0.80 ha
2046 2047
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1
Rodung (au fsummiert)
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Extern (aufsummiert)
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Bem erkung
0.:30 ha
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1
0. 15 h;i
2.20 ha 0.45 ha
-1.67 ha
bewilligt/ ausgeführt
-3.61 ha
bewilligt/ ausgeführt
-3.31 ha
"Hiibiger" (4 Panellen) ausgeführt
-2.81 hd
"Flüerain" für "Bläie" ausgeführt
2.66 ha
"Winterioch" fur ''Bläie" ausgeführt
-3.63 ha
bewilligt/ au:,geführt 2016
-2.38 ha
bewrlligt / "Moortal" wird ausgeführt
-1.93 ha
bestehend, anrechenbar
-2.78 ha
Rodungsgesuch MAZ 1
Ist-Zustand:
Projektspezifische Aussagen :
Raumplanung, - Zonen, Grenzen
Raumplanung, - Zone, Grenzen
••••• _.,_ _.,_
·6.60 ha
-3 .67 ha 1.24 ha
-8.30 ha
-4.86 ha
1.33 ha
-4 .77 ha
1.92 ha
-4.18 ha
2.34 ha
-3.76 ha
3.14 ha
-2.96 ha
0.79 ha
3.93 ha
-2.17 ha
R9
0.80 ha
4 .73 ha
-1.37 ha
2048
RlO
0.12 ha
4.85 ha
-1.25 ha
2049
Rll
0.91 ha
5.76 ha
-0 .34 ha
2050
RlZ
0.60 ha
6.36 ha
2051
R13
0.63 ha
2052
R14
1.31 ha
Rodungsgesuch MAZ 1
--
Richtplan Abbaugebiet "Bläierain'· Gesuch Richtplanverfahren; Voro rientien.mg 15.02.2017 Mater ialabbauzone(= Rod ungsgrenze) genehmigt vom Regierungsrat
'
Überschuss Aufforstung
8.30 ha
2.20 ha
Überschuss Aufforslu ng
Abbau P erimeter Gesuch Baugesuchsverfahren
Abbau Etappierung
-·-·-
nach Abtrag der Deckschichten inkl, Boden
A1 -A3
Rodungsetappe bewilligt (17.03.2004}
bewilligt (29.11 .2004)
--
Ab baukante Kiesoberfläche
Folgeprojekt (informativ)
---
Pa rzellengrenze / -nummer
A6-A7 ·-· A6-A7
Zone für öffentliche Bauten und An lagen
l:::,, S1 -S6 -·-
0.89 ha
-·-·-
A1 -A3
Evtl. Abbaubeginn „MAZ II "
6.99 ha
Rodungsetappe
Abbau Etappierung Gesuch Baugesuchsverfahren
Land sch aftssc h utzzo ne
Überschuss Aufforstung
A4-A5
A4-A5 ----
o-/ 231
0.26 ha l
1
Materialabbauzone I (= Rodungsgrenze) Gesuch Nutzungsplanverfahren
Abbau Perimeter bewilligt (29.11.2004}
Rodu ngsgesuch MAZ 1
-3.16 ha
Gesuch Richtplanverfahren, Festsetzung 09.05.2017
-·-·-
-2.50 ha
0.73 ha
- ..-
Richtplan Abbaugebiet "Obere Zingge•·
Materialabbauzone II(= Rodungsgrenze) Folgeprojekt
Rodungsetappe Abbau Perimeter Folgeprojekt
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Profilachse "untere Zingge"
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2044
A6
1.00 ha
2044
R6
0.42 ha
2048
A7a
-1.49 ha
10.79 h~
2051
A7b
-0.80 ha
11.5:: h;1
2051
R7
0.80 ha
2053
R8
-9.30 hd
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Auftorstung (aufsummiert)
1
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Er satzpflicht offene Grube (aufsummiert)
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2029
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Fläche
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Bilanz (Summe)
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Etappe
Termine Ausfü hrung
1676
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Legende
Bilanzierung Ersatzaufforstungspflicht
K IESWERK
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1
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Relief Höhenlinien, 5 m und 1 m Ist-Gelände, Vermessung 20. März 2015
-5.18 ha
2.34 ha_ •-"'- \
-4.76 ha
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6.25 ha
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Infrastruktur
Strassen und Wege, Asphaltbelag
7.05 ha -G.25 ha
0.79 ha
3.93ha
-5.46 ha
R9
0.80 ha
4.73ha
-4.66 ha
2056
RlO
0.41 hal
5.14 ha
-4.25 ha
Ökosysteme - Vegetation
2057
Rll
1.59 ha
6.73 ha
-2.66 ha
uooououo'
2058
R12
0.60 ha
7.33 h □-
-2.06 ha
2059
R13
063 ha
7.96 ha
-1.43 ha
2060
R14
1.31 ha
9.27 ha
-0.ll ha
2061
R15
0.78 ha
10 05 ha
2062
R16
1.54 ha i
11.59 ha
•
Höh enlin ien, 5 m und 1 m End -Gelände, modelliert
Infrastruktur
3.14 ha,
2055
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Relief
Strassen und Wege, Naturbelag (konzeptionell)
Strassen und Wege , Natu rbelag
Evtl. Abbaubeginn „Bl;Jicrain"
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Ökosysteme - Vegetation
Wald
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Fläche Rod u ng "Obere Zingge"
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Hecken 1 1
0.66 ha
Über!>thuss Aufforstung
2.20 ha
Überschuss Aufforstung
oo
Bäume
=Etappe Rodung und Abbau R =Etappe Rekultivierung und Aufforstung A
Fl iessgewässer
E = Etappe Externe Ersatzaufforstung (abgeschlossen) Die Jahresangaben sind vom Abbaubeginn abhängig . Bei Ver schiebung des Abbc1ubeginns verschieben sich auch die Termine der Rod ung und Rekultivierung
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Geschützte Arten
01
Waldameisen Kartierung 07.04.2016
02 02
Echtes Tausendgüldenkraut Centaurium erythraea, Kartierung 07.04.2016 Deutscher Ginster Genista germanica , Kartierung 07.04.2016
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Gemeine Akelei Aquilegia vulgari s, Kartierung 07.04.2016
Geologie RB-3
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Bohrungen
RB-11
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Bohrungen mit Piezometer
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A4a ~: ~ 0.85 ha
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Quellen / Hinweise: Situation· Höhen daten: Geologie und Hydrogeologie :
AV-Daten, ag-geo.ch, Juni 2017 Heini Geomatik AG , Flugaufnahme 20.03.2015 (Moortal),19.11 .2015 (Untere Zingge) Geotest Bericht Kiesvorkommen Untere Zingge/Bläierain
4 Rodungsplan Situation
1: 1'000
Kanton Aargau Departement I '1 1.. Bau. Verkehr und Umwelt Abteilung Wald Sektion Walderhaltung
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Abbau- und Landschaftsplanung Kiesabbaugebiet "Obere Zingge" Gemeinde Gränichen. Kanton Aargau Projekt - Materialabbauzone 1 Index·
Datum·
SB
GZ c
GP
Bemerkung :
Format:
Projektnr.
Plan-lD:
th th ar
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Gesuch Einzonung, Rodung, Abbau
74 / 84
163
005-4
a
23 .03.2018 17 05.2019 11.06.2020
Unterlagenanpassung
Plan-Nr ..
JW
Unterlagenanpassung
P-4a
Auftraggeber:
~
Planer:
Gemeinde Gränichen
ilu ~,~ ,:';?►,
-
......,.,c....,,.._,,,__,
iluAG Grisignst.r.iSH 6 CH 6048 Mon111
Tel. >-41 (0)41 149 00 50 Fa:,: +41 (0)41 349 00 51
[email protected], www.i lu.ch