Sanierung Kugelfang
Forest clearances · Othmarsingen
Document
- Number
- 1514
- Kind
- Forest clearances
- Commune
- Othmarsingen
- Canton
- Aargau
- Level
- Cantonal
- Authority
- Abteilung Wald
- Approved by
- AW
- Adopted
- Jan 9, 2020
- In force since
- Mar 2, 2020
- Source
- ÖREBlex, canton Aargau
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Text
Auszug aus dem ProJokoll des Gemeinderates Othmarsingen
Protokoll Nr. 5 vQm 2. März 2020 78
104.1
Baugesuche Einwohnergemeinde Othmarsingen; Sanierung Kugelfang 300 m:-: Schiessanlage und Installation Kugelfangkästen •
Baugesuchsteller
Einwohnergemeinde Othmarsingen vertreten durch den Gemeinderat, Kirchrain 1, 5504 Othmarsingen
Projektverfasser
Porta AG, Augustin-Kellerstrasse 19, 5600 Lenzburg
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Grundeigentümer
Ortsbürgergemeinde Othmarsingen vertreten durch den Gemeinderat, Kirchrain 1, 5504 Othmarsingen
Bauobjekt
Sanierung Kugelfang 300 m-Schiessanlage und Installation Kugelfangkästen
Objektadresse
Eggental
Gebäude-Nr.
-/-
Parzelle
824
'zone
Landwirtschaftszone
Eingabedatum
19. November 2019
Publikation
Lenzburger Bezirksanzeiger, Ausgabe vom 21. November 2019
Öffentliche Aufl~ge
vom 20. November bis 23. Dezember 2019
weitere Bewilligungen
Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung für Baubewilligungen Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung Wald
1. Sachverhalt/ Baubeschrieb Am 19. November 2019 hat die Einwohnergemeinde Othmarsingen das Baugesuch für die Sanierung des Kugelfanges der 300 m-Schiessanlage und die Installation von Kugelfangkästen auf der Parzelle 824 eingereicht. Nach der Sanierung soll die Fläche in der Landwirtschaftszone uneingeschränkt landwirtschaftlich nutzbar sein. Postfach, 5504 Othmarsingen
•
Tel. 062/887 45 50
•
E-Mail [email protected]
Seite 2
Auszug au_ s dem Protokoll des Gemeinderates
Der Boden des angrenzenden Waldes ist ebenfalls stark belastet und wird daher abgetragen und durch sauberen Boden ersetzt. • • Für die Sanierung der Anlage i ~ o r ä r e r Umschlagplatz notwendig. Dieser wird auf der Parzelle 732 (Grund~igentümer ~ in der Landwirtschaftszone errichtet. , ,r
.
Die Zustimmung der Abteilung für Baubewilligungen vom 17. •Februar 2020 liegt vor. Ebenfalls liegt die. Rodungsbewilligung der Abteilung Wald vom 9. Januar 2020 vor.
II.Erwägungen
Einhalten der Bedingungen Mit dem Beginn der Bauarbeiten anerkennt die Bauherrschaft sämtliche Bedingungen der Bau- . bewilligung und verpflichtet sich, diese voliun:ifänglich einzuhalten. Einhalten der Bauvorschriften Das Baugesuch entspricht im Übrigen den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere der Bauund Nutzungsordnung der Gemeinde Othmarsingen und dem kantonalen Baugesetz. Es kann damit die nachgesuchte Baubewilligung erteilt werden. Temporärer Umschlagplatz auf Parzelle 732 Der temporäre Umschlagplatz wird auf Parzelle 732 erstellt. Diese Fläche ist als Fruchtfolgefläche der ersten Güteklasse ausg_ewiesen. Bei einer fachgerechten Erstellung entstehen durch den Umschlagplatz kei~istigen Bewirtschaftungseinschränkungen. Die Zustimmung des Grundeigentümers ~ ü r die Nutzung der Parzelle 732 liegt mit Email vom 25. Februar 2020 vor. Die Kosten für die Nutzung der Parzelle 732 sowie für den Ertragsausfall müssen noch festgelegt werden.
III. Beschluss 1.
Die Bewilligung für die Sanierung des Kugelfanges der 300 m-Schiessanlage und für die Installation von Kugelfangkästen auf Parzelle .824 wird mit Auflagen an die Einwohnergemeinde Othmarsingen erteilt. Es wird folgender Plan bewilligt: • - Übersichtsplan 1:250.vom 21 . November 2019
2.
Die Zustimmung mit Auflagen des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung für Baubewilligungen, Aarau, vom 1.7. F.ebruar 2020 ist integrierender Bestandteil dieser Bewill,igung.
3.
Die Rodungsbewilligung mit Auflagen des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung Wald, Aarau, vom 9. Januar 2020 ist integrierender Bestandteil dieser Bewilligung.
4.
Vor Baubeginn sind die Kosten für die Nutzung der Parzelle 732 sowie für den Ertragsausfall durch di~ Bauleitung in Zusammenarbeit mit Gemeindera-Dario Fili pi und nach Rück. sprache mit Landwirtschaft Aargau mit dem Grundeigentüme estzulegen.
5.
Vor Baubeginn muss ein durch den Gemeinderat genehmigtes Konzept über den Perso, rien- und Zweiradverkehr (Eisplatz, Waldspielgruppe UHU etc.) vorliegen.
\
1
Die Hauptzufahrt für die Sanierungsarbeiten muss über die Dottikerstrasse bei der Ein-/Ausfahrt zu den Liegenschaften Dottikerstrasse 11 und 13 erfolgen. Die Waldstrassen dürfen nicht befahren werden (gilt nur für die Sanierungsarbeiten).
\
Auszug aus dem Protokoll des Gemeinderates
Seite 3
6.
Bauherrschaft, Bauleitung und Unternehmer haben dafür zu sorgen, dass die Strassen in der Umgebung der Baustelle täglich gereinigt werden. Werden bestehende Strassen durch den Bau in Mitleidenschaft gezogen, so sind diese nachher sofort auf Kosten des Bauherrn wieder fachgerecht instand zu stellen.
7.
Vor der Ausführung von Bauarbeiten auf öffentlichem oder privatem Grund hat sich die Bauherrschaft über vorhandene Werkleitungen zu informieren. Die· Behörde übernimmt mit der Baubewilligung keine Haftung für die Vollständigkeit der Einträge in den Plänen. Auskünfte über Kanalisations- und Wasseranschlüsse sowie das Multimedianetz erteilen die Regionalen Technischen Betriebe Wildegg, Telefon 062 887 80 60. Die Pläne über die Gasleitungen können bei der SWL Energie AG, Werkhofstrasse 10, 5600 Lenzburg, Telefon 062 885 75 75, sowie die Pläne über die Elektrizitäts- und Hochspannungsleitungen können bei der AEW Energie AG, Sägestrasse 6, 5600 Lenzburg, eingesehen werden. Für TelefonKabelleitungen ist die Swisscom, Baudienst, 4600 Olten, Telefon 0800 800 800, zuständig. Für allfällige Schäden, die an solchen Leitungen durch den Abbruchvorgang entstehen, haftet in jedem Falle der Verursacher.
8.
Die Baustelle ist jederzeit mit geeigneten Absperrungen ausreichend zu sichern.
9.
March- und Vermessungszeichen dürfen weder beschädigt noch überdeckt oder entfernt werden. Fehlende Grenzzeichen sind auf Kosten des Bauherrn durch den Grundbuchgeometer ersetzen zu lassen. :Sind Verschiebungen oder Versetzungen von March- und Vermessungszeichen notwendig, so ist der Bezirksgeometer, Flury Ingenieur Geometer AG, Lenzburg, Tel. 058 733 33 33, rechtzeitig zu benachrichtigen.
10. Folgende Baugebühren werden von der Finanzverwaltung separat in Rechnung gestellt: Baugebühren (Gebührenreglement zur BNO vom 12 Baugesuch 3.00 %0 der berechneten Bausumme von mindestens • Publikation
„
Total Baubewilligungsgebühren 11. Die Baubewilligungsgebühren werden fällig nach Rechtskraft der Baubewilligung.
Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen die Baubewilligung kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit Zustellung beim Regierungsrat des Kantons Aargau, Regierungsgebäude, 5001 Aarau, schriftlich Beschwerde geführt werden. -Vor dem Regierungsrat gelten die Rechtsstillstandsfristen nicht. 2. Eine Beschwerdeschrift hätte einen Antrag und eine Begründung zu enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie der Regierungsrat entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 3. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss a) und b) nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 4. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides sowie allfällige Beweismittel sind der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 5. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
Auszug aus dem Protokoll des Gemeinderates
Seite 4
Protokollauszug: - Einwohnergemeinde Othmarsingen, vertreten durch den Gemeinderat, Kirchrain 1, 5504 Othmarsingen - Forst- und Ortsbürgerkommission; Herr Fritz Wirz, Hölli 14 C, 5504 Othmarsingen, mit Kant. Zustimmun en • 5504 Othmarsingen . - Porta AG, Augustin-Kellerstrasse 19, 5600 Lenzburg , - Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung für Baubewilligungen, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau BVUAFB.19.2554 · - Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung Wald, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau - Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung für Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau - Technischer Dienst • - Finanzverwaltung Gemeinderat Dario Filippi - Akten
Versanddatum: 5. März2020
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KANTON AARGAU
DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT Abteilung Wald
9.Januar2020
Rodungsgesuch Nr. BVUAW.1514 Gemeinde:
Othmarsingen
Gesuchstellerin:
Einwohnergemeinde Othmarsihgen
Bauvorhaben:
Sanierung Kugelfang
Leitverfahren:
Baugesuchsverfahren BVUAFB.19.2554
Rodungsbewilligung
1. Sachverhalt In der Gemeinde Othmarsingen b.esteht eine. Schiessanlage mit zugehörigem Kugelfang. Dieser befindet sich auf Landwirtschaftsland und Waldareal. Der Boden in der Umgebung des Kugelfangs ist mit Schwermetall belastet. Da Landwirtschaftsland von der Schwermetallbelastung betroffen ist, muss der Kugelfang saniert werden, da sonst Schwermetall in die Nahrungskette gelangen kann. Die Einwohnergemeinde Othmarsingen hat zu diesem Zweck das vorliegende Bau- und Rodungsgesuch gestellt, welches die Sanierung der belasteten Böden in der Umgebung des Schiessstands und die anschliessende Rekultivierung beinhaltet Für dieses Vorhaben ist eine Rodung im Umfang von 360 m2 nötig. '
2. Erwägungen Das vorliegende Rodungsgesuch wird im Rahmen eines kantonalen Baugesuchverfah~ns gestellt. Damit ist die Abteilung Wald des Departements Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau für die Erteilung der Rodungsbewilligung zuständig. In den letzten 15 Jahren vor Einreichung des Rodungsgesuchs wurden für das gieiche Werk weder Rodungen.ausgeführt noch sind bewilligte Rodungen ausstehend. Bei einer total massgeblichen Rodungsfläche von 360 m2 wird das BAFU nicht angehört. Die Zustimmung der betroffenen Grundeigentümerin liegt vor. : Das vorli~gende Rodungsgesucti lag vorn 22. November 2019 bis 23. Dezember 2019 in der Gemeinde Othmarsingen öffentlich auf. Dagegen sind keine Einwendungen eingegangen. ,
Durch die Sanierung des mit Schwermetall belasteten Waldbodens wird der Eintrag von Schwermetall in das angrenzende Landwirtschaftsland und damit in die Nahrungskette verhindert. Die Sani~~ rung belasteter Standorte gilt als wichtiger Grund, der das Interesse an der Walderhaltung überwiegen kann. Da auch der Waldboden mit Schwermetall belastet ist, ist die Kugelfangsanierung auf den vorgesehenen Standort angewiesen. Das Werk erfüllt gemäss kantonaler Zustimmung der Abteilung für Baubewilligungen des Departements Bau, Verkehr und Umwelt sachlich die Voraussetzungen der Raumplanung. Die Rodung führt zu kein~r erheblichen Gefährdung der Umwelt durch Erosion, Rutschungen, · Brände oder Windwurf. Gemäss Stellungnahme der Abteilung für Umwelt des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom 9. Dezember 2019 zieht d!:iS Projekt keine weitere Gefährdung der Umwelt wie _Gewässerverschmutzung, Lärm, Staub, Erschütterungen usw. nach sich. ;
In Vertretung der Interessen des Natur- und Heimatschutzes hat die Abteilung Landschaft und Gewässer des Departements Bau, Verkehr und vom 9. Januar 2020 keine . Umwelt gemäss Mitteilung . . Einwände gegen das Vorhaben.
.
Die Ersatzleistung wird im Ausmass von 360 m2 an Ort und Stelle geleistet. \,-
Gesamthaft betrachtet überwiegen im vorliegenden Fall die Interessen an der Rodung diejenigen an der Walderhaltung. Erheblicher Vorteil: Massgeblich für die Ermittlung des Mehrwerts ist die Differenz zwischen den Verkehrswerten des Waldbodens und des gerodeten Bodens. Mit der vorliegenden Bewilligung für eine temporäre Rodung kann der Boden nicht einträglicher genutzt werden. Es entsteht kein erheblicher Vorteil für die Einwohnergemeinde Othmarsingen.
3. Rodungsentscheid 3.1 Der Einwohnergemeinde Othmarsingen wird für die Sanierung des Kugelfangs eine Rodung im Umfang von 360 m2 Waldboden bewilligt. 3.2 Die Bewilligung bezieht _sich auf folgendes Grundstück: Gemeinde
Lokalname Eigentümer/in
Othmarsingen , Eisplatz Total
Ortsbürgergemeinde Othmarsingen
,;
Parz.Nr.:
Rodung m2:
824
360 360
Rodungskoordinaten: 2 659 200 / 1 250 370 Massgebenci für die Abgrenzung der Rodungsfläche ist der Situationsplan 1: 250, visiert durch die Abteilung Wald arri 11. Dezember 2019. • Die Bewilligung ist bis zum 31. Dezember 2021 befristet. Nach diesem Datum ist jede Rodung verboten. 3.3 Die bewilligten Rodungsgrenzen sin.d im Gelände einzumessen, zu verpflocken und mit einem festen Zaun abzugrenzen. Anschliessend sind die Rodungsgrenzen durch das zuständige Kreisforstamt abnehmen zu lassen.
2von5
3.4 Die Rodungs- µnd Bal:larbeite".' haben unter Schonung des ~usserhalb d~r bewilligten Rodun:gsfläche vorhandenen Waldareals zu erfolgen. Es ist insbesondere untersagt, im Waldareal ausserh~lb der Rodungsfläche Baubaracken zu errichten sowie Aushub, Fahrzeuge und Materialien aller Art zu deponieren. Der Oberboden ist ·im Rodungsareal oder ausser~alb des Waldes Sf:tparat zwischenz!Jlagern • und für die Rekultivierung direkt vor Ort wieder zl,I verwende~. . .. 3.5 Als Ersatzleistung an Ort und Stelle hat die Einwohnergemeinde .Othmarsingen das rekultivierte Ro'du~gsareal im A~smass von 360 m2 späteste~s bis zum 30. April. 2022 wiederzubestocken. M~~sgebend ist der unter Ziffer 3.2 erwähnte Situationsplan. Die Wiederbestockung hat mit standortgemässen Baum- und Straucharten zu erfolgen. Spezielle Weisungen des zuständigen -Kreisforstamts bleiben vorbehalten. Die Ersatzleistungsfläche ist auf eventuell au~ommeride Neophyten zu ·kontrollieren. Diese sind mit geeigneten Massnahmen zu bekampfen. • • • ,
3.6 Die Einwohnergemeinde Öthmarsingen hat die beiliegenden kontrollformulare ausgefüllt rechtzeitig an den z_uständigen Revierförster weiterzuleiten. • 3. 7 Gestützt auf § 18 AWaV hat die Gesuchstellerin für die Behandlung des vorliegenden Gesuchs die Gebühr von-Franken zu entrichten. Dieser Betrag wird zusammen_ mit den übrigen Ge- ' ·bühren in.Rechnung gestellt. •
-
•
3.8 Durch die vorliegende Rodungsbewilligung entsteht kein erheblicher Vorteil. E_s w\rd keine Ausgleichsabgabe erhoben. 3.9 Die Rodung bzw. die Zweckentfremdung von Waldboden darf erst begonnen werden: wenn fol~ gende Voraussetzungen kumu_lativ ~rfüllt sind: Vorliegen der Rechtskraft aller übrigen Bewilligungen und Zustimmungen; Einmessen_ und Markier~ng der Rodungsgrenzen durch die Gesuchstellerin und Abnahme durch das Kreisforstanit.
•. Fabian Dietiker Abteilungsleiter
3von 5
Rechtsmittelbe~ehrung 1.
Gegen den Rodungsentscheid kann 1nriert einer nicht erstr~ckbaren Frist von 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Aargau, Regierungsgebäude, 5001 Aarau; geführt werden.
2.
Gegen den Entscheid über die Ausgleichsabgabe (Ziffer 3.8) kann innert einer nicht erstreekbaren Frist von 30 Tagen seit Zustellung beim Spezialverwaltungsgericht, ~usalabgaben und Enteignungen, laurenzenvorstadt 9, 5001 Aarau, Beschwerde geführt werden ..Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis u_nd mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vorn 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anvyältin bzw:einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist.
3.
Die Beschwerdeschrift muss ·einen Antrag und eine Begründung enthalten; d.h. es ist a) anzugeben, wie der Regierungsrat bzw. das Spezialverwaltungsgericht, Kausalabgaben und Enteignungen, im Falle von Punkt 2 entscheiden soll,· und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird.
4.
Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäsi, den Ziffern 1 bis 3 nicht entspricht, wird nicht eingetreten.
5.
Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen.
6.
Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regeldie-Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
Geht via Departement Bau, Verkehr und Umwelt; Abteilung für Baubewilligungen an: • Gemeinderat Othmarsingen (mit Beilagen) Zur· Eröffnung durch Gemeinderat Othmarsingen an: Ortsbürgergemeinde Othmarsingen Mit PAfBaubewilligung retour an Abteilung Wald
(mit Planbeilage)
Kopie durch die Abteiiung Wald an: • BAFU, Abteilung Wald, 3003 Bern (mit Beilagen) • Kreisforstamt 3, Lenzburg-Freiamt (mit Beila~en) • Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung für Baubewilligungen Geht nach Erteilung der Baubewilligung an: • Revierförster Matthias Ott
(mit Planbeilage)
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Anhang Rechtsgrundlagen · 1. Al/gemeines ·oas Bundesgesetz über den Wald (Waldgesetz, WaG) vom 4. Oktober 1991 (Stand 1. Juli 2013) ~oll den Wald in seiner Fläche und in seiner räumlichen Verteilung erhalten (Art.. 1 Abs. 1 Bst. a). Die Waldfläche soll nicht vermindert werden (Art. 3). Das Waldgesetz und die Verordnung über den Wald {Waldverordnung, WaV) vom 30. November 1992 auf Bunde~ebene und das Waldgesetz des Kan- • .tons .Aargau (AWaG) vom 1. Juli 1997, das Dekret zum Waldgesetz des Kantons Aargau (Walddekret, AWaD) vom 3. November 1998 und die Verordnung zum Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaV) vom 16. Dezember 1998 auf kantonaler Ebene enthalten folgende Rodungsbestimmungen: 2. Begriff der Rodung (Art. 4- WaG) . Als Rodung gilt die dauernde oder vorübergehende Zweckentfremdung von Waldboden. 3. Rodungsverbot und Ausnahmebewilligungen (Art. 5 WaG) Rodungen sind verboten (Abs. 1). Eine Ausnahmebewilligung darf erteilt werden, wenn der Gesuchsteller nachweist, dass für die Rodung wichtige Gründe bestehen, die das Interesse an der Walderhaltung überwiegen. Das Werk, für das gerodet werden soll, muss zudem auf den vorgesehenen Standort angewiesen sein und die Voraussetzungen der Raumplanung sachlich erfüllen. Ausserdem darf die Rodung zu keiner erheblichen Gefährdung der Umwelt führen (Abs. 2). Nicht als wichtige Gründe gelten finanzielle Interessen, wie die möglichst einträgliche Nutzung des Bodens oder die billige Beschaffung von Land für nichtforstliche Zwecke (Abs. 3). Dem Natur- und Heimatschutz ist Rechnung zu tragen (Abs. 4). Rodungsbewilligungen sind zu befristen (Abs. 5). 4. Rodungsersatz (Art. 7 WaG) Für jede Rodung ist in derselben Gegend mit standortgerechten Arten Realersatz zu leisten (Abs. 1). Anstelle von Realersatz können gleichwertige Massnahmen zu Gunsten des Natur;. und Landschaftsschutzes getroffen werden in a) Gebieten mit zunehmender Waldfläche oder b) in den übrigen Gebieten ausnahmsweise zur Schonung von landwirtschaftlichem. Kulturland sowie ökologisch oder landschaftlich wertvoller Gebiete (Abs. 2). Auf den Rodungsersatz kann verzichtet werden bei Rodungen a) von in den letzten 30 Jahren eingewachsenen Flächen für die Rückgewinnung von landwirtschaftlichem Kulturland; b) zur Gewährleistung des Hochwasserschutzes und zur Revitalisierung von Gewässern; c) für den Erhalt und die Aufwertung von Biotopen nach den Artikeln 18a und 18b Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 1. Juli .1966 über den Natur- und Heimatschutz (Abs. 3). WJrd nach·Absatz.3 Bst. arückgewonnenes Landwirtsc::haftliches Kulturland innerhalb von 30 Jahren einer andern Nutzung zugeführt, so ist der Rodungsersatz nachträglich zu leisten (Abs. 4). _ 5. Ausgleich erheblicher Vorteile (Art. 9 WaG) Entstehen mit einer Rodungsbewilligung erhebliche Vorteile, ist eine Ausgleichsabgabe zu entrichten (Art. 9 WaG und_§ 8 AWaG). Die Höhe der Ausgleichsabgabe ist in § 1 AWaD geregelt. Die Abteilung Wald legt die Abgabe-fest und eröffnet sie wenn möglich gleichzeitig mit der Rodungsbewilligung (§ 19 AWaV). • 6. Zuständigkeit (Art. 6 WaG) Ausnahmebewilligungen für Rodungen im Rahmen von eidgenössischen Bewilligungsverfahren erteilen die zuständigen Bundesbehörden (Abs. 1 Bst. a). lh kantonalen Bewilligungsverfahren ist die Abteilung Wald des Departements Bau, Verkehr un_d Umwelt für deri Rodungsentscheid zuständig (Art. 1 Abs. 1 Bst. b WaG und§ 12 AWaV). Für Rodungen, die in die kantonale Zuständigkeit fallen und deren massgeblich~ Rodungsfläche gemä~s Art. 6 WaV über 5000 m2 beträgt, i~t das BAFU vor dem Entscheid anzuhören.
5von 5
Parzelle Nr. 824 Ortsbürgergemeinde Othmarsingen Kirchrain 1 5504 Othmarsingen
Ort, Datum :
19. Nov. 2019 Unterschrift Grundeigentümer: M,!:!.rl"lt::.n
tffl:O~es ."' rzza Rodungs ä
e Eza Rodungsersatzfläche □ Wald
-
732 Aushubperimeter
Aushubperimeter KbS-Fläche Sanierungsziele: Landwirtschaftszone Waldzone
2659183.606 1259384.311
300 ppm 1000 ppm
2659233.485 1250383.840
Temporäre Entfernung Prellplatte und Fundamente
............ .......... räre Abspriessun enstand
Abte ilung für Baubewilligungen
2659230 .715 1250375.118
f 2 6. Nov. 2019
......... ........ ......... .... .. .........
................. .........
22 .85m x 1m x 1.6m Installation von 8 Kugelfangkästen inkl. Zwischenfüllung (Schiessblendenstahl)
Kanton Aargau Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Wald Kreisforstamt 3 Lenzbur9 - fr,~iamt
1ftl:l::JJ.b__lj ZOA:)
........ Vorübergehend zu rodende Fläche 360m 2 Aufforstung an Ort und Stelle
VORHABEN
Gemeinde Othmarsingen Sanierung Kugelfang 300m Schiessanlage Katasternummer: AA4205.0221
PLAN
Rodungsplan
Situation 1 :250 Projektverfasser:
4205NLU101
__--..
Aug,,mi,ot-l(.....,_111 T0611510tUO
GEZEJCHNET GEPROFT
F05llM09700
FREIGEGEBEN
- ~.dl
ÄNDERUNGEN
Format
A3
Name
Datum
""
13.11.2019
Mla
Mm