Gestaltungsplan Aarburgerstrasse Ecke West

Special-use plan · Zofingen

Document

Number
21.386
Kind
Special-use plan
Commune
Zofingen
Canton
Aargau
Level
Communal
Approved by
BVU
Adopted
Apr 29, 2024
In force since
Apr 29, 2024

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SNP-4289-2024-E.pdf

^nton AargaU H partement Ru Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung

Aargau Zofingen

STADT ZOFINGEN

Teil-Gestaltungsplan Aarburgerstrasse Ecke West

Sondernutzungsvorschriften Gemäss § 21 BauG

Weiter verbindlicher Bestandteil des Teil-Gestaltungsplans ist der Situationsplan 1:500

Mitwirkung vom 21. September 2021 bis 20. Oktober 2021

Vorprüfungsbericht vom: 15. März 2022 / 31. Oktober 2022

Öffentliche Auflage vom 25. November 2022 bis 3. Januar 2023

Beschlossen vom Stadtrat am 18. Januar 2023

Die Stadtpräsiderjti

Der Stadtschreiber

Christiane Guyer v

Marco Salvini

Genehmigungsvermerk:

./RRB.

Genehmigung durch den Vorsteher des Departements Bau, Verkehr und Umwelt

Genehmigungsdatum Aarau, den Abteilui^ Raumenfwicklung BVU

PLANAR RAUMENTWICKLUNG

3. März 2023

Bearbeitung

PLANAR AG für Raumentwicklung Gutstrasse 73, 8055 Zürich

Tel 044 421 38 38 www.planar.ch, [email protected]

Monika Mennel, Oliver Tschudin, Astrid Müller

Inhaltsverzeichnis 1

Allgemeine Bestimmungen

4

2

Nutzung und Gestaltung

5

3

Freiraum

7

4

Erschliessung und Parkierung

9

5

Energie und Umwelt

10

6

Schlussbestimmungen

11

Teil-Gestaltungsplan Aarburgerstrasse Ecke West Sondernutzungsvorschriften | Gemäss § 21 BauG

1

Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck des Teil-Gestaltungsplans

Der Teil-Gestaltungsplan Aarburgerstrasse Ecke West bezweckt: die Aufwertung des Wohnangebots im Stadtteil «Aarburgerstrasse» / «Vorstadt»,

einen Beitrag zur Innenentwicklung mit attraktiver, urbaner Gestalt zu leisten, zeitgemässes, generationendurchmischtes Wohnen,

eine attraktive Freiraumgestaltung mit gemeinschaftlichen Aussenräumen und siedlungsökologischen Massnahmen,

eine qualitätsvolle Aufwertung des Strassenraums der Aarburgerstrasse K104 einen Beitrag zu einem attraktiven und komfortablen Quartier für Bewohnende und

Passierende im direkten Bezug zum Stadtkern zu leisten. einen hohen Energiestandard anzustreben.

Art. 2 Bestandteile

1

Verbindliche Bestandteile des Teil-Gestaltungsplans sind: Sondernutzungsvorschriften (vorliegend)

Situationsplan 1:500, 3. März 2023 Orientierende Grundlagen des Teil-Gestaltungsplans sind:

Planungsbericht nach Art. 47 RPV, 3. März 2023

Überbauung Aarburgerstrasse, Richtprojekt Architektur, Ducksch Anliker Architek­

ten AG, 23. Juni 2022 Überbauung Aarburgerstrasse, Richtprojekt Umgebung, PLANAR, 10. Juni 2022 Entwicklungsrichtplan Aarburgerstrasse, PLANAR, 26. November 2020

Art. 3 Gestaltungsplanperimeter

Die vorliegenden Sondernutzungsvorschriften sowie die Festlegungen im Situationsplan 1:500 gelten für den im Plan bezeichneten Perimeter.

Art. 4 Ergänzendes Recht

Soweit diese Vorschriften nichts Abweichendes bestimmen, gelten der Bauzonenplan

und die Bau- und Nutzungsordnung der Stadt Zofingen. Vorbehalten bleibt die übergeordnete Gesetzgebung des Kantons und des Bundes, ins­

besondere die einschlägige Bau-, Planungs- und Umweltschutzgesetzgebung.

Art. 5 Gestaltungsgrundsätze

Der Entwicklungsrichtplan Aarburgerstrasse mit Stand vom 26. November 2020 gibt Auf­ schluss über die städtebauliche und freiräumliche Gestaltung des gesamten gestaltungs­

planpflichtigen Areals an der Aarburgerstrasse. Der vorliegende Teil-Gestaltungsplan hat

sich an diesen Grundsätzen zu orientieren.

PLANAR

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Teil-Gestaltungsplan Aarburgerstrasse Ecke West Sondernutzungsvorschriften | Gemäss § 21 BauG

2

Nutzung und Gestaltung

Art. 6 Baubereiche

Gebäude dürfen nur innerhalb des im Situationsplan 1:500 mit Baubereichsgrenzen be­

zeichneten Baubereichs Gebäudesockel erstellt werden. Im Baubereich Gebäudesockel ist ein durchgehendes 1. Vollgeschoss zu realisieren.

In den Baubereichen A, B, C und D sind die über dem 1. Vollgeschoss liegenden Baukör­ per zu erstellen. ’

Die Erstellung einer unterirdischen Baute (Tiefgarage, Keller etc.) ist innerhalb des Bau­

bereichs für unterirdische Bauten zulässig. Für allfällig notwendige Entrauchungen,

Fluchtwege und dergleichen, welche im Rahmen der Baubewilligung gefordert werden, können Ausnahmen gewährt werden. Im Bereich für ökologische Ausgleichsflächen und im Freihaltebereich Gewässer sind keine Bauten zulässig. *

Die unterirdische Baute darf bei einem Zusammenschluss der Tiefgarage bis an die

Grenze der Nachbarparzellen 288 erstellt werden. Ohne Zusammenschluss hat die un­ terirdische Baute gegenüber der Parzelle 288 einen Grenzabstand von wenigstens

1.00 m einzuhalten. 5

Klein- und Anbauten sind unter Beachtung der kommunalen und kantonalen Abstands­

vorschriften auch ausserhalb der Baubereiche zulässig, soweit sie gemeinschaftlichen Zwecken dienen (Velounterstände, Pavillons usw.).

Art. 7 Nutzungsart

1

In den Baubereichen A - D sind Wohnnutzungen sowie nicht störende Dienstleistungs­ betriebe zulässig. Auf Stufe Bauprojekt ist ein breiter Wohnungsmix nachzuweisen. Im Baubereich Gebäudesockel sind mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungsnut­

zungen, inklusive Verkaufsnutzungen, zulässig.

Art. 8 Nutzungsmass

Das massgebende Terrain ist bei 435.80 m ü. M. festgelegt.

In den Baubereichen A - D und dem Baubereich Gebäudesockel gelten die folgenden Grundmasse: höchster Punkt der Dachkonstruktion (max. Kote)

Baubereich

max. aGF

A

568

447.40 m ü. M.

B

716

450.20 m ü. M.

C

2'109

455.30 mü.M.

D

1'018 m^

450.20 m Ü. M.

Gebäudesockel

2'207

441.30 m ü. M.

Die maximal zulässigen anrechenbaren Geschossflächen für die Baubereiche A - D gelten ab Oberkante der Dachkonstruktion des Gebäudesockels.

PLANAR

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Teil-Gestaltungsplan Aarburgerstrasse Ecke West Sondernutzungsvorschriften | Gemäss § 21 BauG

*

Die anrechenbare Geschossfläche des Gebäudesockels umfasst das 1. Vollgeschoss und ein allfälliges Mezzaningeschoss.

5

Die maximal zulässige anrechenbare Geschossfläche (aGF) beträgt 6'618 m^.

®

Ein Flächentransfer der aGF innerhalb der fünf Baubereiche ist zulässig, sofern die max. aGF des empfangenden Baubereichs um max. + 10% überschritten wird und dies zu ei­

nem städtebaulich besseren oder mindestens gleichwertigen Ergebnis führt. Die Nutz­

weise der so transferierten aGF richtet sich nach der Nutzweise des empfangenden Bau­

bereichs.

Art. 9 Gestalterische Anforderungen an die oberirdischen Bauten und Anlagen

Bauten und Anlagen haben bezüglich Volumetrie, Gliederung, architektonischer Gestal­ tung, Materialwahl und Farbgebung in sich und gemeinsam eine gute Gesamtwirkung zu

8 8

erzielen. Die Beurteilung des Bauprojekts richtet sich nach den folgenden Kriterien: Grundrissgestaltung unter Berücksichtigung der hohen Dichte, der Lärmbelastung

und der Gebäudeabstände Erkennbarkeit Gesamtkonzept von Bauten und Freiräumen

Architektonische Gliederung und Fassadengestaltung Wirkung und Einpassung der Materialien und Farben

Umgebungsgestaltung, insb. gemeinschaftliche Spiel- und Aufenthaltsbereiche 2

Das Richtprojekt gemäss § 2 Abs. 2 ist wegleitend für die qualitative Beurteilung des

Bauprojekts in Ermessensfragen.

Art. 10 Dachgestaltung

1

Es sind nur Flachdächer zulässig. Attikageschosse sind nicht zulässig.

’

Die Flachdächer in den Baubereichen A - D sind extensiv zu begrünen. Es gelten die er­ höhten Qualitätsanforderungen gemäss Norm SIA 312. Von dieser Pflicht ausgenommen

sind Flächen, die mit Anlagen zur Gewinnung von erneuerbarer Energie versehen sind.

Technisch bedingte Aufbauten, die der Sicherheit dienen, wie Geländerkonstruktionen oder transparente Konstruktionen, und für die Haustechnik, wie Kamine, Abluftrohre, Liftüberfahrten oder Anlagen zur Gewinnung erneuerbarer Energien, dürfen die Ge­

samthöhe um maximal 3.5 Meter überragen. Sie sind so in die Gebäudegestaltung zu in­

tegrieren, dass eine gute Gesamtwirkung und nach Möglichkeit eine zusammengefasste Positionierung erreicht wird. Sie dürfen nicht grösser dimensioniert werden, als es für ihre Funktionalität notwendig ist.

Art. 11 Fassadengestaltung

Die Fassaden der Baukörper in den Baubereichen A - D sind so zu gestalten, dass sie op­ tisch bis zum massgebenden Terrain reichen und sich gut in die bestehende Situation eingliedern.

2

Die Baukörper der Baubereiche A - D sind fassadenbündig zum Gebäudesockel anzuord­ nen. Ein Zurücksetzen gegenüber der Fassade des Gebäudesockels ist nicht zulässig.

PLANAR

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8 8

Teil-Gestaltungsplan Aarburgerstrasse Ecke West Sondernutzungsvorschriften | Gemäss § 21 BauG

5

Die Fassadenfronten entlang der Aarburgerstrasse sind so zu gestalten, dass diese be­

wusst in Beziehung zum Strassenraum gesetzt werden. Die Fassade entlang der Aarburgerstrasse ist zu staffeln, dass der Gebäudesockel sowie die Baukörper in den Baubereichen C und D horizontal einen Versatz zueinander aufwei­

sen.

5

Mit dem Baugesuch ist ein detailliertes Konzept zur Fassadengestaltung einzureichen.

Art. 12 Fachgutachten

1

Zur Beurteilung der Frage, ob die qualitativen Anforderungen erfüllt sind und Abwei­

chungen vom Richtprojekt Architektur sowie vom Richtkonzept Umgebung zu keinen

Qualitätseinbussen führen, holt der Stadtrat im Baubewilligungsverfahren auf Kosten der Gesuchsteller eine durch eine unabhängige Fachperson verfasste Stellungnahme

ein. Die Richtprojekte sind nicht grundeigentümerverbindlich.

3

Freiraum

18 more articles

Art. 13 Gestaltungsgrundsatz

Der Freiraum ist nach einheitlichen Grundsätzen so zu gestalten, dass eine gute aussen­ räumliche Gesamtwirkung entsteht. Weiter ist auf eine hohe Aufenthaltsqualität und

ökologisch wertvolle Nahumgebung zu achten. 5

Wegleitend für die Gestaltung des Freiraums ist das Richtkonzept Umgebung.

*

Die Bepflanzung hat mit einheimischen und standortgerechten Arten zu erfolgen.

Art. 14 Einzelbäume

Die im Situationsplan 1:500 ausgewiesenen bestehenden Einzelbäume sind an ihrem heutigen Standort soweit möglich zu erhalten. Bei den Bauarbeiten ist auf deren Schutz

zu achten.

Entlang der Aarburgerstrasse sind mindestens fünf mittel- oder grosskronige Hoch­

stammbäume vorzusehen. Zusätzlich sind im Aussenraum mindestens 12 klein-, mittel­ oder grosskronige Hochstammbäume oder Heister zu pflanzen. Die Baumpflanzung ent­

lang der Aarburgerstrasse ist mit dem kantonalen Strassenbauprojekt zu koordinieren. Die Pflanzung der Bäume darf frühestens mit dem Strassenausbau erfolgen.

5

Über der unterirdischen Baute ist ein Wurzelraum von mindestens 80 cm Stärke und mindestens 8.0 m’ Wurzelraum pro Baum nachzuweisen. Baumscheiben haben pro Baum eine Fläche von mindestens 6 m^ aufzuweisen. Sie sind nach Möglichkeit offen zu

halten und anzusäen oder mit einer Abdeckung zu versehen. Zusätzlich ist eine genü­ gende Wasser- und Luftversorgung des Wurzelraums sicherzustellen.

Art. 15 Hecke

1

Die im Situationsplan 1:500 ausgewiesenen Hecken dienen dem ökologischen Ausgleich, der Verbesserung des Mikroklimas und dem Sichtschutz.

2

Die Grenzabstände nach § 72 und §73 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilge­

setzbuch (EG ZGB) sind einzuhalten.

PLANAR

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Teil-Gestaltungsplan Aarburgerstrasse Ecke West

Sondernutzungsvorschriften | Gemäss § 21 BauG

Art. 16 Gestaltung der Erschliessungsfläche

1

Die Erschliessungsfläche entlang der Aarburgerstrasse dient vorwiegend dem Langsam­

verkehr. Bei der Gestaltung ist auf eine hohe Aufenthaltsqualität und die städtebauliche Bedeutung des Strassenraums besonders Wert zu legen.

2

Im Bereich der Zu- und Wegfahrt der Tiefgarage sowie der Anlieferung ist bei der Gestal­

tung auf eine hohe Verkehrssicherheit zu achten. Die Verkehrsführung sowie die Zu­ fahrtsrechte bei den Zu- und Wegfahrten sind klar zu signalisieren und gestalterisch zu

berücksichtigen. ’

Die Erschliessungsfläche südöstlich und östlich des Baubereichs Gebäudesockel dient dem Langsamverkehr sowie der Anlieferung. Die Gestaltung ist auf die Verkehrssicher­

heit auszurichten.

Art. 17 Gemeinschaftlicher Spiel- und Aufenthaltsbereich

Der Spiel- und Aufenthaltsbereich ist hochwertig und abwechslungsreich zu gestalten

und entsprechend ihrem Zweck auszustatten (wie Spielgeräte, Sitzbänke, Pergola etc.). Es ist auf eine naturnahe Gestaltung mit minimaler Versiegelung zu achten.

Art. 18 Dachfläche Gebäudesockel

1

Die Dachfläche Gebäudesockel dient den Bewohnenden vorwiegend als Spiel- und Auf­

enthaltsbereich. Ein Teil der Fläche darf für privat nutzbare Freiflächen der angrenzen­

den Wohnungen vorgesehen werden. Mindestens 30 % der Fläche ist als gemeinschaftlicher Spiel- und Aufenthaltsbereich ge­

mäss § 16 SNV auszugestalten. ’

Bei Realisierung von privat nutzbaren Freiflächen müssen diese direkt an die Terrassen angrenzen.

Art. 19 Ökologischer Ausgleich

1

Im Gestaltungsplanperimeter sind insgesamt 720 m^ für den ökologischen Ausgleich vor­

zusehen. Diese Fläche ist ökologisch hochwertig zu gestalteten und zu begrünen.

Begrünte Flachdächer können zu 50 % angerechnet werden. Die restlichen Flächen dür­

fen nicht versiegelt und nicht unterbaut sein.

Art. 20 Freihaltebereich Gewässer

1

Die Zulässigkeit von Bauten und Anlagen richtet sich nach den Bestimmungen des Bun­

desrechts betreffend Gewässerräume, insbesondere nach Art. 41c der Gewässerschutz­ verordnung (GSchV).

2

Mit dem Inkrafttreten der kommunalen Festlegung des Gewässerraums werden die vor­

liegenden Bestimmungen zum Freihaltebereich Gewässer sowie die Festlegung im Situa­

tionsplan aufgehoben.

PLANAR

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Teil-Gestaltungsplan Aarburgerstrasse Ecke West

Sondernutzungsvorschriften | Gemäss § 21 BauG

Art. 21 Umgebungsplan

Mit dem Baugesuch ist ein Umgebungsplan einzureichen. Folgende Inhalte sind aufzuzeigen:

Gestaltung und Ausstattung der gemeinschaftlichen Spiel- und Aufenthaltsbereiche Umfang der ökologischen Ausgleichsflächen Leitbepflanzung

Pflegekonzept und Pflegerichtlinien Möblierung und Beleuchtung

Gestaltung der Erschliessungsfläche entlang der Aarburgerstrasse, inkl. Signalisation und Gestaltung der Zu- und Wegfahrten

Gestaltung der arealinternen Fuss- und Radverbindungen Gestaltung der oberirdischen Velo-Abstellplätze Dimensionierung und Gestaltung der zentralen Entsorgungsstellen

Umgang mit Oberflächenwasser.

4

Erschliessung und Parkierung

Art. 22 Erschliessung

1

Die Erschliessung der Tiefgarage sowie für die Anlieferung erfolgt über die Aarbur­ gerstrasse. Bei einer Änderung des Erschliessungsregimes der Nachbarparzelle 288 ist

eine Anpassung der Erschliessung zulässig, soweit das angrenzende Wohnquartier nicht

übermässig beeinträchtigt wird. Die Lage der Zu- und Wegfahrt Tiefgarage und die Gewerbeanlieferung sind im Situati­ onsplan ungefähr eingezeichnet; das Bauprojekt legt sie präzise fest. Mittels Signalisa­

tion sind die Erschliessung der Tiefgarage und die Anlieferung über die Aarburgerstrasse - soweit nicht anderweitig geregelt - im Rechts-Rechts-Regime zu lenken.

Die Zu- und Wegfahrt Anlieferung darf nur für den innerhalb Planungsperimeter betrei­ benden Gewerbe- oder Verkaufsbetrieb sowie für Handwerksdienstleistungen oder für den Güterumschlag genutzt werden.

'*

Die Gewerbeanlieferung ist zeitlich zu beschränken. Die zeitliche Beschränkung des An­ lieferverkehrs muss mittels öffentlich-rechtlichen Vertrags vor Baubeginn gesichert wer­ den. Der Zugang zum Baukörper C und der Bereich für die Anlieferung sind im Sinne der

Verkehrssicherheit in geeigneter Weise räumlich zu trennen.

Art. 23 Parkierung Motorfahrzeuge

Sämtliche Parkfelder für Bewohnende, Kundschaft und Besuchende sind unterirdisch an­

zuordnen. Kurzzeitparkplätze für Handwerksdienstleistungen oder für den Güterum­ schlag sind im südöstlichen Teil der Erschliessungsfläche gestattet. Eine zusätzliche Zu­

fahrt ist unzulässig. Die hierzu erforderlichen Flächen werden auf Stufe Bauprojekt fest­

gelegt. 2

Die Ein- und Ausfahrt der Tiefgarage ist ins Gebäude zu integrieren und mit Lärmschutz­ massnahmen zu versehen.

PLANAR

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Teil-Gestaltungsplan Aarburgerstrasse Ecke West

Sondernutzungsvorschriften | Gemäss § 21 BauG

3

Für die Bemessung der Anzahl Parkfelder für Personenwagen gilt ein Reduktionsfaktor von mind. 40 % und max. 60 %. Die Reduktionsfaktoren finden auf die Wohn- wie auch

auf Gewerbenutzung Anwendung. Vorbehalten bleibt eine weitergehende Reduktion

gemäss § 24 Abs. 1 der vorliegenden Sondernutzungsvorschriften. In der Tiefgarage ist die bedarfsgerechte Infrastruktur für Elektrofahrzeuge mit Ausbau­

stufe A und B vorzusehen.

Art. 24 Parkierung Velos

1

Die Veloabstellplätze sind in der Tiefgarage oder innerhalb des Baubereichs Gebäudeso­

ckel vorzusehen. Sie sind in der Nähe der Zugänge anzuordnen. Für Kundinnen und Kun­ den der Laden- und Dienstleistungsflächen sind zwingend Veloabstellplätze auf Niveau

des 1. Vollgeschosses anzubieten. Für die Veloabstellplätze in der Tiefgarage ist der direkte und sichere Zugang zu gewähr­

leisten.

Art. 25 Mobilitätskonzept für Verkaufs- und Wohnnutzungen

1

Bei einer Unterschreitung der minimalen Anzahl Parkfelder für Personenwagen gemäss

Art. 21 Abs. 3 (Reduktion um mehr als 60 %) ist mit einem Mobilitätskonzept aufzuzeigen,

mit welchen Massnahmen der Bedarf entsprechend reduziert werden kann. Das Mobilitätskonzept hat insbesondere zu umfassen:

Definition von Zielen Verzicht auf Zwang zur Miete eines Parkfeldes für autofreie Haushalte Bedarfsgerechtes Car-Sharing-Angebot

Informationen und Anreize zum Benützen des öffentlichen Verkehrs sowie des Fuss-

und Radverkehrs (z. B. Ökobonus) Monitoring / Controlling Massnahmen, sofern Ziele nicht erreicht werden Die zur Erreichung der Ziele erforderlichen Massnahmen sind umzusetzen. Das Mobili­

tätskonzept ist Gegenstand der Überprüfung im Baubewilligungsverfahren.

5

Energie und Umwelt

Art. 26 Entsorgung

1

An dem im Situationsplan 1:500 bezeichneten Standort ist eine gemeinsame Entsor­

gungsstation anzuordnen.

Art. 27 Energie

1

Mit dem Baugesuch ist ein Energiekonzept mit dem Ziel einer minimalen Umweltbelas­

tung und eines sparsamen Energieverbrauchs einzureichen. Es sind ausschliesslich er­ neuerbare Energien zu nutzen.

Auf den Dächern sind Solarenergie-Gewinnungsanlagen nach Energiebedarf zu realisie­ ren. Es ist eine möglichst grosse Abdeckung des Strombedarfs durch Eigenstrom anzu­ streben.

PLANAR

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Teil-Gestaltungsplan Aarburgerstrasse Ecke West Sondernutzungsvorschriften | Gemäss § 21 BauG

Art. 28 Vermeidung unnötiger Lichtemissionen

1

Zur Vermeidung unnötiger Lichtemissionen im Aussenraum ist die Norm SIA 491 zu be­ rücksichtigen. Für die Verkaufs- und Gewerbenutzung sind zur Aarburgerstrasse hin zwei Leuchtrekla­

mefelder mit einer Fläche von je max. 3 m^ zulässig.

Schlussbestimmungen

6

Art. 29 Inkrafttreten und Änderung

‘

Der Gestaltungsplan tritt mit der Genehmigung durch das zuständige Departement in Kraft.

2

Die Änderung oder Aufhebung des Gestaltungsplans bedarf des gleichen Verfahrens wie der Erlass.

PLANAR

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Genehmigung

sssv KANTON AARGAU

DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT

TJEP/SS2G

Datum Genehmigung: 29.04.2024

Versand:

0'2, Mai 2024

Geschäfts-Nr. BVUARE.21.386

Gemeinde Zofingen; Gestaltungsplan "Aarburgerstrasse Ecke West"; Genehmigung; Publika­ tion; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung

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Sachverhalt

1. Planungsrechtliches Verfahren

1.1 Verfahrensdaten

Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

31. Oktober 2022 21. September 2021 bis 20. Oktober 2021 25. November 2022 bis 3. Januar 2023 18.Januar 2023 29. September 2023 19. Februar 2023

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt.

1.2 Genehmigungsbehörde Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3 Rechtsschutz Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.

2. Planungsrechtliche Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf den am 3. April 2013 genehmigten Nutzungsplan Siedlung und der am 7. April 2021 genehmigten Teilrevision des Nutzungsplans Siedlung "Qualitätssicherung" ab.

3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Der Planungsperimeter (0,47 ha) befindet sich nördlich der Unteren Vorstadt, grenzt an die Ge­ meinde Oftringen und ist vollständig der Wohn- und Arbeitszone 4 zugewiesen. In unmittelbarer

J:\03_Geschäfte\3_Genehmigungen\02_ARE\OSR\20240416_bdv_21.386.docx

Nachbarschaft befinden sich Publikumsnutzungen wie Coop, Migros und andere Geschäfte. Vorge­ sehen ist eine einheitliche Grossüberbauung, die im überhohen 1. Vollgeschoss gewerblich und in den darüberliegenden Geschossen zu Wohnzwecken genutzt werden soll. Der vorliegende Gestaltungsplan (GP) "Aarburgerstrasse Ecke West" schafft die Grundlage für eine gestalterisch gut eingepasste Überbauung und hochwertige Siedlungsentwicklung nach innen. 3.2 Gegenstand der Genehmigung

Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte der vom Stadtrat Zofingen am 18. Januar 2023 be­ schlossenen Vorlage: • Teil-Gestaltungsplan "Aarburgerstrasse Ecke West" bestehend aus: • Situation 1:500 • Sondernutzungsvorschriften (SNV)

Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im Planungsbericht der Gemeinde vom 3. März 2023 erläu­ tert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 Raumplanungsverordnung [RPV]). 3.3 Vorprüfungsergebnis

Die Vorprüfung ist mit Bericht vom 31. Oktober 2022 mit wenigen, vor der öffentlichen Auflage berei­ nigten Vorbehalten abgeschlossen worden.

Erwägungen

4. Gesamtbeurteilung Als Kernstadt gemäss Raumkonzept Aargau (R 1) übernimmt die Gemeinde Zofingen im regionalen Kontext eine zentrale Stellung. Die anzustrebende Gemeindeentwicklung hat der Stadtrat im verwal­ tungsanweisenden Siedlungsentwicklungskonzept "Zofingen 2025" dargelegt. Mit der Teilrevision der Nutzungsplanung "Qualitätssicherung" (genehmigt 2021) wurden das Gebiet "Aarburgerstrasse" als "Schlüsselareal" identifiziert und eine GP-Pflicht mit Zielvorgaben festgesetzt. 4.1 Überprüfungsbefugnis

Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichti­ gung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören insbesondere die Anforderungen nach § 21 BauG.

4.2 Raumplanerische Beurteilung Im Sinne der hochwertigen Siedlungsentwicklung bezwecken Gestaltungspläne, ein Areal besonders gut auf die bauliche und landschaftliche Umgebung sowie die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung ab­ zustimmen. Gestaltungspläne können vom allgemeinen Nutzungsplan abweichen, wenn dadurch ein siedlungs- und landschaftsgestalterisch besseres Ergebnis erzielt und die zonengemässe Nutzungs­ art nicht übermässig beeinträchtigt wird.

Weichen Festlegungen des Gestaltungsplans vom allgemeinen Nutzungsplan ab, hat der Gemeinde­ rat in einer qualifizierten Stellungnahme das siedlungs- und landschaftsgestalterisch bessere Ergeb­ nis nachzuweisen. Die Stellungnahme liegt vor und wurde mit der abschliessend vorgeprüften Ge­ staltungsplanvorlage öffentlich aufgelegt.

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4.2.1 Siedlungsentwicklung nach innen Damit eine städtebaulich sinnvoll begründete Einheit entstehen kann, wurde für das Schlüsselgebiet ein Entwicklungsrichtplan (ERP, 2020/21) erarbeitet, der die Grundlage für eine übergeordnete, lang­ fristige räumliche Entwicklung des Areals skizziert. Der Planungsperimeter (Parzellen 285, 287) des vorliegenden GP ist Teil des Gebiets "Aarburgerstrasse". Dem GP liegt ein Richtprojekt zugrunde, das sowohl die Bebauung als auch Gestaltung der Aussenräume aufzeigt. Das Richtprojekt wurde im Rahmen eines Workshopverfahrens evaluiert. Für das Gebiet "Aarburgerstrasse" und insbesondere den vorliegenden GP wurden umfassende und sorgfältig erarbeitete Grundlagen geschaffen. Mit dem gewählten Vorgehen wird die hochwertige Siedlungsentwicklung differenziert gefördert. 4.2.2 Siedlungsqualität Eine wesentliche Aufgabe der Nutzungsplanung ist es, die Siedlungsqualität zu fördern.

Das Areal liegt in der Nähe zur Altstadt sowie des Bahnhofs. Das betroffene Quartier weist eine hete­ rogene Siedlungsstruktur und eine flache Topografie auf. Neben kleineren Wohnbauten trifft man in unmittelbarer Nähe zum Areal entlang der Aarburgerstrasse aufgrossmassstäbliche Einkaufszentren und Gewerbebetriebe. Die bestehende Bebauung auf den beiden betroffenen Grundstücken ist von der Aarburgerstrasse zurückversetzt und durch Bepflanzungen von dieser optisch getrennt. Es be­ steht praktisch kein Bezug zum Strassenraum. Sämtliche Gebäude weichen der Neuüberbauung. Die revidierte Bau- und Nutzungsordnung (§ 4b Abs. 2 BNO) schreibt vor, dass sich Bauten und Frei­ räume gut in das bestehende Umfeld und in die topografischen Verhältnisse zu integrieren haben, Freiräume und Vorplätze attraktiv und mit hoher Aufenthaltsqualität zu gestalten sind und einen Be­ zug zum Strassenraum erreichen müssen. Ortsbild und Städtebau

Zofingen verfügt über ein Ortsbild von nationaler Bedeutung. Die beiden Grundstücke liegen inner­ halb der Baugruppe 3.1 mit dem Erhaltungsziel "A". Die Baugruppe 3.1 wird als "intakte Kleinvillen mit alten Gartenanlagen entlang Ausfallstrasse" beschrieben. Erhaltungsziel "A" bedeutet, dass die Substanz erhalten werden soll. Alle Bauten, Anlageteile und Freiräume sind integral zu erhalten und störende Eingriffe sind zu beseitigen. Die Baugruppe 3.1 liegt innerhalb des Gebiets 3 mit dem Erhal­ tungsziel "B". Das Gebiet 3 wird als "untere Vorstadt, lockere Bebauung 19. und beginnendes 20. Jahrhundert" beschrieben. Erhaltungsziel "B" bedeutet die Erhaltung der Struktur. Die Anordnung und Gestalt der Bauten und Freiräume ist gemäss Inventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) zu bewahren; für die Struktur wesentliche Elemente und Merkmale sind integral zu erhalten. Im Planungsbericht ist die vertiefte Auseinandersetzung mit dem ISOS in Kapitel 7.4 dokumentiert. Die Interessensabwägung stützt sich richtigerweise auf den vorangehenden Arbeiten (Teilrevision Nutzungsplanung, Workshopverfahren) ab und kommt zum Schluss, dass das öffentliche Interesse der hochwertigen Siedlungsentwicklung nach innen an diesem Ort höher gewichtet wird als die Ziele nach ISOS. Die Ausführungen sind nachvollziehbar hergeleitet und schlüssig. Freiraum, Strassenraum und Erholungsraum

Das Sockelgeschoss (1. Vollgeschoss) mit den darüberliegenden Wohnbauten wird über eine Tiefga­ ragenzufahrt mit Direktanschluss an die Aarburg erstrasse (Kl 04) erschlossen. Die Anlieferung für die Sockelgeschosse erfolgt über einen weiteren Direktanschluss an die Kl 04 an der südlichen Peri­ meter-Ecke. Die Aussenräume der Erschliessungsflächen werden mit vereinzelten Bäumen definiert. Parallel dazu sind für jeden Baubereich sowie für das Sockelgeschoss einzelne Zugänge für Fuss­ gängervorgesehen.

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Im nordöstlichen Perimeterbereich liegt der gemeinschaftliche Spiel- und Aufenthaltsbereich. Ge­ mäss § 17 SNV sind hier Spielgeräte, Sitzbänke usw. sowie eine naturnahe Gestaltung mit minimaler Versiegelung vorgesehen. Entlang dem nordwestlich verlaufenden Grenzbach sind ökologische Aus­ gleichsflächen vorgesehen. Der Spiel- und Aufenthaltsbereich wie auch die ökologische Ausgleichs­ fläche werden von Hecken umschlossen. Die Aussenraumgestaltung ist zweckmässig.

Ökologischer Ausgleich Bei grösseren Bauvorhaben müssen in der Stadt Zofingen ökologische Ausgleichsflächen mindes­ tens 15 % der Arealfläche umfassen (§ 40 Abs. 5 BNO). Der ökologische Ausgleich wird mit einer Mischung aus Ausgleichsflächen, Heckenflächen und Dachbegrünung umgesetzt. Die insgesamt 720 m^ werden sachgerecht umgesetzt beziehungsweise im Situationsplan ausgewiesen und in § 19 SNV gesichert. Klimaanpassung im Siedlungsgebiet

Der GP sieht einen hohen Grünflächenanteil vor; der Aussenraum wird gemäss Planungsbericht nach ökologischen Grundsätzen und im Sinne der klimaangepassten Siedlungsentwicklung gestaltet. Die Dachbegrünung und der Baumbestand werden vorgeschrieben. Das Sachthema der klimanage­ passten Siedlungsentwicklung wird angemessen berücksichtigt, die Vorgaben sind zielführend.

4.2.3 Abstimmung von Siedlung und Verkehr Erschliessung

Das Gebiet soll über zwei Direktanschlüsse zur Kl 04 erschlossen werden. Der Planungsbericht und Verkehrsbericht Gesamtkonzept Erschliessung (25. Mai 2022) dokumentieren die Überlegungen zu den möglichen Erschliessungsvarianten nachvollziehbar. Der Planungsbericht erläutert weiter auch mögliche Erschliessungsvarianten für das gesamte GP-pflichtige Gebiet und erfüllt damit die Anfor­ derungen gemäss § 4b Abs. 5 BNO für die Erarbeitung von Teil-GP. Mit der vorgesehenen Direkterschliessung "Zu- und Wegfahrt Anlieferung" und "Zu- und Wegfahrt Tiefgarage" - in Verbindung mit flankierenden Massnahmen (§ 21 ff. SNV) hinsichtlich der Erschlies­ sung und Nutzung (Rechts-Rechts-Regime, Anlieferung zeitlich eingeschränkt) - wurde eine vertret­ bare Gesamtlösung gefunden.

Die Sichtzonen werden sachgerecht gemäss den Vorgaben aus dem aktuellen Merkblatt zur Sicht im Strassenraum festgelegt. Strassenabstand

Die Baubereiche werden sachgerecht zur Kantonsstrassenparzelle mit 6,00 m vermasst. Entlang der Aarburgerstrasse werden mittel- oder grosskronige Hochstammbäume vorgeschrieben. Das kanto­ nale Strassenbauprojekt sieht im überbreiten Gehwegbereich ebenfalls Bäume vor. Die Koordination der Baumpflanzungen mit dem Strassenprojekt ist in § 14 Abs. 2 SNV sachgerecht festgehalten.

4.2.4 Weitere materielle Hinweise Gewässerraum

Im Rahmen des vorliegenden GP wird der künftige umzusetzende Gewässerraum des Dorfbachs in­ nerhalb des Planungsperimeters mit einem Freihaltebereich gesichert. Die Ermittlung der natürlichen Gerinnesohlenbreite des Bachs und die Ermittlung des künftigen Gewässerraums nach Art. 41a Ge­ wässerschutzverordnung (GSchV) wurden sachgerecht durchgeführt und im Planungsbericht doku­ mentiert. Die Abgrenzung des Freihaltebereichs Gewässer ist sachgerecht.

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Hochwassergefahren Gemäss der Gefahrenkarte Hochwasser besteht bei den geplanten Baubereichen A und D (Parzelle 285) eine Gefährdung durch Hochwasser. Als Massnahme wird sachgerecht das massgebende Ter­ rain um 0,30 m über der zu erwarteten Fliesstiefe vom HQ100 festgesetzt (§ 8 SNV). Alle Zugänge kommen so über der Hochwasserkote zu liegen. Lärm

Das Planungsgebiet ist erschlossen. Somit muss erst im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens die Einhaltung der Anforderungen von Art. 31 Lärmschutz-Verordnung (LSV) nachgewiesen werden. Da­ bei sind die Immissionsgrenzwerte (IGW) massgebend. 4.3 Sondernutzungsvorschriften (SNV) Der Grosse Rat hat den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Bau­ begriffe (IVHB) beschlossen und mit der Bauverordnung (BauV) umgesetzt.

Die Gemeinde Zofingen hat die BNO noch nicht an die IVHB angepasst. Gestützt auf § 64 Abs. 1“® BauV müssen Sondernutzungspläne, die nach dem 1. Januar 2022 öffentlich aufgelegt wer­ den. mit der Regelung der IVHB konform sein. Die in den SNV verwendeten Begriffe sind IVHB kon­ form. Die SNV sind sachgerecht und rechtskonform

5. Ergebnis Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.

Beschluss

1. Der Gestaltungsplan "Aarburgerstrasse Ecke West", beschlossen vom Stadtrat Zofingen am 18. Ja­ nuar 2023, wird genehmigt.

2. Die Abteilung Raumentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.

weph Regierungsrat

Verteiler • Stadtrat Zofingen, Kirchplatz 26, 4800 Zofingen • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Abteilung Raumentwicklung BVU, Sektion Grundlagen und Kantonalplanung, AGIS • Rechtsabteilung BVU • Abteilung Verkehr BVU • Departement Volkswirtschaft und Inneres • Abteilung Register und Personenstand DVl

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Rechtsmittelbelehrung

1. Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit der amtlichen Publikation

beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. Bei der Berechnung der Frist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und

mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 2.

Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin oder einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz,

BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst, es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und

b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird.

Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt. 3. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 oder 2 nicht entspricht, wird nicht einge­ treten.

4. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Be­ weismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen.

5. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der

Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. 6. Die Genehmigungsbeschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abtei­ lung für Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, ein­

gesehen werden.

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